Arbeitszeitgesetz (ArbZG)
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) begrenzt, wie lange Beschäftigte in Deutschland arbeiten dürfen, und schreibt Pausen, Ruhezeiten und die Sonn- und Feiertagsruhe vor.
Aktualisiert am:
Was das Arbeitszeitgesetz ist
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist das Bundesgesetz, das in Deutschland die Höchstarbeitszeit, die Ruhepausen, die Ruhezeit zwischen zwei Arbeitstagen, die Nachtarbeit und die Sonn- und Feiertagsruhe regelt. Es gilt seit dem 1. Juli 1994 und wurde zuletzt im Oktober 2024 geändert. Sein Zweck steht in § 1: die Gesundheit der Beschäftigten bei der Gestaltung der Arbeitszeit schützen, Spielraum für flexible Arbeitszeiten lassen und den Sonntag als Ruhetag sichern.
Als Teil des öffentlichen Arbeitsschutzes setzt es Grenzen, über die auch ein Arbeitsvertrag nicht hinausgehen darf, selbst wenn beide Seiten es wollen. Wie viele Stunden jemand tatsächlich arbeitet und wann, steht dagegen im Vertrag, im Tarifvertrag oder im Dienstplan. Wie diese Ebenen zusammenspielen, erklärt der Eintrag zur Arbeitszeitregelung.
Arbeitszeit im Sinne des Gesetzes ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen (§ 2 Abs. 1). Werktage sind Montag bis Samstag, deshalb rechnet das Gesetz mit sechs Arbeitstagen pro Woche.
Die Regeln des Arbeitszeitgesetzes im Überblick
Regel | Was gilt | Paragraf |
|---|---|---|
Tägliche Arbeitszeit | 8 Stunden pro Werktag, bis 10 Stunden, wenn in 6 Kalendermonaten oder 24 Wochen im Schnitt 8 Stunden nicht überschritten werden | § 3 |
Wöchentliche Arbeitszeit | im Schnitt 48 Stunden (6 × 8), in einzelnen Wochen bis 60 Stunden (6 × 10) | folgt aus § 3 |
Ruhepausen | 30 Minuten bei mehr als 6 bis 9 Stunden, 45 Minuten bei mehr als 9 Stunden, in Abschnitten von mindestens 15 Minuten, nie mehr als 6 Stunden am Stück ohne Pause | § 4 |
Ruhezeit | 11 Stunden ununterbrochen nach Arbeitsende, in Gastronomie, Pflege und einigen anderen Bereichen 10 Stunden mit Ausgleich | § 5 |
Nachtarbeit | Nachtzeit 23 bis 6 Uhr, in Bäckereien 22 bis 5 Uhr; Nachtarbeit ab mehr als 2 Stunden in der Nachtzeit | §§ 2, 6 |
Sonn- und Feiertage | grundsätzlich keine Beschäftigung von 0 bis 24 Uhr, Ausnahmen etwa für Gastronomie und Krankenhäuser | §§ 9, 10 |
Ausgleich für Sonntagsarbeit | mindestens 15 freie Sonntage im Jahr, Ersatzruhetag innerhalb von 2 Wochen (Sonntag) oder 8 Wochen (Feiertag) | § 11 |
Aushang und Nachweise | Gesetz und geltende Tarifverträge zugänglich machen, Arbeitszeit über 8 Stunden aufzeichnen und 2 Jahre aufbewahren | § 16 |
Die Grenze von acht Stunden ist der Normalfall, zehn Stunden sind nur mit Ausgleich erlaubt. Wann ein Arbeitstag noch länger dauern darf, steht bei der Höchstarbeitszeit. Eine feste Wochengrenze nennt das Gesetz nicht, die 48 Stunden ergeben sich aus der Rechnung über sechs Werktage, wie bei der 48-Stunden-Woche beschrieben.
Die Ruhepausen müssen im Voraus feststehen, eine Pause, die erst am Ende des Tages abgezogen wird, erfüllt die Regel nicht. Die Ruhezeit beginnt mit dem Ende der Arbeit und muss ununterbrochen sein, elf Stunden am Stück (§ 5 Abs. 1).
Für Arbeit in der Nacht gelten eigene Grenzen und Rechte, die bei der Nachtarbeit stehen. Wer sonntags arbeiten lässt, braucht eine Ausnahme nach § 10 und muss den freien Tag danach einplanen, mehr dazu bei der Sonntagsarbeit.
Für wen das Arbeitszeitgesetz gilt
Das Arbeitszeitgesetz gilt für Arbeiter, Angestellte und Auszubildende (§ 2 Abs. 2). Ob jemand in Vollzeit, in Teilzeit oder im Minijob arbeitet, spielt keine Rolle. Selbstständige und Beamte fallen nicht darunter, weil sie keine Arbeitnehmer im Sinne des Gesetzes sind. Für Beamte regeln Bund und Länder die Arbeitszeit in eigenen Verordnungen.
§ 18 nimmt einige Gruppen ausdrücklich aus:
leitende Angestellte im Sinne von § 5 Abs. 3 BetrVG und Chefärzte
Leiter öffentlicher Dienststellen und Beschäftigte im öffentlichen Dienst, die selbstständig über Personal entscheiden
Beschäftigte, die mit den Menschen, die sie betreuen, in häuslicher Gemeinschaft leben, etwa in Kinderdörfern
den liturgischen Bereich der Kirchen und Religionsgemeinschaften
Für Beschäftigte unter 18 Jahren gilt statt des Arbeitszeitgesetzes das Jugendarbeitsschutzgesetz, mit kürzeren Arbeitszeiten und längeren Pausen, siehe Arbeitszeiten nach dem Jugendschutzgesetz. Hat jemand zwei Jobs, zählen beide Arbeitszeiten für die Grenzen zusammen. Der Arbeitgeber des Nebenjobs sollte deshalb wissen, wie viel die Person im Hauptjob arbeitet, mehr dazu bei der Mehrfachbeschäftigung.
Wo das Gesetz Abweichungen erlaubt
Viele Grenzen im Arbeitszeitgesetz sind Mindeststandards, von denen nur ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung auf Grundlage eines Tarifvertrags abweichen darf (§ 7). Ein einzelner Arbeitsvertrag reicht dafür nicht. Erlaubt sind dort zum Beispiel:
mehr als 10 Stunden am Tag, wenn regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft oder Bereitschaftsdienst anfällt
ein anderer Zeitraum für den Ausgleich auf durchschnittlich acht Stunden
eine um bis zu 2 Stunden kürzere Ruhezeit, wenn die Art der Arbeit es erfordert und die Kürzung ausgeglichen wird
ein Beginn der Nachtzeit zwischen 22 und 24 Uhr statt um 23 Uhr
Auch dann darf die Arbeitszeit im Durchschnitt von zwölf Monaten 48 Stunden pro Woche nicht überschreiten (§ 7 Abs. 8). Betriebe ohne eigene Tarifbindung können eine solche Regelung übernehmen, wenn sie im Geltungsbereich des Tarifvertrags liegen, per Betriebsvereinbarung oder, ohne Betriebsrat, per schriftlicher Vereinbarung mit den Beschäftigten (§ 7 Abs. 3). Wie die Zeit im Bereitschaftsdienst zählt, ist dabei oft die eigentliche Frage.
Ohne jede Vereinbarung erlaubt § 14 Abweichungen in Notfällen und außergewöhnlichen Fällen, die niemand vorhersehen konnte und deren Folgen sich nicht anders beseitigen lassen. Das Gesetz nennt als Beispiel Rohstoffe oder Lebensmittel, die zu verderben drohen. Fällt nachts ein Kühlhaus aus und muss die Ware sofort umgelagert werden, passt das auf diese Beschreibung. Ein Personalengpass durch Krankmeldungen gilt in der Regel nicht als außergewöhnlicher Fall, weil ein Betrieb mit Ausfällen rechnen und anders planen kann.
Beispiel: Nachtarbeit in der Bäckerei
Für Bäckereien und Konditoreien beginnt die Nachtzeit eine Stunde früher, sie reicht von 22 bis 5 Uhr statt von 23 bis 6 Uhr (§ 2 Abs. 3). Das verändert, wer als Nachtarbeitnehmer gilt.
Eine Bäckerin arbeitet von 2:30 bis 10:00 Uhr mit 30 Minuten Pause, also sieben Stunden. Davon liegen zweieinhalb Stunden in der Nachtzeit, zwischen 2:30 und 5:00 Uhr. Das sind mehr als zwei Stunden, damit leistet sie Nachtarbeit (§ 2 Abs. 4). Ihr Kollege fängt um 3:30 Uhr an und liegt nur anderthalb Stunden in der Nachtzeit, für ihn ist es keine Nachtarbeit. In einem Betrieb ohne Sonderregel, in dem die Nachtzeit erst um 6 Uhr endet, wären beide Schichten Nachtarbeit.
Arbeitet die Bäckerin an mindestens 48 Tagen im Jahr so, ist sie Nachtarbeitnehmerin (§ 2 Abs. 5). Dann darf ihr Arbeitstag zehn Stunden nur erreichen, wenn sie innerhalb eines Kalendermonats oder vier Wochen wieder auf durchschnittlich acht Stunden kommt, deutlich kürzer als der Ausgleichszeitraum von sechs Monaten für alle anderen. Sie kann sich alle drei Jahre arbeitsmedizinisch untersuchen lassen, ab 50 jedes Jahr, auf Kosten des Arbeitgebers. Und gibt es keinen Tarifvertrag, der das regelt, stehen ihr für die Nachtstunden bezahlte freie Tage oder ein angemessener Zuschlag zu (§ 6 Abs. 5). Ihre Pause muss spätestens nach sechs Stunden kommen, bei Schichtbeginn um 2:30 Uhr also bis 8:30 Uhr.
Typische Verstöße gegen das Arbeitszeitgesetz im Dienstplan
Viele Verstöße im Dienstplan entstehen an den Übergängen zwischen zwei Schichten.
Ein typischer Fall ist der Wechsel von Spät auf Früh. Endet die Spätschicht um 23 Uhr und beginnt die Frühschicht um 9 Uhr, bleiben zehn Stunden Ruhezeit. In einem Restaurant ist das erlaubt, wenn eine andere Ruhezeit im selben Kalendermonat oder innerhalb von vier Wochen auf mindestens zwölf Stunden verlängert wird (§ 5 Abs. 2). Im Einzelhandel gilt diese Ausnahme nicht, dort ist dieselbe Schichtfolge ohne abweichenden Tarifvertrag ein Verstoß.
Danach folgen geteilte und verlängerte Dienste, bei denen die Stunden über zehn steigen, sobald jemand für eine Kollegin einspringt, und Sonntage, für die kein Ersatzruhetag im Plan steht. Den freien Tag nach einem Sonntag musst du innerhalb von zwei Wochen gewähren, nach einem Feiertag innerhalb von acht. Wie das zu rechnen ist, steht beim Ersatzruhetag.
Was bei Verstößen droht
Ob Betriebe das Arbeitszeitgesetz einhalten, prüfen die Aufsichtsbehörden der Länder, je nach Bundesland Gewerbeaufsicht oder Amt für Arbeitsschutz (§ 17). Wer als Arbeitgeber die Höchstarbeitszeit, die Pausen, die Ruhezeit oder die Sonntagsruhe missachtet oder keine Nachweise führt, begeht eine Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 € (§ 22). Fehlt nur der Aushang des Gesetzes, sind es bis zu 5.000 €.
Strafbar wird ein Verstoß, wenn er vorsätzlich geschieht und die Gesundheit oder Arbeitskraft eines Beschäftigten gefährdet, oder wenn er beharrlich wiederholt wird. Dann drohen bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe (§ 23).
Arbeitszeitgesetz und Arbeitszeiterfassung
Das Arbeitszeitgesetz selbst verlangt nur, die Zeit über acht Stunden am Tag aufzuzeichnen und zwei Jahre aufzubewahren (§ 16 Abs. 2). Seit einem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts von 2022 müssen Arbeitgeber aber die gesamte Arbeitszeit erfassen, mit Beginn, Ende und Dauer. Wer das betrifft und in welcher Form, steht unter Arbeitszeiterfassung Pflicht.
Geplante Änderungen am Arbeitszeitgesetz (Stand November 2026)
Union und SPD haben im Koalitionsvertrag 2025 vereinbart, eine wöchentliche statt einer täglichen Höchstarbeitszeit zu ermöglichen. Im Juni 2026 wurde ein Referentenentwurf des Bundesarbeitsministeriums bekannt, den das Ministerium selbst als interne Arbeitsfassung bezeichnet. Danach sollen Tarifverträge, oder Betriebsvereinbarungen auf Grundlage eines Tarifvertrags, statt der täglichen eine wöchentliche Höchstarbeitszeit festlegen dürfen, wenn besondere Regelungen die Gesundheit schützen. Betriebe ohne Tarifvertrag behielten die tägliche Grenze von acht und höchstens zehn Stunden. Außerdem soll die Arbeitszeit grundsätzlich elektronisch und am Tag der Arbeit erfasst werden.
Einen Kabinettsbeschluss gibt es nach unserem Stand von Anfang November 2026 nicht. Bis ein neues Gesetz in Kraft tritt, gilt das Arbeitszeitgesetz in der heutigen Fassung. Was die Pläne für Arbeitgeber bedeuten würden, fasst der Überblick zur Arbeitszeitreform zusammen.
Das Arbeitszeitgesetz im Dienstplan
Shiftbase prüft deinen Dienstplan nicht auf das Arbeitszeitgesetz. Beim Planen siehst du, wie viele Stunden jemand laut Vertrag hat, wann jemand nicht verfügbar oder abwesend ist und wo sich Schichten überschneiden. In der Zeiterfassung stehen geplante und gestempelte Stunden nebeneinander, und Pausen werden nach deinen Regeln abgezogen. Ob ein Plan die Ruhezeit nach einer Spätschicht oder den Ersatzruhetag nach einem Sonntag einhält, prüfst du selbst, am besten an den typischen Stellen oben. Du kannst Shiftbase 14 Tage kostenlos testen.
Häufig gestellte Fragen
Das Arbeitszeitgesetz regelt, wie lange Beschäftigte in Deutschland höchstens arbeiten dürfen (8 Stunden pro Werktag, bis 10 mit Ausgleich), welche Pausen und Ruhezeiten ihnen zustehen, was für Nachtarbeit gilt und wann an Sonn- und Feiertagen gearbeitet werden darf. Es gilt für Arbeiter, Angestellte und Auszubildende ab 18 Jahren.
Das Arbeitszeitgesetz erlaubt im Durchschnitt 48 Stunden pro Woche, weil es 8 Stunden an sechs Werktagen zulässt. In einzelnen Wochen sind bis zu 60 Stunden möglich, wenn der Durchschnitt über sechs Monate oder 24 Wochen wieder bei 48 liegt. Mehr dazu bei der 48-Stunden-Woche.
Bei genau 6 Stunden Arbeit schreibt das Arbeitszeitgesetz keine Pause vor. Die Pflicht beginnt bei mehr als 6 Stunden: Dann sind mindestens 30 Minuten Pause nötig, ab mehr als 9 Stunden 45 Minuten. Die Übersicht der gesetzlichen Pausenzeiten zeigt die Stufen.
Das Arbeitszeitgesetz gilt für Minijobber genauso wie für Vollzeitkräfte, mit denselben Pausen, Ruhezeiten und Höchstgrenzen. Hat ein Minijobber noch einen Hauptjob, werden beide Arbeitszeiten zusammengerechnet. Was sonst für den Minijob gilt, steht dort.
Ein außergewöhnlicher Fall nach § 14 ArbZG ist ein Ereignis, das unabhängig vom Willen der Beteiligten eintritt und dessen Folgen sich nicht anders beseitigen lassen, etwa wenn Lebensmittel oder Rohstoffe zu verderben drohen. Dann darf vorübergehend von Höchstarbeitszeit, Pausen und Ruhezeit abgewichen werden. Vorhersehbare Personalengpässe gehören nicht dazu.
Ein Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz ist für den Arbeitgeber eine Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 € (§ 22 ArbZG). Wer vorsätzlich die Gesundheit von Beschäftigten gefährdet oder Verstöße beharrlich wiederholt, macht sich strafbar, mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe (§ 23).
Am Arbeitszeitgesetz hat sich 2026 bisher nichts geändert. Ein Referentenentwurf vom Juni 2026 sieht eine wöchentliche Höchstarbeitszeit per Tarifvertrag und eine elektronische Arbeitszeiterfassung vor, einen Kabinettsbeschluss gibt es nach unserem Stand von Anfang November 2026 nicht. Den Stand verfolgen wir im Überblick zur Arbeitszeitreform.
Den aktuellen Gesetzestext des Arbeitszeitgesetzes veröffentlicht das Bundesjustizministerium kostenlos unter gesetze-im-internet.de, dort auch als PDF. Arbeitgeber müssen das Gesetz ihren Beschäftigten im Betrieb zugänglich machen, durch Aushang, Auslage oder über das Intranet (§ 16 Abs. 1).
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- ArbeitsentgeltArbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung (§ 14 SGB IV). Auf dieses Entgelt berechnet der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge.
- Arbeitszeit auf DienstreisenAuf einer Dienstreise ist Arbeitszeit, was in die normale Arbeitszeit fällt, das Fahren auf Anweisung und jede Arbeit unterwegs; Bahn- oder Flugzeit ohne Arbeitsauftrag zählt meist nicht.
- Arbeitszeitgesetz (ArbZG)Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) begrenzt, wie lange Beschäftigte in Deutschland arbeiten dürfen, und schreibt Pausen, Ruhezeiten und die Sonn- und Feiertagsruhe vor.
- DrittschuldnererklärungDie Drittschuldnererklärung ist die Auskunft, die ein Arbeitgeber oder eine Bank nach einer Pfändung binnen zwei Wochen dem Gläubiger geben muss (§ 840 ZPO).
- Fahrzeit als ArbeitszeitFahrzeit ist Arbeitszeit, wenn die Fahrt zur Arbeit gehört: zwischen zwei Einsatzorten, im Außendienst ohne festen Arbeitsort oder im Firmenfahrzeug ab einem Treffpunkt des Arbeitgebers.
- FluktuationFluktuation ist der Wechsel des Personals in einem Betrieb, die Fluktuationsrate der Anteil der Beschäftigten, die in einem Zeitraum gegangen sind.
- KrankenrückkehrgesprächEin Krankenrückkehrgespräch ist ein kurzes Gespräch zwischen Führungskraft und Beschäftigten am ersten Arbeitstag nach einer Krankheit, in dem es um die Rückkehr und mögliche Ursachen am Arbeitsplatz geht.
- LohnpfändungBei einer Lohnpfändung behält der Arbeitgeber den pfändbaren Teil des Nettolohns ein und zahlt ihn an einen Gläubiger seines Mitarbeiters, sobald ihm ein Pfändungsbeschluss zugestellt ist.
- ProbezeitDie Probezeit ist ein vereinbarter Zeitraum von höchstens sechs Monaten am Anfang eines Arbeitsverhältnisses, in dem beide Seiten mit einer Frist von zwei Wochen kündigen können (§ 622 Abs. 3 BGB).
- SabbaticalEin Sabbatical ist eine berufliche Auszeit von mehreren Monaten, während der das Arbeitsverhältnis bestehen bleibt, bezahlt oder unbezahlt.
- SofortmeldungDie Sofortmeldung ist die Meldung des Arbeitsbeginns an die Datenstelle der Rentenversicherung, die Arbeitgeber in elf Branchen spätestens bei Arbeitsaufnahme abgeben müssen, zusätzlich zur normalen Anmeldung.
- ZeitlohnZeitlohn ist eine Lohnform, bei der sich die Bezahlung nach der Dauer der Arbeitszeit richtet, also nach Stunden, Tagen oder Monaten, unabhängig von der geleisteten Menge.
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