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Betriebsvereinbarung: Wichtige Aspekte für erfolgreiche Zusammenarbeit

  • Verfasst von: Diana Tran
  • Letzte Aktualisierung: 30 Juni 2025
Betriebsvereinbarung: Wichtige Aspekte für erfolgreiche Zusammenarbeit - Shiftbase
16:52
Rechte und Pflichten des Arbeitgebers und Betriebsrats: Unterschrift auf einer Betriebsvereinbarung

Betriebsvereinbarungen regeln verbindlich, was Arbeitgeber und Betriebsrat für den Betrieb festlegen – von Arbeitszeiten bis Datenschutz. Sie schaffen rechtliche Klarheit, sorgen für einheitliche Standards und erleichtern die Personalsteuerung. In diesem Überblick erfahren Sie, was eine Betriebsvereinbarung ist, wie sie zustande kommt, welche Themen sie abdeckt und worauf Arbeitgeber achten müssen.

Was ist eine Betriebsvereinbarung?

Eine Betriebsvereinbarung ist eine verbindliche Regelung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat über betriebliche Angelegenheiten. Sie ist ein zentrales Instrument des Arbeitsrechts (§ 77 BetrVG) und wird schriftlich abgeschlossen. Im Unterschied zum Tarifvertrag gilt sie unmittelbar und zwingend für alle Arbeitnehmer eines Betriebs – auch ohne deren ausdrückliche Zustimmung.

Tipp von Shiftbase: Mit einer digitalen HR-Software wie Shiftbase lassen sich betriebliche Regelungen, Schichtpläne und Arbeitszeiten transparent und rechtssicher verwalten – perfekt abgestimmt auf Ihre Betriebsvereinbarungen.

Was regelt eine Betriebsvereinbarung?

Eine Betriebsvereinbarung regelt die Bedingungen des Arbeitsverhältnisses zwischen einem Arbeitgeber und einem Arbeitnehmer. Sie gilt nur für das jeweilige Unternehmen, dessen Arbeitgeber den Vertrag unterzeichnet, und kann auf bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern beschränkt werden. Solche Vereinbarungen können Fragen im Zusammenhang mit den Aufgaben eines Betriebsrats und sozialen Fragen abdecken. Die Bereiche, die in den Vertrag aufgenommen werden können, sind:

Diese Regelungen müssen sich jedoch an das Gesetz halten und dürfen nur dann von den gesetzlichen Bestimmungen abweichen, wenn sie für die Arbeitnehmer vorteilhafter sind. Die Vereinbarung kann zwar über den gesetzlichen Mindesturlaub hinausgehen, darf aber nicht in das Privatleben des Arbeitnehmers eingreifen.

Betriebsvereinbarung ohne Betriebsrat - Ist das überhaupt möglich?

In der Abbildung sind Mitarbeiter zu sehen, die angeregt über freiwillige Betriebsvereinbarungen diskutieren, während sie die Rechte und Pflichten im Arbeitsverhältnis erörtern. Diese Diskussion zeigt die Mitbestimmung des Betriebsrats und die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zu wichtigen Themen im Betrieb.

Kurz gesagt: Nein, eine Betriebsvereinbarung im rechtlichen Sinne kann nur mit einem gewählten Betriebsrat abgeschlossen werden. Das regelt das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) eindeutig.

Warum braucht es einen Betriebsrat?

Die Betriebsvereinbarung ist ein zweiseitiger Vertrag zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (§ 77 BetrVG). Ohne Betriebsrat fehlt dem Arbeitgeber der „Vertragspartner“ – damit ist eine Betriebsvereinbarung rechtlich nicht möglich.

🔍 Definition laut BetrVG: „Betriebsvereinbarungen sind Abmachungen zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat über Angelegenheiten des Betriebs und der Arbeitnehmer.“

Welche Alternativen haben Arbeitgeber ohne Betriebsrat?

Auch wenn keine formelle Betriebsvereinbarung möglich ist, haben Arbeitgeber mehrere Optionen, um betriebliche Regelungen rechtssicher zu treffen:

  • Individuelle Arbeitsverträge: Bestimmte Themen – z. B. Arbeitszeit, Urlaub, Homeoffice – können direkt im Arbeitsvertrag geregelt werden.

  • Betriebliche Richtlinien oder Dienstanweisungen: Arbeitgeber dürfen einseitig organisatorische Vorgaben oder Verhaltensrichtlinien aufstellen – solange sie keine Mitbestimmungspflicht verletzen.
    Beispiel: Die Einführung eines Dresscodes oder einer Homeoffice-Richtlinie ist grundsätzlich möglich, solange keine grundlegenden Rechte eingeschränkt werden.

  • Freiwillige Regelungen mit Zustimmung der Belegschaft: In kleinen Betrieben kann eine kollektive Absprache mit Zustimmung der Mitarbeitenden getroffen werden. Diese ersetzt zwar keine Betriebsvereinbarung, schafft aber Transparenz und Akzeptanz.

Ohne Betriebsrat gibt es keine Mitbestimmungspflicht – aber auch keinen Schutzmechanismus für Mitarbeiter. Arbeitgeber müssen daher besonders auf die Einhaltung arbeitsrechtlicher Vorschriften und das Gleichbehandlungsgebot achten.

Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit

Eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit ist ein schriftlicher Vertrag zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat, welcher Regelungen zur Arbeitszeit der Beschäftigten trifft. Sie kann sowohl allgemeine Arbeitszeitregelungen als auch spezielle Regelungen für bestimmte Arbeitnehmergruppen oder Situationen beinhalten.

Mögliche Inhalte der Betriebsvereinbarung Arbeitszeit

  • Festlegung der Normalarbeitszeit: Hier kann festgelegt werden, wie viele Stunden pro Tag oder Woche regulär gearbeitet werden.

  • Regelungen zu Überstunden: Es kann definiert werden, unter welchen Umständen Überstunden anfallen, wie sie abgebaut oder vergütet werden.

  • Pausenregelungen: Bestimmungen über die Länge und Lage von Pausen.

  • Arbeiten an Sonn- und Feiertagen: Unter welchen Voraussetzungen und mit welcher Vergütung Arbeit an diesen Tagen geleistet wird.

  • Gleitzeitregelungen: Hier kann festgelegt werden, in welchem Zeitraum Arbeitnehmer beginnen und enden dürfen und wie das Gleitzeitsaldo gehandhabt wird.

Vorteile einer Betriebsvereinbarung Arbeitszeit

  • Klarheit und Struktur: Mit einer solchen Vereinbarung wissen sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer genau, welche Regelungen in Bezug auf die Arbeitszeit gelten.

  • Flexibilität: Unternehmen können durch Betriebsvereinbarungen besser auf besondere Anforderungen oder Wünsche der Belegschaft reagieren.

  • Schutz der Arbeitnehmer: Die Betriebsvereinbarung stellt sicher, dass Arbeitnehmerrechte in Bezug auf die Arbeitszeit respektiert und geschützt werden.

Eine Betriebsvereinbarung zur Arbeitszeit bietet sowohl Arbeitgebern als auch Arbeitnehmern eine klare und strukturierte Regelung. Sie fördert das Verständnis und die Zusammenarbeit zwischen den Parteien und sorgt für einen reibungslosen Ablauf im Arbeitsalltag.

Formen der Betriebsvereinbarung

Ordner mit mehreren Betriebsvereinbarungen - Normen

Die Betriebsvereinbarung ist ein zentrales Instrument der Mitbestimmung im Arbeitsrecht. Doch nicht jede Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat ist gleich – es gibt verschiedene Formen, die sich in ihrer rechtlichen Wirkung, ihrer Verbindlichkeit und ihrem Zustandekommen unterscheiden.

Erzwingbare Betriebsvereinbarung (Mitbestimmungspflichtig)

Diese Form betrifft Themen, bei denen das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) eine zwingende Mitbestimmung des Betriebsrats vorsieht – etwa in sozialen Angelegenheiten gemäß § 87 Abs. 1 BetrVG.

Beispiele:

Wichtig für Arbeitgeber:

Kommen Arbeitgeber und Betriebsrat hier nicht zur Einigung, wird die Einigungsstelle eingeschaltet – ihre Entscheidung ersetzt die fehlende Einigung. Die Vereinbarung ist somit „erzwingbar“.

2. Freiwillige Betriebsvereinbarung

Diese Form basiert auf einem freiwilligen Konsens zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat – ohne gesetzlich vorgeschriebene Mitbestimmung.

Beispiele:

Wichtig für Arbeitgeber:

Hier besteht keine Verpflichtung zur Einigung. Wird keine Einigung erzielt, gibt es keine Einigungsstelle – die Vereinbarung kommt nur zustande, wenn beide Seiten zustimmen.

3. Regelungsabrede

Die Regelungsabrede ist eine formlose Absprache zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat – keine Betriebsvereinbarung im engeren Sinne, da sie nicht normativ wirkt (§ 77 Abs. 4 BetrVG).

Merkmale:

  • Kein Schriftformerfordernis

  • Keine unmittelbare Wirkung auf das Arbeitsverhältnis

  • Nur zwischen den Parteien wirksam, nicht gegenüber Arbeitnehmern bindend

Anwendung:

Regelungsabreden werden häufig bei Übergangs- oder Einzelfällen genutzt, z. B.:

  • Vorläufige Einführung eines neuen Tools

  • Testphase eines Schichtplans

  • Klärung organisatorischer Abläufe

⚠️ Hinweis: Arbeitgeber sollten Regelungsabreden stets dokumentieren, auch wenn sie keine Betriebsvereinbarung sind – für maximale Nachvollziehbarkeit und Rechtssicherheit.

4. Nachwirkende Betriebsvereinbarung

Wird eine Betriebsvereinbarung gekündigt, kann sie unter bestimmten Bedingungen nachwirken, bis eine neue Regelung getroffen wird (§ 77 Abs. 6 BetrVG).

Beispiel:

Wenn eine Betriebsvereinbarung zur Gleitzeit endet, gelten die alten Regelungen weiter – bis Arbeitgeber und Betriebsrat etwas Neues beschließen.

Die Wahl der richtigen Form der Betriebsvereinbarung ist entscheidend für Ihre Gestaltungsspielräume, Ihre Pflichten und den Rechtsfrieden im Betrieb. Während erzwingbare Vereinbarungen klare Spielregeln mit sich bringen, bieten freiwillige Vereinbarungen mehr Flexibilität – aber auch mehr Abstimmungsbedarf.

Was steht in einer Betriebsvereinbarung?

Betriebsratsarbeit: In einem Seminar zur Schulung über Betriebsvereinbarungen diskutieren Betriebsrat und Arbeitgeber die Rechte und Pflichten der Betriebsparteien, um die Mitbestimmung in sozialen Angelegenheiten und die Regelungen im Arbeitsverhältnis zu stärken. Die Teilnehmer erhalten Informationen über die Inhalte und die Wirkung von freiwilligen Betriebsvereinbarungen sowie über die gesetzlichen Rahmenbedingungen des Betriebsverfassungsgesetzes.

1. Allgemeine Angaben

  • Titel der Vereinbarung

  • Datum des Abschlusses

  • Geltungsbereich (z. B. für welche Abteilungen, Standorte oder Beschäftigtengruppen sie gilt)

  • Vertragsparteien: Arbeitgeber und Betriebsrat als gleichberechtigte Betriebsparteien

2. Regelungsinhalte – typische Themen
Je nach Betrieb können unterschiedliche Inhalte geregelt sein, z. B.:

Bereich Beispiele
Arbeitszeit Gleitzeit, Schichtmodelle, Pausenregelungen, Homeoffice
Vergütung Zuschläge, Leistungsprämien, Erfolgsbeteiligungen
Verhalten im Betrieb Kleiderordnung, Umgang mit Diensthandys, Rauchverbot
Technik & Datenschutz IT-Nutzung, Videoüberwachung, GPS-Tracking
Urlaub & Abwesenheit Urlaubsgrundsätze, Sonderurlaube, Krankmeldungen
Arbeitsplatzgestaltung Ergonomie, mobiles Arbeiten, Sicherheit
Qualifizierung Weiterbildung, Einarbeitung neuer Mitarbeitender
 

3. Rechtswirkung

  • Zwingende Wirkung: Inhalte gelten direkt und verbindlich für alle Arbeitnehmer, unabhängig vom individuellen Arbeitsvertrag.

  • Nachwirkung: Auch nach Kündigung der Vereinbarung bleibt sie in Kraft, bis eine neue Regelung getroffen wird (§ 77 Abs. 6 BetrVG).

4. Laufzeit & Kündigungsmodalitäten

  • Unbefristet, befristet oder mit konkretem Enddatum

  • Kündigungsfristen, Verlängerungsoptionen oder automatische Nachwirkung

5. Unterschriften

  • Arbeitgeber oder dessen Vertreter

  • Betriebsratsvorsitzender

Kann man eine Betriebsvereinbarung kündigen – und wenn ja, wie?

Ja, Arbeitgeber und Betriebsrat können eine Betriebsvereinbarung kündigen, allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen. Die Kündigung muss formgerecht erfolgen, an Fristen gebunden sein und ggf. rechtliche Nachwirkungen beachten.

Grundsätzlich unterscheidet man zwischen:

1. Ordentlich kündbaren Betriebsvereinbarungen
Diese sind meist unbefristet abgeschlossen und enthalten eine Kündigungsfrist, z. B. „mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende“.

✅ Kündigung durch Arbeitgeber oder Betriebsrat möglich

2. Befristete Betriebsvereinbarungen
Sie enden automatisch zum vereinbarten Datum – eine Kündigung ist hier nicht notwendig oder sogar ausgeschlossen, wenn dies so vereinbart wurde.

3. Betriebsvereinbarungen mit Ausschluss der Kündigung
Einige Vereinbarungen enthalten Kündigungsausschlüsse, etwa: „Diese Vereinbarung ist für die Dauer von zwei Jahren unkündbar.“ Das ist rechtlich zulässig.

Was muss bei der Kündigung einer Betriebsvereinbarung beachtet werden?

Formvorgaben:

  • Schriftform ist verpflichtend (§ 77 Abs. 1 BetrVG)

  • Adressiert an den Betriebsrat bzw. Arbeitgeber

  • Enthält: Gekündigte Vereinbarung, Datum, Kündigungsfrist, ggf. Begründung

Beispiel für eine Kündigungsformulierung:

„Hiermit kündigt die Geschäftsleitung die Betriebsvereinbarung ‚Gleitzeitregelung‘ vom 01.03.2022 ordentlich zum 30.09.2025.“

Was passiert nach der Kündigung? – Die Nachwirkung

Gemäß § 77 Abs. 6 BetrVG gilt bei vielen Betriebsvereinbarungen eine sogenannte Nachwirkung. Das bedeutet: Die Regelungen bleiben weiterhin gültig, bis eine neue Vereinbarung getroffen wurde – allerdings nur für Angelegenheiten mit erzwingbarer Mitbestimmung (§ 87 BetrVG).

📌 Ausnahme: Bei freiwilligen Betriebsvereinbarungen gibt es keine Nachwirkung, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

Muster einer Betriebsvereinbarung

Fazit

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass das Verständnis von Betriebsvereinbarungen ein entscheidender Aspekt des Personalmanagements ist, der für rechtskonforme und faire Regelungen innerhalb einer Organisation sorgt. Eine Betriebsvereinbarung ist ein verbindlicher Vertrag zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern, der eine Reihe von Themen wie Arbeitszeiten, Überstunden, Urlaubsansprüche und Lohnsätze regelt.

Der Hauptzweck einer Betriebsvereinbarung besteht darin, klare und einheitliche Regeln und Grundsätze für das Verhalten der Arbeitnehmer und die Pflichten des Arbeitgebers festzulegen und so Streitigkeiten zu vermeiden und die Produktivität zu fördern. Sie trägt auch dazu bei, eine positive Arbeitsplatzkultur zu schaffen, in der sich die Mitarbeiter wertgeschätzt und geschützt fühlen.

Unternehmen müssen Rechtsexperten konsultieren und die einschlägigen Arbeitsgesetze und -vorschriften einhalten, um sicherzustellen, dass die Arbeitsvereinbarungen rechtskonform sind. Die Arbeitgeber müssen auch effektiv mit den Arbeitnehmern kommunizieren und sie in den Verhandlungs- und Umsetzungsprozess einbeziehen. Dies kann das Vertrauen, den Respekt und die Transparenz am Arbeitsplatz fördern.

Häufig gestellte Fragen

  • Nein – nur mitbestimmungspflichtige Themen (§ 87 BetrVG) oder freiwillige Vereinbarungen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat erfordern diesen formalen Weg.

     

  • Ja, sofern sie eine zwingende Wirkung haben – es sei denn, der Arbeitsvertrag ist für den Arbeitnehmer günstiger.

  • Das kann zur Unwirksamkeit der Maßnahme führen und rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Daher ist eine frühzeitige Einigung unerlässlich.

  • Ja, sobald ein Betriebsrat existiert – unabhängig von der Betriebsgröße.

Human Resource
Diana Tran

Verfasst von:

Diana Tran

Diana ist nicht nur eine leidenschaftliche Expertin im Bereich Personalwesen, sondern auch eine talentierte Content Writerin. Ihr tiefes Verständnis für die Bedürfnisse von Unternehmen und Mitarbeitern befähigt sie dazu, Inhalte zu erstellen, die nicht nur informativ, sondern auch inspirierend sind. Mit ihrer einzigartigen Fähigkeit, hochwertige HR-Inhalte zu produzieren, ist Diana ein wahrer Schatz für alle, die ihr Wissen über das Personalwesen erweitern möchten.

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