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Der Null-Stunden-Vertrag: Was müssen Sie wissen?

  • Verfasst von: Diana Tran
  • Letzte Aktualisierung: 28 Mai 2025
Arbeitgeber erklärt einen Null-Stunden-Vertrag einem Mitarbeiter.

Ein Null-Stunden-Vertrag bietet Unternehmen maximale Flexibilität – ohne feste Arbeitszeitverpflichtung für Mitarbeitende. In diesem Artikel erfahren Sie, was Arbeitgeber bei dieser besonderen Vertragsform beachten müssen, welche rechtlichen Rahmenbedingungen gelten und wie Sie Ihre Arbeitszeitflexibilisierung effizient und rechtssicher gestalten können.

Was ist ein Null-Stunden-Vertrag?

Ein Null-Stunden-Vertrag ist eine besondere Form der Arbeitszeitflexibilisierung, bei der keine feste Anzahl an Arbeitsstunden vertraglich vereinbart wird. Die Parteien des Arbeitsvertrags – also Arbeitgeber und Arbeitnehmer – treffen eine Abrede, dass die Arbeitsleistung nur bei Bedarf und auf Abruf erbracht wird.

Keine festen Stunden – volle Flexibilität:
Im Unterschied zu klassischen Verträgen verpflichtet sich der Arbeitgeber nicht zur regelmäßigen Beschäftigung, und der Arbeitnehmer hat keinen Anspruch auf eine bestimmte Arbeitszeit. Die Dienste werden nur dann geleistet, wenn tatsächlich ein Einsatz stattfindet.

Typische Einsatzbereiche:
Diese Vertragsform ist häufig in Branchen mit unregelmäßigem Personalbedarf zu finden, etwa im Gastgewerbe, Einzelhandel oder bei projektbezogenen Tätigkeiten. Auch in Ländern wie Großbritannien sind Nullstundenverträge weit verbreitet – in Deutschland jedoch rechtlich strenger geregelt.

Rechtlicher Rahmen:
Nach deutschem Arbeitsrecht ist ein Null-Stunden-Arbeitsvertrag nur unter bestimmten Bedingungen zulässig. Wird keine vereinbarte Dauer oder ein Mindestumfang der Beschäftigung schriftlich fixiert, greift automatisch der gesetzliche Rahmen (§ 12 TzBfG). Das bedeutet: Es gelten mindestens zehn Wochenstunden als vereinbart – auch wenn im Vertrag nichts dazu steht.

Wann sind Null-Stunden-Verträge wirksam?

In der Illustration ist ein Arbeitgeber zu sehen, der flexibel Mitarbeitereinsätze plant, was die Konzepte von Null-Stunden-Verträgen und Arbeitszeitflexibilisierung symbolisiert. Die Darstellung vermittelt die Idee der Anpassungsfähigkeit und der verschiedenen Möglichkeiten, die Arbeitnehmer und Arbeitgeber in Bezug auf Arbeitsverträge und -zeiten haben.

Null-Stunden-Verträge sind in Deutschland nur dann rechtlich wirksam, wenn sie bestimmten Anforderungen entsprechen. Auch wenn diese Vertragsform maximale Flexibilisierungsmöglichkeiten bietet, gelten klare gesetzliche Vorgaben – insbesondere aus dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG).

Die Voraussetzungen für die Wirksamkeit:

  • Schriftliche Vereinbarung
    Damit ein Null-Stunden-Arbeitsvertrag gültig ist, müssen die Parteien – also Arbeitgeber und Arbeitnehmer – eine schriftliche Vereinbarung treffen, in der geregelt ist, dass die Arbeit auf Abruf erfolgt.

  • Regelung zu Mindestarbeitszeit
    Enthält der Vertrag nichts zur Arbeitszeit, greift automatisch § 12 TzBfG. Das bedeutet: Es gilt eine gesetzliche Mindestarbeitszeit von zehn Stunden pro Woche – auch wenn keine konkrete Zahl im Vertrag steht.

  • Eindeutigkeit in der Einsatzplanung
    Die Lage der Arbeitszeit sollte klar definiert oder im Vorfeld abgestimmt werden. Einseitige Überraschungseinsätze durch den Arbeitgeber ohne vorherige Abrede sind problematisch – und können unter Umständen rechtlich unwirksam sein.

  • Faire Vergütung der Arbeitsbereitschaft
    Wird der Arbeitnehmer regelmäßig kurzfristig abgerufen oder in dauernder Bereitschaft gehalten, kann dies als versteckte Beschäftigung gewertet werden. In solchen Fällen ist gegebenenfalls eine Vergütung auch für Nicht-Einsätze fällig.

💡 Praxis-Tipp von Rechtsanwalt Mathis Böttcher:
Ein Null-Stunden-Arbeitsvertrag darf kein Freifahrtschein für einseitige Entscheidungen des Arbeitgebers sein. Beide Parteien müssen die Rahmenbedingungen fair und transparent regeln – andernfalls drohen rechtliche Konsequenzen.

Herausforderungen und Risiken mit Null-Stunden-Verträgen

Mitarbeiter unterschreibt einen Null-Stunden-Arbeitsvertrag im Büro.

Obwohl Null-Stunden-Verträge Unternehmen große Flexibilisierungsmöglichkeiten bieten, sind sie nicht ohne Risiken. Besonders im deutschen Arbeitsrecht gelten strenge Anforderungen, die Arbeitgeber unbedingt kennen sollten – nicht nur aus rechtlicher, sondern auch aus praktischer Sicht für funktionierende Arbeitsabläufe.

❗ Rechtliche Unsicherheit

Ein häufiger Fehler: Es wird zwar ein Null-Stunden-Arbeitsvertrag abgeschlossen, aber es fehlt eine klare Regelung zur Arbeitszeit, zum Abruf oder zur Vergütung. Fehlt z. B. die Angabe eines Mindestumfangs, wird laut Gesetz automatisch von zehn Wochenstunden ausgegangen (§ 12 TzBfG). Das kann zu ungeplanten Kosten führen – und zur Unwirksamkeit des Vertrags.

❗ Fehlende Planungssicherheit

Für den Arbeitgeber mag es praktisch sein, nur bei Bedarf auf Mitarbeitende zuzugreifen. Doch für die Arbeitnehmer entsteht dadurch Unsicherheit in Bezug auf Einkommen, Einsatzzeiten und Beschäftigungsdauer. Das wirkt sich negativ auf Mitarbeiterbindung und Motivation aus.

❗ Gefahr von Scheinselbstständigkeit

Wer dauerhaft auf Abruf arbeitet, ohne echte Flexibilität oder Mitgestaltung, könnte vor Gericht als „normaler Angestellter“ gelten – mit Anspruch auf Lohnfortzahlung, Kündigungsschutz und festen Arbeitszeiten. In solchen Fällen kann eine Nachzahlungspflicht entstehen.

❗ Image-Risiko für Unternehmen

In einer Zeit, in der Fairness und Transparenz im Personalmanagement immer wichtiger werden, können Nullstundenverträge schnell in der Kritik stehen. Eine schlechte Bewertung auf einer Website oder ein kritischer Artikel über schlechte Beschäftigungsbedingungen kann Ihrem Arbeitgeberimage schaden.

Null-Stunden-Vertrag Muster

📄 Arbeitsvertrag auf Abruf gemäß § 12 TzBfG (Null-Stunden-Vertrag)

zwischen
[Unternehmen] – im Folgenden „Arbeitgeber“ –
und
[Mitarbeiter] – im Folgenden „Arbeitnehmer“ –

1. Art der Beschäftigung

Der Arbeitnehmer wird auf Grundlage eines Null-Stunden-Arbeitsvertrags tätig. Es besteht keine Garantie für eine bestimmte Anzahl an wöchentlichen Arbeitsstunden. Die Tätigkeit erfolgt ausschließlich auf Abruf durch den Arbeitgeber.

2. Arbeitszeit

Die Arbeitsleistung wird je nach betrieblichem Bedarf erbracht. Wird keine Arbeitszeit im Voraus vereinbart, gilt ein gesetzlicher Mindestumfang von zehn Stunden pro Woche gemäß § 12 Abs. 1 TzBfG. Die konkrete Lage der Arbeitszeit wird jeweils individuell abgesprochen.

3. Vergütung

Die Vergütung erfolgt ausschließlich auf Basis der tatsächlich geleisteten Stunden. Der aktuelle Stundensatz beträgt: € [xx,xx]. Für Zeiten ohne Einsatz besteht kein Anspruch auf Vergütung, sofern keine gesetzliche Regelung etwas anderes bestimmt.

4. Einsatz und Abrede

Der Einsatz des Arbeitnehmers erfolgt nur nach vorheriger Abrede mit einer Ankündigungsfrist von mindestens [z. B. 48 Stunden]. Eine Verpflichtung zur Annahme jedes Einsatzes besteht nicht, es sei denn, es wurde eine verbindliche Verfügbarkeit vereinbart.

5. Vertragsdauer und Kündigung

Das Vertragsverhältnis beginnt am [Datum] und läuft auf unbestimmte Zeit. Es kann von beiden Parteien mit einer Frist von [z. B. zwei Wochen] zum Monatsende gekündigt werden.

 

📌 Besonderheiten beachten:
Ein Nullstundenvertrag darf keine Scheinselbstständigkeit oder unklare Verhältnisse erzeugen. Deshalb ist eine faire, transparente Vereinbarung zwischen den Parteien entscheidend.

Gruppe von Arbeitnehmern diskutiert über Null-Stunden-Arbeitsverträge.

Fazit: Null-Stunden-Verträge – Flexibilität mit Verantwortung

Null-Stunden-Verträge bieten Arbeitgebern wertvolle Flexibilisierungsmöglichkeiten, um Personal bedarfsgerecht und wirtschaftlich einzusetzen. Ob in saisonalen Branchen, bei kurzfristigem Einsatz oder projektbasierter Beschäftigung – diese besondere Vertragsform schafft maximale Anpassungsfähigkeit in dynamischen Arbeitsabläufen.

Doch mit dieser Flexibilität geht auch Verantwortung einher: Wer Nullstundenverträge nutzt, sollte auf eine rechtssichere Vereinbarung, transparente Kommunikation mit Arbeitnehmern und eine faire Regelung zur Vergütung, Arbeitszeit und zum Abruf achten. Nur so lassen sich rechtliche Risiken, Unsicherheiten und mögliche Imageschäden vermeiden.

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Häufig gestellte Fragen

  • Ein Null-Stunden-Vertrag verpflichtet den Arbeitgeber nicht zur regelmäßigen Beschäftigung des Arbeitnehmers. Es gibt keinen garantierten Mindestumfang an Arbeitszeit, und der Einsatz erfolgt nur nach Abruf. Im Gegensatz dazu regelt ein klassischer Arbeitsvertrag feste Stunden und kontinuierliche Arbeitsleistung – inklusive klarer Vergütungsstruktur und Planungssicherheit.

  • Ja, Null-Stunden-Arbeitsverträge sind grundsätzlich erlaubt – allerdings nur unter bestimmten Bedingungen gemäß deutschem Arbeitsrecht (§ 12 TzBfG). Ohne konkrete Regelung zur Arbeitszeit gilt automatisch eine wöchentliche Mindestarbeitszeit von zehn Stunden. Unternehmen sollten daher unbedingt eine rechtssichere Vereinbarung treffen, am besten mit Unterstützung durch eine erfahrene Kanzlei oder einen Rechtsanwalt.

  • Arbeitgeber profitieren von maximaler Flexibilisierung: Personal kann nach Bedarf eingesetzt werden, ohne feste Personalkosten. Besonders bei schwankender Auftragslage oder saisonalem Geschäft bieten Null-Stunden-Verträge eine effiziente Lösung. Mithilfe von Tools wie Shiftbase lassen sich Arbeitszeiten, Abrufe und Verträge zentral und transparent verwalten – ideal für dynamische Arbeitsabläufe.

Human Resource
Topic: Vertrag
Diana Tran

Verfasst von:

Diana Tran

Diana ist nicht nur eine leidenschaftliche Expertin im Bereich Personalwesen, sondern auch eine talentierte Content Writerin. Ihr tiefes Verständnis für die Bedürfnisse von Unternehmen und Mitarbeitern befähigt sie dazu, Inhalte zu erstellen, die nicht nur informativ, sondern auch inspirierend sind. Mit ihrer einzigartigen Fähigkeit, hochwertige HR-Inhalte zu produzieren, ist Diana ein wahrer Schatz für alle, die ihr Wissen über das Personalwesen erweitern möchten.

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