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Betriebsrentenstärkungsgesetz 2026/2027: Automatische Vorsorge rechtssicher

  • Verfasst von: Diana Tran
  • Letzte Aktualisierung: 12 Januar 2026
HR-Managerin prüft am Laptop die neuen bAV-Zuschüsse und das Opting-Out-Modell für Mitarbeiter in einem modernen Büro.

Kurz erklärt: Was ist das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II)?

Das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz (BRSG II) ist eine Weiterentwicklung der bAV-Reform von 2017. Ziel ist es, die Verbreitung der betrieblichen Altersvorsorge (bAV) deutlich zu erhöhen, insbesondere bei Geringverdienern, und administrative Hürden für Arbeitgeber zu reduzieren.

Mit dem Inkrafttreten der neuen Regelungen ändern sich vor allem:

  • die Art, wie Mitarbeiter in die bAV einbezogen werden (Opting-Out statt Opting-In),
  • die Höhe und Struktur der Arbeitgeberzuschüsse,
  • die Förderung von Mitarbeitern mit niedrigerem Einkommen,
  • die Anforderungen an Dokumentation, Meldepflichten und Datenqualität.

Das Wichtigste für dich auf einen Blick

  • Inkrafttreten: Zentrale Regelungen des BRSG II gelten ab dem 01.01.2027, mit vorbereitenden Optionen bereits ab 2026.
  • Opting-Out-Modell: Automatische Entgeltumwandlung ist künftig auch ohne Tarifvertrag per Betriebsvereinbarung möglich.
  • Arbeitgeberzuschuss: Mindestens 20 % Zuschuss bei Opting-Out über Betriebsvereinbarung, mit Potenzial bis zu 30 % bei Geringverdienern.
  • Geringverdiener-Förderung: Dynamische Einkommensgrenzen und höherer maximaler Förderbetrag.
  • Digitale Compliance: Höhere Anforderungen an korrekte, nachvollziehbare und digitale bAV-Daten.

Opting-Out-Modell: So funktioniert die automatische Vorsorge

Beim Opting-Out-Modell werden neue (und ggf. bestehende) Mitarbeiter automatisch in die betriebliche Altersvorsorge aufgenommen. Die Teilnahme erfolgt standardmäßig, es sei denn, der Mitarbeiter widerspricht aktiv innerhalb der vorgesehenen Frist.

--> Rechtliche Grundlagen

  • Einführung über Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung
  • Klare Informationspflichten gegenüber den Mitarbeitern
  • Dokumentierte Widerspruchsmöglichkeit (Frist, Form, Nachweis)

--> Vorteile für Arbeitgeber

  • Deutlich höhere Teilnahmequoten (in der Praxis häufig über 80 %)
  • Stärkung der Arbeitgeberattraktivität und Mitarbeiterbindung
  • Standardisierte Prozesse statt individueller Beratungsgespräche

Geringverdiener-Förderung nach § 100 EStG

Das BRSG II stärkt gezielt die Altersvorsorge von Mitarbeitern mit geringerem Einkommen. Arbeitgeber erhalten hierfür staatliche Zuschüsse, die direkt über die Lohnabrechnung verrechnet werden.

Zentrale Änderungen

  • Dynamische Einkommensgrenze: Die Fördergrenze (derzeit bis 2.898 € monatlich) passt sich künftig der allgemeinen Lohnentwicklung an.
  • Erhöhter Förderbetrag: Maximal 360 € pro Jahr und Mitarbeiter (vorher 288 €).
  • Planungssicherheit: Mitarbeiter fallen bei Gehaltserhöhungen seltener aus der Förderung.

Arbeitgeberzuschüsse: Was jetzt verpflichtend ist

Bereits seit 2022 ist ein Arbeitgeberzuschuss von 15 % auf Entgeltumwandlungen verpflichtend, sofern Sozialversicherungsbeiträge eingespart werden.

Mit dem BRSG II gilt zusätzlich:

  • Mindestens 20 % Zuschuss bei Opting-Out-Modellen über Betriebsvereinbarungen
  • Bis zu 30 % Zuschuss für Geringverdiener, teilweise durch staatliche Förderung kompensiert
  • Unterscheidung zwischen Bestandsverträgen und neuen Opting-Out-Verträgen

Vergleich: BRSG (bisher) vs. BRSG II (ab 2027)

Aspekt BRSG (bisher) BRSG II (ab 2027)
Teilnahmemodell Opting-In Stärkung von Opting-Out
Max. Förderbetrag 288 € / Jahr 360 € / Jahr
Einkommensgrenze Starr Dynamisch
Teilrenten-Bezug Teilweise eingeschränkt Uneingeschränkt möglich


Neue Anforderungen im Workforce- und Payroll-Management

Die Reform bringt nicht nur Vorteile, sondern erhöht auch die Anforderungen an Datenqualität und Prozesse.

  • laufende Prüfung der Förderfähigkeit von Mitarbeitern
  • saubere Trennung verschiedener Zuschussmodelle
  • korrekte Dokumentation von Widersprüchen und Fristen
  • prüfungsfeste Archivierung für Betriebs- und Sozialversicherungsprüfungen

Warum digitale HR-Systeme jetzt entscheidend sind

Manuelle Lösungen wie Excel-Listen stoßen bei dynamischen Einkommensgrenzen, wechselnden Arbeitszeiten und Teilrenten schnell an ihre Grenzen.

Digitale Systeme wie Shiftbase unterstützen dich dabei:

  • Zentrale Mitarbeiterdaten: Aktuelle Bruttoentgelte, Arbeitszeiten und Status jederzeit im Blick
  • Automatisierte Zuschusslogik: Korrekte Berechnung von 15 %, 20 % oder 30 % Zuschüssen
  • Revisionssichere Dokumentation: Nachvollziehbare Ablage aller bAV-relevanten Informationen

Fazit: BRSG II als strategischer Vorteil für Arbeitgeber

Das Zweite Betriebsrentenstärkungsgesetz macht die bAV einfacher, attraktiver und wirksamer. Arbeitgeber, die frühzeitig auf Opting-Out und digitale Prozesse setzen, sichern sich nicht nur rechtliche Compliance, sondern auch einen klaren Vorteil im Wettbewerb um Fachkräfte.

Häufig gestellte Fragen

  • Nein. Das Opting-Out-Modell ist freiwillig, bietet aber deutliche Vorteile bei Teilnahmequote und administrativem Aufwand.

  • Die erhöhten Förderbeträge und dynamischen Einkommensgrenzen gelten ab dem 1. Januar 2027.

  • Der gesetzliche Arbeitgeberzuschuss von 15 % bleibt bestehen. Neue Förderungen können auch für bestehende Verträge genutzt werden, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind.

  • Ein späterer Widerspruch wirkt nur für die Zukunft. Bereits gezahlte Beiträge verbleiben im Vorsorgevertrag.

  • Ohne Betriebsrat ist die rechtssichere Einführung aktuell deutlich komplexer und meist nur über Tarifverträge möglich.

Human Resource

Verfasst von:

Diana Tran

Diana ist nicht nur eine leidenschaftliche Expertin im Bereich Personalwesen, sondern auch eine talentierte Content Writerin. Ihr tiefes Verständnis für die Bedürfnisse von Unternehmen und Mitarbeitern befähigt sie dazu, Inhalte zu erstellen, die nicht nur informativ, sondern auch inspirierend sind. Mit ihrer einzigartigen Fähigkeit, hochwertige HR-Inhalte zu produzieren, ist Diana ein wahrer Schatz für alle, die ihr Wissen über das Personalwesen erweitern möchten.

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