Elternurlaub
Elternurlaub ist das umgangssprachliche Wort für die Elternzeit, früher hieß sie Erziehungsurlaub: bis zu drei Jahre unbezahlte Freistellung pro Kind, die der Arbeitgeber nicht ablehnen darf.
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Elternurlaub ist das umgangssprachliche Wort für die Elternzeit. Im deutschen Gesetz heißt sie Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, BEEG), bis 2000 hieß sie Erziehungsurlaub. Gemeint ist eine unbezahlte Freistellung von bis zu drei Jahren pro Kind, die Mütter und Väter beim Arbeitgeber anmelden und die er nicht ablehnen darf. Mit dem bezahlten Erholungsurlaub hat sie nichts zu tun.
Elternurlaub, Elternzeit und Urlaub: die Begriffe
Im Betrieb sorgt das Wort Elternurlaub oft für Missverständnisse, weil es nach Urlaubstagen klingt. Für den Dienstplan und die Lohnabrechnung zählt, was rechtlich dahintersteht:
Begriff | Was gemeint ist | Bezahlt von |
|---|---|---|
Elternurlaub | Umgangssprache für Elternzeit; in der EU-Richtlinie und in Luxemburg der offizielle Begriff | wie Elternzeit |
Elternzeit (BEEG) | Unbezahlte Freistellung bis zu drei Jahre pro Kind und Elternteil | niemand; Elterngeld vom Staat |
Erziehungsurlaub (bis 2000) | Früherer Name der Elternzeit im Bundeserziehungsgeldgesetz | wie Elternzeit |
Mutterschutz (MuSchG) | Schutzfristen sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt | Krankenkasse und Arbeitgeberzuschuss |
Erholungsurlaub (BUrlG) | Bezahlter Jahresurlaub, mindestens 20 Tage bei 5-Tage-Woche | Arbeitgeber |
Sonderurlaub zur Geburt | Freie Tage rund um die Geburt, nur wenn Vertrag oder Tarif sie vorsehen | Arbeitgeber, wenn vereinbart |
Unbezahlter Urlaub | Freistellung ohne Lohn, nur wenn der Arbeitgeber zustimmt | niemand |
Einen gesetzlichen Vaterschaftsurlaub gibt es in Deutschland nicht; Väter nehmen Elternzeit wie Mütter. Die EU-Richtlinie 2019/1158 spricht von Elternurlaub und verlangt mindestens vier Monate pro Elternteil, davon zwei nicht übertragbar. Deutschland erfüllt das mit der Elternzeit und den Partnermonaten beim Elterngeld.
Elternzeit oder unbezahlter Urlaub?
Wer nach der Geburt länger zu Hause bleiben will, kann mit dem Arbeitgeber auch unbezahlten Urlaub vereinbaren. Für Eltern ist die Elternzeit fast immer die bessere Wahl. Auf die Elternzeit besteht ein Anspruch, ab der Anmeldung gilt der besondere Kündigungsschutz nach § 18 BEEG, und die Krankenversicherung läuft weiter. Unbezahlten Urlaub gibt es nur mit Zustimmung des Arbeitgebers. Nach einem Monat ohne Lohn gilt die Beschäftigung in der Sozialversicherung als beendet (§ 7 Abs. 3 SGB IV), und die Mitarbeiterin muss ihre Krankenversicherung selbst regeln, etwa über die Familienversicherung. Für die Elternzeit gilt diese Monatsgrenze ausdrücklich nicht.
Erziehungsurlaub: der frühere Name der Elternzeit
Erziehungsurlaub hieß die Elternzeit, als sie mit dem Bundeserziehungsgeldgesetz (BErzGG) vom 6. Dezember 1985 eingeführt wurde, zusammen mit dem Erziehungsgeld. Das Gesetz galt ab dem 1. Januar 1986, in den neuen Bundesländern ab 1991. Seit dem 1. Januar 2001 heißt der Anspruch Elternzeit, weil das Wort Urlaub für die Betreuung eines kleinen Kindes als irreführend galt. Für Kinder, die ab dem 1. Januar 2007 geboren sind, gilt das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, und das Elterngeld hat das Erziehungsgeld abgelöst.
Das alte Wort hält sich trotzdem. Mitarbeitende sprechen vom Erziehungsurlaub, und in manchem älteren Arbeits- oder Tarifvertrag steht es noch; gemeint ist dann in der Regel die Elternzeit. Meldet jemand „Erziehungsurlaub“ an, behandelst du das als Anmeldung der Elternzeit, mit denselben Fristen und demselben Kündigungsschutz.
Was für die Elternzeit in Deutschland gilt
Dauer: bis zu drei Jahre pro Kind und Elternteil; bis zu 24 Monate davon lassen sich auf die Zeit zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag legen (§ 15 BEEG).
Anmeldung: sieben Wochen vor Beginn, wenn die Elternzeit vor dem 3. Geburtstag liegt, sonst 13 Wochen vorher; für Kinder ab dem 1. Mai 2025 reicht eine E-Mail, für ältere gilt noch die Schriftform mit Unterschrift (§ 16 BEEG). Für die ersten zwei Jahre muss feststehen, welche Zeiträume genommen werden.
Aufteilung: Jeder Elternteil kann die Elternzeit in bis zu drei Abschnitte teilen, mehr nur mit Zustimmung des Arbeitgebers.
Bezahlung: Der Arbeitgeber zahlt keinen Lohn. Das Elterngeld kommt von der Elterngeldstelle.
Kündigungsschutz: ab der Anmeldung, frühestens acht Wochen vor Beginn (bis zum 3. Geburtstag) bzw. 14 Wochen, bis zum Ende der Elternzeit (§ 18 BEEG).
Wer hat Anspruch auf Elternurlaub?
Anspruch haben alle Arbeitnehmer, die mit ihrem Kind in einem Haushalt leben und es selbst betreuen (§ 15 Abs. 1 BEEG): Vollzeit- und Teilzeitkräfte, Minijobber, Auszubildende und befristet Beschäftigte, ab dem ersten Arbeitstag und ohne Wartezeit. Das gilt auch für Adoptiv- und Pflegekinder und in Ausnahmefällen für Großeltern. Ein befristeter Vertrag verlängert sich durch die Elternzeit allerdings nicht.
Darf der Arbeitgeber Elternurlaub ablehnen?
Nein. Die Elternzeit ist ein Anspruch, der Arbeitgeber muss sie nur bescheinigen. Ablehnen darf er allein einen dritten Abschnitt, der zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag liegt, und das nur aus dringenden betrieblichen Gründen innerhalb von acht Wochen. Wer die Elternzeit später verlängern oder verkürzen will, braucht dagegen seine Zustimmung.
Arbeiten während des Elternurlaubs
Wer während der Elternzeit arbeiten möchte, darf bis zu 32 Stunden pro Woche im Monatsdurchschnitt. Beim eigenen Arbeitgeber gibt es ab 16 Beschäftigten einen Anspruch auf Teilzeit in Elternzeit, wenn das Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate besteht. Der Urlaub darf dann nicht gekürzt werden; ohne Teilzeit darf der Arbeitgeber den Urlaubsanspruch in der Elternzeit um ein Zwölftel pro vollem Kalendermonat kürzen.
Was Eltern im Elternurlaub bekommen
Statt Lohn gibt es Elterngeld. Das Basiselterngeld ersetzt in der Regel 65 bis 67 % des Nettoeinkommens vor der Geburt, mindestens 300 € und höchstens 1.800 € im Monat, für bis zu zwölf Monate; nehmen beide Eltern Elternzeit, kommen zwei Partnermonate dazu. ElterngeldPlus zahlt halb so viel, dafür doppelt so lange, und lohnt sich vor allem bei Teilzeit. Kein Elterngeld gibt es, wenn das gemeinsame zu versteuernde Einkommen eines Paares über 175.000 € liegt (für Geburten ab dem 1. April 2025, Stand: Oktober 2026).
Pflichtversicherte bleiben in der Elternzeit Mitglied ihrer Krankenkasse (§ 192 SGB V), und auf das Elterngeld fallen keine Beiträge an (§ 224 SGB V). Wer freiwillig versichert ist, klärt die Beiträge für diese Zeit mit der Krankenkasse. Für die Rente zählen die ersten drei Jahre nach der Geburt als Kindererziehungszeit. Der Arbeitgeber zahlt in dieser Zeit weder Lohn noch Sozialversicherungsbeiträge, außer für die Stunden einer Teilzeit.
In Österreich heißt die Elternzeit Karenz, in Luxemburg ist der Elternurlaub eine eigene, bezahlte Leistung. Für ein Arbeitsverhältnis in Deutschland gelten die Regeln des BEEG.
Elternurlaub im Schichtbetrieb planen
Ein Beispiel aus der Gastronomie: Eine Servicekraft in einem Restaurant mit zwölf Beschäftigten meldet im März an, dass sie nach dem Mutterschutz ab August ein Jahr Elternzeit nimmt. Bis dahin bleiben vier Monate, um die Vertretung zu klären. Für genau diesen Fall ist die Vertretung ein gesetzlicher Sachgrund für einen befristeten Vertrag (§ 21 BEEG).
Danach ist zu planen, was auf die Rückkehr folgt. Häufig kommt die Kollegin in Teilzeit zurück oder will die Stunden schon in der Elternzeit wieder aufnehmen, und offener Urlaub aus der Zeit vor der Elternzeit muss nach der Rückkehr noch genommen werden. Wer das früh in den Dienstplan einträgt, vermeidet die Lücke, die sonst im Sommer entsteht, wenn alle gleichzeitig frei haben wollen.
Pflichten des Arbeitgebers
Die Elternzeit schriftlich oder per E-Mail bescheinigen.
Ab der Anmeldung nicht kündigen; Ausnahmen genehmigt nur die zuständige Landesbehörde.
Eine Kürzung des Urlaubs ausdrücklich erklären, wenn sie gewollt ist.
Nach der Elternzeit die vorherige Arbeitszeit wieder ermöglichen, auf der arbeitsvertraglich vereinbarten Stelle.
Das Arbeitsverhältnis ruht in der Elternzeit, es endet nicht. Die Zeit zählt deshalb zur Betriebszugehörigkeit, etwa für Kündigungsfristen oder Jubiläen.
In Shiftbase trägst du die Elternzeit als Abwesenheit ein und siehst sie direkt im Dienstplan; die Vertragsstunden der Vertretung hinterlegst du wie bei allen anderen.
Häufig gestellte Fragen
Elternurlaub ist das umgangssprachliche Wort für die Elternzeit nach dem BEEG: eine unbezahlte Freistellung von bis zu drei Jahren pro Kind und Elternteil, die der Arbeitgeber nicht ablehnen darf. Früher hieß sie Erziehungsurlaub.
Erziehungsurlaub ist der frühere Name der Elternzeit. Er wurde 1986 mit dem Bundeserziehungsgeldgesetz eingeführt und heißt seit dem 1. Januar 2001 Elternzeit; die Regeln stehen heute im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG).
Elternurlaub und Elternzeit meinen in Deutschland dasselbe; im Gesetz steht nur Elternzeit. Mit dem bezahlten Erholungsurlaub hat beides nichts zu tun.
Elternurlaub wird vom Arbeitgeber nicht bezahlt. Statt Lohn gibt es Elterngeld von der Elterngeldstelle; wer in der Elternzeit in Teilzeit arbeitet, bekommt für diese Stunden Lohn.
Elternurlaub dauert bis zu drei Jahre pro Kind und Elternteil. Bis zu 24 Monate davon können zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag des Kindes genommen werden, in bis zu drei Abschnitten.
Elternurlaub meldest du beim Arbeitgeber an, für Kinder ab dem 1. Mai 2025 genügt eine E-Mail, für ältere Kinder ein unterschriebenes Schreiben: sieben Wochen vor Beginn, wenn er vor dem 3. Geburtstag liegt, sonst 13 Wochen vorher. Für die ersten zwei Jahre gibst du dabei an, welche Zeiträume du nimmst.
Der Arbeitgeber darf Elternurlaub nicht ablehnen. Nur einen dritten Abschnitt zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag kann er innerhalb von acht Wochen aus dringenden betrieblichen Gründen verweigern (§ 16 BEEG).
Väter haben bei der Geburt ihres Kindes keinen gesetzlichen Vaterschaftsurlaub. Bezahlt frei gibt es nur kurz nach § 616 BGB, wenn der Vertrag das nicht ausschließt, oder als Sonderurlaub aus Arbeits- oder Tarifvertrag; wer länger zu Hause bleiben will, nimmt Erholungsurlaub oder Elternzeit ab dem Tag der Geburt.
Elternzeit ist für Eltern meist besser als unbezahlter Urlaub, weil auf sie ein Anspruch mit Kündigungsschutz besteht und die Krankenversicherung weiterläuft. Unbezahlter Urlaub braucht die Zustimmung des Arbeitgebers, und nach einem Monat ohne Lohn endet der Schutz in der Sozialversicherung aus der Beschäftigung (§ 7 Abs. 3 SGB IV).
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- 48-Stunden-WocheDie 48-Stunden-Woche ist die Obergrenze für die durchschnittliche Wochenarbeitszeit nach § 3 ArbZG. In einzelnen Wochen sind bis zu 60 Stunden möglich, wenn der Schnitt im Ausgleichszeitraum stimmt.
- Arbeitsstunden pro MonatIm Schnitt hat ein Monat 4,33 Wochen: Bei 40 Stunden pro Woche sind das 173,33 Arbeitsstunden im Monat, bei 35 Stunden 151,67. Für einen bestimmten Monat zählen die Arbeitstage.
- Direktionsrecht (§ 106 GewO)Das Direktionsrecht nach § 106 GewO erlaubt dem Arbeitgeber, Zeit, Ort und Inhalt der Arbeit festzulegen, soweit Vertrag, Tarif, Betriebsvereinbarung und Gesetz Raum lassen und die Weisung billigem Ermessen entspricht.
- ElternzeitElternzeit ist eine unbezahlte Freistellung bis zum dritten Geburtstag, die Mütter und Väter sieben Wochen vorher beim Arbeitgeber anmelden. Mit Rechner für Beginn, Ende und Antragsfrist.
- ErsatzruhetagDer Ersatzruhetag ist der freie Werktag nach Sonntags- oder Feiertagsarbeit (§ 11 Abs. 3 ArbZG): innerhalb von zwei Wochen nach einem Sonntag, acht Wochen nach einem Feiertag, ein ganzer Kalendertag.
- ProbearbeitenProbearbeiten ist ein kurzes, unverbindliches Kennenlernen im Betrieb vor dem Arbeitsvertrag: unbezahlt, solange die Person nur mitläuft, und ein Arbeitsverhältnis mit Mindestlohn, sobald sie richtig mitarbeitet.
- RuhezeitZwischen zwei Arbeitstagen müssen mindestens 11 Stunden Ruhezeit liegen. Wann sie kürzer sein darf, was sie unterbricht und Beispiele aus dem Schichtplan.
- Trinkgeld versteuernTrinkgeld ist für Angestellte steuerfrei, wenn Gäste es freiwillig geben, auch per Karte und aus der Trinkgeldkasse. Steuerpflichtig sind feste Bedienungszuschläge und Trinkgeld an den Inhaber.
- Urlaubsanspruch in der ElternzeitIn der Elternzeit entsteht Urlaub weiter. Der Arbeitgeber darf ihn pro vollem Kalendermonat um ein Zwölftel kürzen, wenn er das erklärt, aber nicht bei Teilzeit beim selben Arbeitgeber. Resturlaub verfällt nicht.
- VerdienstbescheinigungDie Verdienstbescheinigung ist der Vordruck, auf dem du einem Amt den Verdienst bestätigst. Welcher Zeitraum zählt und wohin Zuschläge gehören.
- Weiterbeschäftigung nach RenteneintrittWeiterbeschäftigung nach Renteneintritt: wie der Vertrag weiterläuft, was für Renten- und Arbeitslosenversicherung gilt und wann die Aktivrente greift.
- WerkstudentWerkstudenten sind Studierende, die in der Vorlesungszeit höchstens 20 Stunden pro Woche arbeiten und dafür nur in die Rentenversicherung einzahlen.
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