Am Jahresende stehen viele HR-Verantwortliche vor der gleichen Frage: Was passiert mit offenen Urlaubsansprüchen? Verfällt Urlaub automatisch am 31. Dezember, oder musst du als Arbeitgeber aktiv werden? Und was gilt bei Krankheit, Elternzeit oder Kündigung?
In diesem Artikel erfährst du, welche Fristen gelten, welche Pflichten du als Arbeitgeber hast, und wie du dich rechtssicher aufstellst.
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Urlaub verfällt nicht einfach am 31. Dezember. Als Arbeitgeber musst du deine Mitarbeitenden schriftlich und rechtzeitig auf offene Urlaubstage und die drohende Verfallsfrist hinweisen. Tust du das nicht, bleibt der Anspruch bestehen, auch über Jahre. Die maximale Frist beträgt 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres.
Was bedeutet Urlaubsverfall?
Urlaubsverfall bezeichnet das Erlöschen des gesetzlichen Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub nach Ablauf einer bestimmten Frist. Grundlage ist § 7 Abs. 3 des Bundesurlaubsgesetzes (BUrlG), wonach Urlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden muss.
Entscheidend: Urlaub verfällt in Deutschland nicht automatisch. Seit den EuGH-Grundsatzurteilen vom 6. November 2018 (C-619/16 und C-684/16) und der BAG-Leitentscheidung vom 19. Februar 2019 (9 AZR 541/15) gilt, dass der Urlaubsanspruch nur dann verfällt, wenn du als Arbeitgeber deine Mitwirkungspflichten vollständig erfüllt hast.
Warum verfällt Urlaub nicht automatisch?
Das europäische Arbeitsrecht schützt den Erholungsanspruch der Arbeitnehmenden als Grundrecht. Ein automatischer Verfall würde diesen Schutz aushöhlen. Deshalb hat der EuGH klargestellt: Der Arbeitgeber trägt die Beweislast dafür, dass er seiner Hinweis- und Aufforderungspflicht nachgekommen ist. Ohne diesen Nachweis bleibt der Urlaubsanspruch bestehen, unbegrenzt.
Laut einer Onlinebefragung des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) der Bundesagentur für Arbeit hatten sozialversicherungspflichtig Beschäftigte Ende 2023 im Schnitt noch fünf von durchschnittlich 29,8 Urlaubstagen offen. Bei rund 35 Millionen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten summiert sich das auf rund 175 Millionen nicht genommene Urlaubstage allein in einem Jahr. Wie viele davon rechtlich wirklich verfallen sind, hängt davon ab, ob Arbeitgeber ihre Pflichten erfüllt haben.
Wann verfällt Urlaub? Fristen auf einen Blick
| Situation | Verfallsdatum |
|---|---|
| Normaler Jahresurlaub, Hinweis erfolgt | 31. Dezember des laufenden Jahres |
| Übertragung wegen betrieblicher/persönlicher Gründe | 31. März des Folgejahres |
| Langzeiterkrankung, Mutterschutz, Elternzeit | 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres (z.B. 31. März des übernächsten Jahres) |
| Kein Hinweis durch Arbeitgeber erfolgt | Kein Verfall, Anspruch bleibt unbegrenzt bestehen |
| Kündigung/Beendigung des Arbeitsverhältnisses | Auszahlung als Urlaubsabgeltung (§ 7 Abs. 4 BUrlG) |
Die Grundregel: 31. Dezember
Gesetzlicher Mindesturlaub muss bis zum 31. Dezember des laufenden Kalenderjahres genommen werden. Das gilt, wenn du als Arbeitgeber deiner Hinweispflicht nachgekommen bist und keine besonderen Übertragungsgründe vorliegen.
Übertragung bis 31. März des Folgejahres
Wenn dringende betriebliche oder persönliche Gründe vorliegen, darf Urlaub auf das Folgejahr übertragen werden. Der Urlaub muss dann bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden. Typische Gründe sind Krankheit, hohe Arbeitsbelastung oder Personalengpässe. Liegt kein Übertragungsgrund vor und du hast ordnungsgemäß hingewiesen, verfällt der Urlaub am 31. Dezember.
Absolute Grenze: 15 Monate nach dem Urlaubsjahr
Auch bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit oder Elternzeit gilt: Spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres erlischt der gesetzliche Urlaubsanspruch endgültig. Urlaub aus dem Jahr 2024 verfällt also spätestens am 31. März 2026.
Diese 15-Monats-Frist hat der EuGH in der Entscheidung C-214/10 bestätigt. Das BAG folgt dieser Linie (Urteil vom 20. Dezember 2022, 9 AZR 266/20).
Wichtig: Das aktuelle BAG-Urteil vom 15. Juli 2025 (9 AZR 198/24) stellt zusätzlich klar, dass vertragliche Urlaubsregelungen, die Mitarbeitenden mehr Schutz versprechen als das Gesetz, auch eingehalten werden müssen. Schwammige Formulierungen im Arbeitsvertrag können zu erheblichen Nachzahlungen führen.
Hinweispflichten: Was du als Arbeitgeber tun musst
Der Urlaubsverfall hängt direkt davon ab, ob du deine Hinweispflichten erfüllt hast. Ohne diesen Nachweis verfällt kein Urlaub, auch wenn die gesetzlichen Fristen längst abgelaufen sind.
Was muss der Hinweis enthalten?
Ein rechtssicherer Hinweis muss:
- Die konkrete Anzahl noch offener Urlaubstage nennen (z.B. "Dir stehen noch 8 Urlaubstage zu").
- Zur Inanspruchnahme im laufenden Kalenderjahr auffordern.
- Klar auf die drohende Verfallsfrist hinweisen (z.B. "Diese Urlaubstage verfallen am 31. Dezember, sofern sie nicht genommen werden").
Diese drei Elemente hat der EuGH in seinen Urteilen vom 6. November 2018 als zwingend notwendig definiert.
Wann muss der Hinweis erfolgen?
Nach der Rechtsprechung des BAG (Urteil vom 19. Februar 2019) gilt: Der Hinweis muss so rechtzeitig erfolgen, dass die Urlaubstage noch innerhalb des Jahres tatsächlich genommen werden können. Als Faustregel gilt: spätestens in der ersten Januarwoche des laufenden Jahres für den Jahresurlaub des aktuellen Jahres.
Zusätzlich musst du zu Beginn des neuen Jahres erneut auf übertragene Resturlaubsansprüche aus dem Vorjahr und die Frist 31. März hinweisen.
Was passiert, wenn du den Hinweis versäumst?
Der Urlaubsanspruch bleibt bestehen, auch über die gesetzliche Verfallsfrist hinaus. Das bedeutet konkret:
- Mitarbeitende können den Urlaub auch noch im nächsten oder übernächsten Jahr nehmen.
- Bei Kündigung musst du den nicht genommenen Urlaub auszahlen, egal wann er entstanden ist.
- Gerichte legen die Beweislast vollständig beim Arbeitgeber.
Empfehlung: Dokumentiere jeden Hinweis schriftlich, zum Beispiel per E-Mail oder direkt im HR-System mit Zeitstempel. So kannst du im Streitfall nachweisen, dass du deiner Pflicht nachgekommen bist.
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Rechte und Pflichten von Arbeitgebern beim Urlaubsverfall
Deine Pflichten als Arbeitgeber
--> Aufklärungspflicht. Du musst deine Mitarbeitenden transparent darüber informieren, wie viele Urlaubstage ihnen zustehen.
--> Aufforderungspflicht. Du bist verpflichtet, Mitarbeitende aktiv zur Urlaubsnahme im laufenden Kalenderjahr aufzufordern.
--> Hinweispflicht auf Verfallfristen. Du musst klar kommunizieren, dass Urlaub verfallen kann und bis wann er genommen werden muss.
--> Dokumentationspflicht. Alle Hinweise müssen nachweisbar sein, am besten schriftlich per E-Mail oder über ein HR-System.
Ohne Erfüllung dieser Pflichten bleibt der Urlaubsanspruch bestehen, auch über Jahre und selbst über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus.
Deine Rechte als Arbeitgeber
--> Recht auf Urlaubsverfall nach Hinweis. Wenn du ordnungsgemäß hingewiesen hast und der Mitarbeitende trotzdem keinen Urlaub nimmt, verfällt der Anspruch nach den gesetzlichen Fristen.
--> Planungssicherheit. Mit dokumentierter Urlaubspolitik kannst du besser planen und haftest nicht rückwirkend für nicht genommenen Urlaub.
--> Recht auf Verweigerung bei dringenden betrieblichen Gründen. In Ausnahmefällen darfst du die Urlaubserteilung verschieben, bei Personalengpässen, Saisonspitzen oder Krisenlagen. Der Urlaub muss dann zu einem späteren Zeitpunkt gewährt werden.
Sonderfälle beim Urlaubsverfall
Langzeiterkrankung und Arbeitsunfähigkeit
Wer langzeitkrank ist, kann keinen Urlaub nehmen. Deshalb wird der Urlaubsanspruch automatisch übertragen, höchstens jedoch 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres.
Beispiel: Urlaub aus dem Jahr 2024 verfällt für einen dauerhaft arbeitsunfähigen Mitarbeitenden spätestens am 31. März 2026.
Hinweis: Urlaubstage, die bis zum Beginn der Erkrankung hätten genommen werden können, verfallen ab diesem Zeitpunkt nicht rückwirkend, solange du nicht ordnungsgemäß hingewiesen hattest (BAG, 31. Januar 2023, 9 AZR 107/20).
Mutterschutz und Elternzeit
Während des Mutterschutzes und der Elternzeit kann Urlaub nicht genommen werden. Die 15-Monats-Frist gilt auch hier. Eine Kürzung des Urlaubs während der Elternzeit ist möglich, aber nur mit Vorankündigung und unter Einhaltung von § 17 BEEG.
Kündigung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Endet das Arbeitsverhältnis, muss verbleibender Urlaub entweder noch gewährt oder in Geld ausgezahlt werden (Urlaubsabgeltung, § 7 Abs. 4 BUrlG). Das gilt auch für übertragenen Resturlaub. Ein Verfall ist bei Kündigung nicht zulässig, wenn der Urlaub bis zur Beendigung nicht mehr genommen werden konnte.
Das neue BAG-Urteil (9 AZR 198/24, Juli 2025) stellt zusätzlich klar: Auf gesetzlichen Mindesturlaub (20 Tage bei 5-Tage-Woche) kann in gerichtlichen Vergleichen nicht verzichtet werden.
Betriebliche Gründe für Nichtgewährung
Wenn du Urlaub aus dringenden betrieblichen Gründen abgelehnt hast, darf der Urlaub bis zum 31. März des Folgejahres übertragen werden. Danach droht der Verfall, sofern keine weiteren Sonderumstände vorliegen und du rechtzeitig hingewiesen hast.
Tariflicher Mehrurlaub
Für tariflichen Mehrurlaub (Urlaub oberhalb des gesetzlichen Mindestanspruchs von 20 Tagen bei 5-Tage-Woche) können im Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag andere Verfallsfristen vereinbart sein, zum Beispiel 12 Monate statt 15 Monate. Prüfe deine bestehenden Vertragsklauseln, ob sie mit der aktuellen BAG-Rechtsprechung vereinbar sind.
Minijobber
Minijobber haben grundsätzlich die gleichen Urlaubsrechte wie andere Beschäftigte (§ 2 Abs. 2 TzBfG). Das bedeutet: Auch für Minijobber gilt die Hinweispflicht, und auch ihr Urlaub kann bei Nichterfüllung dieser Pflicht nicht verfallen.
Urlaubsabgeltung: Was passiert bei Kündigung?
Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden, hast du als Arbeitgeber die Pflicht, den verbleibenden Urlaubsanspruch in Geld auszuzahlen. Das gilt für gesetzlichen Mindesturlaub ebenso wie für übertragenen Resturlaub.
Wichtig: Nur Urlaub, der tatsächlich verfallen ist, muss nicht abgegolten werden. Hat der Arbeitgeber seine Hinweispflicht verletzt, können auch Jahre alte Ansprüche noch geltend gemacht werden, selbst nach Ende des Arbeitsverhältnisses.
Checkliste für Arbeitgeber: So handelst du rechtssicher
Verwende diese Checkliste am Anfang und Ende jedes Jahres:
- Zu Beginn des Jahres (spätestens in der ersten Januarwoche): Alle Mitarbeitenden schriftlich über ihren aktuellen Jahresurlaubsanspruch informieren und zur Urlaubsnahme auffordern.
- Gleichzeitig: Auf übertragenen Resturlaub aus dem Vorjahr und die Frist 31. März hinweisen.
- Mitte des Jahres: Mitarbeitende mit noch vielen offenen Urlaubstagen gezielt ansprechen.
- Im vierten Quartal: Erneuten schriftlichen Hinweis auf drohenden Verfall am 31. Dezember versenden.
- Laufend: Hinweise und Aufforderungen dokumentieren (E-Mail-Zeitstempel, HR-System-Einträge).
- Bei Langzeitkranken: Prüfen, ob Hinweispflicht auch für diese Mitarbeitenden erfüllt wurde.
- Bei Kündigung: Offenen Resturlaub berechnen und als Urlaubsabgeltung auszahlen oder im Rahmen der Restlaufzeit gewähren.
- Arbeitsvertragsklauseln prüfen: Nach dem BAG-Urteil vom 15. Juli 2025 müssen vertragliche Urlaubsklauseln explizit zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und Mehrurlaub unterscheiden.
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Häufig gestellte Fragen
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Gesetzlicher Jahresurlaub muss grundsätzlich bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres genommen werden. Wenn betriebliche oder persönliche Gründe vorliegen, darf er bis zum 31. März des Folgejahres übertragen werden. Bei dauerhafter Arbeitsunfähigkeit gilt eine absolute Frist von 15 Monaten nach Ende des Urlaubsjahres. Urlaub aus 2024 verfällt also spätestens am 31. März 2026. Voraussetzung ist in jedem Fall, dass du als Arbeitgeber deiner Hinweispflicht nachgekommen bist.
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Nein. Nach der aktuellen Rechtsprechung des EuGH und des BAG verfällt Urlaub nicht automatisch. Der Verfall tritt nur dann ein, wenn du deine Mitarbeitenden schriftlich und rechtzeitig auf die offenen Urlaubstage und die drohende Verfallsfrist hingewiesen hast. Ohne diesen Nachweis bleibt der Urlaubsanspruch bestehen, auch über mehrere Jahre hinweg.
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Ein rechtssicherer Hinweis muss drei Elemente enthalten: erstens die konkrete Anzahl der noch offenen Urlaubstage, zweitens die Aufforderung, diesen Urlaub im laufenden Jahr zu nehmen, und drittens den klaren Hinweis, dass der Urlaub am Ende des Jahres verfällt, wenn er nicht genommen wird. Der Hinweis muss schriftlich erfolgen, zum Beispiel per E-Mail, damit du ihn im Streitfall nachweisen kannst.
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Nein, nicht sofort. Wer krankgeschrieben ist, kann keinen Urlaub nehmen. Deshalb wird der Urlaubsanspruch automatisch übertragen. Er verfällt jedoch spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres. Urlaub aus 2024 erlischt also für dauerhaft erkrankte Mitarbeitende spätestens am 31. März 2026, unabhängig davon, ob ein Hinweis erteilt wurde.
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Ja. Minijobber haben nach § 2 Abs. 2 TzBfG grundsätzlich dieselben Urlaubsrechte wie reguläre Beschäftigte. Das bedeutet: Auch für Minijobber musst du rechtzeitig auf offene Urlaubstage und drohende Verfallsfristen hinweisen.
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Wenn das Arbeitsverhältnis endet und noch Urlaub offen ist, muss dieser entweder im verbleibenden Arbeitsverhältnis genommen oder als Urlaubsabgeltung ausgezahlt werden (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Ein Verfall ist bei Kündigung nicht möglich, wenn der Urlaub bis zur Beendigung nicht mehr genommen werden konnte. Hast du zuvor deine Hinweispflicht verletzt, können Mitarbeitende auch nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche geltend machen.
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Das BAG-Urteil 9 AZR 198/24 vom 15. Juli 2025 stellt klar, dass vertragliche Urlaubsklauseln, die Mitarbeitenden mehr Schutz versprechen als das Gesetz, auch eingehalten werden müssen. Wer im Arbeitsvertrag pauschal von "Urlaubsanspruch" spricht, ohne zwischen gesetzlichem Mindesturlaub und tariflichem Mehrurlaub zu unterscheiden, riskiert, dass die günstigere Regelung für alle Urlaubstage gilt. Außerdem hat das BAG 2025 entschieden, dass auf gesetzlichen Mindesturlaub nicht in gerichtlichen Vergleichen verzichtet werden kann.

