Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel: Berechnung 2026

Urlaubsanspruch bei Arbeitgeberwechsel: Berechnung 2026
Geschrieben von: Beke SchoustraLesezeit: 4 minVeröffentlicht am: 2. August 2024

Ein Mitarbeitender wechselt zum 1. Juli den Job. Er hat beim alten Arbeitgeber 8 von 30 Urlaubstagen genommen. Der neue Arbeitgeber fragt: Wie viele Tage stehen ihm noch zu? Der alte Arbeitgeber fragt: Was muss ich bescheinigen? Und der Mitarbeitende fragt: Bekomme ich den Resturlaub ausgezahlt oder übertragen? Alle drei Fragen haben klare rechtliche Antworten - die dieser Artikel liefert.

Gesetzliche Grundlagen

Rechtsgrundlage

Inhalt

Bedeutung beim Wechsel

§ 3 BUrlG

Mindesturlaub 24 Werktage (20 Arbeitstage bei 5-Tage-Woche)

Untergrenze - gilt für beide Arbeitsverhältnisse

§ 4 BUrlG

Voller Urlaubsanspruch nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit

Wartezeit beim neuen Arbeitgeber

§ 5 BUrlG

Teilurlaub: 1/12 des Jahresurlaubs pro vollem Beschäftigungsmonat

Kernregel der anteiligen Berechnung

§ 6 Abs. 1 BUrlG

Kein Urlaubsanspruch, wenn bereits Urlaub gewährt wurde

Verbot der doppelten Gewährung

§ 6 Abs. 2 BUrlG

Urlaubsbescheinigungspflicht beim Ausscheiden

Pflicht des alten Arbeitgebers

§ 7 Abs. 4 BUrlG

Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Auszahlungspflicht bei nicht nehmbarem Urlaub


Die Berechnungsformel

Anteiliger Urlaubsanspruch pro Arbeitgeber:

(Jahresurlaub ÷ 12) × Anzahl voller Beschäftigungsmonate = anteilige Urlaubstage

Rechenbeispiel: Wechsel zum 1. Juli (nach 6 Monaten)

Position

Berechnung

Ergebnis

Jahresurlaub laut Vertrag

30 Tage

Basis

Beschäftigungsmonate alt

Januar-Juni = 6 Monate

6

Anteiliger Anspruch alt

30 ÷ 12 × 6

15 Tage

Bereits genommen alt

8 Tage

-8

Resturlaub alt

15 - 8

7 Tage

Beschäftigungsmonate neu

Juli-Dezember = 6 Monate

6

Anteiliger Anspruch neu

30 ÷ 12 × 6

15 Tage

Gesamtanspruch Jahr

7 (Rest alt) + 15 (neu)

22 Tage

Wichtig: Der Gesamtanspruch darf den vollen Jahresurlaub (hier 30 Tage) nicht überschreiten. Hat der Mitarbeitende beim alten Arbeitgeber bereits 20 Tage genommen, hat er beim neuen Arbeitgeber nur noch Anspruch auf 10 Tage - egal wie lange er dort noch arbeitet.

Sonderfall: Wechsel nach der Wartezeit im ersten Halbjahr

Wechselt ein Mitarbeitender im ersten Halbjahr und hat die Sechs-Monats-Wartezeit noch nicht erfüllt, gilt beim neuen Arbeitgeber zunächst nur der Teilurlaubsanspruch. Der volle Anspruch entsteht erst nach Ablauf der neuen Wartezeit (§ 4 BUrlG).

Sonderfall: Wechsel in der zweiten Jahreshälfte

Bei einem Wechsel nach dem 30. Juni entsteht beim alten Arbeitgeber bereits der volle Jahresurlaubsanspruch - unabhängig davon, wie viele Monate noch im Jahr verbleiben. Der neue Arbeitgeber darf dann nur noch die verbleibenden Monate anteilig anrechnen, nicht den vollen Jahresurlaub neu gewähren.

Die Urlaubsbescheinigung: Pflicht und Inhalt

Wer muss sie ausstellen?

Der alte Arbeitgeber ist nach § 6 Abs. 2 BUrlG verpflichtet, beim Ausscheiden eine Urlaubsbescheinigung auszustellen. Diese ist keine Kulanzleistung, sondern eine gesetzliche Pflicht.

Was muss drinstehen?

  • Name und Anschrift des Arbeitnehmers

  • Urlaubsjahr (Kalenderjahr)

  • Gesamter Urlaubsanspruch im laufenden Jahr

  • Bereits gewährter oder abgegoltener Urlaub in Tagen

  • Datum der Ausstellung und Unterschrift

Was passiert ohne Bescheinigung?

Der neue Arbeitgeber darf keinen Urlaub gewähren, solange keine Bescheinigung vorliegt - er riskiert sonst, zu viel Urlaub zu gewähren und damit den gesetzlichen Jahresanspruch zu überschreiten. In der Praxis gewähren die meisten neuen Arbeitgeber Urlaub trotzdem, prüfen aber rückwirkend.

Für den Mitarbeitenden gilt: Wird die Bescheinigung verweigert, kann er sie beim alten Arbeitgeber einfordern und notfalls gerichtlich durchsetzen.

Was passiert mit dem Resturlaub?

Beim Ausscheiden aus dem alten Arbeitsverhältnis gibt es drei Möglichkeiten:

Option

Wann

Rechtsgrundlage

Urlaub nehmen vor dem letzten Arbeitstag

Wenn noch Zeit in der Kündigungsfrist

§ 7 BUrlG

Freistellung während der Kündigungsfrist

Arbeitgeber stellt frei und rechnet Urlaub an

§ 7 BUrlG

Auszahlung (Urlaubsabgeltung)

Wenn Urlaub nicht mehr genommen werden kann

§ 7 Abs. 4 BUrlG

Wichtig: Ein einfaches Verfallen des Resturlaubs ist nicht zulässig. Der Arbeitgeber muss entweder Urlaub gewähren oder auszahlen. Die Höhe der Abgeltung richtet sich nach dem aktuellen Bruttotageslohn.

Formel Urlaubsabgeltung:

Bruttomonatsgehalt ÷ 21,75 (durchschnittliche Arbeitstage/Monat) × Anzahl Resturlaubstage

Häufige Fehler und wie du sie vermeidest

Fehler

Konsequenz

Lösung

Keine Urlaubsbescheinigung angefordert

Doppelter Urlaub oder fehlende Tage beim neuen AG

Bescheinigung beim Ausscheiden einfordern

Anteiligen Anspruch falsch berechnet

Zu viel oder zu wenig Urlaub gewährt

Formel: Jahresurlaub ÷ 12 × volle Monate

Resturlaub einfach gestrichen

Nachzahlungsanspruch + Zinsen

Urlaub gewähren oder auszahlen

Sechs-Monats-Wartezeit vergessen

Zu früh vollen Urlaub gewährt

Ab Tag 1 nur Teilurlaub, voll nach 6 Monaten

Halbjahresregel übersehen

Falscher anteiliger Anspruch

Wechsel nach 30. Juni = voller Anspruch beim alten AG

Bescheinigung falsch ausgestellt

Nachberechnung beim neuen AG nötig

Genommene UND abgegoltene Tage separat ausweisen

Fazit

Der Urlaubsanspruch beim Arbeitgeberwechsel ist klarer geregelt als viele denken - aber die Fehleranfälligkeit ist hoch, weil zwei Arbeitsverhältnisse, zwei Berechnungen und eine Übergabedokumentation koordiniert werden müssen. Die Urlaubsbescheinigung ist das zentrale Dokument: Ohne sie läuft beim neuen Arbeitgeber nichts korrekt.

Für Arbeitgeber gilt: Prozesse einrichten, die beim Ausscheiden automatisch Resturlaub berechnen, Bescheinigung ausstellen und Auszahlung oder Freistellung dokumentieren. Wer das digital abbildet, reduziert Fehler und Nachforderungen erheblich.


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Häufig gestellte Fragen

Du hast beim alten Arbeitgeber Anspruch auf 1/12 des Jahresurlaubs pro vollem Beschäftigungsmonat (§ 5 BUrlG). Beim neuen Arbeitgeber gilt dasselbe für die verbleibenden Monate im Kalenderjahr. Der Gesamtanspruch im Jahr darf deinen vertraglichen Jahresurlaub nicht überschreiten. 

Resturlaub muss vor dem letzten Arbeitstag genommen oder ausgezahlt werden (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Ein einfaches Streichen ist unzulässig. Die Auszahlung richtet sich nach dem aktuellen Bruttotageslohn. Wenn der Arbeitgeber dich freistellt und dabei Resturlaub anrechnet, muss das ausdrücklich kommuniziert werden. 

Ja - das ist eine gesetzliche Pflicht nach § 6 Abs. 2 BUrlG. Die Bescheinigung muss den gewährten oder abgegoltenen Urlaub im laufenden Kalenderjahr dokumentieren. Wird sie verweigert, kann der Mitarbeitende sie gerichtlich einfordern.

Beke Schoustra
Beke SchoustraAccount Executive DACH

Beke schreibt für Shiftbase über Dienstplanung, Zeiterfassung und alles, was die Personalplanung leichter macht. Sie übersetzt den Alltag von Teamleitern in praktische Tipps, die sofort weiterhelfen.

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