Urlaubsübertragung
Wann darf Urlaub ins Folgejahr übertragen werden? Fristen, Hinweispflichten & Sonderregeln kompakt erklärt. Jetzt informieren.
Zum Jahresende stellt sich in vielen Unternehmen die gleiche Frage: Was passiert mit den Urlaubstagen, die deine Mitarbeitenden noch nicht genommen haben? Verfallen sie automatisch, oder können sie ins neue Jahr mitgenommen werden?
Die Antwort ist nicht pauschal. Das Bundesurlaubsgesetz regelt klar, unter welchen Bedingungen eine Urlaubsübertragung zulässig ist, und die Rechtsprechung von Bundesarbeitsgericht (BAG) und Europäischem Gerichtshof (EuGH) hat die Regeln in den letzten Jahren erheblich zugunsten der Arbeitnehmer verschärft.
Was ist Urlaubsübertragung?
Grundsätzlich gilt laut Bundesurlaubsgesetz (§ 7 Abs. 3 BUrlG): Der gesetzliche Urlaubsanspruch muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Der 31. Dezember ist der reguläre Stichtag.
Eine Urlaubsübertragung auf das Folgejahr ist nur in zwei Ausnahmefällen zulässig:
Dringende betriebliche Gründe auf Arbeitgeberseite (z. B. Personalengpässe, saisonale Auftragsspitzen, Urlaubssperre)
Dringende persönliche Gründe des Mitarbeitenden (z. B. Krankheit, Pflege eines Angehörigen, Mutterschutz, Elternzeit)
Wenn einer dieser Gründe vorliegt, kann der Resturlaub ins Folgejahr übertragen werden. Ohne anerkannten Grund verfällt der Urlaub zum Jahresende.
Wichtig: Der Urlaub verfällt nach aktueller Rechtsprechung nicht automatisch. Du als Arbeitgeber musst deinen Hinweispflichten nachgekommen sein, damit der Verfall wirksam eintreten kann.
Wann darf Urlaub ins Folgejahr übertragen werden?
Dringende betriebliche Gründe
Betriebliche Gründe rechtfertigen eine Urlaubsübertragung, wenn der Betrieb auf die Anwesenheit des Mitarbeitenden zwingend angewiesen war. Klassische Beispiele:
Hoher saisonaler Arbeitsanfall (z. B. Weihnachtsgeschäft im Einzelhandel)
Personalengpässe durch Krankheit anderer Mitarbeitender
Großprojekte oder zeitkritische Aufträge
Verhängte Urlaubssperre gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG
Diese Gründe müssen dokumentiert und nachvollziehbar sein. Eine pauschale Urlaubssperre ohne konkreten Anlass ist nicht ausreichend.
Dringende persönliche Gründe (z. B. Krankheit)
Persönliche Gründe liegen vor, wenn der Mitarbeitende den Urlaub aus Gründen in seiner eigenen Sphäre nicht nehmen konnte, zum Beispiel:
Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit
Pflege eines kranken Angehörigen
Bei diesen Fällen greift in der Regel das Recht auf Urlaubsübertragung automatisch, soweit der Übertragungsgrund nachgewiesen ist.
Welche Fristen gelten bei der Urlaubsübertragung?
Frist bis 31. März: der Regelfall
Liegt ein anerkannter Übertragungsgrund vor, muss der übertragene Urlaub bis spätestens 31. März des Folgejahres genommen werden. Danach verfällt er ersatzlos.
Beispiel: Resturlaub aus 2025 muss bis zum 31. März 2026 angetreten werden.
15-Monate-Frist bei Langzeiterkrankung
Wenn ein Mitarbeitender wegen Arbeitsunfähigkeit den übertragenen Urlaub auch bis zum 31. März nicht nehmen kann, gilt eine besondere Sonderregelung: Der Urlaubsanspruch verfällt erst 15 Monate nach Ablauf des Urlaubsjahres (BAG, Urteil vom 18.09.2012, Az. 9 AZR 623/10).
Urlaub aus 2024 verfällt bei durchgehender Erkrankung also erst am 31. März 2026.
Voraussetzung: Der Mitarbeitende war im gesamten Zeitraum ununterbrochen arbeitsunfähig.
Fristentabelle: Übersicht nach Situation
Situation | Frist für Urlaubsverfall |
|---|---|
Kein Übertragungsgrund | 31. Dezember des laufenden Jahres |
Dringende betriebliche/persönliche Gründe | 31. März des Folgejahres |
Langzeiterkrankung (ununterbrochen AU) | 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres |
Elternzeit / Mutterschutz | Ende des Folgejahres nach der Rückkehr |
Kein Hinweis des Arbeitgebers erfolgt | Verfall tritt nicht ein (keine Frist!) |
Hinweispflicht des Arbeitgebers: Was musst du beachten?
Seit den Urteilen des EuGH (2018) und des BAG (2019, Az. 9 AZR 541/15) ist klar: Urlaub verfällt nicht automatisch. Als Arbeitgeber trägst du die Beweislast dafür, dass du deinen Mitarbeitenden rechtzeitig und klar auf drohenden Urlaubsverfall hingewiesen hast.
Wann muss der Hinweis erfolgen?
Das BAG hat präzisiert: Der Hinweis muss grundsätzlich zu Beginn des Urlaubsjahres erfolgen, also spätestens in der ersten Woche des Jahres. Außerdem solltest du ihn wiederholen, wenn sich abzeichnet, dass Urlaubstage ungenutzt bleiben.
Was der Hinweis enthalten muss
Die konkrete Anzahl der noch offenen Urlaubstage
Den Stichtag, bis zu dem der Urlaub genommen werden muss (31. Dezember bzw. 31. März)
Den Hinweis, dass der Urlaub nach diesem Datum verfällt
Der Hinweis sollte schriftlich erfolgen, z. B. per E-Mail oder über dein HR-System, damit du die Erfüllung deiner Pflicht im Streitfall nachweisen kannst.
Was passiert, wenn der Hinweis fehlt?
Wenn du deinen Hinweispflichten nicht nachgekommen bist, kann der Urlaub nicht verfallen, auch nicht nach 15 Monaten. Das BAG hat in seinem Urteil vom 20.12.2022 (Az. 9 AZR 266/20) festgestellt: Ohne ordnungsgemäßen Hinweis beginnt weder die Verfallsfrist noch die dreijährige Verjährungsfrist.
Das kann für dich als Arbeitgeber bedeuten: Urlaubsansprüche aus mehreren Jahren akkumulieren sich, müssen bei Kündigung als Urlaubsabgeltung ausgezahlt werden und können zu erheblichen Nachzahlungen führen.
Sonderregelungen bei der Urlaubsübertragung
Neben dem Standardfall gibt es mehrere Situationen, in denen besondere Regeln gelten.
Urlaubsübertragung bei Krankheit
Bei Arbeitsunfähigkeit kann der Mitarbeitende seinen Urlaub nicht nehmen. Deshalb bleibt der Anspruch erhalten und wird übertragen. Wichtig: Die Krankheit muss durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) nachgewiesen sein.
Dauert die Erkrankung über den 31. März des Folgejahres hinaus an, greift die 15-Monate-Frist. Sobald der Mitarbeitende wieder arbeitsfähig ist, muss der Urlaub im laufenden oder nächsten Urlaubsjahr gewährt werden.
Urlaubsübertragung bei Kündigung und Urlaubsabgeltung
Wenn das Arbeitsverhältnis endet und Resturlaub noch nicht genommen wurde, muss dieser nach § 7 Abs. 4 BUrlG finanziell abgegolten werden. Das gilt für Urlaub aus dem laufenden Jahr und für rechtmäßig übertragenen Urlaub aus dem Vorjahr.
Voraussetzung für die Abgeltungspflicht:
Der Urlaub war nicht ordnungsgemäß verfallen (d. h. deine Hinweispflichten wurden erfüllt).
Der Urlaub konnte bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden.
Sichere Abrechnung erfordert eine lückenlose Dokumentation aller offenen Urlaubsansprüche und der erteilten Hinweise.
Urlaubsübertragung in Elternzeit und Mutterschutz
Urlaub, der vor Beginn der Elternzeit nicht genommen wurde, verfällt nicht. Er kann nach der Rückkehr aus der Elternzeit genommen werden (§ 17 BEEG). Dabei gilt nicht die 15-Monate-Frist, sondern eine eigene Regelung: Der Anspruch besteht bis zum Ende des Folgejahres nach der Elternzeit.
Gleiches gilt für den Mutterschutz: Urlaubsansprüche bleiben erhalten und werden auf den Zeitraum nach der Rückkehr übertragen. Eine Kürzung des Urlaubs während Mutterschutz oder Elternzeit ist unzulässig.
Urlaubsübertragung bei Betriebsübergang
Bei einem Betriebsübergang nach § 613a BGB gehen alle bestehenden Arbeitsverhältnisse mit ihren Rechten und Pflichten auf den neuen Arbeitgeber über, einschließlich offener Urlaubsansprüche. Der neue Arbeitgeber übernimmt also auch den Resturlaub aus dem Vorjahr.
Bei einem regulären Arbeitgeberwechsel (ohne Betriebsübergang) ist eine direkte Übertragung des Urlaubs auf den neuen Arbeitgeber grundsätzlich nicht möglich. Stattdessen muss der alte Arbeitgeber eine Bescheinigung nach § 6 BUrlG ausstellen, aus der hervorgeht, wie viel Urlaub bereits gewährt oder abgegolten wurde.
Urlaubssperre als betrieblicher Grund
Eine rechtmäßig verhängte Urlaubssperre gilt als dringender betrieblicher Grund und berechtigt zur Urlaubsübertragung. Die Urlaubssperre muss sachlich gerechtfertigt sein, z. B. durch saisonale Geschäftsspitzen oder ein unaufschiebbares Großprojekt.
Auch hier gilt die Frist bis 31. März des Folgejahres, und auch hier musst du deinen Mitarbeitenden rechtzeitig auf den drohenden Verfall hinweisen.
Vertraglicher Mehrurlaub vs. gesetzlicher Mindesturlaub
Das Bundesurlaubsgesetz garantiert Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens 20 Urlaubstage pro Jahr (bei einer 5-Tage-Woche). In der Praxis gewähren viele Arbeitgeber mehr Urlaub, etwa 25 oder 30 Tage. Dieser vertragliche Mehrurlaub ist rechtlich anders zu behandeln:
Für den gesetzlichen Mindesturlaub (20 Tage) gelten die strengen Regeln von BUrlG, EuGH und BAG.
Für den vertraglichen Zusatzurlaub können im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag abweichende, auch strengere Verfallsregeln vereinbart werden.
Das bedeutet für dich als Arbeitgeber: Prüfe deinen Arbeitsvertrag und ggf. den anwendbaren Tarifvertrag, welche Regelungen für den Mehrurlaub gelten. Im Zweifel gilt das gesetzliche Schutzniveau.
Urlaubsübertragung für Minijobber und Teilzeitbeschäftigte
Minijobber haben grundsätzlich denselben Urlaubsanspruch wie Vollzeitkräfte, jedoch anteilig auf ihre Arbeitstage berechnet. Die Regelungen zur Urlaubsübertragung gelten für sie in gleichem Maße. Als Arbeitgeber bist du auch gegenüber geringfügig Beschäftigten zur Hinweiserteilung verpflichtet.
Bei Teilzeitkräften wird der Urlaubsanspruch proportional zur vereinbarten Wochenarbeitszeit berechnet. Die Fristen für Übertragung und Verfall sind identisch mit denen für Vollzeitbeschäftigte.
Musterantrag: Urlaubsübertragung beantragen
Wenn Mitarbeitende ihren Resturlaub aus nachvollziehbaren Gründen nicht nehmen konnten, können sie einen schriftlichen Antrag auf Urlaubsübertragung stellen. Eine formlose Vorlage kann so aussehen:
Antrag auf Übertragung von Resturlaub
Ich, [Name], bitte hiermit um die Übertragung von [Anzahl] Urlaubstagen aus dem Kalenderjahr [XXXX] in das Folgejahr. Der Urlaub konnte aufgrund von [konkreter Grund: z. B. Arbeitsunfähigkeit, betrieblicher Auftragslage] nicht rechtzeitig genommen werden.
Ich beantrage, den Resturlaub bis zum 31. März [XXXX+1] nehmen zu dürfen.
Mit freundlichen Grüßen, [Name, Datum]
Hinweis: Ein förmlicher Antrag ist rechtlich nicht zwingend erforderlich, wenn die Voraussetzungen für eine Übertragung vorliegen. Er dient jedoch der Dokumentation und schafft Klarheit für beide Seiten.
Checkliste für Arbeitgeber: Urlaubsübertragung rechtssicher gestalten
Damit du als Arbeitgeber auf der sicheren Seite bist, empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:
Zu Beginn des Urlaubsjahres:
Informiere alle Mitarbeitenden schriftlich über ihre Urlaubsansprüche und die geltenden Verfallsfristen.
Weise ausdrücklich darauf hin, dass Urlaub bis zum 31. Dezember genommen werden muss und bei Nichtnahme verfällt.
Dokumentiere diese Kommunikation nachweisbar (E-Mail, HR-Software).
Laufend im Urlaubsjahr:
Behalte offene Urlaubsansprüche im Blick.
Erinnere Mitarbeitende, die erkennbar ihren Urlaub nicht nehmen werden, erneut schriftlich.
Prüfe bei Langzeiterkrankungen, ob die 15-Monate-Sonderregel greift.
Zum Jahresende und Folgequartal:
Übertrage Resturlaub nur, wenn ein anerkannter Grund vorliegt.
Stelle sicher, dass übertragener Urlaub bis 31. März des Folgejahres genommen wird.
Bei Kündigung: Berechne Urlaubsabgeltung auf Basis aller nicht verfallenen Ansprüche.
So unterstützt Shiftbase bei der Urlaubsverwaltung
Die rechtskonforme Verwaltung von Urlaubsansprüchen, Übertragungsfristen und Hinweispflichten ist ohne digitale Unterstützung aufwändig. Mit dem Urlaubsplaner von Shiftbase behältst du den Überblick:
Automatische Anzeige offener Urlaubsansprüche und drohender Verfallsfristen
Digitale Urlaubsanträge und -genehmigungen
Benachrichtigungen für Mitarbeitende und Vorgesetzte bei nahenden Fristen
Lückenlose Dokumentation für den Streitfall
Integration mit Zeiterfassung und Dienstplanung
Häufig gestellte Fragen
Urlaubsübertragung bezeichnet das Recht, nicht genommene Urlaubstage aus dem alten ins neue Kalenderjahr mitzunehmen, wenn ein anerkannter Grund vorliegt. Urlaubsverfall ist das Erlöschen dieses Anspruchs, wenn die Übertragungsfrist abgelaufen ist oder kein Übertragungsgrund besteht. Urlaub verfällt nach aktueller Rechtsprechung aber nur dann, wenn der Arbeitgeber zuvor seiner Hinweispflicht nachgekommen ist.
Übertragener Urlaub muss in der Regel bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden. Bei Langzeiterkrankung (ununterbrochene Arbeitsunfähigkeit) verlängert sich die Frist auf 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres. Urlaub aus Elternzeit oder Mutterschutz kann bis zum Ende des Folgejahres nach der Rückkehr genommen werden.
Wenn du deiner Hinweispflicht nicht nachgekommen bist, verfällt der Urlaub nicht, auch nicht nach Ablauf der normalen Fristen. Nach dem BAG-Urteil vom 20.12.2022 (Az. 9 AZR 266/20) beginnt ohne ordnungsgemäßen Hinweis weder die Verfalls- noch die dreijährige Verjährungsfrist. Das bedeutet: Urlaubsansprüche aus vergangenen Jahren können sich aufaddieren und bei Kündigung als Urlaubsabgeltung fällig werden.
Nein. Eine automatische Übertragung ohne das Vorliegen eines dringenden betrieblichen oder persönlichen Grundes ist nicht zulässig. Urlaub, für den kein Übertragungsgrund besteht, verfällt grundsätzlich am 31. Dezember des Urlaubsjahres, sofern der Arbeitgeber seiner Hinweispflicht nachgekommen ist.
Nein, nicht sofort. Bei Arbeitsunfähigkeit bleibt der Urlaubsanspruch bestehen und wird übertragen. Bei kurzer Erkrankung gilt die normale Übertragungsfrist bis 31. März des Folgejahres. Bei ununterbrochener Langzeiterkrankung verfällt der Urlaub erst 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres. Voraussetzung ist jeweils eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Kann der Mitarbeitende den übertragenen Urlaub wegen der Kündigung nicht mehr nehmen, muss er nach § 7 Abs. 4 BUrlG finanziell abgegolten werden. Die Abgeltung bezieht sich auf alle nicht verfallenen Urlaubsansprüche, also auch auf rechtmäßig übertragenen Resturlaub aus dem Vorjahr. Voraussetzung ist, dass der Urlaub nicht bereits ordnungsgemäß verfallen war.
Ja. Minijobber haben grundsätzlich denselben gesetzlichen Urlaubsanspruch wie andere Beschäftigte, anteilig berechnet auf ihre Arbeitstage. Auch für sie gelten die gleichen Regeln zur Urlaubsübertragung und der Hinweispflicht des Arbeitgebers.
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