Resturlaub
Was gilt für deinen Resturlaub? Fristen, Verfall, Kündigung & Berechnung einfach erklärt. Jetzt kostenlos testen.
Resturlaub bezeichnet die Urlaubstage, die du innerhalb eines Kalenderjahres noch nicht genutzt hast. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt in Deutschland 20 Tage bei einer 5-Tage-Woche (§ 3 BUrlG). Nicht genutzter Urlaub verfällt grundsätzlich am 31. Dezember, es sei denn, betriebliche oder persönliche Gründe rechtfertigen eine Übertragung bis zum 31. März des Folgejahres.
Was ist Resturlaub?
Als Arbeitgeber oder HR-Verantwortlicher begegnest du dem Begriff "Resturlaub" täglich. Gemeint sind die Urlaubstage, die deine Mitarbeitenden in einem Kalenderjahr noch nicht in Anspruch genommen haben.
Jeder Arbeitnehmer hat nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) Anspruch auf mindestens 20 Arbeitstage Erholungsurlaub pro Jahr (bei einer 5-Tage-Woche). Viele Arbeitsverträge gewähren darüber hinaus mehr Tage. Der Resturlaub entsteht, sobald ein Teil dieses Anspruchs bis Ende des Jahres nicht genutzt wurde.
Wichtig zu wissen: Resturlaub ist kein Guthaben, das beliebig lang angespart werden kann. Es gelten klare gesetzliche Fristen, deren Missachtung rechtliche Konsequenzen für dein Unternehmen haben kann.
Resturlaub vs. Urlaubsgeld: Der Unterschied
Resturlaub | Urlaubsgeld |
|---|---|
Ungenutzte Urlaubstage aus dem laufenden oder übertragenen Jahr | Freiwillige oder tariflich geregelte Sonderzahlung während des Urlaubs |
Gesetzlich geregelt (BUrlG) | Vertraglich oder per Tarifvertrag vereinbart |
Kann bei Kündigung ausgezahlt werden | Separate Zahlung, unabhängig von Resturlaub |
Wann verfällt Resturlaub? Fristen im Überblick
Regelfall: Verfall zum 31. Dezember
Nach § 7 Abs. 3 BUrlG müssen Mitarbeitende ihren Jahresurlaub grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr nehmen. Urlaubstage, die bis zum 31. Dezember nicht genutzt wurden, verfallen.
Aber Achtung: Dieser Verfall tritt nur dann automatisch ein, wenn du als Arbeitgeber deine Informationspflicht erfüllt hast. Das bedeutet konkret: Du musst deine Mitarbeitenden rechtzeitig und in Textform darauf hinweisen, wie viele Urlaubstage sie noch haben und dass diese zu einem bestimmten Datum verfallen.
Übersicht der Verfallfristen:
Situation | Verfallsdatum |
|---|---|
Normalfall | 31. Dezember des laufenden Jahres |
Übertragung (betriebliche/persönliche Gründe) | 31. März des Folgejahres |
Langzeitkrankheit | 31. März des übernächsten Jahres (15 Monate) |
Elternzeit | Kein automatischer Verfall, Übertragung möglich |
Ausnahmen: Wann du Resturlaub übertragen kannst
In folgenden Fällen darf Resturlaub auf das nächste Jahr übertragen werden:
Der Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag sieht eine Übertragung ausdrücklich vor.
Du als Arbeitgeber hast ein Urlaubsverbot ausgesprochen (z.B. Saisonbetrieb).
Du hast es versäumt, deine Mitarbeitenden schriftlich über den drohenden Verfall zu informieren.
Der Urlaub konnte aus persönlichen Gründen (z.B. Krankheit) nicht genommen werden.
Übertragener Urlaub muss dann bis zum 31. März des Folgejahres genommen werden. Danach verfällt er endgültig.
Verfallen Urlaubstage automatisch?
Nein, nicht mehr automatisch. Der Europäische Gerichtshof (EuGH, Urteil vom 6. November 2018, C-619/16) und das Bundesarbeitsgericht (BAG, 19. Februar 2019, 9 AZR 541/15) haben klar entschieden: Urlaubstage verfallen nur dann, wenn du deine Mitarbeitenden aktiv und nachweisbar zur Urlaubsnahme aufgefordert hast. Ohne diesen Hinweis bleibt der Urlaubsanspruch erhalten, auch über den 31. März hinaus.
Resturlaub bei besonderen Situationen
Resturlaub bei Kündigung: Was dir zusteht
Wird das Arbeitsverhältnis beendet, egal ob durch dich als Arbeitgeber oder durch den Mitarbeitenden, bleibt der Resturlaub-Anspruch bestehen. Es gibt zwei Möglichkeiten:
Urlaub nehmen in der Kündigungsfrist: Der Mitarbeitende nimmt die verbleibenden Urlaubstage während der Kündigungsfrist. Du kannst die Freistellung genehmigen oder bei dringenden betrieblichen Gründen ablehnen.
Urlaubsabgeltung: Kann der Urlaub nicht mehr genommen werden (zu kurze Restlaufzeit oder betriebliche Gründe), muss er nach§ 7 Abs. 4 BUrlG finanziell ausgezahlt werden.
Eine einfache Abgeltungsformel:
(Bruttomonatsgehalt x 3) / 13 / Gearbeitete Tage in 13 Wochen x Verbleibende Urlaubstage = Abgeltungsbetrag
Beispiel: Monatliches Bruttogehalt 2.000 €, 5 offene Urlaubstage, 60 gearbeitete Tage in 13 Wochen. Abgeltung = (2.000 x 3) / 13 / 60 x 5 = ca. 115,38 €
Wichtig: Das ist eine vereinfachte Formel. Bei Überstunden, Bonuszahlungen oder Wochenendarbeit empfiehlt sich rechtliche Beratung.
Resturlaub bei Krankheit: Die 15-Monats-Frist
Wenn ein Mitarbeiter langfristig erkrankt ist und seinen Urlaub deshalb nicht nehmen kann, gelten besondere Regeln. Der Urlaubsanspruch bleibt für 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres erhalten, also bis zum 31. März des übernächsten Jahres.
Beispiel: Resturlaub aus 2024 verfällt bei Langzeitkrankheit erst am 31. März 2026.
Als Arbeitgeber bist du verpflichtet, den erkrankten Mitarbeitenden über diese Frist zu informieren. Tust du das nicht, verlängert sich der Anspruch weiter.
Resturlaub nach der Elternzeit
Während der Elternzeit verfällt Resturlaub nicht automatisch. Deine Mitarbeitenden können wählen:
Den Resturlaub direkt im Anschluss an die Elternzeit nehmen.
Den Resturlaub auf das nächste Urlaubsjahr übertragen.
Wird das Arbeitsverhältnis während der Elternzeit beendet, muss der Resturlaub finanziell abgegolten werden.
Resturlaub während Kurzarbeit
Während der Kurzarbeit können Mitarbeitende vorhandenen Resturlaub nehmen. Wichtig: Während des Urlaubs zahlt der Arbeitgeber das volle Gehalt, nicht das Kurzarbeitergeld. Die meisten Behörden setzen voraus, dass verfügbare Urlaubstage und Überstunden vor dem Bezug von Kurzarbeitergeld abgebaut werden.
Resturlaub im Todesfall
Verstirbt ein Mitarbeitender, gehen die noch offenen Urlaubsansprüche auf die Erben über. Der Arbeitgeber ist zur finanziellen Abgeltung verpflichtet. Dies wurde durch den EuGH (Urteil vom 6. November 2018, C-569/16 und C-570/16) bestätigt.
Resturlaub berechnen: Formeln und Beispiele
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Verbleibende Urlaubstage ermitteln
Die Grundformel ist einfach:
Gesamte Urlaubstage im Jahr. minus. bereits genommene Urlaubstage. = Resturlaub
Beispiel: 30 Urlaubstage gesamt, davon 18 genommen = 12 Tage Resturlaub.
Rückstellungen für Resturlaub berechnen
Unternehmen müssen für nicht genommene Urlaubstage Rückstellungen in der Bilanz ausweisen. Die Formel:
Jahresbruttogehalt / tatsächliche Arbeitstage im Jahr x Verbleibende Urlaubstage = Rückstellung
Beispiel: Mitarbeiter Franz, Jahresgehalt 60.000 € brutto, 240 Arbeitstage, 10 Resturlaubstage. Rückstellung = 60.000 / 240 x 10 = 2.500 €
Dieser Betrag muss in der Bilanz ausgewiesen werden.
Urlaubsabgeltung bei Kündigung berechnen
Scheidet ein Mitarbeitender vor dem 30. Juni aus dem Unternehmen aus, gilt die anteilige Berechnung:
(Jahresurlaubstage / 12) x Gearbeitete Monate im Jahr = Urlaubsanspruch
Beispiel: 24 Tage Jahresurlaub, Austritt im März = (24 / 12) x 3 = 6 Urlaubstage.
Scheidet der Mitarbeitende nach dem 30. Juni aus, entsteht der volle Jahresurlaubsanspruch.
Aktuelle Urteile: Was du als Arbeitgeber wissen musst
--> EuGH-Urteil: Keine automatische Verjährung
EuGH, 22. September 2022, C-120/21: Urlaubsansprüche verjähren nicht automatisch nach drei Jahren, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht über den drohenden Verfall informiert hat. Ohne nachweisbaren Hinweis können Mitarbeitende auch Jahre später noch nicht genommenen Urlaub einfordern oder Abgeltung verlangen.
Deine Konsequenz: Stelle sicher, dass du alle Mitarbeitenden jährlich, dokumentiert und vor Jahresende über ihren Resturlaub informierst.
--> BAG-Entscheidung: Arbeitgeber in der Informationspflicht
BAG, 19. Februar 2019, 9 AZR 541/15: Das Bundesarbeitsgericht bestätigte die Informationspflicht der Arbeitgeber. Urlaub verfällt nur, wenn du aktiv und nachweislich zur Urlaubsnahme aufgefordert hast und klargestellt wurde, dass nicht genommener Urlaub verfällt.
Resturlaub rechtssicher verwalten: Tipps für Arbeitgeber
Als Arbeitgeber oder HR-Verantwortlicher hast du klare Pflichten. So sicherst du dich ab:
Schriftliche Urlaubshinweise: Informiere deine Mitarbeitenden spätestens im Oktober schriftlich über ihre verbleibenden Urlaubstage und den drohenden Verfall zum 31. Dezember.
Dokumentation: Bewahre alle Urlaubsaufforderungen als Nachweis auf. E-Mails oder Benachrichtigungen aus der HR-Software reichen aus.
Frühzeitige Urlaubsplanung: Fordere deine Mitarbeitenden auf, ihren Resturlaub bis spätestens Q3 zu planen, um Jahresendstaus zu vermeiden.
HR-Software nutzen: Automatische Erinnerungen und digitale Urlaubsübersichten reduzieren dein Risiko erheblich. Der Urlaubsplaner von Shiftbase erinnert Mitarbeitende und HR automatisch.
Sonderregelungen kennen: Prüfe für Mitarbeitende in Elternzeit, Langzeitkrankheit oder Kurzarbeit gesondert die geltenden Übertragungsfristen.
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Häufig gestellte Fragen
Im Regelfall bis zum 31. Dezember des laufenden Jahres. Bei betrieblichen oder persönlichen Gründen ist eine Übertragung auf den 31. März des Folgejahres möglich. Langzeitkranke Mitarbeitende haben 15 Monate Zeit, also bis zum 31. März des übernächsten Jahres.
Ja, aber nur unter einer Bedingung: Du als Arbeitgeber musst deine Mitarbeitenden zuvor schriftlich darauf hingewiesen haben, dass der Urlaub droht zu verfallen. Ohne diesen nachweisbaren Hinweis bleibt der Urlaubsanspruch bestehen, selbst über den 31. März hinaus (EuGH-Urteil, 22. September 2022).
Der Resturlaub-Anspruch bleibt bestehen. Entweder nimmt der Mitarbeitende die Tage noch während der Kündigungsfrist, oder der Arbeitgeber zahlt sie als Urlaubsabgeltung aus (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Eine Verweigerung ist nur bei dringenden betrieblichen Gründen möglich.
Bei Langzeitkrankheit verfällt der Resturlaub nicht am 31. Dezember. Er bleibt 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres erhalten, also bis zum 31. März des übernächsten Jahres. Danach verfällt er, sofern du als Arbeitgeber die Informationspflicht erfüllt hast.
Nur in Ausnahmefällen. Wenn dringende betriebliche Gründe vorliegen oder der Urlaub nicht rechtzeitig beantragt wurde, kann der Arbeitgeber die Genehmigung zeitlich verschieben. Eine vollständige Verweigerung ist rechtlich kaum möglich. Kann der Urlaub bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden, muss er ausgezahlt werden.
Bei Teilzeit richtet sich der Urlaubsanspruch nach der Anzahl der Arbeitstage pro Woche. Formel: (Gesetzliche Urlaubstage / 5) x Arbeitstage pro Woche = Urlaubsanspruch. Beispiel: 3 Tage pro Woche = (20 / 5) x 3 = 12 Urlaubstage. Resturlaub berechnet sich dann entsprechend anteilig.
Nein. Eine Auszahlung von Resturlaub ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zulässig (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Während eines aktiven Beschäftigungsverhältnisses hat der Urlaub ausschließlich Erholungszweck und muss als freie Zeit gewährt werden.
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