Elterneigenschaft

Die Elterneigenschaft entscheidet, wie viel jemand in die Pflegeversicherung zahlt. Was sie bedeutet, wer als Eltern zählt und wie der Arbeitgeber sie seit 2025 digital abruft.

Was bedeutet Elterneigenschaft?

Die Elterneigenschaft gibt an, ob jemand Mutter oder Vater ist. Sie zählt für die Pflegeversicherung: Wer keine Kinder hat, zahlt ab 23 Jahren einen Zuschlag, wer mehrere Kinder unter 25 hat, zahlt weniger. Deshalb fragt der Arbeitgeber im Personalfragebogen danach.

Wer zählt als Eltern?

Als Eltern zählen leibliche Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern und Pflegeeltern. Die Elterneigenschaft gilt lebenslang. Sie bleibt also, wenn das Kind älter als 25 ist, auszieht oder stirbt.

Elterneigenschaft: Ja oder Nein ankreuzen?

Ja ankreuzen muss, wer mindestens ein Kind hat oder hatte, auch ein erwachsenes. Nein kreuzen nur Menschen an, die nie Eltern im Sinne der Pflegeversicherung waren. Wer unter 23 ist, zahlt ohnehin keinen Zuschlag.

Was die Elterneigenschaft für den Pflegebeitrag bedeutet

Der Beitragssatz zur Pflegeversicherung liegt 2026 bei 3,6 %. Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich 3,6 % je zur Hälfte, Zuschlag und Abschläge betreffen nur den Anteil des Arbeitnehmers:

Situation

Anteil Arbeitnehmer

kinderlos, ab 23 Jahren

2,4 %

ein Kind (egal wie alt)

1,8 %

zwei Kinder unter 25

1,55 %

drei Kinder unter 25

1,3 %

vier Kinder unter 25

1,05 %

fünf und mehr Kinder unter 25

0,8 %

Der Abschlag von 0,25 Prozentpunkten gilt ab dem zweiten bis zum fünften Kind und nur, solange das jeweilige Kind jünger als 25 ist. In Sachsen ist die Aufteilung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer anders, der Zuschlag und die Abschläge sind gleich. Keinen Kinderlosenzuschlag zahlen außerdem Menschen, die vor 1940 geboren sind, Wehrdienstleistende und Menschen, die Bürgergeld beziehen.

Nachweis der Elterneigenschaft seit Juli 2025

Seit dem 1. Juli 2025 müssen Beschäftigte in der Regel keine Geburtsurkunde mehr vorlegen. Der Arbeitgeber ruft die Daten zu Kindern digital ab, über das Verfahren DaBPV beim Bundeszentralamt für Steuern. Die Daten kommen von den Meldebehörden und Finanzämtern. Für neue Mitarbeitende muss der Abruf innerhalb von sieben Tagen nach Beschäftigungsbeginn passieren. Danach meldet das Verfahren Änderungen von selbst.

Einen Nachweis auf Papier braucht es nur noch in Ausnahmefällen: wenn Daten länger als vier Jahre zurückliegen oder wenn ein Kind steuerlich nicht erfasst ist, etwa ein Pflegekind oder ein Kind, das im Ausland lebt.

Was der Arbeitgeber tun muss

Der Arbeitgeber berücksichtigt die Elterneigenschaft bei der Lohnabrechnung und führt den passenden Beitrag ab. Stellt sich später heraus, dass der Zuschlag zu Unrecht gezahlt wurde, wird er nach den Regeln der Sozialversicherung korrigiert. Wie Sozialbeiträge die Kosten pro Mitarbeiter erhöhen, steht unter Lohnnebenkosten.

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Häufig gestellte Fragen

Elterneigenschaft bedeutet, dass jemand Mutter oder Vater ist, auch als Adoptiv-, Stief- oder Pflegeelternteil. Sie ist für die Pflegeversicherung wichtig, weil Kinderlose ab 23 Jahren einen Zuschlag zahlen.

Bei der Elterneigenschaft kreuzt man auch dann Ja an, wenn das Kind schon erwachsen ist. Die Elterneigenschaft gilt lebenslang. Der zusätzliche Abschlag für mehrere Kinder gilt aber nur für Kinder unter 25.

Der Kinderlosenzuschlag beträgt 0,6 Prozentpunkte. Kinderlose Beschäftigte ab 23 Jahren zahlen 2026 also 2,4 % statt 1,8 % ihres Bruttolohns in die Pflegeversicherung.

Die Elterneigenschaft weist der Arbeitgeber seit Juli 2025 meistens digital nach, über das Verfahren DaBPV beim Bundeszentralamt für Steuern. Eine Geburtsurkunde braucht es nur noch, wenn die Daten dort fehlen oder älter als vier Jahre sind.

Für die Elterneigenschaft zählen leibliche Kinder, Adoptivkinder, Stiefkinder und Pflegekinder. Für die Abschläge ab dem zweiten Kind zählen nur Kinder unter 25 Jahren.

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