Elternzeit und Lohnfortzahlung gehören zu den häufigsten Unsicherheiten im Arbeitsalltag. Besonders bei längeren Abwesenheiten, Teilzeitmodellen oder Krankheitsfällen stellt sich für Arbeitgeber die Frage, ob und wann eine Zahlungspflicht besteht. Dieser Beitrag erklärt die rechtlichen Grundlagen der Elternzeit in Deutschland, grenzt die wichtigsten Begriffe sauber voneinander ab und zeigt praxisnah, wie Arbeitgeber Elternzeit korrekt organisieren, dokumentieren und planen.
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Die Elternzeit ermöglicht es Arbeitnehmern, ihre berufliche Tätigkeit nach der Geburt eines Kindes zeitweise vollständig zu unterbrechen oder zu reduzieren. Ziel ist die Betreuung und Erziehung des Kindes bei gleichzeitigem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses.
Für Arbeitgeber ist vor allem die rechtliche Abgrenzung entscheidend zwischen:
- Elternzeit (Ruhen der Arbeitspflicht)
- Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber
- Elterngeld als staatliche Leistung
- Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Nicht jede Form der Abwesenheit führt automatisch zu einer Zahlungspflicht. Entscheidend ist stets, ob eine Arbeitspflicht besteht.
Besteht während der Elternzeit Anspruch auf Lohn?
--> Grundsatz: Während der Elternzeit besteht kein Anspruch auf Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber.
Der Arbeitsvertrag bleibt zwar bestehen, ruht jedoch. Da keine Arbeitsleistung erbracht wird, entfällt auch die Vergütungspflicht. Arbeitnehmer sichern ihr Einkommen in dieser Phase in der Regel über Elterngeld, das von der zuständigen Elterngeldstelle gezahlt wird.
Rechtliche Einordnung für Arbeitgeber
- Das Arbeitsverhältnis besteht fort
- Die Arbeitspflicht ist ausgesetzt
- Ohne Arbeitspflicht keine Vergütungspflicht
Erst wenn tatsächlich gearbeitet wird – etwa im Rahmen einer Teilzeit während der Elternzeit – lebt der Entgeltanspruch anteilig wieder auf.
Ausnahmen und Sonderfälle bei der Lohnfortzahlung
Krankheit während der Elternzeit
Erkrankt ein Arbeitnehmer während der Elternzeit, gilt grundsätzlich:
- Kein Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn keine Arbeitspflicht besteht
- Die Elternzeit wird durch Krankheit nicht unterbrochen
--> Praxisbeispiel: Ein Mitarbeiter befindet sich vollständig in Elternzeit und meldet sich krank. Da keine Arbeitspflicht besteht, entsteht auch kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung.
--> Ausnahme: Hat die Arbeitsunfähigkeit bereits vor Beginn der Elternzeit eingesetzt und besteht noch ein laufender Anspruch auf Entgeltfortzahlung, kann dieser unter Umständen fortbestehen.
Teilzeit in der Elternzeit
Arbeiten Arbeitnehmer während der Elternzeit in Teilzeit, ergeben sich differenzierte Pflichten für Arbeitgeber:
- Vergütungspflicht für die vereinbarte Teilzeitarbeit
- Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall – beschränkt auf die Teilzeitstunden
--> Praxisbeispiel: Eine Mitarbeiterin arbeitet während der Elternzeit 20 Stunden pro Woche. Erkrankt sie, ist der Arbeitgeber verpflichtet, die vereinbarte Teilzeitvergütung fortzuzahlen.
Tarifverträge und freiwillige Leistungen
Abweichende Regelungen können sich ergeben aus:
- Tarifverträgen
- Betriebsvereinbarungen
- freiwilligen Zusatzleistungen des Arbeitgebers
Diese begründen jedoch keine automatische gesetzliche Zahlungspflicht und sollten stets klar dokumentiert werden.
Entgeltfortzahlung oder Elterngeld – wer zahlt wann?
| Situation | Zahlung durch |
|---|---|
| Elternzeit ohne Arbeitsleistung | Elterngeldstelle |
| Krankheit ohne Arbeitspflicht | Keine Zahlung |
| Teilzeit während der Elternzeit | Arbeitgeber |
| Krankheit während Teilzeitarbeit | Arbeitgeber (anteilig) |
Sozialversicherung während der Elternzeit
- Krankenversicherungsschutz besteht in der Regel fort
- Beiträge werden teilweise durch den Staat getragen
- Bei Teilzeit gelten die regulären sozialversicherungsrechtlichen Regeln
👶 Elterngeld-Rechner (vereinfachte Schätzung)
Hinweis: Das ist eine Orientierungs-Schätzung (kein offizieller Elterngeld-Rechner). Sonderfälle (Steuerklassenwechsel, Einmalzahlungen, Selbstständigkeit, Mutterschaftsgeld, ElterngeldPlus-Details etc.) sind nicht abgebildet.
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2) Ergebnis
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Elternzeit aus Arbeitgebersicht korrekt verwalten
➡️ Pflichten von Arbeitgebern
- Entgegennahme und Bestätigung von Elternzeitanträgen
- Prüfung der Fristen
- Diskriminierungsfreier Umgang
- Wahrung der Rückkehrrechte
Die Elternzeit ist kein Genehmigungsprozess, sondern ein gesetzlicher Anspruch, der verwaltet werden muss.
➡️ Dokumentation und Nachweise
Eine saubere Dokumentation reduziert rechtliche Risiken, insbesondere bei:
- Beginn und Ende der Elternzeit
- Teilzeitvereinbarungen
- Krankmeldungen
- Verlängerungen oder Änderungen
➡️ Auswirkungen auf Dienst- und Einsatzplanung
Elternzeit beeinflusst die Personalplanung häufig langfristig. Typische Herausforderungen sind:
- Planung von Vertretungen
- Übergaben vor Beginn der Elternzeit
- Reibungslose Rückkehr in bestehende Arbeitszeitmodelle
Digitale Unterstützung bei Elternzeit und Abwesenheiten
Digitale Personalplanung hilft Arbeitgebern, Elternzeit rechtssicher und transparent zu verwalten. Zentrale Vorteile:
- Übersichtliche Abwesenheitsverwaltung
- Klare Trennung von Elternzeit, Teilzeit und Krankheit
- Frühzeitige Planung von Rückkehr und Kapazitäten
Lösungen wie Shiftbase unterstützen Unternehmen dabei, Elternzeit und Arbeitszeiten strukturiert abzubilden und rechtssicher zu organisieren.
Fazit: Elternzeit und Lohnfortzahlung sauber trennen
Für Arbeitgeber ist es entscheidend, Elternzeit, Lohnfortzahlung und Elterngeld rechtlich korrekt zu unterscheiden. Während der Elternzeit besteht grundsätzlich keine Zahlungspflicht. Bei Teilzeit oder Sonderregelungen greifen jedoch andere Pflichten. Eine strukturierte Planung, klare Dokumentation und digitale Unterstützung minimieren Risiken und sorgen für verlässliche Abläufe.
Häufig gestellte Fragen
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Nein. Während der Elternzeit besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Gehalt vom Arbeitgeber.
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In der Regel niemand, da das Arbeitsverhältnis ruht. Eine Ausnahme besteht bei Teilzeitarbeit.
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Ja. Für die vereinbarte Teilzeitarbeit besteht ein Anspruch auf Entgelt und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall.
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Bei vollständiger Elternzeit übernimmt dies häufig der Staat. Bei Teilzeit zahlt der Arbeitgeber anteilig.

