Minijob

Minijob 2026: Verdienstgrenze 603 €, Arbeitgeberabgaben (ca. 31 %), RV-Pflicht ab Juli 2026 und Zeiterfassungspflicht. Mit Checkliste für Arbeitgeber.

Minijobber sind das Rückgrat des flexiblen Personaleinsatzes in Gastronomie, Einzelhandel, Pflege und Produktion. Gleichzeitig ist die geringfügige Beschäftigung eine der fehleranfälligsten Beschäftigungsformen - weil Verdienstgrenzen überschritten werden, Rentenversicherungspflichten missverstanden werden oder die Zeiterfassungspflicht ignoriert wird. Dieser Artikel gibt Arbeitgebern die aktuellen Zahlen, Pflichten und Fallstricke für 2026.

Minijob in Deutschland – Einordnung aus Arbeitgebersicht

Ein Minijob (geringfügige Beschäftigung) ist ein Arbeitsverhältnis, bei dem das monatliche Arbeitsentgelt regelmäßig eine gesetzlich festgelegte Verdienstgrenze nicht überschreitet. Ab Januar 2026 beträgt diese Grenze 603 € pro Monat. Minijobber sind weitgehend sozialversicherungsfrei, haben aber dieselben arbeitsrechtlichen Ansprüche wie reguläre Arbeitnehmende - inklusive Mindestlohn, Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Gesetzliche Grundlagen

Rechtsgrundlage

Inhalt

Bedeutung für Minijob

§ 8 SGB IV

Definition geringfügige Beschäftigung, Verdienstgrenze

Kerngrundlage - Grenze 603 €/Monat ab 2026

§ 6 SGB VI

Rentenversicherungsbefreiung

Ab 1. Juli 2026 abgeschafft - alle Minijobber RV-pflichtig

§ 249b SGB V

Pauschaler Krankenversicherungsbeitrag des Arbeitgebers (13 %)

AG-Pflicht

§ 172 Abs. 3 SGB VI

Pauschaler Rentenversicherungsbeitrag des Arbeitgebers (15 %)

AG-Pflicht

§ 17 MiLoG

Aufzeichnungspflicht Beginn, Ende, Dauer der Arbeitszeit

Gilt für alle Minijobber in bestimmten Branchen

§ 3 BUrlG

Urlaubsanspruch proportional zur Wochenarbeitstage

Gilt vollständig für Minijobber

§ 3 EFZG

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Gilt ab dem 1. Tag der Beschäftigung


Verdienstgrenze und Stundenkontingent 2026

Die Verdienstgrenze ist dynamisch - sie wird automatisch angepasst, wenn der gesetzliche Mindestlohn steigt. Ab Januar 2026 gilt:

Parameter

Wert 2026

Monatliche Verdienstgrenze

603 €

Gesetzlicher Mindestlohn

13,90 €/Stunde

Maximale Stunden/Monat (bei Mindestlohn)

ca. 43,4 Stunden

Maximale Stunden/Woche (bei 4,33 Wochen)

ca. 10 Stunden

Midijob-Übergangsbereich ab

603,01 € bis 2.000 €/Monat


Wichtig: Überschreitet das Entgelt die 603-€-Grenze auch nur einmalig in einem Monat, rutscht der Minijobber in den Midijob- oder Regelarbeitsverhältnis-Bereich - mit voller Sozialversicherungspflicht. Ausnahme: gelegentliche und nicht vorhersehbare Überschreitungen (max. 3x im Jahr) bleiben unschädlich.

Abgaben für Arbeitgeber - die genauen Zahlen

Das ist der meistgesuchte Punkt für Arbeitgeber in der Budgetplanung:

Abgabe

Prozentsatz

Rechtsgrundlage

Pauschale Krankenversicherung

13 %

§ 249b SGB V

Pauschale Rentenversicherung

15 %

§ 172 Abs. 3 SGB VI

Umlage U1 (Krankheit)

ca. 1,0 %

AAG

Umlage U2 (Mutterschaft)

ca. 0,3 %

AAG

Insolvenzgeldumlage

ca. 0,06 %

SGB III

Lohnsteuer pauschal

2 %

§ 40a EStG

Gesamt ca.

ca. 31 %

Beispielrechnung: Minijobber verdient 500 € brutto/Monat → Arbeitgeberkosten: 500 € × 1,31 ≈ 655 € gesamt

Hinweis: Arbeitnehmer können zusätzlich eigene Rentenversicherungsbeiträge leisten (Aufstockung auf den vollen RV-Beitrag von 18,6 %). Seit Juli 2026 ist dies keine Option mehr, sondern Pflicht.

Wichtigste Änderung 2026: Ende der Rentenversicherungsbefreiung

Ab dem 1. Juli 2026 wird die Möglichkeit zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 SGB VI für Minijobber abgeschafft.

Was das bedeutet:

  • Alle Minijobber, die bisher von der RV befreit waren, werden automatisch RV-pflichtig

  • Der Arbeitnehmeranteil beträgt die Differenz zwischen dem AG-Pauschalbeitrag (15 %) und dem vollen RV-Beitragssatz (18,6 %) = 3,6 % vom Arbeitnehmer

  • Bei 500 € Verdienst: AN zahlt 500 × 0,036 = 18 € RV-Beitrag

  • Bestehende Befreiungserklärungen verlieren ab 1. Juli 2026 ihre Wirkung

Was Arbeitgeber jetzt tun müssen:

  • Alle bestehenden Befreiungserklärungen dokumentieren

  • Minijobber bis spätestens Juni 2026 über die Änderung informieren

  • Lohnabrechnungssystem ab Juli 2026 auf RV-Pflicht umstellen

  • Meldungen an die Minijob-Zentrale entsprechend aktualisieren

Arten von Minijobs

Geringfügig entlohnter Minijob

Das klassische Modell - monatliches Entgelt unter 603 €, unbefristetes Arbeitsverhältnis. Abwicklung über die Minijob-Zentrale. Sozialversicherungsabgaben pauschal vom Arbeitgeber.

Kurzfristige Beschäftigung

Zeitlich begrenzt auf maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr. Keine Verdienstgrenze - aber Gelegenheitscharakter muss gegeben sein (keine Beschäftigung, die regelmäßig wiederkehrt). Typisch für Ernte, Saisongeschäft, Messepersonal.

Merkmal

Geringfügig entlohnt

Kurzfristig

Verdienstgrenze

603 €/Monat

Keine

Zeitgrenze

Keine

3 Monate oder 70 Arbeitstage/Jahr

Berufsmässigkeit

Egal

Darf nicht berufsmässig sein

KV-Umlage AG

13 %

Nein

RV-Umlage AG

15 %

Nein

Lohnsteuer pauschal

2 %

25 %


Arbeitsrechtliche Ansprüche von Minijobbern

Minijobber haben dieselben grundlegenden arbeitsrechtlichen Ansprüche wie Vollzeitkräfte:

Anspruch

Gilt für Minijobber?

Besonderheit

Mindestlohn (13,90 €)

Ja

Unbedingt - Unterschreitung = Ordnungswidrigkeit

Gesetzlicher Urlaub

Ja

Anteilig nach Wochenarbeitstagen

Entgeltfortzahlung Krankheit

Ja

Ab dem 1. Tag

Mutterschutz

Ja

Vollständig

Elternzeit

Ja

Vollständig

Kündigungsschutz

Ja

Nach KSchG ab 6 Monaten in Betrieben > 10 MA

Gleichbehandlung

Ja

§ 4 TzBfG - kein Benachteiligungsverbot


Zeiterfassungspflicht für Minijobber

Die Aufzeichnungspflicht nach § 17 MiLoG gilt für alle Branchen, in denen das Mindestlohngesetz besondere Dokumentationspflichten vorsieht (Gastronomie, Einzelhandel, Baugewerbe, Fleischindustrie u. a.) sowie generell nach BAG-Beschluss 2022.

Pflichtinhalt der Aufzeichnung:

  • Beginn der Arbeitszeit

  • Ende der Arbeitszeit

  • Dauer der Pausen

  • Aufbewahrung: mindestens 2 Jahre

Risiken ohne Dokumentation:

  • Bußgelder bis 30.000 € bei Zollkontrolle (§ 21 MiLoG)

  • Nachzahlung von Mindestlohndifferenzen

  • Beweislastumkehr bei Arbeitszeitstreitigkeiten

Shiftbase Software zur Verwaltung von Minijobbern

Viele Betriebe setzen heute auf integrierte Lösungen für:

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  • Dienstplanung

  • Zeiterfassung

  • Lohnabrechnungsvorbereitung

Shiftbase bietet beispielsweise:

  • Automatisierte Stundenaufstellungen

  • Nachvollziehbare Auswertungen

  • Klare Kontrolle über die 603-Euro-Grenze

  • Transparenz für Mitarbeitende über die App

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Häufige Fehler und wie du sie vermeidest

Fehler

Risiko

Lösung

Verdienstgrenze überschritten

Wechsel inMidijob - volle SV-Pflicht entsteht rückwirkend

Monatliche Saldenprüfung im Lohnsystem

Keine Zeiterfassung

Bußgelder bis 30.000 €, Nachzahlungen

Digitale Zeiterfassung mit automatischer Grenzwarnung

RV-Befreiung nicht aktualisiert (ab Juli 2026)

Fehlbeitrag, Nachzahlungen an DRV

Systeme bis Juni 2026 umstellen, AN informieren

Urlaubsanspruch nicht berechnet

Nachzahlungsanspruch

Urlaub anteilig nach Arbeitstagen berechnen

Fehlende Meldung an Minijob-Zentrale

Ordnungswidrigkeit

Anmeldung vor dem ersten Arbeitstag

Kurzfristig als geringfügig angemeldet

Falscher Beitragssatz

Beschäftigungsart klar vor Beginn klären

Fazit

Minijobs sind flexibel, kostengünstig und in vielen Branchen unverzichtbar - aber sie sind keine Grauzone ohne Pflichten. Die Verdienstgrenze, die Zeiterfassungspflicht, die korrekten Abgaben und ab Juli 2026 die neue Rentenversicherungspflicht erfordern aktives Management. Wer das digital abbildet, reduziert Fehler und vermeidet teure Nachzahlungen.

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Häufig gestellte Fragen

Maximal 603 € pro Monat. Die Grenze ist dynamisch und wird automatisch angepasst, wenn der Mindestlohn steigt. Bei einem Mindestlohn von 13,90 € entspricht das ca. 43,4 Stunden pro Monat.

Die größte Änderung kommt zum 1. Juli 2026: Die Möglichkeit zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht wird abgeschafft (§ 6 SGB VI). Alle Minijobber werden automatisch RV-pflichtig. Der Arbeitnehmeranteil beträgt 3,6 % des Bruttolohns.

Zu den Bruttokosten kommen ca. 31 % Arbeitgeberabgaben hinzu: 13 % KV-Pauschale, 15 % RV-Pauschale, 2 % Lohnsteuer pauschal und ca. 1,4 % Umlagen. Bei einem Verdienst von 500 € entstehen Gesamtkosten von ca. 655 €.

Ja. Der Urlaubsanspruch ist anteilig nach der Anzahl der Wochenarbeitstage zu berechnen. Eine Minijobberin mit 2 Arbeitstagen pro Woche hat Anspruch auf 8 Urlaubstage pro Jahr (bei gesetzlichem Mindesturlaub).

Einmalige und unvorhersehbare Überschreitungen (max. 3x pro Jahr) sind unschädlich. Bei regelmäßiger Überschreitung entsteht eine versicherungspflichtige Beschäftigung mit voller Sozialversicherungspflicht - rückwirkend ab dem ersten Überschreitungsmonat.

Ja. Die Zeiterfassungspflicht nach § 17 MiLoG gilt für alle Minijobber in den betroffenen Branchen sowie generell nach BAG 2022. Beginn, Ende und Pausen müssen täglich aufgezeichnet und 2 Jahre aufbewahrt werden.

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