Die Arbeitsbereitschaft ist ein entscheidender Aspekt eines jeden Arbeitsplatzes, der sich auf die Verfügbarkeit und die Bereitschaft eines Arbeitnehmers bezieht, die Arbeit in einem bestimmten Zeitraum aufzunehmen. Das Konzept der Arbeitsbereitschaft ist besonders wichtig für Arbeitsplätze, die die Anwesenheit des Arbeitnehmers vor Ort und seine sofortige Verfügbarkeit erfordern. In diesem Artikel wird die Definition der Arbeitsbereitschaft untersucht, wobei die wichtigsten Unterschiede zwischen Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst hervorgehoben werden. Außerdem müssen Arbeitgeber einige Dinge beachten, wenn sie die Arbeitsbereitschaft einführen wollen. Ob Sie nun Arbeitnehmer oder Arbeitgeber sind, lesen Sie weiter, um alles über die Arbeitsbereitschaft zu erfahren.
Definition der Arbeitsbereitschaft
Beim Konzept der Arbeitsbereitschaft handelt es sich um eine flexible Arbeitszeitgestaltung: Während der Arbeitsbereitschaft wartet der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz auf seinen Arbeitseinsatz. Der Arbeitnehmer muss seine Arbeit so schnell wie möglich aufnehmen, wenn die Situation dies erfordert. Es liegt in der Verantwortung der Beschäftigten, das Arbeitsumfeld zu beobachten und zu bewerten. Sie sind also nicht untätig.
Im Arbeitsrecht ist dieser Begriff nicht eindeutig definiert. Es gilt daher die Definition des Bundesarbeitsgerichts (BAG): "Es ist eine Zeit, in der der Geist wacher Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung ist.". Arbeitnehmer, die in Teilzeit arbeiten, sind körperlich und geistig weniger leistungsfähig als solche, die Vollzeit arbeiten. Sprachgebrauch.
Bereitschaft zur Arbeit Beispiel
Manche Verkäufer im Einzelhandel sind arbeitsbereit, weil sie keine individuellen Beratungsleistungen erbringen können. Auch Taxifahrer, die mehr Zeit damit verbringen, auf Fahrgäste zu warten, oder Callcenter-Agenten, die Kunden beraten, fallen unter diese Regel. Auch Techniker von Energieunternehmen haben Bereitschaft, wenn sie längere Zeit nicht arbeiten, müssen aber eingreifen, sobald das Überwachungssystem sie alarmiert.
Unterscheidung: Arbeitsbereitschaft von anderen Formen der Bereitschaft
Es gibt einen Unterschied zwischen dieser und anderen Formen der Bereitschaft. Dazu gehören:
Die Rufbereitschaft: Ein Arbeitnehmer hält sich an einem vereinbarten Ort auf und beginnt sofort mit der Arbeit, wenn er von seinem Arbeitgeber dazu aufgefordert wird.
Der Bereitschaftsdienst: Ein Arbeitnehmer ist verpflichtet, jederzeit erreichbar zu sein, unabhängig davon, ob er am Arbeitsplatz anwesend ist.
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) definiert Arbeitsbereitschaft als Arbeitszeit im Sinne der einzelnen Normen 2 und 3 des ArbZG. Nach § 7 Absatz 1 Nummer 4 ArbZG liegt Arbeitszeit auch dann vor, wenn ein Arbeitnehmer weniger als die volle Arbeitsleistung erbringen muss, aber der Wille ihn von der Erholung abhält. Ein Beispiel dafür wäre das Fahren eines Taxis auf der Suche nach Fahrgästen.
Unterscheidung zwischen Erholungs- und Pausenzeiten
Entspannungszeiten sind Zeiten, in denen sich der Arbeitnehmer vollständig von der Arbeit zurückzieht, um außerhalb der Arbeitszeit Aktivitäten nachzugehen, die ihm helfen, sich zu entspannen und neue Energie zu tanken. Pausen hingegen sind kurze Zeiträume während des Arbeitstages, in denen die Mitarbeiter eine Pause von arbeitsbezogenen Aktivitäten einlegen können, um sich auszuruhen, sich neu zu konzentrieren und neue Energie zu tanken. Beides ist zwar wichtig für das Wohlbefinden und die Produktivität der Mitarbeiter, aber die Entspannungszeit wird in der Regel außerhalb der Arbeitszeit genommen, während die Pausenzeiten während des Arbeitstages stattfinden.
Arbeitsbereitschaft eines Mitarbeiters: Beispiele

In zahlreichen Berufen gibt es Arbeitsbereitschaft, z. B. bei Rettungsdiensten zwischen den Einsätzen, bei Lkw-Fahrern während des Be- und Entladens oder bei Verkäufern, wenn keine Kunden da sind.
Was bedeutet Entspannung im Sinne von Arbeitsbereitschaft? Die Praxis muss verstehen, was mit dem Begriff "Entspannung" gemeint ist. Zwei Bedingungen sind dafür notwendig: Ausreichend Zeit zum Entspannen. Kürzere Pausenzeiten als zehn Minuten sollten nicht eingeplant werden, und Beginn und Ende der Entspannungszeiten sollten sichtbar sein.
Sowohl für die Arbeitgeber als auch für die Arbeitnehmer ist es wichtig, dass die Arbeitnehmer für den Bereitschaftsdienst eine angemessene Vergütung erhalten. Während der Bereitschaftszeiten wird die Arbeit reduziert, und die Löhne sind oft niedriger als während der Spitzenzeiten. Es gibt auch Fälle, in denen Tarifverträge eine Verlängerung der Arbeitszeiten vorsehen. Vor allem im Bereich des Rettungsdienstes sind mehrere Klagen beim BAG eingereicht worden.
Achten Sie genau auf die entsprechenden Bestimmungen im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag. Es ist auch möglich, dass der Arbeitgeber eine Betriebsvereinbarung für diese Art der Vergütung abschließt. Die Bereitschaft bereitwilliger Arbeitnehmer muss wie bei Vollzeitbeschäftigten vergütet werden, wenn es keine eindeutige Regelung gibt. Es ist das Risiko des Arbeitgebers und nicht das des Arbeitnehmers, dass der Arbeitnehmer nicht arbeitet.
Unterschied zwischen Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft

Beim Bereitschaftsdienst müssen die Arbeitnehmer bereit sein, zu arbeiten, wann immer sie gerufen werden. Das muss nicht unbedingt im Büro oder am Arbeitsplatz sein. Vielmehr können sie zu Hause, bei Freunden oder im Kino sein, müssen aber bei Bedarf per Handy oder Pager erreichbar sein.
Daher zählen Bereitschaftsdienste nicht als Arbeitszeit im Sinne des ArbZG. Arbeitszeit ist nach dem ArbZG nur die Zeit, in der man tatsächlich auf einen Alarm reagieren kann.
Es ist üblich, dass Bereitschaftsdienste nur pauschal vergütet werden, da Bereitschaftsdienste auch im Falle eines Alarms oft keine Fahrten zum Unternehmen erfordern. In der Regel reicht es aus, durch kurze Telefonate mit Kollegen im Unternehmen Unterstützung zu leisten.
Wie hängen die Regelungen zur Arbeitsbereitschaft mit dem Betriebsrat zusammen?
Im Betriebsverfassungsrecht zählt der Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit. Arbeitszeit ist also die Zeit, in der die Arbeitnehmer ihre Arbeit verrichten sollen. Die Bereitschaftsdienstleistenden müssen keine vertragliche Arbeit leisten, können es aber, wenn sie gerufen werden.
Betriebsräte haben ein Mitbestimmungsrecht
Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG kann der Betriebsrat mitbestimmen, wann die Arbeit beginnt und endet und wie die Arbeit auf die einzelnen Arbeitstage verteilt wird. Er sorgt dafür, dass die besondere Situation der Arbeitnehmer berücksichtigt wird. Arbeitnehmer auf Abruf sind in ihrer privaten Freizeitgestaltung eingeschränkt.
Ebenso kann der Betriebsrat auch mitbestimmen, ob die Arbeitszeit verlängert oder verkürzt werden soll. Im Gegensatz zu den Überstunden ist der Bereitschaftsdienst in dieser Vorschrift nicht geregelt, da es sich um eine Dauerbeschäftigung handelt.
Außerdem hat der Betriebsrat ein Recht auf Unterrichtung und Beratung. Die Überwachung und Einhaltung der Vorschriften obliegt dem Betriebsrat. Neben den Ruhezeiten wird auch die Einhaltung der Ruhezeiten kontrolliert.
Arbeitsbereitschaft: Ausgleich und Vergütung

Der Arbeitgeber sollte die Bereitschaft zur Teilzeitarbeit entlohnen, in der Regel als Vergütung für eine Vollzeitbeschäftigung. Die Höhe des zu zahlenden Entgelts richtet sich nach dem geltenden Tarifvertrag oder dem individuellen Arbeitsvertrag. Trotzdem kann das Entgelt entsprechend gesenkt werden, da die Arbeitsbelastung geringer ist, wenn ein Arbeitnehmer zur Verfügung steht.
Ein Arbeitgeber, der mehr als acht Arbeitnehmer pro Tag beschäftigt, muss diese durch Freizeit ausgleichen. Nach einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern (15. September 2020) darf der Arbeitgeber auch die Arbeitsbereitschaft geringer vergüten - obwohl sie als Arbeitszeit zählt (Aktenzeichen 5 Sa 188/19).
HR-Tipp:
Achten Sie darauf, dass in den Arbeitsverträgen Ihrer Mitarbeiter die Arbeitszeiten klar geregelt sind. Das sorgt für volle Transparenz, um welche Tätigkeit es sich handelt: Arbeitsbereitschaft, Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst. Unabhängig davon: Arbeitsbereitschaft sollte zumindest mit dem Mindestlohn vergütet werden!