Ruhepausen
Ruhepausen sind ab sechs Stunden Pflicht und nicht bezahlt. Wie lang sie sein müssen, wann du sie legst und wie sie sich von der Ruhezeit unterscheiden.
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Ruhepausen sind die Unterbrechungen der Arbeitszeit, die das Arbeitszeitgesetz vorschreibt: mindestens 30 Minuten bei mehr als 6 Stunden Arbeit und 45 Minuten bei mehr als 9 Stunden (§ 4 ArbZG). Sie zählen nicht zur Arbeitszeit und werden in der Regel nicht bezahlt. Wie lang die gesetzlichen Pausenzeiten bei welcher Schicht sind, mit Tabelle und Beispielen, steht im eigenen Beitrag.
Ruhepausen im Arbeitszeitgesetz
§ 4 ArbZG regelt die Ruhepause in drei Sätzen. Bei mehr als 6 bis zu 9 Stunden Arbeit muss die Arbeit durch mindestens 30 Minuten unterbrochen werden, bei mehr als 9 Stunden durch mindestens 45 Minuten. Die Pause darf in Abschnitte von mindestens 15 Minuten geteilt werden. Länger als 6 Stunden am Stück darf niemand ohne Ruhepause arbeiten.
Diese Werte sind ein Minimum. Der Arbeitgeber darf längere Pausen anordnen, etwa eine ganze Stunde Mittagspause, muss dabei aber die Interessen der Beschäftigten angemessen berücksichtigen. Außerdem muss die Pause die Arbeit tatsächlich unterbrechen. Eine halbe Stunde direkt zu Schichtbeginn oder kurz vor Feierabend erfüllt § 4 nicht.
Was eine Ruhepause rechtlich ausmacht
Eine Ruhepause liegt erst vor, wenn sie im Voraus feststeht, mindestens 15 Minuten dauert und du in dieser Zeit weder arbeiten noch dich zur Arbeit bereithalten musst. Fehlt eines davon, bleibt die Zeit Arbeitszeit, auch wenn gerade niemand etwas zu tun hat.
Im Voraus festgelegt
Im Voraus festgelegt kann auch ein Rahmen sein, etwa 30 Minuten zwischen 12 und 14 Uhr, in dem das Team die Pause selbst legt. Minutengenau im Dienstplan muss sie also nicht stehen. Spätestens zu Beginn der Pause muss aber feststehen, wie lang sie dauert.
Eine ruhige Stunde darf der Arbeitgeber nicht nachträglich zur Pause erklären. Ist im Café um 15 Uhr nichts los und die Bedienung soll trotzdem bleiben, falls Gäste kommen, ist das Wartezeit. Sie wird bezahlt und zählt auf die Höchstarbeitszeit an.
In Schicht- und Verkehrsbetrieben kann ein Tarifvertrag, oder eine Betriebsvereinbarung auf seiner Grundlage, die Pausen in Kurzpausen von angemessener Dauer aufteilen (§ 7 Abs. 1 Nr. 2 ArbZG). Die einzelnen Abschnitte dürfen dann kürzer als 15 Minuten sein, die Gesamtdauer von 30 oder 45 Minuten bleibt.
Frei verfügbar
In der Ruhepause schuldest du keine Arbeit und musst dich auch nicht bereithalten. Arbeitsbereitschaft und Bereitschaftsdienst schließen eine Ruhepause deshalb aus. Wo du die Pause verbringst, entscheidest du grundsätzlich selbst. Will der Arbeitgeber das Verlassen des Betriebs in der Pause untersagen, braucht er dafür einen nachvollziehbaren Grund.
Wer die Pausen festlegt
Die Lage der Pausen bestimmt der Arbeitgeber über sein Weisungsrecht. Gibt es einen Betriebsrat, bestimmt er bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen mit, soweit Gesetz oder Tarifvertrag die Frage nicht schon regeln (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG). Die Einteilung darf der Arbeitgeber auch dem Team überlassen. Dafür, dass die Pausen wirklich genommen werden, bleibt er trotzdem verantwortlich.
Ruhepause und Ruhezeit
Die Ruhepause unterbricht den Arbeitstag, die Ruhezeit liegt zwischen zwei Arbeitstagen. Beide stehen direkt nacheinander im Arbeitszeitgesetz und werden deshalb oft verwechselt.
Ruhepause | Ruhezeit | |
|---|---|---|
Wann | während der Arbeitszeit | zwischen Arbeitsende und nächstem Arbeitsbeginn |
Dauer | 30 Minuten bei mehr als 6 Stunden, 45 bei mehr als 9 | mindestens 11 Stunden |
Teilbar | in Abschnitte ab 15 Minuten | nein, ununterbrochen |
Rechtsgrundlage | § 4 ArbZG | § 5 ArbZG |
Eine Köchin arbeitet von 15 bis 23 Uhr. Bei siebeneinhalb Stunden Arbeit steht ihr dazwischen eine Ruhepause von 30 Minuten zu. Ihre nächste Schicht darf frühestens um 10 Uhr beginnen. Weil Gaststätten die Ruhezeit um bis zu eine Stunde kürzen dürfen, ist auch 9 Uhr möglich, wenn eine andere Ruhezeit innerhalb eines Kalendermonats oder von vier Wochen auf mindestens 12 Stunden verlängert wird (§ 5 Abs. 2 ArbZG).
Wer andere Pausenregeln hat
Jugendliche unter 18
Jugendliche brauchen bei mehr als 4,5 bis zu 6 Stunden Arbeit mindestens 30 Minuten Pause, bei mehr als 6 Stunden mindestens 60 Minuten (§ 11 Abs. 1 JArbSchG). Als Ruhepause zählt auch hier nur eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten. Die Pausen müssen frühestens eine Stunde nach Arbeitsbeginn und spätestens eine Stunde vor Arbeitsende liegen, und länger als 4,5 Stunden am Stück dürfen Jugendliche nicht ohne Pause arbeiten (§ 11 Abs. 2 JArbSchG).
Eine 17-jährige Auszubildende im Einzelhandel ist von 8 bis 16:30 Uhr im Laden. Bei 7,5 Stunden Arbeit stehen ihr 60 Minuten zu. Das geht zum Beispiel mit einer halben Stunde um 12 Uhr und einer zweiten um 14:30 Uhr: Kein Arbeitsblock ist länger als 4,5 Stunden, und beide Pausen liegen im erlaubten Fenster zwischen 9 und 15:30 Uhr.
Im Arbeitsraum dürfen Jugendliche ihre Pause nur verbringen, wenn dort in dieser Zeit nicht gearbeitet wird und die Erholung nicht leidet (§ 11 Abs. 3 JArbSchG).
Jugendliche dürfen höchstens 8 Stunden am Tag und 40 Stunden in der Woche arbeiten (§ 8 JArbSchG). Zwischen 20 und 6 Uhr ist Arbeit grundsätzlich verboten (§ 14 JArbSchG). Jugendliche über 16 dürfen in Gaststätten aber bis 22 Uhr arbeiten, in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr und in Bäckereien ab 5 Uhr.
Schwangere und stillende Beschäftigte
Das Mutterschutzgesetz verlängert die Ruhepause nicht. Der Arbeitgeber muss aber sicherstellen, dass eine schwangere oder stillende Frau ihre Arbeit kurz unterbrechen kann, wenn sie es braucht, und dass sie sich in Pausen unter geeigneten Bedingungen hinlegen, hinsetzen und ausruhen kann (§ 9 Abs. 3 MuSchG).
Stillende Frauen werden in den ersten zwölf Monaten nach der Entbindung auf Verlangen zum Stillen freigestellt, mindestens zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich eine Stunde (§ 7 Abs. 2 MuSchG). Die Stillzeit wird bezahlt und muss nicht nachgearbeitet werden. Auf die Ruhepausen nach dem Arbeitszeitgesetz wird sie nicht angerechnet (§ 23 Abs. 1 MuSchG).
Lkw- und Busfahrer
Für Fahrer im Straßentransport gilt das Arbeitszeitgesetz mit Sonderregeln, und die EU-Lenkzeitverordnung bleibt daneben bestehen (§ 21a ArbZG). Nach viereinhalb Stunden Lenkzeit ist eine Fahrtunterbrechung von mindestens 45 Minuten Pflicht, die auch als 15 und danach 30 Minuten genommen werden kann (Art. 7 VO (EG) Nr. 561/2006). Wartezeiten, in denen sich ein Fahrer bereithalten muss, zählen weder als Arbeitszeit noch als Ruhepause, wenn ihre Dauer vorher bekannt ist (§ 21a Abs. 3 ArbZG).
Bergbau unter Tage
Nur im Bergbau unter Tage zählen Ruhepausen zur Arbeitszeit und werden damit wie Arbeitszeit behandelt (§ 2 Abs. 1 ArbZG).
Kann man auf die Ruhepause verzichten?
Auf die Ruhepause kann niemand verzichten, auch nicht freiwillig, um früher nach Hause zu gehen. § 4 ArbZG schützt die Gesundheit und verpflichtet den Arbeitgeber; eine Absprache im Team ändert daran nichts. Wer die Pause ans Schichtende legt und dafür eine halbe Stunde früher geht, hat sie rechtlich nicht genommen.
Gewährt der Arbeitgeber Ruhepausen nicht, zu kurz oder zu spät, ist das eine Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld bis zu 30.000 € (§ 22 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 ArbZG). Wer das beharrlich wiederholt oder vorsätzlich die Gesundheit von Beschäftigten gefährdet, macht sich strafbar (§ 23 ArbZG). Überlässt der Arbeitgeber die Einteilung dem Team, helfen Stichproben und eine saubere Zeiterfassung, um zu sehen, ob die Pausen wirklich genommen werden.
Ruhepausen in der Zeiterfassung
In der Zeiterfassung von Shiftbase legst du Pausenregeln pro Abteilung fest, nach Schichtlänge oder Uhrzeit, und die Pausen werden von der erfassten Zeit automatisch abgezogen.
Ein automatischer Abzug setzt voraus, dass die Pause auch genommen werden konnte. Musste jemand an einem vollen Samstag durcharbeiten, ist die Zeit Arbeitszeit, und die erfasste Pause gehört korrigiert.
Häufig gestellte Fragen
Eine Ruhepause ist eine im Voraus feststehende Unterbrechung der Arbeit von mindestens 15 Minuten, in der Beschäftigte weder arbeiten noch sich bereithalten müssen. Das Arbeitszeitgesetz schreibt sie ab mehr als 6 Stunden Arbeit vor (§ 4 ArbZG), und sie zählt nicht zur Arbeitszeit.
Ruhepausen müssen bei mehr als 6 bis zu 9 Stunden Arbeit zusammen mindestens 30 Minuten dauern, bei mehr als 9 Stunden mindestens 45 Minuten, jeder Abschnitt mindestens 15 Minuten. Für Jugendliche gelten 30 Minuten ab mehr als 4,5 Stunden und 60 Minuten ab mehr als 6 Stunden.
Auf die gesetzliche Ruhepause kannst du nicht verzichten, auch nicht, um früher Feierabend zu machen. Eine Pause am Ende der Schicht unterbricht die Arbeit nicht und zählt deshalb nicht als Ruhepause. Für die Einhaltung ist der Arbeitgeber verantwortlich.
Ein Toilettengang zählt nicht als Ruhepause. Er ist eine kurze, notwendige Unterbrechung, die zur Arbeitszeit gehört und nicht auf die Pflichtpause angerechnet wird.
Eine Raucherpause zählt nur dann als Ruhepause, wenn sie im Voraus feststeht und mindestens 15 Minuten dauert. Einen gesetzlichen Anspruch auf Raucherpausen gibt es nicht; ob kurze Raucherpausen als Arbeitszeit gelten, regeln Betrieb, Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag.
Die Ruhepause unterbricht den Arbeitstag und dauert je nach Arbeitszeit mindestens 30 oder 45 Minuten (§ 4 ArbZG). Die Ruhezeit ist die arbeitsfreie Zeit zwischen zwei Arbeitstagen und muss mindestens 11 Stunden am Stück betragen (§ 5 ArbZG).
Lkw- und Busfahrer, für die die EU-Lenkzeitverordnung gilt, müssen nach viereinhalb Stunden Lenkzeit mindestens 45 Minuten unterbrechen, auch aufgeteilt in 15 und danach 30 Minuten (Art. 7 VO (EG) Nr. 561/2006). Daneben gilt für sie das Arbeitszeitgesetz mit den Sonderregeln in § 21a ArbZG.
Alle Begriffe ansehen
- 48-Stunden-WocheDie 48-Stunden-Woche ist die Obergrenze für die durchschnittliche Wochenarbeitszeit nach § 3 ArbZG. In einzelnen Wochen sind bis zu 60 Stunden möglich, wenn der Schnitt im Ausgleichszeitraum stimmt.
- Arbeitsstunden pro MonatIm Schnitt hat ein Monat 4,33 Wochen: Bei 40 Stunden pro Woche sind das 173,33 Arbeitsstunden im Monat, bei 35 Stunden 151,67. Für einen bestimmten Monat zählen die Arbeitstage.
- Direktionsrecht (§ 106 GewO)Das Direktionsrecht nach § 106 GewO erlaubt dem Arbeitgeber, Zeit, Ort und Inhalt der Arbeit festzulegen, soweit Vertrag, Tarif, Betriebsvereinbarung und Gesetz Raum lassen und die Weisung billigem Ermessen entspricht.
- ElternzeitElternzeit ist eine unbezahlte Freistellung bis zum dritten Geburtstag, die Mütter und Väter sieben Wochen vorher beim Arbeitgeber anmelden. Mit Rechner für Beginn, Ende und Antragsfrist.
- ErsatzruhetagDer Ersatzruhetag ist der freie Werktag nach Sonntags- oder Feiertagsarbeit (§ 11 Abs. 3 ArbZG): innerhalb von zwei Wochen nach einem Sonntag, acht Wochen nach einem Feiertag, ein ganzer Kalendertag.
- ProbearbeitenProbearbeiten ist ein kurzes, unverbindliches Kennenlernen im Betrieb vor dem Arbeitsvertrag: unbezahlt, solange die Person nur mitläuft, und ein Arbeitsverhältnis mit Mindestlohn, sobald sie richtig mitarbeitet.
- RuhezeitZwischen zwei Arbeitstagen müssen mindestens 11 Stunden Ruhezeit liegen. Wann sie kürzer sein darf, was sie unterbricht und Beispiele aus dem Schichtplan.
- Trinkgeld versteuernTrinkgeld ist für Angestellte steuerfrei, wenn Gäste es freiwillig geben, auch per Karte und aus der Trinkgeldkasse. Steuerpflichtig sind feste Bedienungszuschläge und Trinkgeld an den Inhaber.
- Urlaubsanspruch in der ElternzeitIn der Elternzeit entsteht Urlaub weiter. Der Arbeitgeber darf ihn pro vollem Kalendermonat um ein Zwölftel kürzen, wenn er das erklärt, aber nicht bei Teilzeit beim selben Arbeitgeber. Resturlaub verfällt nicht.
- VerdienstbescheinigungDie Verdienstbescheinigung ist der Vordruck, auf dem du einem Amt den Verdienst bestätigst. Welcher Zeitraum zählt und wohin Zuschläge gehören.
- Weiterbeschäftigung nach RenteneintrittWeiterbeschäftigung nach Renteneintritt: wie der Vertrag weiterläuft, was für Renten- und Arbeitslosenversicherung gilt und wann die Aktivrente greift.
- WerkstudentWerkstudenten sind Studierende, die in der Vorlesungszeit höchstens 20 Stunden pro Woche arbeiten und dafür nur in die Rentenversicherung einzahlen.
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