Werkvertrag: Ihre Rechte und Pflichten als Arbeitgeber!

  • Verfasst von: Diana Tran
  • Letzte Aktualisierung: 16 Oktober 2024
Unterschrift unter einem Werkvertrag zwischen Unternehmer und Besteller

In diesem umfassenden Leitfaden beleuchten wir das Thema Werkvertrag, ein zentrales Element im Personalwesen und Vertragsrecht, das Unternehmen und Auftraggebern ermöglicht, spezifische Arbeiten oder Dienstleistungen mit klar definierten Zielen zu vereinbaren. Sie erhalten Einblicke in die Gestaltung solcher Verträge, erkunden die Unterscheidung zu anderen Vertragsarten und entdecken die rechtlichen Rahmenbedingungen, die für eine erfolgreiche Zusammenarbeit essenziell sind.

Was ist ein Werkvertrag? - Definition

Ein Werkvertrag ist ein rechtliches Abkommen zwischen einem Auftraggeber (Besteller) und einem Unternehmer (Werkunternehmer), das die Erstellung eines Werkes oder die Erbringung einer Dienstleistung gegen Zahlung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand hat. Dieser Vertragstyp ist im BGB (Bürgerliches Gesetzbuch), insbesondere in § 631 BGB, verankert und regelt die Herstellung oder Veränderung einer Sache oder das Herbeiführen eines anderen durch Arbeit oder Dienstleistung erzielten Erfolgs. Im Gegensatz zu Arbeitsverträgen, die auf eine langfristige Beschäftigung und Unterstellung unter das Weisungsrecht des Arbeitgebers ausgerichtet sind, zeichnen sich Werkverträge durch das Ziel eines spezifischen, vertraglich vereinbarten Erfolges aus.

Die Besonderheiten des Werkvertrags liegen in der spezifischen Zielsetzung und der Erfolgsorientierung. Der Werkunternehmer verpflichtet sich zur Herstellung des vereinbarten Werkes, während der Auftraggeber zur Leistung der vereinbarten Vergütung, oft auch als Werklohn bezeichnet, verpflichtet ist. Die Abnahme des Werkes durch den Besteller markiert dabei den Übergang der Gefahr und ist oft Voraussetzung für die Zahlung.

Team bespricht Details eines Werkvertrags

Werkvertrag Beispiel

Ein klassisches Beispiel für einen Werkvertrag ist der Auftrag zur Erstellung einer Unternehmenswebseite. Der Auftraggeber, in diesem Fall ein Unternehmen, das seinen Online-Auftritt verbessern möchte, beauftragt einen Webdesigner oder eine Agentur mit der Konzeption, Gestaltung und Umsetzung einer Webseite. Die Vereinbarung umfasst spezifische Anforderungen an das Design, die Funktionalität und den Inhalt der Webseite. Die Vergütung wird auf Basis des zu erzielenden Erfolgs, also der fertiggestellten und funktionsfähigen Webseite, festgelegt.

Der Werkvertrag legt dabei detailliert fest:

  • Die Beschreibung des Werks: Eine responsive Unternehmenswebseite mit integriertem Webshop, einschließlich Design, Programmierung und Inhaltsbefüllung.

  • Vergütung: Die Zahlung einer vereinbarten Summe, die sich nach der Fertigstellung und Abnahme der Webseite durch den Auftraggeber richtet.

  • Zeitrahmen: Ein definierter Zeitplan für die Fertigstellung der Webseite, inklusive Meilensteine und Endtermin.

  • Abnahme: Die Kriterien, nach denen die Webseite vom Auftraggeber geprüft und als erfüllt angesehen wird, sind genau definiert. Die Abnahme erfolgt nach einer erfolgreichen Testphase der Webseite.

  • Mängelhaftung: Regelungen im Falle von Mängeln, die nach der Abnahme der Webseite festgestellt werden, inklusive der Fristen für Nachbesserungen durch den Werkunternehmer.

Dieses Beispiel illustriert, wie durch einen Werkvertrag ein spezifisches Projektziel definiert wird und die Zusammenarbeit zwischen Auftraggeber und Werkunternehmer auf die Erreichung dieses Ziels ausgerichtet ist. Solche Verträge bieten klare Leitlinien und Sicherheit für beide Parteien und stellen sicher, dass das Projekt zu einem erfolgreichen Abschluss gebracht wird.

Unterschied zwischen Werkvertrag und Dienstvertrag

Der wesentliche Unterschied zwischen einem Werkvertrag und einem Dienstvertrag liegt in der Art der geschuldeten Leistung und dem Ziel der Vereinbarung. Während bei einem Werkvertrag der Fokus auf dem zu erbringenden Erfolg eines bestimmten Werkes liegt, konzentriert sich ein Dienstvertrag auf die Erbringung von Dienstleistungen selbst, unabhängig vom Ergebnis.

Werkvertrag:

  • Erfolgsorientiert: Beim Werkvertrag verpflichtet sich der Werkunternehmer, ein bestimmtes Werk herzustellen oder eine bestimmte Arbeit zu einem vereinbarten Ergebnis zu führen. Das Wesentliche ist der Erfolg der Leistung.

  • Abnahme und Vergütung: Die Vergütung (Werklohn) ist in der Regel nach der Fertigstellung und der Abnahme des Werkes durch den Besteller fällig. Die Abnahme bestätigt, dass das Werk den vertraglichen Vereinbarungen entspricht und frei von Mängeln ist.

  • Anwendungsbereiche: Typische Beispiele sind Bauverträge, Aufträge zur Softwareerstellung oder Aufträge für kreative Werke wie Grafikdesign.

Dienstvertrag:

  • Tätigkeitsorientiert: Bei einem Dienstvertrag steht die Leistung einer Tätigkeit im Vordergrund, ohne dass ein bestimmter Erfolg der Leistung geschuldet ist. Hierbei geht es um die Erbringung von Diensten selbst.

  • Vergütung für Leistung: Die Vergütung wird für die erbrachte Tätigkeit gezahlt, unabhängig vom Ergebnis dieser Tätigkeit. Die Bezahlung erfolgt oft in regelmäßigen Abständen (z.B. monatlich).

  • Anwendungsbereiche: Beispiele für Dienstverträge sind Beratungsleistungen, ärztliche Behandlungen oder die Tätigkeit eines Rechtsanwalts.

Die klare Abgrenzung zwischen diesen beiden Vertragstypen ist essenziell, um die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die Vergütungsmodalitäten und die Haftung bei Nichterfüllung oder Mängeln zu verstehen. Während der Werkvertrag auf das "Was" abzielt, fokussiert der Dienstvertrag auf das "Wie" der erbrachten Leistung. Diese Unterscheidung hat auch bedeutende rechtliche Implikationen, insbesondere im Hinblick auf Gewährleistung, Haftung und Kündigungsrechte.

Gesetzliche Grundlage für Werkverträge

Werkvertrag Beispielprojekt: Website-Entwicklung

Die gesetzliche Grundlage für Werkverträge in Deutschland ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) verankert, insbesondere in den §§ 631 bis 651 BGB. Diese Vorschriften definieren den Werkvertrag als einen Vertragstyp, bei dem der Unternehmer (Werkunternehmer) sich verpflichtet, ein Werk herzustellen und der Besteller sich zur Zahlung einer Vergütung (Werklohn) für das hergestellte Werk verpflichtet. Das Gesetz stellt klar, dass das Wesen eines Werkvertrages in der Herstellung oder Veränderung einer Sache oder in dem Erbringen einer durch Arbeit oder Dienstleistung zu erzielenden Erfolg liegt.

Werkvertrag BGB

§ 631 BGB – Werkvertragsrecht:

  • Definition und Vergütung: Absatz 1 des § 631 BGB legt fest, dass der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes und der Besteller zur Leistung der vereinbarten Vergütung verpflichtet ist. Das Werk kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch einen durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführenden Erfolg umfassen.

  • Abnahme des Werkes: Die Abnahme des Werkes durch den Besteller spielt eine zentrale Rolle, da sie in der Regel die Voraussetzung für die Fälligkeit der Vergütung ist und den Übergang der Gefahr vom Unternehmer auf den Besteller markiert.

Weitere relevante Vorschriften:

  • Mängelgewährleistung: Die §§ 633 bis 635 BGB regeln die Pflichten des Unternehmers hinsichtlich der Mangelfreiheit des Werkes. Bei Mängeln hat der Besteller unter bestimmten Voraussetzungen Rechte auf Nacherfüllung, Minderung des Werklohns, Schadensersatz oder sogar Rücktritt vom Vertrag.

  • Vertragsanpassung und Kündigung: Die §§ 643, 648 und 649 BGB befassen sich mit der Möglichkeit der Vertragsanpassung und den Kündigungsrechten des Bestellers und des Unternehmers. So kann beispielsweise der Besteller bis zur Vollendung des Werkes den Vertrag jederzeit kündigen, muss dann aber die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zahlen.

Die detaillierten Regelungen im BGB zum Werkvertragsrecht bieten sowohl für den Besteller als auch für den Unternehmer eine rechtliche Grundlage und Sicherheit. Sie regeln die Leistungsanforderungen, die Abnahme, die Haftung bei Mängeln und die Abwicklung des Vertragsverhältnisses. Diese gesetzlichen Vorgaben sind entscheidend für die Praxis, da sie die Beziehungen zwischen den Parteien eines Werkvertrages maßgeblich gestalten und für eine faire und klare Vertragsgestaltung sorgen.

Sonderformen des Werkvertrags

Werkunternehmer übergibt abgeschlossenes Projekt an den Besteller

Neben dem klassischen Werkvertrag, der die Herstellung oder Veränderung einer Sache oder das Erbringen eines bestimmten Erfolges durch Arbeit oder Dienstleistung zum Gegenstand hat, existieren in der Praxis auch Sonderformen des Werkvertrags. Diese Variationen passen sich spezifischen Bedürfnissen und Branchenspezifika an, um flexiblere oder detailliertere Regelungen für bestimmte Arten von Werken oder Dienstleistungen zu bieten.

Werklieferungsvertrag

Eine häufige Sonderform ist der Werklieferungsvertrag, der insbesondere dann zur Anwendung kommt, wenn nicht nur eine Dienstleistung, sondern auch die Lieferung der hierfür benötigten Materialien Teil des Auftrags ist. Ein Beispiel hierfür wäre die Anfertigung und Lieferung von Einbaumöbeln. Im Gegensatz zum reinen Werkvertrag, bei dem der Schwerpunkt auf der Arbeitsleistung liegt, umfasst der Werklieferungsvertrag auch die Beschaffung und den Einbau der Materialien.

Bauvertrag

Der Bauvertrag ist eine spezialisierte Form des Werkvertrags, die sich auf die Errichtung, Veränderung oder Reparatur von Bauwerken bezieht. Hierbei werden oft detaillierte Vorgaben zu Bauleistungen, Baumaterialien, Baustandards und Fristen festgehalten. Das Bürgerliche Gesetzbuch behandelt Bauverträge in den §§ 650a bis 650h BGB, um den besonderen Anforderungen im Bauwesen gerecht zu werden.

Architekten- und Ingenieurverträge

Diese Vertragsformen regeln die Planungs- und Überwachungsleistungen von Architekten und Ingenieuren. Sie stellen eine besondere Form des Werkvertrags dar, da sie nicht nur die Erbringung eines bestimmten Erfolges, sondern auch die Einhaltung von kreativen, technischen und sicherheitsrelevanten Standards umfassen.

Softwareerstellungsverträge

Im Bereich der Informationstechnologie sind Softwareerstellungsverträge eine wichtige Sonderform des Werkvertrags. Sie regeln die Entwicklung und Lieferung von Softwareprodukten, einschließlich der Anpassung an die spezifischen Bedürfnisse des Auftraggebers, der Dokumentation und der Wartung.

Diese Sonderformen des Werkvertrags ermöglichen eine präzise und bedarfsgerechte Gestaltung von Vertragsbeziehungen in verschiedenen Branchen und Sektoren. Sie tragen den spezifischen Anforderungen, Risiken und Leistungszielen Rechnung, die über die allgemeinen Regelungen des Werkvertrags im BGB hinausgehen. Durch die spezielle Anpassung an die jeweiligen Bedürfnisse der Vertragsparteien bieten sie einen Rahmen für erfolgreiche und rechtssichere Geschäftsbeziehungen.

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Welche Rechte gelten für einen Werkvertrag?

Im Rahmen eines Werkvertrags haben sowohl der Auftraggeber (Besteller) als auch der Auftragnehmer (Werkunternehmer) spezifische Rechte und Pflichten, die primär im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt sind. Diese Rechte zielen darauf ab, eine faire und ausgewogene Vertragsbeziehung zu gewährleisten und Konflikte zu minimieren. Im Folgenden werden die wesentlichen Rechte beider Vertragsparteien dargelegt:

Rechte des Bestellers

  • Abnahme des Werkes: Der Besteller hat das Recht, die Abnahme des Werkes zu verweigern, solange es nicht den vereinbarten Spezifikationen oder der vertraglich festgelegten Qualität entspricht.

  • Mängelansprüche: Bei Vorliegen von Mängeln hat der Besteller Anspruch auf Nacherfüllung, d.h., der Werkunternehmer muss den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen. Weitere Rechte bei nicht ordnungsgemäßer Erfüllung umfassen die Minderung des Werklohns, den Rücktritt vom Vertrag und unter bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz.

  • Einstweilige Verfügung: In dringenden Fällen kann der Besteller auf eigene Kosten Maßnahmen zur Mängelbeseitigung treffen lassen, wenn der Werkunternehmer nicht rechtzeitig reagiert.

  • Kündigungsrecht: Der Besteller kann den Werkvertrag jederzeit bis zur Vollendung des Werkes kündigen, muss dann jedoch dem Werkunternehmer die bis dahin entstandenen Kosten und einen Teil des vereinbarten Honorars zahlen.

Rechte des Werkunternehmers

  • Vergütungsanspruch: Der Werkunternehmer hat ein Recht auf Zahlung der vereinbarten Vergütung nach Abnahme des mangelfreien Werkes durch den Besteller.

  • Abnahmeverlangen: Nach Fertigstellung kann der Werkunternehmer eine Abnahme des Werkes durch den Besteller verlangen. Die Abnahme kann nicht ohne triftigen Grund verweigert werden.

  • Vorzeitige Kündigung: Unter bestimmten Voraussetzungen, beispielsweise bei einer wesentlichen Veränderung der Umstände, die eine Durchführung des Vertrags unzumutbar machen, hat auch der Werkunternehmer ein Kündigungsrecht.

  • Anspruch auf Zusatzvergütung: Für Leistungen, die über den ursprünglich vereinbarten Umfang hinausgehen, kann der Werkunternehmer eine angemessene Zusatzvergütung verlangen.

Diese Rechte und Pflichten bilden das Fundament der vertraglichen Beziehung zwischen Besteller und Werkunternehmer. Sie gewährleisten, dass beide Seiten ihre Interessen geschützt sehen und bieten rechtliche Handhabe bei Meinungsverschiedenheiten oder Konflikten.

Kündigung eines Werkvertrages

Prüfung eines Werkvertrags durch einen Fachanwalt

Die Kündigung eines Werkvertrages ist ein wichtiges rechtliches Instrument, das sowohl dem Auftraggeber (Besteller) als auch dem Auftragnehmer (Werkunternehmer) unter bestimmten Umständen ermöglicht, sich von dem Vertrag zu lösen. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt in Deutschland die Voraussetzungen und die Folgen einer solchen Kündigung.

Kündigungsrecht des Bestellers:

  • Freies Kündigungsrecht (§ 649 BGB): Der Besteller kann den Werkvertrag bis zur Vollendung des Werkes jederzeit kündigen. Bei einer solchen Kündigung bleibt der Anspruch des Werkunternehmers auf die vereinbarte Vergütung bestehen, abzüglich der Aufwendungen, die er infolge der Kündigung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt. Der Werkunternehmer muss sich also das anrechnen lassen, was er in der verbleibenden Zeit hätte verdienen können oder was er erspart hat.

  • Kündigung wegen Nichterfüllung oder Schlechtleistung (§§ 634 Nr. 3, 636 BGB): Bei erheblichen Mängeln oder der Nichterfüllung vereinbarter Leistungen kann der Besteller nach erfolgloser Fristsetzung zur Mängelbeseitigung oder Leistungserfüllung vom Vertrag zurücktreten oder kündigen.

Kündigungsrecht des Werkunternehmers

  • Kündigung aus wichtigem Grund: Der Werkunternehmer kann den Vertrag ebenfalls aus wichtigem Grund kündigen. Ein solcher Grund liegt vor, wenn die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist unzumutbar ist. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn der Besteller die vereinbarte Vergütung nicht zahlt oder wesentliche Mitwirkungspflichten verletzt.

  • Teilkündigung bei Teilunmöglichkeit (§ 643 BGB): Wird die Ausführung des Werks teilweise unmöglich, hat der Werkunternehmer das Recht, den Teil des Vertrags zu kündigen, der betroffen ist. Für den bereits erbrachten und den nicht betroffenen Teil des Werks steht ihm die vereinbarte Vergütung zu.

Verfahren und Form der Kündigung

Eine Kündigung sollte stets schriftlich erfolgen, um Beweissicherheit zu haben. Zudem ist es ratsam, klare Gründe für die Kündigung anzugeben und, wenn möglich, eine Fristsetzung vor der Kündigung durchzuführen, insbesondere wenn es um Mängelbeseitigung oder die Erfüllung von Leistungen geht.

Die Kündigung eines Werkvertrages ist ein bedeutender Schritt, der weitreichende finanzielle und rechtliche Konsequenzen haben kann. Daher sollte dieser Schritt wohlüberlegt und, wenn nötig, unter Zuhilfenahme rechtlicher Beratung erfolgen.

Fazit

Ein Werkvertrag ist eine fundamentale rechtliche Vereinbarung, die die Beziehung zwischen Auftraggeber und Werkunternehmer regelt und für eine Vielzahl von Projekten und Dienstleistungen Anwendung findet. Durch die detaillierte Auseinandersetzung mit den gesetzlichen Grundlagen, den Rechten und Pflichten beider Parteien sowie den Besonderheiten und Unterschieden zu anderen Vertragstypen, können Missverständnisse vermieden und eine erfolgreiche Zusammenarbeit sichergestellt werden. Die sorgfältige Ausarbeitung und das Verständnis eines Werkvertrags sind daher essentiell für jeden, der in diesem Bereich tätig ist, um Rechtssicherheit zu gewährleisten und die Grundlage für erfolgreiche geschäftliche Unternehmungen zu legen.

 

Human Resource
Topic: Vertrag
Diana Tran

Verfasst von:

Diana Tran

Diana ist nicht nur eine leidenschaftliche Expertin im Bereich Personalwesen, sondern auch eine talentierte Content Writerin. Ihr tiefes Verständnis für die Bedürfnisse von Unternehmen und Mitarbeitern befähigt sie dazu, Inhalte zu erstellen, die nicht nur informativ, sondern auch inspirierend sind. Mit ihrer einzigartigen Fähigkeit, hochwertige HR-Inhalte zu produzieren, ist Diana ein wahrer Schatz für alle, die ihr Wissen über das Personalwesen erweitern möchten.

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