Arbeitszeitreform 2026: Was Arbeitgeber jetzt konkret tun müssen
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Viele Arbeitgeber warten noch ab. Sie hoffen auf eine Übergangsfrist, eine Ausnahmeregelung oder darauf, dass das Gesetz doch noch scheitert. Das ist riskant. Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung gilt in Deutschland bereits seit dem BAG-Beschluss von 2022, unabhängig davon, ob das neue Arbeitszeitgesetz in Kraft getreten ist oder nicht. Die zweite geplante Änderung, der Wechsel vom 8-Stunden-Tag zur Wochenhöchstarbeitszeit, würde Betrieben mit Tarifvertrag neue Gestaltungsspielräume eröffnen, ist aber genauso wenig beschlossen. Dieser Ratgeber erklärt beide Reformstränge und was Arbeitgeber konkret tun müssen.
Stand: 1. Oktober 2026. Der Referentenentwurf vom 18. Juni 2026 liegt vor, ist aber nicht beschlossen. Ein Kabinettsbeschluss fehlt, und der Koalitionsausschuss hat die Reform am 1. und 2. Juli 2026 aus seinem Paket genommen. Was unten als "geplant" steht, ist derzeit politisch offen. Die Pflicht zur Zeiterfassung gilt davon unabhängig schon heute.
Was ist die ArbZG-Reform 2026?
Die ArbZG-Reform 2026 bezeichnet die geplante Novelle des deutschen Arbeitszeitgesetzes (ArbZG), die zwei wesentliche Neuerungen umfasst: erstens die gesetzliche Regelung der bereits bestehenden Pflicht zur Arbeitszeiterfassung, die künftig elektronisch erfolgen soll, und zweitens die Möglichkeit, per Tarifvertrag statt der täglichen eine wöchentliche Höchstarbeitszeit von durchschnittlich 48 Stunden festzulegen. Grundlage ist der Referentenentwurf des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) sowie der Koalitionsvertrag 2025. Beschlossen ist die Reform nicht, den aktuellen Stand findest du oben.
Hintergrund: Warum wird das ArbZG reformiert?
Das deutsche Arbeitszeitgesetz stammt in seinen Grundzügen aus dem Jahr 1994. Seitdem hat sich die Arbeitswelt grundlegend verändert: Homeoffice, projektbasierte Arbeit, internationale Teams und flexible Schichtmodelle lassen sich mit einem starren 8-Stunden-Tag nur schwer vereinbaren.
Zwei Entwicklungen haben den Reformdruck zuletzt erhöht. Zum einen haben EuGH und BAG die Dokumentationspflicht für Arbeitszeiten erheblich verschärft, ohne dass der Gesetzgeber die technische Umsetzung konkret geregelt hat. Zum anderen begrenzt die EU-Arbeitszeitrichtlinie (2003/88/EG) nur die wöchentliche Arbeitszeit auf durchschnittlich 48 Stunden und schreibt keine tägliche Höchstgrenze vor. Das deutsche Recht ist mit seinem Tageslimit strenger. Der Koalitionsvertrag 2025 von CDU/CSU und SPD sieht beides nun ausdrücklich vor.
Reformstrang 1: Verpflichtende elektronische Arbeitszeiterfassung
Was gilt bereits heute?
Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung ist kein Zukunftsthema. Zwei Urteile haben sie bereits verankert:
EuGH, Mai 2019 (Az. C-55/18): Arbeitgeber in der EU müssen ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit einführen.
BAG, September 2022 (Az. 1 ABR 22/21): Das Bundesarbeitsgericht bestätigt, dass diese Pflicht bereits aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG folgt, auch ohne eigenes Zeiterfassungsgesetz.
Arbeitgeber, die heute noch auf Stundenzettel, Excel-Tabellen oder reine Vertrauensarbeitszeit setzen, erfüllen die Pflicht nur, wenn dabei Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit tatsächlich festgehalten werden.
Was die Reform konkret ändert
Das geplante Gesetz konkretisiert, wie die Erfassung erfolgen muss:
Elektronische Aufzeichnung: Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit müssen elektronisch erfasst werden, am Tag der Arbeitsleistung selbst. Nachträgliche Korrekturen sind erlaubt und müssen möglich sein.
Aufbewahrungspflicht: Die Aufzeichnungen müssen mindestens zwei Jahre aufbewahrt werden.
Auskunftspflicht: Arbeitnehmer haben das Recht auf Einsicht in ihre eigenen Zeitaufzeichnungen, z. B. per Ausdruck oder E-Mail.
Betriebsrat: Wo ein Betriebsrat besteht, hat dieser Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung des Systems (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG), nicht beim Ob, aber beim Wie.
Ausnahmen
Der Referentenentwurf nimmt Arbeitgeber mit bis zu zehn Mitarbeitenden dauerhaft von der elektronischen Form aus, nicht nur übergangsweise. Daneben sind Ausnahmen vorgesehen für:
Unternehmen, in denen ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung abweichende Regelungen trifft (z. B. für Führungskräfte)
Ausländische Unternehmen ohne deutschen Standort, die maximal zehn Mitarbeitende nach Deutschland entsenden
Bestimmte Beschäftigte im liturgischen Bereich von Kirchen und Religionsgemeinschaften
Wichtig: Vertrauensarbeitszeit bleibt grundsätzlich möglich. Das Konzept regelt, wann Mitarbeitende arbeiten, nicht ob Arbeitszeiten erfasst werden. Auch bei Vertrauensarbeitszeit muss die geleistete Zeit dokumentiert werden.
Risiken bei Nichterfüllung
Wer die Zeiterfassungspflicht ignoriert, geht ein doppeltes Risiko ein:
Bußgelder: Aufsichtsbehörden können Verstöße mit bis zu 30.000 Euro je Verstoß ahnden (§ 22 ArbZG).
Beweisnot vor Gericht: Bei Streitigkeiten über Überstunden muss der Arbeitnehmer die Stunden weiterhin selbst darlegen (BAG, 4. Mai 2022, 5 AZR 359/21). Ohne eigene Aufzeichnungen fällt es dem Arbeitgeber aber schwer, dem etwas entgegenzusetzen.
Reformstrang 2: Vom 8-Stunden-Tag zur Wochenhöchstarbeitszeit
Die bisherige Regelung
Nach dem aktuellen § 3 ArbZG beträgt die werktägliche Arbeitszeit maximal acht Stunden, die auf zehn Stunden verlängert werden kann, sofern im Durchschnitt über sechs Monate acht Stunden nicht überschritten werden. Dieser tägliche Deckel macht flexible Modelle schwierig: Wer für ein Projekt an einem Tag zwölf Stunden arbeiten will, stößt rechtlich schnell an Grenzen.
Was sich ändern soll
Der Koalitionsvertrag 2025 sieht vor, die tägliche Höchstgrenze durch eine wöchentliche Betrachtung zu ersetzen. Der Referentenentwurf vom 18. Juni 2026 setzt das enger um: Eine wöchentliche statt einer täglichen Höchstarbeitszeit soll nur per Tarifvertrag oder per Betriebsvereinbarung auf Grundlage eines Tarifvertrags möglich sein. Für Betriebe ohne Tarifbindung bliebe es beim Tageslimit.
Aktuelles Recht | Geplante Reform | |
|---|---|---|
Tägliche Grenze | 8 h (max. 10 h) | Mit Tarifvertrag: kann durch eine Wochengrenze ersetzt werden. Ohne Tarifvertrag: unverändert |
Wöchentliche Grenze | 48 h (6 x 8 h) | 48 h Wochendurchschnitt |
Wer kann wechseln? | Alle Betriebe gleich | Nur Betriebe mit Tarifvertrag oder tarifgestützter Betriebsvereinbarung |
Beispiel: Ein Betrieb mit Tarifvertrag könnte dann längere Schichten an weniger Tagen planen, etwa vier lange Tage und drei freie, solange der Wochendurchschnitt von 48 Stunden, die Pausen und die Ruhezeit von elf Stunden eingehalten werden.
Was bleibt unverändert?
Die Flexibilisierung der Tagesarbeitszeit bedeutet keine Abkehr vom Gesundheitsschutz. Folgende Regelungen bleiben vollständig bestehen:
Mindestruhezeit: Zwischen zwei Arbeitstagen müssen mindestens 11 Stunden liegen (§ 5 ArbZG)
Pausenregelungen: Ab 6 Stunden Arbeit 30 Minuten Pause, ab 9 Stunden 45 Minuten (§ 4 ArbZG)
Sonn- und Feiertagsschutz: Das Beschäftigungsverbot nach § 9 ArbZG bleibt unberührt
Chancen für die Praxis
Für Betriebe mit Tarifvertrag würde die Wochenhöchstarbeitszeit konkrete Gestaltungsspielräume eröffnen:
Schichtplanung: Längere Schichten an wenigen Tagen, dafür längere zusammenhängende Freizeitblöcke
Brückentage: Mitarbeitende können Stunden vorarbeiten, um Brückentage freizubekommen, ohne an das bisherige Tagesmaximum zu stoßen
Saisonbetriebe: Intensive Phasen lassen sich flexibler abpuffern
Projektarbeit: Spitzen können über wenige Tage abgefedert werden, ohne sofort gegen das Arbeitszeitgesetz zu verstoßen
Voraussetzung für all das: Eine lückenlose, elektronische Zeiterfassung. Ohne Nachweis, dass der wöchentliche Durchschnitt eingehalten wird, lässt sich das flexible Modell nicht absichern. Die beiden Reformstränge bedingen sich also gegenseitig.
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Fazit
Die ArbZG-Reform ist geplant, aber nicht beschlossen. Die Zeiterfassungspflicht gilt davon unabhängig schon heute, ein neues Gesetz würde nur ihre Form regeln. Käme die Wochenhöchstarbeitszeit, könnten Betriebe mit Tarifvertrag sie nur mit lückenloser Zeiterfassung sicher nutzen. Wer heute sauber erfasst, ist auf beide Fälle vorbereitet.
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Häufig gestellte Fragen
Nein. Die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung gilt schon heute auf Basis des BAG-Beschlusses von 2022, eine bestimmte Form schreibt das Gesetz aber nicht vor. Die elektronische Form würde erst ein neues Gesetz vorschreiben, und das ist nicht beschlossen. Wer noch gar nicht erfasst, sollte trotzdem jetzt damit anfangen.
Ja, solange sie die Anforderungen des BAG erfüllt: objektiv, verlässlich und zugänglich. Der Referentenentwurf würde die elektronische Form vorschreiben, ist aber nicht beschlossen. In der Praxis ist Excel aufwendig, weil Einträge nachträglich veränderbar sind und sich das im Streitfall schwer belegen lässt.
Das ist rechtlich umstritten. Leitende Angestellte nach § 5 Abs. 3 BetrVG sind über § 18 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG vom Arbeitszeitgesetz ausgenommen. Die Erfassungspflicht leitet das BAG aber aus § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG her, und das Arbeitsschutzgesetz kennt diese Ausnahme nicht. Eine höchstrichterliche Klärung steht aus.
Ja. Vertrauensarbeitszeit regelt die Eigenverantwortung für den Zeitpunkt der Arbeit, nicht die Dokumentationspflicht. Beides schließt sich nicht aus, die geleisteten Stunden müssen trotzdem erfasst werden.
Die Zeiterfassungspflicht bleibt in jedem Fall bestehen, da sie bereits aus dem BAG-Urteil 2022 folgt. Bei der Wochenhöchstarbeitszeit würde ohne Gesetz der aktuelle 8-Stunden-Tag weitergelten.
Zeiterfassungssysteme verarbeiten personenbezogene Daten und fallen unter die DSGVO. Relevant sind Zweckbindung, Zugriffskontrollen, Aufbewahrungsfristen und ein Auftragsverarbeitungsvertrag mit dem Anbieter. Cloud-basierte Systeme mit deutschen oder EU-Rechenzentren sind in der Regel gut aufgestellt.
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Beke schreibt für Shiftbase über Dienstplanung, Zeiterfassung und alles, was die Personalplanung leichter macht. Sie übersetzt den Alltag von Teamleitern in praktische Tipps, die sofort weiterhelfen.
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