Ein Beschäftigungsverbot stellt Arbeitgeber vor organisatorische, rechtliche und personelle Herausforderungen. Schichten müssen kurzfristig neu geplant werden, gesetzliche Vorgaben sind strikt einzuhalten und gleichzeitig muss der Betrieb funktionsfähig bleiben. Besonders in personalintensiven Branchen wie Gastronomie, Pflege oder Einzelhandel führt ein ärztliches oder betriebliches Beschäftigungsverbot häufig zu Unsicherheit.
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- Ein Beschäftigungsverbot ist keine Krankschreibung.
- Ausfallzeiten gelten arbeitsrechtlich als Beschäftigungszeit.
- Der Urlaubsanspruch wird durch ein Beschäftigungsverbot nicht gekürzt.
- Während eines Beschäftigungsverbots besteht Anspruch auf Mutterschutzlohn (§ 18 MuSchG).
- Der Mutterschutzlohn wird vom Arbeitgeber gezahlt, kann aber über die U2-Umlage erstattet werden.
- Ein Beschäftigungsverbot kann auch nicht schwangere Arbeitnehmerinnen betreffen.
Was ist ein Beschäftigungsverbot?
Ein Beschäftigungsverbot untersagt Arbeitnehmerinnen ganz oder teilweise die Ausübung ihrer Tätigkeit, obwohl sie arbeitsfähig sind. Ziel ist der Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmerin und – bei Schwangerschaft – des ungeborenen Kindes.
Für Arbeitgeber bedeutet dies: Die Arbeitsleistung entfällt, alle arbeitsrechtlichen Pflichten bestehen jedoch fort.
Welche Arten von Beschäftigungsverboten gibt es?
--> Ärztliches Beschäftigungsverbot
Ein ärztliches Beschäftigungsverbot wird individuell durch eine Ärztin oder einen Arzt ausgesprochen, wenn die konkrete Tätigkeit eine gesundheitliche Gefährdung darstellt.
Typische Gründe:
- körperlich schwere oder belastende Arbeit
- langes Stehen oder hohe körperliche Beanspruchung
- Nacht-, Schicht- oder Akkordarbeit
- Stress, Zeitdruck oder besondere psychische Belastung
Sobald ein ärztliches Beschäftigungsverbot vorliegt, darf keine Arbeitsleistung mehr verlangt werden – auch nicht in angepasster oder „leichter“ Form.
--> Betriebliches Beschäftigungsverbot
Ein betriebliches Beschäftigungsverbot basiert auf der Gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes. Es greift, wenn Risiken nicht durch organisatorische oder technische Maßnahmen ausgeschlossen werden können.
Praxisbeispiele:
- Hitze, Zeitdruck und körperliche Belastung in der Gastronomie
- Infektionsrisiken im Pflege- und Gesundheitswesen
- Gefahrstoffe, schwere Maschinen oder Lärm in der Produktion
Pflichten von Arbeitgebern bei einem Beschäftigungsverbot
Arbeitgeber müssen unverzüglich handeln. Der Gesundheitsschutz hat Vorrang vor betrieblichen Interessen.
Zentrale Pflichten:
- sofortige Freistellung von der Arbeit
- Anpassung oder Neugestaltung der Dienst- und Einsatzplanung
- Weiterzahlung des Mutterschutzlohns
- vollständige Dokumentation für Prüfungen und Erstattung
- rechtssichere Organisation von Vertretungen
Beschäftigungsverbot und Urlaub
Ein Beschäftigungsverbot darf nicht zu Nachteilen beim Urlaub führen.
- Urlaubsansprüche entstehen weiter.
- Mutterschutzzeiten gelten wie geleistete Arbeit.
- Eine Kürzung oder nachträgliche Anpassung des Urlaubs ist unzulässig.
- Nicht genommener Urlaub kann übertragen werden.
Lohnfortzahlung und Erstattung (U2-Umlage)
Während eines Beschäftigungsverbots erhalten Arbeitnehmerinnen den Mutterschutzlohn. Dieser entspricht dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten abgerechneten Monate.
Wichtig für Arbeitgeber:
- Die Lohnzahlung ist gesetzlich verpflichtend.
- Es handelt sich nicht um Krankengeld.
- Die Kosten können vollständig über die U2-Umlage erstattet werden.
Die U2-Umlage ist ein solidarisches Umlageverfahren, über das Arbeitgeber Mutterschutzaufwendungen von den Krankenkassen zurückerhalten.
Beschäftigungsverbot und Dienstplanung
➡️ Darf eine Mitarbeiterin eingeplant werden?
Kurzantwort: Nein.
- Geplante Schichten müssen gestrichen werden.
- Ersatzpersonal muss eingeplant werden.
- Transparente Kommunikation im Team ist erforderlich.
📝 Checkliste: Erste Schritte für Arbeitgeber
- Beschäftigungsverbot prüfen und dokumentieren
- Mitarbeiterin sofort freistellen
- Dienstplan anpassen
- Lohnabrechnung korrekt vorbereiten
- U2-Erstattung beantragen
Beschäftigungsverbot nach Branche
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- langes Stehen, Hitze, Wochenendarbeit
- kurzfristige Schichtumplanung erforderlich
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- erhöhtes Infektionsrisiko
- häufig frühzeitige Beschäftigungsverbote
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- körperliche Belastung und Gefahrstoffe
- rechtssichere Ersatzplanung notwendig
Beschäftigungsverbot bei nicht schwangeren Arbeitnehmerinnen
Ein Beschäftigungsverbot ist nicht ausschließlich an eine Schwangerschaft gebunden. Auch bei nicht schwangeren Arbeitnehmerinnen kann es greifen, wenn eine erhebliche gesundheitliche Gefährdung vorliegt.
- keine Weiterbeschäftigung trotz Arbeitsfähigkeit
- Gesundheitsschutz hat Vorrang
- Anpassung von Aufgaben oder Einsatzplänen erforderlich
Häufige Fehler von Arbeitgebern
- Weiterbeschäftigung in vermeintlich „leichter“ Tätigkeit
- Verwechslung von Beschäftigungsverbot und Krankschreibung
- Kürzung von Urlaubsansprüchen
- fehlende Dokumentation für U2-Erstattung
Fazit
Ein Beschäftigungsverbot ist kein Ausnahmefall, sondern ein planbarer Bestandteil moderner Personalführung. Mit klaren Prozessen, sauberer Dokumentation und transparenter Dienstplanung bleiben Arbeitgeber rechtssicher und handlungsfähig.
Häufig gestellte Fragen
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So lange, wie die gesundheitliche Gefährdung besteht oder gesetzlich vorgesehen ist.
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Ja, wenn sich die medizinische oder betriebliche Situation ändert.
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Ja. Der Beschäftigungsumfang spielt keine Rolle.

