Ein Mitarbeiter schläft zuhause, muss aber erreichbar sein. Ein anderer wartet in der Pflegeeinrichtung auf einen Einsatz, der vielleicht nie kommt. Und ein dritter sitzt am Empfang und wartet auf den nächsten Gast. Alle drei sind in irgendeiner Form im Einsatz: rechtlich handelt es sich aber um drei grundverschiedene Situationen mit sehr unterschiedlichen Folgen für Vergütung und Arbeitszeiterfassung.
Wo Bereitschaft beginnt und Freizeit endet
Unter welchen Umständen Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft oder Arbeitsbereitschaft als Arbeitszeit gelten, hängt insbesondere von Faktoren wie Aufenthaltsort, Reaktionszeit und den Vorgaben der Rechtsprechung ab.
Genau hier passieren die teuersten Fehler: Rufbereitschaft wird nicht vergütet, Bereitschaftsdienst nicht als Arbeitszeit erfasst, Dokumentation fehlt bei der Betriebsprüfung.
Ein Beispiel: Wird Bereitschaftsdienst versehentlich als Rufbereitschaft abgerechnet, kann dies im Fall einer Betriebsprüfung zu erheblichen Nachzahlungen führen.
Die drei Formen im Überblick
Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) kennt keine einheitliche Definition für „Bereitschaft". Rechtsprechung und Wissenschaft haben drei Konzepte entwickelt, die sich in einem Punkt unterscheiden: dem Aufenthaltsort und dem Grad der Einschränkung des Mitarbeiters.
| Merkmal | Bereitschaftsdienst | Rufbereitschaft | Arbeitsbereitschaft |
|---|---|---|---|
| Aufenthaltsort | Betrieb oder betriebsnah | Frei wählbar, aber erreichbar | Am Arbeitsplatz |
| Reaktionszeit | Sofort | Angemessene Anfahrtszeit (ca. 15–30 Min.) | Sofort |
| Zählt als Arbeitszeit? | Ja, vollständig | Nein (nur Einsatzzeiten) | Ja, vollständig |
| Vergütungspflicht | Ja (oft mit Pauschalen) | Ja (Bereitschaftspauschale + Einsatzvergütung) | Ja |
| Typische Branchen | Pflege, Klinik, Feuerwehr | IT, Haustechnik, Handwerk | Rezeption, Sicherheit, Produktion |
Die Anrechnung der Bereitschaftszeiten auf die Arbeitszeit erfolgt gemäß den Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes. Bei der Berechnung der Arbeitszeit werden Bereitschaftsdienste vollständig berücksichtigt, während bei der Rufbereitschaft nur die tatsächlichen Einsatzzeiten angerechnet werden.
--> Bereitschaftsdienst
Der Mitarbeiter hält sich an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort auf und muss sofort einsatzbereit sein. Da er seinen Aufenthaltsort nicht frei wählen kann, gilt die gesamte Zeit als Arbeitszeit, unabhängig davon, ob er aktiv tätig ist oder schläft.
Der EuGH hat das in mehreren Entscheidungen (C-303/98 SIMAP, C-151/02 Jaeger) eindeutig bestätigt: Bereitschaftsdienst am Arbeitsplatz ist vollständig Arbeitszeit.
--> Rufbereitschaft
Der Mitarbeiter darf sich frei aufhalten, muss aber erreichbar sein und innerhalb einer definierten Frist erscheinen können. Die reine Wartezeit zählt nicht als Arbeitszeit, nur die tatsächlich geleisteten Einsatzzeiten werden angerechnet.
Achtung: Wenn die Erreichbarkeitsanforderungen so streng sind, dass der Mitarbeiter seinen Aufenthaltsort faktisch nicht frei wählen kann, kippt Rufbereitschaft rechtlich in Bereitschaftsdienst um (EuGH C-580/19).
--> Arbeitsbereitschaft
Der Mitarbeiter ist am Arbeitsplatz anwesend und wachbereit, übt aber gerade keine aktive Tätigkeit aus, weil er auf den nächsten Kunden, Auftrag oder Alarm wartet. Diese Zeit gilt vollständig als Arbeitszeit und wird entsprechend vergütet.
Vergütungspflicht: Was zählt, was nicht?
Bereitschaftsdienst und Arbeitsbereitschaft
Beide Formen sind vollständig vergütungspflichtig. Mindestens der gesetzliche Mindestlohn gilt für jede geleistete Stunde, auch wenn der Mitarbeiter die meiste Zeit gewartet hat.
Viele Tarifverträge erlauben eine reduzierte Vergütung für Bereitschaftsstunden (z. B. 50–75 % des regulären Stundenlohns). Das ist zulässig, solange der Mindestlohn über alle Stunden hinweg nicht unterschritten wird.
Rechenbeispiel: Ein Pfleger (18 €/Std.) leistet einen 8-stündigen Bereitschaftsdienst, 3 Stunden davon aktiv. Mit tariflicher Bereitschaftsdienstpauschale von 60 %: 5 × 10,80 € + 3 × 18 € = 108 €. Effektiver Stundenlohn: 13,50 € über dem Mindestlohn. ✅
Rufbereitschaft
Die reine Wartezeit der Rufbereitschaft ist keine Arbeitszeit nach ArbZG. Dennoch besteht eine zivilrechtliche Vergütungspflicht: Der Mitarbeiter stellt seine Erreichbarkeit zur Verfügung: das ist eine Leistung, die entlohnt werden muss. Üblich sind Tagespauschalen oder ein reduzierter Stundensatz.
Die tatsächlichen Einsatzzeiten (Anfahrt, Einsatz, Rückfahrt) zählen vollständig als Arbeitszeit und werden entsprechend vergütet.
Tarifvertrag und individuelle Vereinbarungen
§ 7 ArbZG erlaubt Tarifverträgen, von den gesetzlichen Arbeitszeitregeln abzuweichen, auch zulasten der Mitarbeiter. In der Praxis nutzen das vor allem:
- TVöD (öffentlicher Dienst, Krankenhäuser)
- TVöD-P / TV-L / kirchliche AVRs (Pflege)
- BRTV Wachdienst (Sicherheitsbranche)
Ohne Tarifbindung gelten nur die gesetzlichen Mindestanforderungen. Eigenerfundene „hausintterne Bereitschaftspauschalen" ohne vertragliche Grundlage sind rechtlich angreifbar. Halte die Regelungen schriftlich und klar fest, unklare Klauseln halten einer AGB-Kontrolle oft nicht stand.
Dokumentationspflichten
Seit dem EuGH-Urteil vom 14.05.2019 (C-55/18 CCOO) und dem BAG-Beschluss vom 13.09.2022 (1 ABR 22/21) steht fest: Arbeitgeber müssen die Arbeitszeit vollständig und systematisch erfassen, Bereitschaftszeiten eingeschlossen.
Was du konkret dokumentieren musst
Bereitschaftsdienst:
- Beginn und Ende jedes Dienstes
- Tatsächliche Einsatzzeiten (getrennt ausgewiesen)
- Pausen, sofern möglich
Rufbereitschaft:
- Beginn und Ende der Bereitschaftsphase
- Jeden Einsatz mit Uhrzeit, Dauer und Tätigkeit
- Anfahrtszeiten (zählen zur Arbeitszeit)
Aufbewahrungsfristen:
| Dokument | Frist |
|---|---|
| Arbeitszeitaufzeichnungen (ArbZG) | 2 Jahre |
| Lohnunterlagen (Steuerrecht) | 6 Jahre |
| Nachweise Mindestlohn (MiLoG) | 2 Jahre |
Tipp: Einheitlich 6 Jahre aufbewahren — dann bist du auf der sicheren Seite.
Branchen-Check
Pflege und Gesundheitswesen
Bereitschaftsdienst in Kliniken und Pflegeheimen ist vollständig Arbeitszeit (EuGH SIMAP/Jaeger). Häufiger Fehler: Nachtbereitschaft im Haus wird als Rufbereitschaft deklariert: bleibt der Mitarbeiter im Gebäude, ist es Bereitschaftsdienst.
Gastronomie und Hotellerie
Arbeitsbereitschaft überwiegt hier: Servicekräfte zwischen den Servicephasen, Rezeptionsmitarbeiter in ruhigen Nachtstunden. Diese Zeiten sind vollständig Arbeitszeit und müssen erfasst werden, auch bei Minijobbern.
Sicherheitsdienst
Der BRTV Wachdienst erlaubt reduzierte Vergütung für Bereitschaftszeiten. Der effektive Stundenlohn über alle Stunden hinweg muss aber den Mindestlohn erreichen. Die Abgrenzung zwischen aktivem Wachdienst und passiver Bereitschaft muss dokumentiert sein.
Transport und Logistik
Hier überlagern EU-Sozialvorschriften (VO (EG) Nr. 561/2006) und die Fahrpersonalverordnung die ArbZG-Regelungen. Wartezeiten an Be- und Entladestellen sind in der Regel Arbeitszeit. Digitaler Tachograph und Zeiterfassungssystem müssen konsistent sein, Widersprüche fallen bei Kontrollen sofort auf.
Wie digitale Zeiterfassung hier den Unterschied macht
Wer Bereitschaftsdienst mit Papierlisten oder Excel dokumentiert, läuft in typische Probleme: Einsatzzeiten werden nachträglich eingetragen, Bereitschafts- und Aktivzeiten vermischen sich, und bei einer Prüfung fehlen lückenlose Nachweise.
Ein gutes System muss folgendes leisten:
- Separate Schichttypen für Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft und Einsatzzeiten mit eigenen Abrechnungsregeln je Typ
- Mobile Stempeluhr für Einsatzzeiten in Echtzeit
- Automatische Arbeitszeitprüfung bei kombinierten Schichten
- Revisionssichere Speicherung mit Audit-Trail
Shiftbase bildet alle drei Bereitschaftsformen direkt in der Schichtplanung ab. Du legst separate Vergütungsregeln an, erfasst Einsatzzeiten in Echtzeit und die Daten fließen automatisch in die Lohnabrechnung ein, inklusive Mindestlohnprüfung.
Bereitschaftsdienste rechtssicher abbilden
Wer die drei Bereitschaftsformen kennt und konsequent dokumentiert, schützt sich vor Nachzahlungen, Bußgeldern und Stress bei Prüfungen. Und wer die Zeiterfassung digitalisiert, spart obendrein manuelle Arbeit in der Abrechnung.
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Häufig gestellte Fragen
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Beim Bereitschaftsdienst muss der Mitarbeiter an einem bestimmten Ort bleiben und kann sofort eingesetzt werden, die gesamte Zeit gilt als Arbeitszeit. Bei der Rufbereitschaft darf er sich frei aufhalten, muss aber erreichbar sein. Nur die tatsächlichen Einsatzzeiten zählen als Arbeitszeit.
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Ja. Bereitschaftsdienst ist vollständig Arbeitszeit nach ArbZG und muss erfasst werden, unabhängig davon, ob der Mitarbeiter aktiv tätig war. Seit dem BAG-Beschluss 2022 gilt zudem eine allgemeine Pflicht zur vollständigen Arbeitszeiterfassung.
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Zeiterfassungssoftware wie Shiftbase ermöglicht es, verschiedene Bereitschaftstypen separat zu erfassen, Einsatzzeiten in Echtzeit zu dokumentieren und die Daten direkt in die Lohnabrechnung zu übertragen mit revisionssicherem Protokoll.
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Die häufigsten Fehler: Rufbereitschaft wird gar nicht vergütet, Bereitschaftsdienst wird als Rufbereitschaft deklariert, die Mindestlohnprüfung bezieht Bereitschaftsstunden nicht ein. Klare Vertragsregelungen und eine lückenlose digitale Zeiterfassung lösen diese Probleme.
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Pflege und Gesundheitswesen, Sicherheitsdienste, Gastronomie und Hotel sowie Transport und Logistik. Auch IT-Support, Handwerk und soziale Einrichtungen (Krisenintervention, Jugendhilfe) sind häufig betroffen.

