Der gesetzliche Mindestlohn beträgt seit dem 1. Januar 2026 13,90 € brutto pro Stunde - eine Erhöhung von 8,4 % gegenüber 2025. Für Minijobber steigt damit die monatliche Verdienstgrenze automatisch auf 603 €. Wer jetzt noch alte Lohnsätze zahlt, zahlt zu wenig - und riskiert Bußgelder bis 500.000 €. Dieser Artikel gibt Arbeitgebern die aktuellen Zahlen, die Pflichten und den Ausblick auf 2027.
Was ändert sich beim Mindestlohn 2026?
Die Mindestlohnkommission überprüft alle zwei Jahre die Lohnuntergrenze in Deutschland. Ab 1. Januar 2026 gilt der neue Satz von 13,90 € - die größte prozentuale Erhöhung seit der Einführung des Mindestlohns.
| Datum | Mindestlohn | Erhöhung |
|---|---|---|
| Januar 2015 | 8,50 € | - |
| Januar 2017 | 8,84 € | +4,0 % |
| Januar 2019 | 9,19 € | +4,0 % |
| Januar 2020 | 9,35 € | +1,7 % |
| Januar 2021 | 9,50 € | +1,6 % |
| Juli 2021 | 9,60 € | +1,1 % |
| Januar 2022 | 9,82 € | +2,3 % |
| Juli 2022 | 10,45 € | +6,4 % |
| Oktober 2022 | 12,00 € | +14,8 % |
| Januar 2024 | 12,41 € | +3,4 % |
| Januar 2025 | 12,82 € | +3,3 % |
| Januar 2026 | 13,90 € | +8,4 % |
Die Erhöhung soll vor allem die Inflation der vergangenen Jahre ausgleichen und niedrigere Einkommen stabilisieren. Für Arbeitgeber bedeutet das: Lohnabrechnungen, Vertragsvorlagen und interne Berechnungen müssen angepasst sein.
Wie wirkt sich der neue Mindestlohn auf Minijobs aus?
Seit Oktober 2022 ist die Minijob-Grenze dynamisch an den Mindestlohn gekoppelt. Steigt der Mindestlohn, steigt automatisch auch die monatliche Verdienstgrenze.
Rechenbeispiel 2026: 603 € ÷ 13,90 €/Stunde = ca. 43,4 Stunden pro Monat (ca. 10 Stunden/Woche)
| Parameter | Wert 2025 | Wert 2026 |
|---|---|---|
| Mindestlohn | 12,82 €/Std. | 13,90 €/Std. |
| Minijob-Verdienstgrenze | 556 €/Monat | 603 €/Monat |
| Max. Stunden/Monat (bei Mindestlohn) | ca. 43,4 Std. | ca. 43,4 Std. |
Wichtig für Arbeitgeber: Überschreitet ein Minijobber die 603-€-Grenze regelmäßig, entsteht Sozialversicherungspflicht - rückwirkend ab dem ersten Überschreitungsmonat. Gelegentliche Überschreitungen (max. 3x pro Jahr, unvorhersehbar) bleiben unschädlich.
Was Minijobber 2026 außerdem wissen müssen
- Urlaubsanspruch: Auch Minijobber haben vollen gesetzlichen Urlaubsanspruch anteilig nach Wochenarbeitstagen (§ 3 BUrlG)
- Lohnfortzahlung: Bei Krankheit bis zu 6 Wochen Entgeltfortzahlung durch den Arbeitgeber (§ 3 EFZG)
- Sonderregel § 8 Abs. 4 SGB IV: In bis zu 2 Monaten pro Jahr dürfen Minijobber vorübergehend bis zu 1.206 € verdienen - bei unvorhersehbar höherem Arbeitsaufkommen (Saisonspitze, Krankheitsvertretung)
- RV-Pflicht ab Juli 2026: Die Möglichkeit zur Befreiung von der Rentenversicherung entfällt (siehe Minijob-Abschnitt unten)
Auswirkungen auf Teilzeitkräfte
Eine Teilzeitkraft mit 25 Stunden pro Woche erhält 2026 statt ca. 1.390 € (bei 12,82 €) künftig rund 1.507 € monatlich brutto - eine Erhöhung von ca. 117 € oder +8,4 %.
Was Arbeitgeber prüfen müssen:
- Bestehende Verträge mit expliziter Stundenlohnangabe unter 13,90 € müssen angepasst werden
- Pauschalgehälter nahe am Mindestlohn: rechnerisch prüfen ob Stundenlohn noch über 13,90 € liegt
- Schichtpläne und Vertragsstunden: bei knappen Budgets ggf. Stundenkontingente anpassen
Wichtige Änderung ab Juli 2026: Rentenversicherungspflicht für Minijobber
Neben dem Mindestlohn tritt ab 1. Juli 2026 eine weitere relevante Änderung in Kraft: Die Möglichkeit zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 6 SGB VI wird abgeschafft.
Was das bedeutet:
- Alle Minijobber, die bisher befreit waren, werden automatisch RV-pflichtig
- Arbeitnehmeranteil: 3,6 % des Bruttolohns (Differenz zwischen AG-Pauschale 15 % und vollem RV-Satz 18,6 %)
- Bei 500 € Verdienst: Arbeitnehmer zahlt 18 €/Monat zusätzlich
Was Arbeitgeber jetzt tun müssen:
- Lohnabrechnungssystem bis Juni 2026 auf RV-Pflicht umstellen
- Minijobber bis spätestens Juni 2026 schriftlich informieren
- Bestehende Befreiungserklärungen dokumentieren (verlieren ab 1. Juli ihre Wirkung)
- Meldungen an die Minijob-Zentrale aktualisieren
Handlungsempfehlungen für Arbeitgeber
- Lohn- und Gehaltsabrechnungen aktualisieren: Neuen Mindestlohn von 13,90 € in der Lohnsoftware hinterlegen - spätestens bis zur nächsten Abrechnungsperiode
- Arbeitsverträge prüfen: Besonders bei Minijobbern, Aushilfen und Saisonkräften - explizit genannte Stundenlöhne unter 13,90 € müssen angepasst werden
- Zeiterfassung digitalisieren: § 17 MiLoG verlangt lückenlose Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit für alle Stundenlöhner und Minijobber
- Mitarbeitende informieren: Frühzeitige Kommunikation über neue Lohnstruktur schafft Vertrauen und vermeidet Rückfragen
Shiftbase-Tipp: Wer Stundenlöhner, Minijobber und Teilzeitkräfte mit unterschiedlichen Lohnsätzen beschäftigt, braucht ein System das Mindestlohnverstösse automatisch erkennt - bevor die Zollkontrolle es tut.
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Rechtlicher Rahmen: Kontrolle und Bußgelder
Wer kontrolliert die Einhaltung des Mindestlohns?
Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls überwacht die Einhaltung des MiLoG. Kontrolliert werden vor allem Gastronomie, Baugewerbe, Einzelhandel, Pflege, Spedition und Fleischwirtschaft - aber grundsätzlich alle Branchen.
Was bei einer Kontrolle geprüft wird:
- Zeiterfassungsunterlagen (Beginn, Ende, Pausen)
- Lohnabrechnungen
- Arbeitsverträge
- Abrechnungsnachweise
Sanktionen bei Verstößen
| Verstoß | Bußgeldhöhe | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Mindestlohn nicht gezahlt | Bis 500.000 € | § 21 MiLoG |
| Zeiterfassung fehlt | Bis 30.000 € | § 21 Abs. 1 Nr. 9 MiLoG |
| Meldepflichten verletzt | Bis 30.000 € | § 21 Abs. 1 MiLoG |
| Duldung von Schwarzarbeit | Bis 500.000 € | § 8 SchwarzArbG |
Zusätzlich: Ausschluss von öffentlichen Ausschreibungen und Nachzahlungsansprüche der Arbeitnehmenden rückwirkend bis zur Verjährung (3 Jahre).
Gesetzliche Grundlagen
- Mindestlohngesetz (MiLoG): Anspruch, Zahlung, Kontrolle und Sanktionen
- § 17 MiLoG: Aufzeichnungspflicht für Minijobber und bestimmte Branchen
- § 8 SGB IV: Geringfügige Beschäftigung und Verdienstgrenze
- EU-Mindestlohnrichtlinie (2022/2041): Fördert angemessene Mindestlöhne in der EU
Branchenmindestlöhne 2026: Wo gilt mehr als 13,90 €?
In einigen Branchen gelten tarifliche Mindestlöhne, die über dem gesetzlichen Satz liegen:
| Branche | Mindestlohn 2026 | Gültig ab |
|---|---|---|
| Pflege (Hilfskräfte) | 16,52 € | Juli 2025 |
| Pflege (qualifiziert) | 17,80 € | Juli 2026 |
| Gebäudereinigung (Innen) | 14,25 € | Januar 2026 |
| Gebäudereinigung (Glas/Fassade) | 17,03 € | Januar 2026 |
| Baugewerbe (Werker) | 15,70 € | Mai 2024 |
| Elektrohandwerk | 14,29 € | April 2025 |
Wo ein Branchenmindestlohn gilt, hat er Vorrang vor dem gesetzlichen Mindestlohn. Immer den für die eigene Branche geltenden Satz prüfen.
Mindestlohn 2027: Was kommt als nächstes?
Die Mindestlohnkommission trifft ihre nächste Entscheidung für den Zeitraum 2027/2028 voraussichtlich im Sommer 2026.
Aktuelle Positionen:
- IG Metall und NGG fordern einen Mindestlohn von 15 € bis 2027
- Arbeitgeberverbände plädieren für eine Erhöhung entsprechend der allgemeinen Tarifentwicklung
- EU-Mindestlohnrichtlinie setzt eine Benchmark von 60 % des nationalen Medianlohns an - für Deutschland wären das rechnerisch ca. 14,50–15,00 €
Was Arbeitgeber jetzt vorbereiten sollten:
| Maßnahme | Warum jetzt | Konkreter Schritt |
|---|---|---|
| Personalkosten-Szenarien kalkulieren | +8 % in 2026 - weiterer Anstieg wahrscheinlich | Lohnkosten bei 14,50 € und 15,00 € durchrechnen |
| Verträge zukunftssicher gestalten | Pauschalgehälter nahe am Mindestlohn werden kritisch | Alle Stundenlöhner auf Konformität prüfen |
| Zeiterfassung digitalisieren | MiLoG-Kontrollen nehmen zu | Lückenlose Dokumentation als Schutz vor Bußgeldern |
| Minijob-Grenzen im Blick behalten | Grenze steigt automatisch mit Mindestlohn | Vertragsanpassungen und RV-Umstellung Juli 2026 |
Hinweis: Die offizielle Entscheidung der Mindestlohnkommission für 2027 wird nach der Bekanntgabe in diesem Artikel aktualisiert.
Fazit
Der Mindestlohn 2026 von 13,90 € ist keine Ankündigung mehr - er gilt seit dem 1. Januar. Wer noch nicht alle Verträge, Lohnabrechnungen und Zeiterfassungssysteme angepasst hat, handelt riskant. Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit verstärkt ihre Prüfaktivitäten, und mit dem Juli 2026 kommt die nächste Compliance-Anforderung: die RV-Pflicht für alle Minijobber.
Für Arbeitgeber gilt: jetzt handeln, nicht warten. Verträge anpassen, Lohnsoftware aktualisieren, Zeiterfassung digitalisieren und Minijobber über die RV-Änderung informieren.
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Häufig gestellte Fragen
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13,90 € brutto pro Stunde seit dem 1. Januar 2026. Das entspricht einer Erhöhung von +8,4 % gegenüber 2025 (12,82 €). Die Entscheidung traf die Mindestlohnkommission im Sommer 2025.
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Ja, ohne Ausnahme. Alle Arbeitnehmenden - unabhängig von Beschäftigungsumfang, Branche oder Vertragsform - haben Anspruch auf mindestens 13,90 € pro Stunde. Für Minijobber bedeutet das: Verdienstgrenze 603 €/Monat bei ca. 43,4 Stunden.
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Die Finanzkontrolle Schwarzarbeit (FKS) des Zolls prüft die Einhaltung. Kontrolliert werden Zeiterfassungsunterlagen, Lohnabrechnungen und Arbeitsverträge. Ohne lückenlose Zeiterfassung ist eine Kontrolle kaum zu bestehen. Besonders gefährdete Branchen: Gastronomie, Baugewerbe, Einzelhandel, Pflege.
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Bußgelder bis 500.000 € nach § 21 MiLoG. Zusätzlich entstehen Nachzahlungsansprüche der Arbeitnehmenden sowie ein möglicher Ausschluss von öffentlichen Aufträgen. Die Durchsetzung erfolgt durch den Zoll (FKS).
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Wenn der Stundenlohn explizit unter 13,90 € im Vertrag steht - ja. Der neue Mindestlohn gilt zwar automatisch, aber ein widersprüchlicher Vertrag schafft rechtliche Unklarheit. Empfehlung: alle Verträge mit Stundenlohnangabe prüfen und bei Bedarf anpassen.
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Ja - in einigen Branchen gelten tarifliche Branchenmindestlöhne über dem gesetzlichen Satz. Wichtigste Beispiele 2026: Pflege (16,52 € bzw. 17,80 € ab Juli 2026), Gebäudereinigung (14,25 € bzw. 17,03 €), Baugewerbe (15,70 €). Wo ein Branchenmindestlohn gilt, hat er immer Vorrang.
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