Wer Löhne abrechnet, kommt um eine Zahl nicht herum: den Stundenlohn. Ob Mindestlohnkontrolle, Überstundenvergütung oder Teilzeitvertrag – wer die Formel kennt, spart Zeit und vermeidet teure Fehler.
Was ist der Stundenlohn?
Der Stundenlohn ist die Vergütung, die ein Arbeitnehmer für eine geleistete Arbeitsstunde erhält. Er bildet die Abrechnungsgrundlage für gewerbliche Berufe, Teilzeitstellen, Minijobs und flexible Schichtmodelle – überall dort, wo nicht ein festes Monatsgehalt vereinbart ist, sondern die tatsächlich gearbeitete Zeit vergütet wird.
Für Arbeitgeber ist der Stundenlohn mehr als eine Zahl auf dem Lohnzettel: Er ist die Kalkulationsbasis für Personalkosten, Urlaubsabgeltung, Zuschläge und die Einhaltung gesetzlicher Mindestlohnvorgaben.
Stundenlohn berechnen: die Formel
Wer einen Monatslohn in einen Stundenlohn umrechnen muss, etwa zur Überprüfung des Mindestlohns oder zur Abrechnung von Mehrarbeit,verwendet folgende Standardformel:
Stundenlohn = Monatslohn ÷ 4,33 ÷ vereinbarte Wochenstunden
Der Divisor 4,33 ergibt sich aus dem Jahresdurchschnitt: 52 Wochen ÷ 12 Monate = 4,333 Wochen pro Monat.
Rechenbeispiel
Ein Arbeitnehmer erhält ein Monatsgehalt von 2.600 € bei einer 40-Stunden-Woche:
2.600 € ÷ 4,33 ÷ 40 = 15,01 € pro Stunde
Bei 30 Wochenstunden mit demselben Gehalt:
2.600 € ÷ 4,33 ÷ 30 = 20,02 € pro Stunde
Hinweis: Diese Formel liefert den durchschnittlichen Stundenlohn auf Monatsbasis. Für die exakte Abrechnung einzelner Monate (z. B. mit 4 oder 5 vollständigen Wochen) kann auch mit den tatsächlichen Arbeitstagen gerechnet werden.
Mindestlohn 2026: Was gilt?
Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn in Deutschland 13,90 € brutto pro Stunde (§ 1 MiLoG). Dieser Betrag gilt für alle Arbeitnehmer unabhängig von Branche, Betriebsgröße oder Beschäftigungsform mit wenigen gesetzlich geregelten Ausnahmen (z. B. Praktikanten unter bestimmten Voraussetzungen).
Praktische Mindestlohn-Probe:
Monatslohn ÷ 4,33 ÷ Wochenstunden ≥ 13,90 €
Liegt das Ergebnis darunter, muss der Lohn angepasst werden. Verstöße gegen den Mindestlohn können Bußgelder bis zu 500.000 € nach sich ziehen (§ 21 MiLoG).
Tipp für Arbeitgeber: Überprüfe den Stundenlohn bei Gehaltsverhandlungen, Vertragsänderungen und nach jeder Mindestlohn-Anpassung systematisch, nicht nur für Vollzeitkräfte, sondern ausdrücklich auch für Teilzeit- und Aushilfskräfte.
Stundenlohn bei Teilzeitbeschäftigung
Teilzeitkräfte haben nach § 4 TzBfG Anspruch auf denselben Stundenlohn wie vergleichbare Vollzeitbeschäftigte. Die folgende Tabelle zeigt, welcher Monatslohn bei verschiedenen Wochenstundenzahlen dem Mindestlohn 2026 entspricht:
| Wochenstunden | Mindest-Monatslohn (ca.) | Stundenlohn |
|---|---|---|
| 10 Std./Woche | ca. 602 € | 13,90 € |
| 15 Std./Woche | ca. 903 € | 13,90 € |
| 20 Std./Woche | ca. 1.203 € | 13,90 € |
| 25 Std./Woche | ca. 1.504 € | 13,90 € |
| 30 Std./Woche | ca. 1.805 € | 13,90 € |
| 35 Std./Woche | ca. 2.106 € | 13,90 € |
| 40 Std./Woche | ca. 2.407 € | 13,90 € |
Berechnung: Wochenstunden × 4,33 × 13,90 €, gerundet auf volle Euro.
Diese Tabelle eignet sich als schnelle Referenz beim Erstellen von Arbeitsverträgen oder bei der Überprüfung bestehender Verträge.
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Stundenlohn vs. Monatsgehalt: Wann welche Abrechnungsform?
Beide Vergütungsmodelle haben ihre Berechtigung – die Wahl hängt von der Tätigkeitsart und dem Planungshorizont ab.
Stundenlohn ist sinnvoll, wenn:
- Arbeitszeiten stark schwanken (z. B. Saisonkräfte, Schichtbetrieb, Aushilfen)
- Mehrarbeit exakt vergütet werden soll
- Transparenz bei der Stundenabrechnung im Vordergrund steht
Monatsgehalt ist sinnvoll, wenn:
- Planbare, gleichmäßige Arbeitszeiten vorliegen
- Mitarbeitende klare Einkommenserwartungen benötigen
- Verwaltungsaufwand minimiert werden soll
Für die Lohnabrechnung gilt: Auch beim Monatsgehalt ist die Stundenlohnformel relevant – sie kommt überall dort zum Einsatz, wo Zuschläge, Urlaubsabgeltung oder Mehr- und Überstunden berechnet werden müssen.
Fazit
Die Stundenlohnzahlung bietet Arbeitgebern mehr Flexibilität und eine transparente Kostenkontrolle. Wichtig ist, gesetzliche Vorgaben und steuerliche Vorteile zu berücksichtigen, um eine faire und effiziente Vergütung sicherzustellen.
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Häufig gestellte Fragen
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Monatslohn ÷ 4,33 ÷ Wochenstunden. Bei einem Monatsgehalt von 2.165 € und 35 Wochenstunden ergibt das: 2.165 ÷ 4,33 ÷ 35 = 14,29 €/Stunde.
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Ja. Auch geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn von 13,90 € pro Stunde (Stand 2026). Die zulässige Monatsverdienst-Grenze für Minijobs (aktuell 556 €) begrenzt die möglichen Arbeitsstunden, hebt den Mindestlohnanspruch aber nicht auf.
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Das hängt vom Arbeitsvertrag und ggf. einem Tarifvertrag ab. Gesetzlich vorgeschrieben ist lediglich die Vergütung von Mehrarbeit zum vertraglich vereinbarten Stundensatz – ein automatischer Zuschlag für Überstunden ist gesetzlich nicht zwingend, in vielen Tarifverträgen aber üblich.
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Der Brutto-Stundenlohn ist die vereinbarte Vergütung vor Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen. Der Netto-Stundenlohn ist der tatsächlich ausgezahlte Betrag. Für die Mindestlohnkontrolle ist ausschließlich der Brutto-Stundenlohn maßgeblich.
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Tagesarbeitsstunden × Stundenlohn × Anzahl der Urlaubstage. Wer täglich 8 Stunden arbeitet, 14,00 €/Stunde verdient und 5 Urlaubstage abgelten lässt, erhält: 8 × 14,00 € × 5 = 560 € brutto.
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Ja. Gemäß § 2 NachwG ist der Arbeitgeber verpflichtet, wesentliche Vertragsbedingungen – darunter die Vergütung und ihre Zusammensetzung – schriftlich festzuhalten. Bei Stundenlohnbeschäftigten gehört dazu die Angabe des Stundensatzes.

