Der Urlaubsanspruch sorgt in vielen Unternehmen regelmäßig für Fragen – besonders bei unterschiedlichen Arbeitsmodellen wie Teilzeit, Minijob oder flexiblen Arbeitszeiten. Dabei ist der Anspruch gesetzlich geregelt und betrifft alle Beschäftigten – unabhängig davon, ob sie in Vollzeit oder z. B. in einer 3-Tage-Woche arbeiten.
Trotzdem herrscht oft Unsicherheit: Wie viele Urlaubstage stehen wirklich zu – und wie rechnet man korrekt? Arbeitgeber und Mitarbeitende profitieren von einem klaren Verständnis der Rechtslage und einer transparenten Berechnung.
Gesetzlicher Mindesturlaub – das musst du wissen
Der gesetzliche Mindesturlaub ist im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt: Bei der 6-Tage-Woche mindestens 24 Werktage, bei der 5-Tage-Woche entsprechend 20 Arbeitstage. Der Arbeitgeber darf den gesetzlichen Mindesturlaub nicht unterschreiten, aber vertraglich/tariflich mehr gewähren.
Wartezeit (§ 4 BUrlG): Der volle Jahresurlaub entsteht erstmals nach sechs Monaten Betriebszugehörigkeit. Zuvor (und bei Ein-/Austritt im Jahr) besteht Teilurlaub von 1/12 pro vollem Beschäftigungsmonat.
Fälligkeit/Verfall: Urlaub soll grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Eine Übertragung ins Folgejahr kommt nur ausnahmsweise (z. B. Krankheit, dringende betriebliche Gründe) in Betracht. Wichtig: Nach aktueller Rechtsprechung verfällt Urlaub zum Jahresende bzw. 31. 3. des Folgejahres nur, wenn der Arbeitgeber rechtzeitig über Resturlaub informiert und zur Inanspruchnahme aufgefordert hat. Bei Langzeiterkrankung verfällt übertragenen Urlaub spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres.
Flexible Modelle wie 4-Tage-Woche oder wechselnde Arbeitszeiten werden über eine Umrechnung auf die vereinbarten Arbeitstage pro Woche abgebildet – nicht über die Stundenzahl.

Urlaubsanspruch bei Teilzeit – die sichere Berechnungsformel
Teilzeitbeschäftigte haben denselben Jahresurlaub wie Vollzeit – nur auf ihre Arbeitstage pro Woche umgerechnet.
Formel: (Teilzeit-Arbeitstage ÷ Vollzeit-Arbeitstage) × Urlaubstage bei Vollzeit
Beispiel: 3-Tage-Woche, Vollzeit hat 30 Tage → 3/5 × 30 = 18 Tage. Entscheidend sind die Tage pro Woche, nicht die Wochenstunden.
So rechnest du sauber um – ideal mit Tool/Urlaubsrechner.
Urlaubsanspruch bei Minijobs (inkl. Formel)
Auch Minijobber haben Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Es gilt dieselbe Logik wie bei Teilzeit: Grundlage ist die Zahl der regelmäßigen Arbeitstage pro Woche.
Beispiel: 2 Arbeitstage/Woche, Vollzeit 30 Tage → 2/5 × 30 = 12 Tage.
📌 Mit dem Urlaubsanspruchsrechner kannst du den gesetzlichen Urlaubsanspruch gemäß BUrlG berechnen.
Unregelmäßige Einsätze & Schichtmodelle
Bei Schichtmodellen oder schwankenden Einsätzen empfiehlt sich eine Berechnung auf Basis der durchschnittlichen Arbeitstage pro Woche über einen geeigneten Referenzzeitraum (z. B. 13 Wochen, Quartal oder Halbjahr). Grundlage sind dokumentierte Dienste/Arbeitstage. So entsteht ein fairer Durchschnittswert als Basis für den Urlaubsanspruch.
So berechnest du den Urlaubsanspruch deiner Mitarbeitenden korrekt
- Vergleiche mit dem Vollzeit-Referenzwert (z. B. 30 Tage bei 5-Tage-Woche).
- Wende die Tage-Formel an (Teilzeit-Tage ÷ Vollzeit-Tage × Vollzeit-Urlaub).
- Bei Ein-/Austritt: 1/12 je vollem Monat (Teilurlaub); volle Jahresurlaub nach 6 Monaten (Wartezeit) erstmals möglich.
- Kommuniziere Berechnungslogik transparent (Vertrag, Onboarding, FAQ).
- Nutze eine digitale Urlaubsverwaltung zur fehlerfreien Abbildung.

Typische Fehler – und wie du sie vermeidest
- „Teilzeit = weniger Urlaub“ – falsch. Teilzeit hat anteilig denselben Anspruch (Tage, nicht Stunden!).
- Resturlaub übersehen: Arbeitgeber müssen aktiv informieren/auffordern, sonst verfällt Urlaub nicht wirksam.
- Krankheit im Urlaub ignoriert: Ärztlich attestierte Krankheitstage werden nicht auf Urlaub angerechnet.
- Falsche Basis: Rechne immer mit Arbeitstagen/Woche, nicht mit Stunden.
- Unklare Vertragsangaben: Urlaubsdauer, Arbeitstage und Wochenarbeitszeit im Vertrag aktuell halten.
- Fehlende Dokumentation: Abwesenheiten digital erfassen (Urlaub, Krankheit, Sonderurlaub).
Sonderregelungen in bestimmten Branchen
In tarifgebundenen Bereichen (z. B. Gesundheitswesen, Gastronomie, Bau) gibt es häufig zusätzliche Urlaubstage oder spezielle Regelungen (Schicht-/Rufbereitschaft, Sonn-/Feiertagsarbeit). Unternehmen sollten Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen regelmäßig prüfen – und die Urlaubsabgeltung korrekt handhaben (grundsätzlich nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses).
Urlaub & Krankheit – das gilt im Ernstfall
Erkrankt ein Mitarbeitender während genehmigten Urlaubs, werden die ärztlich attestierten Krankheitstage nicht auf den Urlaub angerechnet; der Urlaub kann später nachgeholt werden. Bei Langzeiterkrankung wird Resturlaub übertragen, verfällt aber spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres. Arbeitgeber sollten Fristen überwachen und Mitarbeitende rechtzeitig informieren.
- Krankheit im Urlaub sofort melden und Attest vorlegen.
- Digitale Urlaubsverwaltung nutzen, um Resturlaube/Fristen im Blick zu behalten.
- Interne Regeln für Mehrurlaub (über Gesetz hinaus) klar definieren.
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