Zahltag fällt auf Feiertag – Wann kommt das Gehalt?

Zahltag fällt auf Feiertag – Wann kommt das Gehalt?
Geschrieben von: Beke SchoustraLesezeit: 7 minVeröffentlicht am: 22. Oktober 2025

Wenn der Zahltag auf einen Feiertag fällt, fragen sich viele Arbeitnehmer: „Wann kommt mein Gehalt?“. Für Arbeitgeber und HR-Teams stellt sich hingegen die Frage: „Was ist rechtlich vorgeschrieben – und wie können wir Verzögerungen vermeiden?“ In diesem Beitrag erfährst du, wie die Gehaltszahlung bei Feiertagen in der DACH-Region geregelt ist – und wie du als Unternehmen sicherstellst, dass Löhne pünktlich ankommen.

Was bedeutet es, wenn der Zahltag auf einen Feiertag fällt?

In vielen Unternehmen wird das Gehalt entweder am Monatsende oder zum 15. eines Monats überwiesen. Doch wenn dieser Tag auf einen gesetzlichen Feiertag fällt, kann das zu Problemen führen:

➡️ Die Frage lautet: Muss das Gehalt vorher, nachher oder gar am Feiertag eingehen? Das hängt vom Land, dem Bundesland und den vertraglichen Regelungen ab.

Warum ist das Thema so wichtig?

In Zeiten von digitaler Lohnabrechnung, Remote-Arbeit und steigenden Erwartungen an Zahlungstransparenz spielt der richtige Zahlungszeitpunkt eine zentrale Rolle. Verspätete Gehälter können sich negativ auf:

  • Mitarbeiterbindung

  • Arbeitgeberimage

  • Rechtliche Absicherung

auswirken. Gerade in Branchen mit hoher Fluktuation – wie Gastronomie, Pflege, Handel oder Hotellerie – zählt jeder Tag. Besonders kritisch: Feiertagsdichte Monate wie Mai oder Dezember, in denen Löhne schnell aus dem Takt geraten.

Gesetzliche Regelungen in der DACH-Region

Tiefergehende Einordnung: Gesetz, Vertrag oder Kulanz?

Aspekt

Pflicht oder Empfehlung?

Details

Zahlung am Feiertag

❌ Nicht möglich

Banken führen keine Überweisungen aus

Zahlung vor Feiertag

✅ Gesetzlich gefordert (DE, CH)

Siehe BGB §614, OR Art. 323

Zahlung nach Feiertag

❌ Nur mit Risiko möglich

Gilt als Verzug, ggf. Anspruch auf Zinsen

Zahlung bei Sonntag

✅ Zahlung am Freitag

Sonntage sind keine Bankarbeitstage

Kulanzregelung

✅ Möglich, aber nicht schützend

Muss vertraglich dokumentiert sein

🔎 Viele arbeitsrechtliche Urteile stützen sich auf die Auslegung von "Fälligkeit" – im Zweifel wird zugunsten der Arbeitnehmenden entschieden. Das bedeutet: Prävention schlägt Reaktion.

🇩🇪 Deutschland: Auszahlung spätestens am letzten Werktag

Laut § 614 BGB ist das Gehalt „nach der Leistung der Dienste zu entrichten“. In der Praxis heißt das: Am letzten Tag des Monats oder wie im Vertrag festgelegt.

  • Fällt der Zahltag auf einen Feiertag oder Sonntag, muss die Zahlung spätestens am vorherigen Werktag erfolgen.

  • Wird das Gehalt zu spät gezahlt, ist der Arbeitgeber automatisch in Verzug – auch ohne Mahnung (§ 286 Abs. 2 BGB).

  • In Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen können abweichende Regelungen gelten.

🇦🇹 Österreich: Keine explizite Regel – aber Zeitgerechtigkeit zählt

In Österreich gibt es keine gesetzlich fixierte Regelung, wann genau das Gehalt bei Feiertagen gezahlt werden muss. Allerdings gilt:

  • Der Lohn muss zeitgerecht und vereinbarungsgemäß geleistet werden (siehe § 1152 ABGB).

  • Bei Zahlungsverzug drohen gerichtliche Konsequenzen.

  • Viele Kollektivverträge schreiben vor, dass Zahlungen bei Feiertagen vorverlegt werden müssen.

Arbeitgeber sollten sich daher an der gelebten Zahlungspraxis orientieren und Feiertage vorab in der Lohnplanung berücksichtigen.

🇨🇭 Schweiz: Vertragsfreiheit, aber Sorgfaltspflicht

Gemäß Art. 323 OR ist der Lohn am Ende des Monats fällig. Doch:

  • Fällt das Datum auf einen Feiertag oder Sonntag, wird erwartet, dass der Lohn davor überwiesen wird.

  • Es gibt keine gesetzliche Verpflichtung, aber Arbeitgeber unterliegen einer vertraglichen Sorgfaltspflicht.

  • Verzüge können das Vertrauensverhältnis und die Motivation der Mitarbeitenden belasten.

Praktische Herausforderungen für Unternehmen

Die pünktliche Auszahlung von Löhnen und Gehältern ist eine rechtliche Pflicht und ein Vertrauensfaktor im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Mitarbeitenden. Doch wenn der Zahltag auf einen Feiertag fällt, stellen sich für Unternehmen – unabhängig von der Branche – konkrete Herausforderungen. Diese betreffen sowohl technische Prozesse als auch organisationale und geografische Besonderheiten.

1. Technische Limitierungen in der Lohnabrechnung

In vielen Unternehmen läuft die Lohnabrechnung heute automatisiert, oft über Schnittstellen zwischen HR-Software und Lohnbuchhaltungsprogrammen (z. B. DATEV, BMD, Abacus). Doch genau hier liegt ein Problem:

  • Feiertage werden nicht immer systemseitig berücksichtigt, wenn sie außerhalb des lokalen Kalenders liegen.

  • SEPA-Überweisungsläufe erfordern Vorlaufzeit – Feiertage bremsen den Ausführungszeitpunkt.

  • Bankarbeitstage variieren in CH, AT und DE – besonders bei regionalen Feiertagen (z. B. Fronleichnam, Maria Himmelfahrt).

2. Regionale Feiertage und Bundesländer-Logik

Feiertage gelten nicht überall gleich – und das ist für Unternehmen mit mehreren Standorten in der DACH-Region eine echte Herausforderung:

Land

Herausforderung

Lösung

Deutschland

Unterschiedliche Feiertage je Bundesland (z. B. Sachsen vs. NRW)

Zentrale Feiertagslogik im Lohnsystem

Österreich

Kollektivverträge unterscheiden sich nach Branche und Region

Branchenkonforme Lohnregeln beachten

Schweiz

Feiertage sind kantonal geregelt (z. B. Zürich ≠ Genf)

Lohnläufe kantonal differenzieren

Timing-Probleme bei Monatswechsel & Brückentagen

Feiertage häufen sich besonders in kritischen Phasen – etwa am Monatsende (April/Mai) oder vor dem Jahreswechsel. Das hat Folgen:

  • Bankläufe verzögern sich um mehrere Tage (z. B. 25.–26. Dezember)

  • Mitarbeitende fragen häufiger nach: „Wann kommt das Gehalt?“

  • Buchhaltung und Steuerberatenden müssen Lohnläufe vorziehen

Empfehlung: In Monaten mit vielen Feiertagen lohnt sich ein vorgezogener Lohnlauf um mindestens 2 Werktage – besonders bei Brückentagen oder internationalen Zahlungen.

4. Koordination mit externen Partnern (z. B. Steuerkanzleien)

Gerade kleinere Unternehmen arbeiten oft mit externen Lohnbüros oder Steuerkanzleien zusammen. Das erschwert die schnelle Reaktion auf Feiertage:

  • Übermittlung der Lohndaten muss früher erfolgen

  • Terminabsprachen mit Steuerberatern sind oft nicht flexibel

  • Fehlerquellen steigen bei kurzfristigen Korrekturen

Unternehmen, die z. B. Schichtsysteme in der Gastronomie oder im Einzelhandel nutzen, müssen zusätzlich sicherstellen, dass Zuschläge, Überstunden und Feiertagsarbeit korrekt abgerechnet werden – auch wenn der Abrechnungszeitraum verschoben wird.

5. Kommunikation mit Mitarbeitenden – oft unterschätzt

Wenn der Lohn nicht wie gewohnt eingeht, entsteht schnell Verunsicherung. Besonders junge Mitarbeitende oder internationale Teammitglieder kennen Feiertagsregelungen im deutschen, österreichischen oder schweizerischen Arbeitsrecht nicht.

Daher gilt: Kommunikation ist Prävention.
Empfohlene Maßnahmen:

  • Vorab-E-Mails oder Intranet-Hinweise bei Feiertagsverschiebung

  • Lohnabrechnungen synchron zum Zahlungstag bereitstellen


  • Klarer Hinweis im Schichtplan oder HR-Portal

Die Kombination aus rechtlichen Vorgaben, regionalen Unterschieden und technischen Abhängigkeiten macht das Thema „Zahltag trifft Feiertag“ komplexer, als es auf den ersten Blick scheint. Unternehmen, die rechtzeitig reagieren, vermeiden:

  • rechtliche Risiken,

  • unnötige Rückfragen und

  • Imageschäden als Arbeitgeber.

Der Schlüssel liegt in: Proaktiver Planung, geeigneter HR-Software und einer kommunikativen Unternehmenskultur.

Das sind die Rechtsfolgen bei zu später Lohnauszahlung

Wird der Lohn nicht fristgerecht ausgezahlt – etwa weil der Zahltag auf einen Feiertag fällt und nicht vorgezogen wurde –, drohen konkrete rechtliche Konsequenzen für den Arbeitgeber.

🔸 Automatischer Zahlungsverzug

In Deutschland gilt: Der Arbeitgeber gerät automatisch in Verzug, wenn das Gehalt nicht am vereinbarten Tag (oder dem letzten Werktag davor) auf dem Konto des Arbeitnehmers eingeht – ganz ohne Mahnung.

  • Rechtsgrundlage: § 286 Abs. 2 Nr. 1 BGB

  • Beispiel: Gehalt zum 1. Mai (Feiertag) → Zahlung muss am 30. April erfolgen

Wichtig: Nicht die Überweisung, sondern der Zahlungseingang auf dem Konto zählt.

🔸 Anspruch auf Verzugszinsen

Arbeitnehmende haben bei verspäteter Gehaltszahlung einen Anspruch auf Verzugszinsen gemäß § 288 BGB.

  • Höhe: 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz

  • Berechnung: Ab dem Tag nach dem Fälligkeitstermin

  • Geltendmachung: Erfolgt meist schriftlich oder im Rahmen einer arbeitsgerichtlichen Klage

Tipp: Verzugszinsen mögen gering erscheinen, doch bei systematischen Verspätungen summieren sie sich – insbesondere bei größeren Belegschaften.

🔸 Schadenersatzanspruch

Wird durch den Zahlungsverzug ein finanzieller Schaden verursacht (z. B. Rücklastschriftgebühren, Mahnkosten, Kreditzinsen), kann der Arbeitgeber zusätzlich zum Ersatz dieses Schadens verpflichtet sein (§ 280 BGB).

🔸 Lohnklage und arbeitsrechtliche Konsequenzen

Setzt sich die verspätete Zahlung fort oder liegt sogar eine grobe Pflichtverletzung vor, sind folgende Szenarien denkbar:

  • Arbeitsgerichtliche Lohnklage

  • Fristlose Kündigung durch Arbeitnehmenden wegen Lohnverzugs

  • Einschaltung des Betriebsrats oder der Gewerkschaft

Tipp: Eine saubere, digitale Lohnvorbereitung mit Shiftbase reduziert das Risiko menschlicher oder systemischer Fehler, weil die Stunden geprüft in die Lohnabrechnung gehen.

Tipps für Arbeitgeber & HR: So vermeidest du Probleme

Auszahlung rechtzeitig vorverlegen 🏦

  • Feiertagskalender in die Lohnplanungssoftware integrieren

  • Zahlung spätestens 1–2 Tage vor Feiertag veranlassen


  • Banklaufzeiten beachten (SEPA: meist 1 Werktag)

Mitarbeitende frühzeitig informieren 🗨

Beispieltext für die HR-Kommunikation:

„Liebe Mitarbeitende, aufgrund des Feiertags am 1. Mai wird Ihr Gehalt bereits am 30. April überwiesen. Vielen Dank für Ihr Verständnis!“

Fazit: Feiertage rechtzeitig in der Lohnplanung berücksichtigen

Ein Zahltag, der auf einen Feiertag fällt, ist kein Randthema – sondern eine rechtlich und vertrauensbildend relevante Frage für Unternehmen. Arbeitgeber, die ihre Lohnprozesse vorausschauend planen, vermeiden Zahlungsverzug und stärken das Vertrauen ihrer Mitarbeitenden.

Häufig gestellte Fragen

Der Lohn muss spätestens am vereinbarten Fälligkeitstag auf dem Konto der Mitarbeitenden eingehen. Fällt dieser Tag auf einen Feiertag oder Sonntag, ist die Zahlung vorzuziehen. Eine spätere Zahlung ist in der Regel unzulässig und kann zu Verzugszinsen führen.

Der Arbeitgeber ist in Verzug. Das kann zu Verzugszinsen und ggf. arbeitsrechtlichen Konsequenzen führen.

Ja, solange das Arbeitsrecht nicht unterlaufen wird. Tarifverträge haben oft Vorrang.

Ja, wenn der Unternehmenssitz oder der Bankstandort im betroffenen Bundesland liegt, muss darauf Rücksicht genommen werden.

Auch in diesem Fall gilt: Der Lohn muss vorher gezahlt werden, also spätestens am letzten vorherigen Bankwerktag (meist Freitag). Sonntage gelten wie Feiertage als nicht bankfähig und lösen eine Vorverlegungspflicht aus.

Beke Schoustra
Beke SchoustraAccount Executive DACH

Beke schreibt für Shiftbase über Dienstplanung, Zeiterfassung und alles, was die Personalplanung leichter macht. Sie übersetzt den Alltag von Teamleitern in praktische Tipps, die sofort weiterhelfen.

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