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Feiertagszuschlag berechnen: Schritt-für-Schritt-Anleitung mit Beispielen

  • Verfasst von: Diana Tran
  • Letzte Aktualisierung: 20 April 2026
Arbeitgeber berechnet Feiertagszuschlag am Schreibtisch mit Taschenrechner und Dienstplan

Feiertagsarbeit bedeutet für viele Unternehmen eine erhöhte organisatorische und finanzielle Belastung. Gleichzeitig erwarten Arbeitnehmer eine faire Vergütung für eingeschränkte Freizeit und besondere Arbeitszeiten. Eine fehlerhafte Berechnung von Feiertagszuschlägen kann schnell zu Nachzahlungen, Unzufriedenheit im Team oder rechtlichen Risiken führen.

Dieser Leitfaden zeigt Schritt für Schritt, wie der Feiertagszuschlag korrekt berechnet wird: inklusive Sonderfällen, steuerfreier Abrechnung und branchenspezifischer Besonderheiten.

Alle Grundlagen zu Feiertagszuschlägen (gesetzliche Grundlagen, Anspruchsvoraussetzungen, Ersatzruhetag und Bundesland-Unterschiede) findest du im Feiertagszuschlag Lexikon.

Feiertagszuschlag berechnen: Die Grundformel

Die Basisformel für jeden Feiertagszuschlag lautet:

Grundstundenlohn × Zuschlagssatz (%) × Feiertagsstunden = Zuschlagsbetrag

Der Feiertagszuschlag wird zum Grundlohn addiert, nicht als Ersatz, sondern zusätzlich. Nur so greift die Steuerfreiheit nach § 3b EStG.

Schritt 1: Grundstundenlohn ermitteln

Bei Stundenlohnempfängern ist der Grundstundenlohn direkt aus dem Arbeitsvertrag abzulesen.

Bei Monatslohnempfängern gilt folgende Ableitung:

Monatslohn ÷ monatliche Regelarbeitsstunden = Grundstundenlohn

--> Beispiel: 3.000 € Monatsgehalt ÷ 160 Arbeitsstunden = 18,75 € Grundstundenlohn

Wichtig: Für die Steuerfreiheit nach § 3b EStG darf der Grundlohn 50 € pro Stunde nicht überschreiten. Liegt er höher, wird die Bemessungsgrundlage auf 50 € gekappt.

Schritt 2: Zuschlagssatz festlegen

Der Zuschlagssatz ergibt sich aus dem Tarifvertrag, der Betriebsvereinbarung oder dem Individualarbeitsvertrag. Es gibt keinen gesetzlichen Einheitssatz.

Typische Zuschlagssätze nach Branche:

Branche Üblicher Zuschlag Tarifgrundlage
Gastronomie & Hotellerie 50–100 % NGG
Einzelhandel 50–100 % HDE / ver.di
Pflege & Kliniken 25–150 % TVöD-P / TVöD-K
Produktion & Industrie bis 100 % Branchentarif
Transport & Logistik 50–100 % TV LogBW / regional


Schritt 3: Feiertagsstunden erfassen

Nur tatsächlich geleistete Stunden am gesetzlichen Feiertag fließen in die Berechnung ein. Pausenzeiten werden abgezogen. Die Zeiterfassung muss minutengenau und manipulationssicher sein, denn das ist die Voraussetzung für die steuerfreie Abrechnung.

Schritt 4: Zuschlag berechnen und aufgliedern

Grundlohn und Zuschlag müssen in der Lohnabrechnung getrennt ausgewiesen werden. Werden sie vermischt, entfällt die Steuerfreiheit.

Rechenbeispiele

Beispiel 1: Einfacher Feiertagszuschlag

Ein Mitarbeitender in der Gastronomie arbeitet 6 Stunden am Tag der Arbeit (1. Mai).

Parameter Wert
Grundstundenlohn 18,75 €
Zuschlagssatz 100 %
Feiertagsstunden 6 h
Feiertagszuschlag 18,75 € × 1,0 × 6 = 112,50 €
Grundlohn für 6 h 18,75 € × 6 = 112,50 €
Gesamtvergütung 225,00 €
Steuerlich Zuschlag (112,50 €) steuerfrei nach § 3b EStG


Beispiel 2: Feiertag + Nachtschicht (Kumulierung)

Eine Pflegekraft arbeitet Pfingstmontag von 22:00 bis 06:00 Uhr (8 Stunden, davon 2 h Nacht vor Mitternacht, 6 h Nacht nach Mitternacht).

Zuschlagsart Berechnung Betrag Steuerlich
Grundlohn (8 h × 16 €)   128,00 € Steuerpflichtig
Feiertagszuschlag 100 % auf 16 € × 8 h   128,00 € Steuerfrei (Grenze: 125 %)
Nachtzuschlag 25 % auf 16 € × 2 h (20–24 Uhr)   8,00 € Steuerfrei
Nachtzuschlag 40 % auf 16 € × 6 h (0–4 Uhr)   38,40 € Steuerfrei
Gesamtvergütung   302,40 €  

Grundregel: Jeder Zuschlagstyp wird separat auf den Grundlohn berechnet, nie auf den bereits erhöhten Lohn.

Beispiel 3: Feiertag fällt auf Sonntag (z. B. Pfingstsonntag)

Parameter Wert
Grundstundenlohn 15,00 €
Feiertagszuschlag 125 % (höherer Satz gilt) + 18,75 €/h
Sonntagszuschlag 50 % Nicht zusätzlich, Feiertag hat Vorrang
Gesamtvergütung pro Stunde 33,75 €
Steuerlich Steuerfrei bis 125 % des Grundlohns

Sonntagszuschlag und Feiertagszuschlag werden nicht einfach addiert. Es gilt der höhere Satz, es sei denn, der Tarifvertrag regelt die Kumulierung ausdrücklich.

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Steuerfreie Abrechnung nach § 3b EStG

Damit der Feiertagszuschlag steuerfrei bleibt, müssen vier Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Zahlung zusätzlich zum Grundlohn, nicht als Ersatz
  2. Einhaltung der gesetzlichen Höchstsätze
  3. Nachweislich geleistete Arbeit am gesetzlichen Feiertag
  4. Lückenlose, manipulationssichere Zeiterfassung

Steuerfreie Höchstsätze nach § 3b EStG

Zuschlagsart Steuerfreie Höchstgrenze
Gesetzliche Feiertage 125 % des Grundlohns
Nacht (20:00–24:00 Uhr) 25 %
Nacht (0:00–4:00 Uhr) 40 %
Sonntag 50 %
Heiligabend ab 14:00 Uhr / Silvester ab 14:00 Uhr 150 %
1. und 2. Weihnachtsfeiertag 150 %

Zuschläge oberhalb dieser Grenzen sind sozialversicherungs- und steuerpflichtig wie normaler Arbeitslohn.

Häufige Fehler bei der Berechnung

Fehler Konsequenz
Grundlohn und Zuschlag werden vermischt Steuerfreiheit entfällt vollständig
Feiertag auf Sonntag: beide Sätze addiert ohne Tarifgrundlage Überzahlung, Nachforderung durch Finanzamt möglich
Zeiterfassung unvollständig oder nachträglich korrigiert Steuerfreier Anteil nicht nachweisbar
Veralteter Tarifvertrag als Grundlage Falsche Zuschlagssätze, Nachzahlungsrisiko
Grundstundenlohn fehlerhaft abgeleitet Alle Folgeberechnungen falsch
Sonntagsarbeit mit Feiertagsarbeit verwechselt Falscher Zuschlagssatz angewendet


Checkliste: Feiertagszuschlag rechtssicher abrechnen

Vor dem Feiertag

  • Gültige Tarif- oder Vertragsregelungen prüfen und im System hinterlegen
  • Zuschlagssätze (Feiertag, Sonntag, Nacht) pro Standort konfigurieren
  • Feiertagsschichten im Dienstplan eindeutig kennzeichnen
  • Digitale Zeiterfassung für alle eingesetzten Mitarbeitenden sicherstellen
  • Ersatzruhetag vorausplanen (Frist: 8 Wochen nach Feiertag, § 11 Abs. 3 ArbZG)

Nach dem Feiertag

  • Erfasste Arbeitszeiten prüfen und freigeben
  • Grundlohn und Zuschlag getrennt in der Lohnabrechnung ausweisen
  • Steuerfreie Anteile gegen § 3b EStG Höchstsätze abgleichen
  • Daten vollständig und revisionssicher für die Lohnabrechnung exportieren
  • Ersatzruhetag im Dienstplan dokumentieren

Automatisierte Berechnung mit Shiftbase

Feiertagszuschläge gehören zu den fehleranfälligsten Bereichen der Personalabrechnung. Shiftbase übernimmt die relevanten Schritte automatisch:

  • Digitale Zeiterfassung: Minutengenaue Erfassung inklusive automatischer Feiertagserkennung nach Bundesland
  • Automatische Zuschlagslogik: Zuschläge werden regelbasiert und standortspezifisch berechnet
  • Kumulierungsregeln konfigurierbar: Feiertag, Nacht und Sonntag werden korrekt getrennt berechnet
  • Transparente Dienstplanung: Feiertage frühzeitig berücksichtigen, Ersatzruhetag einplanen
  • Schnittstellen zur Lohnabrechnung: Direkter Export aller Zuschläge, getrennt nach Zuschlagsart

Shiftbase reduziert Berechnungsfehler, schützt vor Nachforderungen durch das Finanzamt und liefert die revisionssichere Dokumentation für § 3b EStG. Jetzt 14 Tage kostenlos testen

Häufig gestellte Fragen

  • Nur wenn dies im Tarifvertrag, Arbeitsvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung geregelt ist. Einen allgemeinen gesetzlichen Anspruch gibt es nicht.

  • Es gibt keinen gesetzlichen Einheitssatz. Maßgeblich sind die jeweils gültigen tariflichen oder vertraglichen Vereinbarungen. Typisch sind 50–125 % je nach Branche.

  • Ja, unter den Voraussetzungen des § 3b EStG: Zahlung zusätzlich zum Grundlohn, Einhaltung der Höchstsätze und lückenloser Nachweis der Feiertagsarbeit.

  • Es gilt der höhere Satz, in der Regel der Feiertagszuschlag (bis 125 % steuerfrei). Eine Kumulierung beider Sätze ist nur zulässig, wenn der Tarifvertrag dies ausdrücklich vorsieht.

  • Monatslohn geteilt durch die monatlichen Regelarbeitsstunden. Bei 3.000 € und 160 Stunden ergibt das 18,75 € pro Stunde. Für § 3b EStG gilt eine Kappungsgrenze von 50 € pro Stunde.

  • Durch digitale Zeiterfassung, klar hinterlegte Zuschlagsregeln im System und automatisierten Export in die Lohnabrechnung. Manuelle Excel-Listen sind fehleranfällig und für § 3b EStG-Nachweise nicht revisionssicher.

Payroll

Verfasst von:

Diana Tran

Diana Tran ist Senior Content Strategist bei Shiftbase und verantwortet den deutschen Markt in der DACH-Region. Seit über drei Jahren beschäftigt sie sich intensiv mit Workforce Management, Personalplanung und den Herausforderungen moderner HR-Prozesse. Sie spezialisiert sich auf Themen wie Dienstplanung, Zeiterfassung, Abwesenheitsmanagement sowie arbeitsrechtliche Anforderungen im deutschsprachigen Raum. Ihre Inhalte richten sich an Unternehmen, die ihre Personalprozesse strukturieren, optimieren und rechtssicher gestalten möchten. Durch ihren praxisorientierten Ansatz übersetzt sie komplexe HR-Themen in verständliche und umsetzbare Lösungen für den Arbeitsalltag.

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