Eine Lohnpfändung landet als Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in deinem Briefkasten und löst ab diesem Moment eine Reihe gesetzlicher Pflichten aus. Dieser Leitfaden zeigt dir Schritt für Schritt, was du tun musst, welche Beträge pfändbar sind und wie du Haftungsrisiken sicher vermeidest.
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Erhältst du einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, musst du innerhalb von zwei Wochen eine Drittschuldnererklärung abgeben, den pfändbaren Betrag anhand der Pfändungstabelle berechnen und ihn monatlich an den Gläubiger überweisen. Fehler können zur persönlichen Haftung führen.
Was ist eine Lohnpfändung?
Eine Lohnpfändung tritt in Kraft, wenn ein Schuldner trotz Mahnungen und Vollstreckungsversuchen seinen Zahlungspflichten nicht nachkommt. Das zuständige Amtsgericht stellt dir als Arbeitgeber einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zu. Ab diesem Moment bist du sogenannter Drittschuldner und haftest für die korrekte Durchführung.
Das Ziel des Verfahrens ist eine faire Balance: Der Gläubiger erhält seinen ausstehenden Betrag, der Schuldner behält aber genug Einkommen, um seinen Lebensunterhalt zu sichern. Diesen Schutz gewährleisten die gesetzlichen Pfändungsfreigrenzen gemäß § 850c ZPO.
So läuft eine Lohnpfändung beim Arbeitgeber ab
1. Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
Das Verfahren beginnt mit dem Eingang des gerichtlichen Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Das Datum der Zustellung ist entscheidend, denn es startet alle folgenden Fristen.
2. Drittschuldnererklärung abgeben (Frist: 2 Wochen)
Innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung musst du dem Gläubiger gegenüber eine schriftliche Drittschuldnererklärung gemäß § 840 ZPO abgeben. Darin erklärst du:
- ob das Arbeitsverhältnis besteht,
- ob und welche weiteren Pfändungen vorliegen,
- ob Ansprüche anerkannt werden.
Gibst du diese Erklärung nicht fristgerecht ab, kannst du für den Schaden des Gläubigers persönlich haftbar gemacht werden.
3. Prüfung der Unterlagen und Rangfolge
Nach Eingang des Beschlusses prüfst du:
- ob das Arbeitsverhältnis zum genannten Mitarbeitenden besteht,
- ob bereits frühere Pfändungen vorliegen (Rangfolge nach § 804 ZPO),
- welche Einkommensbestandteile pfändbar sind,
- welche Unterhaltspflichten oder individuellen Freibetragserhöhungen gelten.
4. Pfändbaren Betrag berechnen
Du ermittelst das relevante Nettoeinkommen, ziehst unpfändbare Bestandteile ab und entnimmst der aktuellen Pfändungstabelle den pfändbaren Monatsbetrag. Details zur Berechnung findest du im Abschnitt zur Pfändungstabelle 2026 weiter unten.
5. Abführung an den Gläubiger
Den ermittelten pfändbaren Betrag überweist du monatlich direkt an den Gläubiger, nicht an den Mitarbeitenden. Die Pflicht endet, wenn die Forderung vollständig getilgt oder der Beschluss aufgehoben wird.
6. Dokumentation und Auskunftspflichten
Halte alle Schritte schriftlich fest. Du bist verpflichtet, dem Gläubiger und dem Gericht auf Anfrage jederzeit Auskunft zu erteilen. Eine lückenlose Dokumentation schützt dich bei Rückfragen und möglichen Haftungsstreitigkeiten.
Hinweis zu den Bearbeitungskosten: Laut BAG-Urteil vom 18.07.2006 trägst du als Arbeitgeber die Bearbeitungskosten selbst. Du hast keinen Erstattungsanspruch gegen den Schuldner oder den Gläubiger. Betriebsvereinbarungen, die dem Arbeitnehmer diese Kosten auferlegen, sind unwirksam.
Pfändungstabelle 2026: Freigrenzen und pfändbare Beträge
Die korrekte Berechnung ist entscheidend. Fehler können zur Schadensersatzpflicht gegenüber dem Gläubiger führen. Die Pfändungsfreigrenzen werden jährlich zum 1. Juli angepasst. Aktuell gelten die Werte der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 (BGBl. I 2026 Nr. 80, veröffentlicht am 26. März 2026).
Bis 30. Juni 2026 gilt noch der Grundfreibetrag von 1.555,00 Euro (Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2025). Ab 1. Juli 2026 tritt der neue Grundfreibetrag in Kraft.
Was darf gepfändet werden?
Grundsätzlich ist nur ein Teil des Nettoeinkommens pfändbar. Zu den pfändbaren Bestandteilen zählen:
- Grundgehalt nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben
- Überstundenvergütung
- Prämien, Boni und Sonderzahlungen
- Weihnachtsgeld, soweit es 670 Euro übersteigt
- Schichtzulagen (BAG, 23.08.2017, Az. 10 AZR 859/16)
- Vermögenswirksame Leistungen (teilweise)
Was ist nicht pfändbar?
Folgende Einkommensbestandteile sind gemäß § 850a ZPO unpfändbar:
- Aufwandsentschädigungen und Spesen
- Erschwerniszulagen (z.B. Zuschläge für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit)
- Kindergeld, Elterngeld, Mutterschaftsgeld
- Urlaubsgeld bis zur gesetzlichen Grenze
- Pflegegeld und Erziehungshilfen
Pfändungstabelle 2026 (Auszug, gültig ab 1. Juli 2026)
Ab dem 1. Juli 2026 gelten folgende Pfändungsfreigrenzen gemäß Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2026 (BGBl. I 2026 Nr. 80):
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Unpfändbarer Grundfreibetrag (0 Unterhaltspflichten): 1.587,40 Euro monatlich
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Erhöhung für die 1. unterhaltspflichtige Person: + 597,42 Euro (Freigrenze gesamt: ca. 2.184,82 Euro)Erhöhung für jede weitere Person (2.–5.): + 332,83 Euro je Person
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Vollpfändungsgrenze: Ab 4.866,30 Euro netto ist der übersteigende Betrag voll pfändbar. Geltungszeitraum: 1. Juli 2026 bis 30. Juni 2027.
Übersichtstabelle (gerundete Freigrenzen je Unterhaltspflicht):
| Unterhaltspflichten | Unpfändbarer Monatsbetrag ab 1.7.2026 |
|---|---|
| 0 | 1.587,40 Euro |
| 1 | 2.184,82 Euro |
| 2 | 2.517,65 Euro |
| 3 | 2.850,48 Euro |
| 4 | 3.183,31 Euro |
| 5 | 3.516,14 Euro |
Pfändbare Beträge (Auszug, 0 Unterhaltspflichten, ab 1. Juli 2026):
| Monatliches Nettoeinkommen | Pfändbarer Betrag |
|---|---|
| bis 1.589,99 Euro | 0 Euro |
| 1.700 Euro | ca. 36 Euro |
| 1.900 Euro | ca. 188 Euro |
| 2.100 Euro | ca. 344 Euro |
| 2.500 Euro | ca. 612 Euro |
| 3.000 Euro | ca. 1.000 Euro |
| ab 4.866,30 Euro | Mehrbetrag voll pfändbar |
Verbindlich sind ausschließlich die Werte aus der amtlichen Pfändungstabelle des Bundesministeriums der Justiz. Alle Angaben gerundet. Bitte nutze für die exakte Berechnung den offiziellen Pfändungsrechner des Justizministeriums oder berate dich mit einem Lohnbuchhalter.
Praktisches Beispiel (ab 1. Juli 2026):
- Nettoeinkommen: 2.000 Euro, 1 unterhaltspflichtige Person.
- Freigrenze: 2.184,82 Euro.
--> Ergebnis: kein pfändbarer Betrag, da das Einkommen unterhalb des Freibetrags liegt.
Mehrere Pfändungen gleichzeitig: Rangfolge und Hinterlegung
Liegen mehrere Pfändungen vor, gilt das Prioritätsprinzip: Die zuerst eingegangene Pfändung hat Vorrang. Verstößt du gegen diese Rangfolge und überweist an den nachrangigen Gläubiger, wirst du gegenüber dem vorrangigen Gläubiger nicht von deiner Zahlungspflicht befreit, d.h. du musst unter Umständen doppelt zahlen.
Bist du unsicher, wem du zahlen sollst, kannst du den pfändbaren Betrag beim Amtsgericht hinterlegen. Das schützt dich vor Haftung bei strittiger Rangfolge.
Lohnpfändung vs. Lohnabtretung: Was ist der Unterschied?
Manchmal liegt eine Lohnabtretung (z.B. an eine Bank als Kreditsicherheit) vor, bevor eine gerichtliche Pfändung eingeht. In diesem Fall gilt ebenfalls das Prioritätsprinzip: Die zeitlich frühere Abtretung hat Vorrang vor der späteren Pfändung. Als Arbeitgeber musst du prüfen, ob eine solche Abtretung im Arbeitsvertrag oder in gesonderten Vereinbarungen hinterlegt ist, bevor du Beträge überweist.
| Merkmal | Lohnpfändung | Lohnabtretung |
|---|---|---|
| Grundlage | Gerichtlicher Pfändungs- und Überweisungsbeschluss | Freiwillige vertragliche Vereinbarung |
| Auslöser | Zwangsvollstreckung durch Gläubiger | Eigene Vereinbarung (z.B. Kreditvertrag) |
| Rangfolge | Zeitpunkt der Zustellung | Zeitpunkt der Abtretungsvereinbarung |
| Arbeitgeberpflicht | Drittschuldnererklärung, Berechnung, Abführung | Auszahlung an den Abtretungsempfänger |
Darf ein Arbeitgeber wegen einer Lohnpfändung kündigen?
Nein. Eine Lohnpfändung allein ist kein rechtlich zulässiger Kündigungsgrund.
Schulden betreffen das Privatleben deines Mitarbeitenden, nicht seine Arbeitsleistung. Eine Kündigung ausschließlich wegen einer Lohnpfändung kann gegen das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) oder das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verstoßen.
Ausnahme: Entstehen durch wiederholte oder mehrfache Pfändungen betriebsstörende Auswirkungen, also ein erheblicher Verwaltungsaufwand, der den normalen Betrieb messbar beeinträchtigt, kann im Einzelfall nach vorheriger Abmahnung eine verhaltensbedingte Kündigung zulässig sein. Lass das immer vorab von einem Arbeitsrechtler prüfen.
Haftung des Arbeitgebers: Was passiert bei Fehlern?
Als Drittschuldner haftest du persönlich, wenn du:
- die Drittschuldnererklärung nicht fristgerecht abgibst,
- den falschen Betrag berechnest und zu wenig abführst,
- die Rangfolge bei mehreren Pfändungen missachtest,
- den pfändbaren Betrag versehentlich an den Arbeitnehmer auszahlst.
Der betroffene Gläubiger kann in diesen Fällen Schadensersatz direkt von dir fordern. Eine sorgfältige Dokumentation und bei Unsicherheiten die Beratung durch einen Lohnbuchhalter oder Steuerberater schützt dich effektiv.
Lohnpfändung effizient verwalten mit HR-Software
Eine Lohnpfändung erzeugt monatlich wiederkehrenden Verwaltungsaufwand: Berechnung, Überweisung, Dokumentation und Auskunftserteilung. Dazu kommt die jährliche Anpassung der Pfändungsfreigrenzen zum 1. Juli, die du in jedem laufenden Pfändungsfall manuell nachziehen musst.
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Häufig gestellte Fragen
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Du musst innerhalb von zwei Wochen eine Drittschuldnererklärung gemäß § 840 ZPO an den Gläubiger abgeben. Darin bestätigst du, ob das Arbeitsverhältnis besteht und ob weitere Pfändungen vorliegen. Anschließend berechnest du den pfändbaren Betrag anhand der aktuellen Pfändungstabelle und überweist ihn monatlich direkt an den Gläubiger.
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Ab dem 1. Juli 2026 beträgt der unpfändbare Grundfreibetrag 1.587,40 Euro monatlich. Dieser Betrag erhöht sich um 597,42 Euro für die erste unterhaltspflichtige Person und um jeweils 332,83 Euro für die zweite bis fünfte Person. Die Pfändungsfreigrenzen werden jährlich zum 1. Juli angepasst. Bis zum 30. Juni 2026 gilt noch der Grundfreibetrag von 1.555,00 Euro aus der Pfändungsfreigrenzenbekanntmachung 2025.
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Nicht pfändbar sind laut § 850a ZPO unter anderem Aufwandsentschädigungen, Spesen, Kindergeld, Elterngeld, Mutterschaftsgeld sowie Erschwerniszulagen für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit. Urlaubsgeld ist bis zur gesetzlichen Grenze ebenfalls unpfändbar. Schichtzulagen und Überstundenvergütungen sind hingegen grundsätzlich pfändbar.
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Es gilt das Prioritätsprinzip: Die zuerst zugestellte Pfändung hat Vorrang. Der Gesamtpfändungsbetrag bleibt auf die gesetzliche Grenze begrenzt und wird entsprechend der Rangfolge verteilt. Bist du unsicher, kannst du den pfändbaren Betrag beim Amtsgericht hinterlegen, um eine doppelte Zahlungspflicht zu vermeiden.
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Ja. Als Drittschuldner haftest du gegenüber dem Gläubiger, wenn du die Drittschuldnererklärung nicht fristgerecht abgibst, den Betrag falsch berechnest oder an den falschen Empfänger überweist. In solchen Fällen kann der Gläubiger Schadensersatz direkt von dir einfordern, obwohl der eigentliche Schuldner dein Mitarbeitender ist.
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Nein. Eine Lohnpfändung allein berechtigt dich nicht zur Kündigung. Schulden sind Privatsache und sagen nichts über die Arbeitsleistung aus. Nur in Ausnahmefällen, bei denen die Pfändung den Betrieb nachweislich störend belastet, kann nach vorheriger Abmahnung eine verhaltensbedingte Kündigung zulässig sein. Hol in solchen Situationen unbedingt arbeitsrechtliche Beratung ein.
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Die nächste Anpassung ist zum 1. Juli 2027 vorgesehen. Die Pfändungsfreigrenzen orientieren sich an der Entwicklung des steuerlichen Grundfreibetrags nach § 32a EStG und werden jährlich durch das Bundesministerium der Justiz im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

