Wegeunfall
Ein Wegeunfall ist ein Unfall auf dem Weg zur Arbeit oder nach Hause. Was versichert ist, was nicht, und was Arbeitgeber melden müssen.
Was ist ein Wegeunfall?
Ein Wegeunfall ist ein Unfall auf dem direkten Weg von der Wohnung zur Arbeit oder von der Arbeit nach Hause. Er zählt rechtlich als Arbeitsunfall (§ 8 Abs. 2 SGB VII). Versichert ist der Mitarbeiter über die gesetzliche Unfallversicherung, also die Berufsgenossenschaft des Arbeitgebers. Der Mitarbeiter zahlt dafür nichts, den Beitrag trägt allein der Arbeitgeber.
Der Schutz beginnt, sobald der Mitarbeiter die Außentür seines Wohnhauses durchschreitet. Ein Sturz auf der Treppe in der eigenen Wohnung ist kein Wegeunfall, ein Sturz auf dem Gehweg vor der Tür schon. Ob jemand zu Fuß, mit dem Rad, dem Auto oder der Bahn unterwegs ist, spielt keine Rolle.
Welche Wege sind versichert?
• der direkte Weg zur Arbeit und zurück, auch über eine längere Strecke, wenn sie schneller oder sicherer ist
• der Umweg, um ein Kind zur Kita, zur Schule oder zur Tagesmutter zu bringen
• der Umweg für eine Fahrgemeinschaft
• der Weg von einem anderen Ort als der eigenen Wohnung, etwa nach einer Übernachtung bei der Familie, wenn man dort mindestens zwei Stunden war
• im Home-Office der Weg, um ein Kind zur Betreuung zu bringen und wieder zurück
Wann der Schutz endet
Wer den Weg aus privaten Gründen unterbricht, etwa zum Einkaufen, zum Sport oder für einen Arzttermin, ist während der Unterbrechung nicht versichert. Dauert die Unterbrechung weniger als zwei Stunden, gilt der Schutz für den Rest des Weges wieder. Dauert sie länger, ist auch der restliche Heimweg nicht mehr versichert. Ebenfalls nicht versichert sind Unfälle, deren wesentliche Ursache Alkohol oder Drogen sind.
Was der Mitarbeiter nach einem Wegeunfall tun muss
Der Mitarbeiter sagt dem Arzt, dass es ein Wegeunfall war, und informiert den Arbeitgeber. Ist er über den Unfalltag hinaus arbeitsunfähig, geht er zu einem Durchgangsarzt, einem Arzt, den die Berufsgenossenschaften dafür zugelassen haben. Die Krankmeldung läuft wie sonst auch, mehr dazu unter Krankmeldung.
Was der Arbeitgeber melden muss
Ist der Mitarbeiter durch den Wegeunfall mehr als drei Tage arbeitsunfähig, muss der Arbeitgeber eine Unfallanzeige an die Berufsgenossenschaft schicken, innerhalb von drei Tagen, nachdem er vom Unfall erfahren hat (§ 193 SGB VII). Ohne Arbeitsunfähigkeit oder bei kürzerem Ausfall ist keine Anzeige nötig. Sinnvoll ist trotzdem eine kurze Notiz mit Datum, Ort und Hergang, falls später Beschwerden auftreten.
Wer zahlt bei einem Wegeunfall?
In den ersten sechs Wochen zahlt der Arbeitgeber den Lohn weiter, wie bei jeder anderen Arbeitsunfähigkeit (Lohnfortzahlung). Danach zahlt nicht die Krankenkasse, sondern die Berufsgenossenschaft: Verletztengeld in Höhe von 80 % des regelmäßigen Bruttoentgelts, höchstens das Nettoentgelt. Die Berufsgenossenschaft übernimmt auch Behandlung und Reha.
Den Schaden am Auto oder Fahrrad zahlt die Unfallversicherung nicht. Ausnahme sind Hilfsmittel wie eine Brille, die beim Unfall kaputtgeht. Für den Blechschaden ist die Kfz-Versicherung zuständig.
Wegeunfall im Dienstplan
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Häufig gestellte Fragen
Als Wegeunfall zählt ein Unfall auf dem direkten Weg zwischen Wohnung und Arbeit, ab der Außentür des Wohnhauses. Versichert sind auch Umwege, um Kinder zur Betreuung zu bringen, und Fahrgemeinschaften.
Ein Wegeunfall muss der Berufsgenossenschaft innerhalb von drei Tagen gemeldet werden, nachdem der Arbeitgeber davon erfahren hat, wenn der Mitarbeiter mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist. Bei kürzerem Ausfall ist keine Unfallanzeige nötig.
Ein Wegeunfall ohne Krankschreibung muss nicht bei der Berufsgenossenschaft gemeldet werden. Der Mitarbeiter sollte den Arbeitgeber aber informieren, und der Arbeitgeber sollte den Unfall kurz dokumentieren, falls später Beschwerden auftreten.
Die Berufsgenossenschaft zahlt bei einem Wegeunfall die Behandlung, die Reha und nach sechs Wochen Lohnfortzahlung das Verletztengeld. Sachschäden am Auto oder Fahrrad zahlt sie nicht.
Ein Umweg zum Einkaufen ist nicht versichert. Dauert die Unterbrechung weniger als zwei Stunden, gilt der Schutz für den restlichen Weg wieder.
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