Ein Arbeitsunfall kann für alle Beteiligten, vom verletzten Mitarbeiter bis zum Arbeitgeber, ein traumatisches Erlebnis sein. Es ist wichtig zu verstehen, was ein Arbeitsunfall ist und wie beide Parteien ihn melden und handhaben sollten. Der Arbeitgeber hat im Falle eines Unfalls bestimmte Pflichten und gesetzliche Verantwortlichkeiten, damit alle Parteien abgedeckt und geschützt werden können.
In diesem Artikel besprechen wir die Definition eines Arbeitsunfalls, den Versicherungsschutz in solchen Fällen, das Meldeverfahren für Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die Lohnzahlungen im Falle einer Verletzung oder Invalidität infolge eines Arbeitsunfalls sowie die Folgen, die für Unternehmen durch Unfälle auf ihrem Betriebsgelände entstehen können.
Was ist ein Arbeitsunfall?
Ein Arbeitsunfall ist ein Vorfall, der sich während der Ausübung seiner Tätigkeit ereignet und zu einer Verletzung oder Krankheit führt. Dazu gehören Maschinenunfälle, Stolpern und Stürze sowie psychische Traumata durch Stress oder Mobbing am Arbeitsplatz. Der Vorfall muss sich während der regulären Arbeitszeit des Arbeitnehmers und auf dem Betriebsgelände des Arbeitgebers ereignet haben, um als Arbeitsunfall zu gelten.
Es ist wichtig zu beachten, dass der Arbeitnehmer seine Pflichten erfüllen muss, damit ein Arbeitsunfall als solcher betrachtet wird und nicht nur als chronische Verletzung oder Krankheit.
Wegeunfall als Arbeitsunfall

Beim Pendeln kann es allzu oft zu Unfällen kommen. Unabhängig davon, ob Sie von Ihrem Wohnort zur Arbeit oder umgekehrt reisen, stellt jede direkte Route zwischen den beiden Standorten einen Arbeitsweg dar und ist anfällig für potenzielle Pannen. Treffen Sie daher unbedingt Vorsichtsmaßnahmen, wenn Sie sich auf solche Reisen begeben!
Ein Wegeunfall als Sonderform
Um den Weg zwischen Zweitwohnsitz und Arbeitsplatz eines Mitarbeiters als Arbeitsweg anzuerkennen, muss der Zweitwohnsitz als zentraler Lebensmittelpunkt für den Mitarbeiter dienen und idealerweise in der Nähe des Arbeitsplatzes liegen.
Versicherte Personen müssen sich beim Pendeln zur und von der Arbeit an die folgenden Richtlinien halten. Es gibt jedoch bestimmte Ausnahmen:
- Versicherte können ihre zu Hause lebenden Kinder während des Arbeitsweges von einer anderen Person betreuen lassen.
- Versicherte können Fahrgemeinschaften für den Weg zur und/oder von der Arbeit nutzen.
- Versicherte können aufgrund besonderer Verkehrsverhältnisse eine Umleitung nehmen. Dieser Umweg ist zulässig, wenn er zu einer schnelleren Ankunft am Arbeitsplatz führt.
- Persönlich motivierte Umwege oder Umwege, die länger als zwei Stunden dauern, werden nicht anerkannt und sind daher nicht versichert.
§ 8 des Siebten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB VII) dient als Rechtsgrundlage für Wegeunfälle. Weitere Informationen finden Sie dort.
Wann ist es kein Arbeitsunfall?
Ein Unfall kann nur dann als Arbeitsunfall eingestuft werden, wenn er in direktem Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit steht. Unfälle, die sich in einem Betriebsgebäude ereignen, aber keinen Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit haben, gelten nicht als Arbeitsunfälle.
Wenn beispielsweise zwei Mitarbeiter während der Arbeitszeit in die Kantine gehen, um das Mittagessen zu bestellen, auf der Treppe ausrutschen und dabei Verletzungen erleiden, die zu einer zweiwöchigen Arbeitsunfähigkeit führen, gilt dies nicht als Arbeitsunfall. Der Mittagstisch in der Kantine wird als private Tätigkeit betrachtet, die nichts mit der Arbeitstätigkeit zu tun hat. Daher wird der Unfall als Freizeitunfall eingestuft und ist privat versicherbar.
Ebenso sind Unfälle bei privaten Sportveranstaltungen, Unfälle durch private Telefonate, Unfälle im Haushalt und Verkehrsunfälle, die sich außerhalb des Arbeitsweges ereignen, Beispiele für Freizeitunfälle.
Um angemessenen Versicherungsschutz im Falle eines Unfalls zu gewährleisten, ist es wichtig, den Unterschied zwischen Arbeitsunfällen und Freizeitunfällen zu verstehen. Es wird empfohlen, sich mit Versicherungsanbietern zu beraten, um die angemessene Deckung für Arbeits- und Freizeitunfälle zu ermitteln.
Arbeitsunfälle und Versicherungsschutz

Jeder, von Angestellten und Freiwilligen bis hin zu Studenten, Schülern und liebevollen Familienmitgliedern, ist durch die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) abgedeckt. Diese Art von Deckung soll die Sicherheit der Versicherten an ihren Arbeitsplätzen gewährleisten und ihnen finanzielle Unterstützung bei eventuell auftretenden Verletzungen oder Berufskrankheiten bieten. Zu den Leistungen der DGUV gehören unter anderem die Erstattung von Krankheitskosten und Invaliditätsrenten.
Wann greift der Versicherungsschutz bei einem Arbeitsunfall?
Die gesetzliche Unfallversicherung schützt nur Unfälle, die sich am Arbeitsplatz ereignen. Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf Tätigkeiten in verschiedenen Bereichen des täglichen Lebens, darunter:
- Mitarbeit im Ehrenamt
- Kindergarten oder Schule besuchen
- Eine Ausbildung, die die Karriereaussichten eines Einzelnen verbessert
- Pflege der unmittelbaren Angehörigen in der eigenen Wohnung
- Erste-Hilfe-Leistungen nach einem Verkehrsunfall anbieten
Insgesamt bietet die gesetzliche Unfallversicherung einen umfassenden Schutz für eine Reihe von Tätigkeiten, die über den reinen Arbeitsunfall hinausgehen.
In welchen Fällen besteht kein Versicherungsschutz?
Ein Arbeitsunfall ist ein plötzliches, unerwartetes Ereignis, das einem Arbeitnehmer körperlichen Schaden zufügt. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, dass der Schaden durch äußere Gewalteinwirkung entstanden ist und zu einer Körper- oder Gesundheitsschädigung geführt hat. In Fällen, in denen diese Bedingungen nicht erfüllt sind und der Schaden während der Ausübung regulärer Beschäftigungsaufgaben verursacht wurde, besteht leider kein Anspruch auf Deckung aus einer abgeschlossenen Police.
Zur Veranschaulichung: Ein Mitarbeiter, der am Arbeitsplatz erstickt, ist nicht versichert, wenn dies auf ein vorübergehendes und unbeabsichtigtes Ereignis zurückzuführen ist. Dies liegt daran, dass es keine vorübergehende äußere Einwirkung auf ihren Körper gibt.
Wichtig zu beachten ist, dass die gesetzliche Unfallversicherung Sachschäden in der Regel bis auf wenige Ausnahmen nicht vergütet. Betroffene können beispielsweise Anspruch auf Erstattung haben, wenn sie bei der Erstversorgung oder durch einen Unfall am Arbeitsplatz Sachschäden erleiden. Sachschäden können zerrissene Kleidung und zerbrochene Brillen/Uhren umfassen.
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Wann und an wen müssen Sie einen Arbeitsunfall melden?
Arbeitgeber sind verpflichtet, alle Arbeitsunfälle zu melden, unabhängig davon, ob sie sich auf dem Betriebsgelände oder im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit ereignen. Um den Vorschriften gerecht zu werden, muss ein Arbeitgeber den Unfallbericht bei der zuständigen Organisation oder Versicherungskasse einreichen und zusätzlich die Mitarbeiter und/oder den Betriebsrat über den Vorfall informieren.
Wann müssen Sie einen Arbeitsunfall melden?
Alle Unfälle, die zu einer Arbeitsunfähigkeit von drei oder mehr Tagen führen, müssen vom Arbeitgeber gemeldet werden. Diese Anforderung gilt auch bei einem Unfall mit Todesfolge, bei dem die zuständige Landesbehörde und der Unfallversicherungsträger unverzüglich nach Kenntniserlangung zu benachrichtigen sind. Diese Regelung gilt auch bei schweren Massenunfällen.
Wer muss einen Arbeitsunfall melden?
Ein Unternehmen muss jeden Unfall dokumentieren, der sich am Arbeitsplatz ereignen kann. Diese Verantwortung liegt häufig bei der Personalabteilung, die für die Erstellung von Dienstplänen, die Erfassung von Arbeitszeiten und Urlaubsanträgen, die Erstellung von Gehaltsabrechnungen und die Analyse von Daten aus verschiedenen Aufgabenbereichen zuständig ist.
Pflichten des Arbeitgebers: Was tun bei einem Arbeitsunfall?

Im Falle eines Unfalls müssen gemäß dem Unternehmensprotokoll Maßnahmen von der Personalabteilung ergriffen werden. Um einen reibungslosen Ablauf und genaue Ergebnisse zu gewährleisten, sind hier vier einfache Schritte zu befolgen:
Schritt 1: Sofort den Rettungsdienst anrufen
Bei jedem Arbeitsunfall sollten die Mitarbeiter unverzüglich Erste Hilfe leisten und gegebenenfalls den Rettungsdienst kontaktieren. Je nach Schwere des Vorfalls muss möglicherweise ein Krankenwagen für die medizinische Versorgung gerufen werden.
Schritt 2: Den Vorfall sorgfältig im Erste-Hilfe-Protokoll dokumentieren
Unternehmen und Behörden müssen alle Unfälle, Verletzungen oder Erste-Hilfe-Leistungen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs konsequent dokumentieren. Dabei sollte nicht nur schnell, sondern auch gründlich vorgegangen werden.
Schritt 3: Den Arzt aufsuchen
Jeder Mitarbeiter, der in einen Unfall verwickelt ist, muss eine professionelle medizinische Untersuchung durchführen lassen. Dies ist nicht nur notwendig, um die Sicherheit ihrer Gesundheit zu gewährleisten, sondern ermöglicht gegebenenfalls auch eine angemessene Entschädigung.
Schritt 4: Die Versicherungskasse kontaktieren
Der letzte Schritt besteht darin, die zuständige Versicherungskasse und/oder staatliche Behörde zu informieren. Dies ist notwendig, um sicherzustellen, dass alle potenziellen Entschädigungen für jede Form von Behinderung infolge des Arbeitsunfalls sichergestellt werden können.
Was ist die Voraussetzung für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls?
Um als Arbeitsunfall anerkannt zu werden, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein:
-
Versicherte Tätigkeit: Der Unfall muss während der Ausübung einer versicherten Tätigkeit passieren. Das bedeutet, dass der Unfall im direkten Zusammenhang mit der Arbeitstätigkeit stehen muss.
-
Gesundheitsschaden oder Tod: Es muss ein Gesundheitsschaden oder der Tod einer Person vorliegen. Der Unfall muss zu einer Körper- oder Gesundheitsschädigung geführt haben.
-
Einwirkung von außen: Der Gesundheitsschaden oder Tod muss durch ein Ereignis verursacht worden sein, das von außen auf den Körper eingewirkt hat. Es muss eine äußere Gewalteinwirkung gegeben sein.
Diese Kriterien müssen erfüllt sein, damit ein Unfall als Arbeitsunfall anerkannt wird. Die endgültige Entscheidung darüber trifft der zuständige Unfallversicherungsträger nach Prüfung des Einzelfalls.
Lohnfortzahlung beim Arbeitsunfall

Bei einem Arbeitsunfall wird für die ersten sechs Wochen der Lohn wie bei einer gewöhnlichen Krankheit weitergezahlt. Bei längerer Arbeitsunfähigkeit besteht jedoch Anspruch auf Verletztengeld, das vom zuständigen Unfallversicherungsträger in Höhe von 80 % des regelmäßigen Einkommens ausgezahlt wird. Mehr über Lohnfortzahlung, lesen Sie hier.
Wie berechnet sich das Verletztengeld?
Um das Verletztengeld zu berechnen, werden einige Schritte auf Basis des Einkommens durchgeführt. Nehmen wir an, Ihr monatliches Bruttoeinkommen beträgt 3.300 Euro und Ihr monatliches Nettoeinkommen beträgt 2.000 Euro. Ihr tägliches Bruttoeinkommen wäre dann 110 Euro (berechnet als 3.300 durch 30 Tage). Somit würde Ihr Verletztengeld 88 Euro betragen, was 80 % von 110 Euro entspricht.
Ihr tägliches Nettoeinkommen wäre dagegen 66,67 Euro (berechnet als 2.000 durch 30 Tage). Es ist wichtig zu beachten, dass das Verletztengeld Ihr Nettogehalt für den Tag nicht übersteigen darf. Im obigen Beispiel würde der Arbeitnehmer also sein Nettotageseinkommen erhalten und nicht die aus dem Bruttoeinkommen errechnete Verletztenrente.
Besteht Anspruch auf Schmerzensgeld bei einem Arbeitsunfall?
Arbeitnehmer haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Schmerzensgeld infolge eines Arbeitsunfalls. In bestimmten Fällen kann ein Arbeitgeber jedoch verpflichtet sein, eine solche Entschädigung zu zahlen, beispielsweise wenn er den Unfall vorsätzlich verursacht hat. Der Nachweis einer solchen Absicht kann schwierig sein, da allgemein davon ausgegangen wird, dass jeder Arbeitgeber um die Sicherheit und Gesundheit seiner Mitarbeiter besorgt ist.