Minijobber haben denselben gesetzlichen Urlaubsanspruch wie Vollzeitkräfte - anteilig nach Arbeitstagen. Das klingt einfach, wird in der Praxis aber häufig falsch berechnet: Wer Schichten statt Arbeitstage zählt, wer flexible Wochenarbeitstage pauschal ansetzt oder wer Feiertage als Urlaubstage verrechnet, riskiert Nachzahlungen. Dieser Artikel liefert die richtigen Formeln - für feste und für wechselnde Arbeitsmuster.
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- Minijobber haben vollen gesetzlichen Urlaubsanspruch - unabhängig von Stundenzahl oder Verdienst (§ 3 BUrlG)
- Maßgeblich ist die Anzahl der Wochenarbeitstage, nicht die Stunden: 1 Tag/Woche = 4 Urlaubstage, 3 Tage/Woche = 12 Tage, 5 Tage/Woche = 20 Tage
- Bei wechselnden Arbeitstagen: Durchschnitt der letzten 13 Wochen bestimmt den Anspruch
- Urlaubsentgelt = Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn (§ 11 BUrlG) - inklusive regelmäßiger Zuschläge
- Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Resturlaub wird ausgezahlt (§ 7 Abs. 4 BUrlG)
- Tarifverträge können mehr Urlaubstage vorsehen (NGG: Gastronomie, TVöD: Pflege)
Gesetzlicher Urlaubsanspruch im Minijob
| Rechtsgrundlage | Inhalt | Bedeutung im Minijob |
|---|---|---|
| § 3 BUrlG | Mindesturlaub 20 Arbeitstage (5-Tage-Woche) | Gilt vollständig - keine Ausnahme für Minijobber |
| § 3 Abs. 1 BUrlG | Urlaub nach Arbeitstagen, nicht Stunden | Maßgeblich ist die Anzahl Wochenarbeitstage |
| § 11 BUrlG | Urlaubsentgelt = Durchschnittsverdienst letzte 13 Wochen | Berechnungsgrundlage für Urlaubslohn |
| § 7 Abs. 4 BUrlG | Urlaubsabgeltung bei Beendigung des AV | Auszahlungspflicht bei nicht nehmbarem Resturlaub |
| § 17 MiLoG | Aufzeichnungspflicht für Minijobber in bestimmten Branchen | Zeiterfassung ist Pflicht - Grundlage der Urlaubsberechnung |
| Tarifverträge (NGG, TVöD) | Branchenspezifisch höhere Urlaubsansprüche möglich | Immer prüfen - Tarifrecht geht Gesetz vor wenn günstiger |
Berechnung bei festen Wochenarbeitstagen
Arbeitet ein Minijobber an denselben Wochentagen, ist die Berechnung einfach proportional:
Formel: (Jahresurlaub Vollzeit ÷ 5) × Wochenarbeitstage
| Arbeitstage pro Woche | Urlaubstage pro Jahr | Beispiel |
|---|---|---|
| 1 Tag | 4 Tage | Samstagsaushilfe im Einzelhandel |
| 2 Tage | 8 Tage | Mo/Fr Servicekraft Gastronomie |
| 3 Tage | 12 Tage | Mo/Mi/Fr Pflegehelferin |
| 4 Tage | 16 Tage | Mo-Do Frühstücksservice Hotel |
| 5 Tage | 20 Tage | Vollzeit-Minijob |
| 6 Tage | 24 Werktage | 6-Tage-Woche nach Werktagsprinzip |
Wichtig: Ein Arbeitstag gilt bereits dann als geleistet, wenn nur wenige Stunden gearbeitet werden. Die Stundenzahl spielt für den Urlaubsanspruch keine Rolle - nur die Anzahl der Tage.
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Berechnung bei wechselnden Arbeitstagen
Bei flexiblen Schichtmodellen - typisch in Gastronomie, Hotellerie, Pflege und Einzelhandel - bestimmt der Durchschnitt der letzten 13 Wochen den Anspruch.
Schritt 1 - Durchschnittliche Arbeitstage ermitteln:
Gesamtzahl geleisteter Arbeitstage der letzten 13 Wochen ÷ 13
Schritt 2 - Urlaubsformel anwenden:
20 ÷ 5 × durchschnittliche Arbeitstage pro Woche = Urlaubsanspruch pro Jahr
Rechenbeispiel: Flexible Servicekraft Gastronomie
| Wochen | Arbeitstage/Woche | Gesamt |
|---|---|---|
| 8 Wochen | 2 Tage | 16 Tage |
| 3 Wochen | 3 Tage | 9 Tage |
| 2 Wochen | 1 Tag | 2 Tage |
| Summe | 27 Tage |
Durchschnitt: 27 ÷ 13 = 2,08 Tage/Woche Urlaubsanspruch: 20 ÷ 5 × 2,08 = 8,3 → 9 Urlaubstage (aufgerundet nach § 5 Abs. 2 BUrlG)
Sonderfälle bei der 13-Wochen-Berechnung
| Situation | Behandlung |
|---|---|
| Krankheit ohne Entgeltfortzahlung | Wochen bleiben unberücksichtigt - Durchschnitt aus restlichen Wochen |
| Saisonale Mehrbeschäftigung (Sommer) | Erhöht den Durchschnitt → mehr Urlaubstage |
| Mehrere Minijobs | Jeder Arbeitsvertrag hat eigenen Urlaubsanspruch |
| Wechsel von fester zu flexibler Woche | Durchschnittsberechnung beginnt neu ab dem Wechsel |
| Feiertag fällt auf Arbeitstag | Kein Urlaubsabzug - Feiertage zählen nicht als Urlaubstage |
Urlaubsentgelt: Was Minijobber im Urlaub verdienen
Das Urlaubsentgelt ist der Lohn, den der Minijobber während des Urlaubs erhält. Es entspricht dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn (§ 11 BUrlG).
Was zählt zum Urlaubsentgelt:
- Stundenlohn / Tageslohn
- Regelmäßige Zuschläge (Nacht, Sonntag, Feiertag) - wenn sie "mit Wahrscheinlichkeit wiederkehrend" sind (BAG-Rechtsprechung)
- Tarifliche Zulagen
Was nicht zählt:
- Trinkgeld (nicht vom Arbeitgeber gezahlt)
- Einmalzahlungen und Sonderboni
- Unregelmäßige, nicht vorhersehbare Zahlungen
Berechnungsbeispiel Pflege
| Position | Wert |
|---|---|
| Gesamtverdienst letzte 13 Wochen | 1.950 € |
| Geleistete Arbeitstage | 45 Tage |
| Durchschnittsverdienst/Tag | 1.950 ÷ 45 = 43,33 € |
| Urlaubstage | 5 Tage |
| Urlaubsentgelt | 43,33 × 5 = 216,65 € brutto |
Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Endet das Minijob-Arbeitsverhältnis und kann der Resturlaub nicht mehr genommen werden, muss der Arbeitgeber ihn auszahlen (§ 7 Abs. 4 BUrlG).
Berechnung: Durchschnittlicher Tagesverdienst × Anzahl Resturlaubstage
Beispiel Gastronomie:
- Resturlaub: 3 Tage
- Tagesverdienst: 35 €
- Abgeltung: 105 € brutto
Tarifvertragliche Besonderheiten
| Branche | Tarifvertrag | Urlaubsregelung |
|---|---|---|
| Gastronomie | NGG | Häufig +1-3 Tage über gesetzlichem Minimum, teils abhängig von Betriebszugehörigkeit |
| Pflege | TVöD-P / AVR | 29-30 Urlaubstage je nach Entgeltgruppe |
| Einzelhandel | HDE-Tarifverträge | Regional unterschiedlich, teils +1-2 Tage |
| Hotellerie | DEHOGA-TV | Saisonabhängige Freistellungsmodelle |
| Öffentlicher Dienst | TVöD | 29-30 Tage je nach Beschäftigungsjahr |
Häufige Fehler von Arbeitgebern
| Fehler | Konsequenz | Lösung |
|---|---|---|
| Schichten statt Arbeitstage gezählt | Falscher Anspruch - Nachzahlung | Tage zählen, nicht Schichten |
| Feiertage als Urlaubstage verrechnet | Unzulässig - Nachzahlung | Feiertage zählen nicht als Urlaub (§ 3 BUrlG) |
| Flexible Wochenarbeitstage pauschal angesetzt | Fehlberechnung | 13-Wochen-Durchschnitt verwenden |
| Urlaubsentgelt ohne Zuschläge berechnet | Zu niedrige Auszahlung | Regelmäßige Zuschläge einberechnen |
| Resturlaub bei Kündigung verfallen lassen | Nachzahlungsanspruch | Auszahlung (Abgeltung) nach § 7 Abs. 4 BUrlG |
| Keinen Urlaub gewährt weil "nur Minijob" | Rechtswidrig - voller Anspruch | § 3 BUrlG gilt für alle Arbeitnehmer |
Fazit: Rechtssichere & effiziente Urlaubsplanung im Minijob
Der Urlaubsanspruch im Minijob ist gesetzlich klar geregelt - aber in der Praxis fehleranfällig. Die häufigsten Fehler entstehen bei wechselnden Schichten (13-Wochen-Regel falsch angewendet), beim Urlaubsentgelt (Zuschläge vergessen) und bei der Abgeltung bei Kündigung (einfach verfallen lassen). Alle drei sind Nachzahlungsrisiken.
Die Grundlage für korrekte Urlaubsberechnung ist lückenlose Zeiterfassung - denn ohne dokumentierte Arbeitstage ist keine der Formeln anwendbar.
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Häufig gestellte Fragen
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Ja - anteilig nach Arbeitstagen. § 3 BUrlG macht keine Ausnahme für geringfügig Beschäftigte. Wer 3 Tage pro Woche arbeitet, hat 12 Urlaubstage pro Jahr. Wer 5 Tage arbeitet, hat 20. Die Stundenzahl und der Verdienst spielen keine Rolle.
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Über den Durchschnitt der letzten 13 Wochen: Gesamtzahl der geleisteten Arbeitstage ÷ 13 ergibt die durchschnittliche Wochenarbeitstage. Dann: 20 ÷ 5 × Durchschnitt = Jahresurlaubsanspruch. Krankheitswochen ohne Entgeltfortzahlung bleiben dabei unberücksichtigt.
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Nicht genommener Resturlaub muss ausgezahlt werden (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Grundlage ist der durchschnittliche Tagesverdienst der letzten 13 Wochen multipliziert mit den offenen Urlaubstagen. Ein einfaches Verfallenlassen ist unzulässig.
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Nein. Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen planmäßigen Arbeitstag des Minijobbenden, gilt Lohnfortzahlung - aber kein Urlaubstag wird verbraucht. Nur wenn der Minijobber normalerweise nicht an diesem Wochentag arbeitet, entsteht auch kein Anspruch auf Lohnfortzahlung.
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Nein. Jeder Arbeitnehmer - unabhängig vom Beschäftigungsumfang - hat Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Die Verweigerung ist rechtswidrig und führt zu Nachzahlungsansprüchen.
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Das Urlaubsentgelt entspricht dem Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn (§ 11 BUrlG). Eingeschlossen sind regelmäßige Zuschläge (Nacht, Sonntag, Feiertag), wenn sie "mit Wahrscheinlichkeit wiederkehrend" sind. Trinkgeld und Einmalzahlungen zählen nicht.
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Nein. Urlaubsgeld (ein Bonus zusätzlich zum Urlaubsentgelt) ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Es entsteht nur, wenn es im Tarifvertrag, der Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag vereinbart ist.

