Gerade in Branchen wie Einzelhandel, Gastronomie, Pflege, Hotellerie oder Logistik entstehen häufig Unsicherheiten - etwa bei wechselnden Arbeitstagen, saisonalen Beschäftigungsmodellen oder flexiblen Schichtsystemen. Arbeitgeber müssen nicht nur den Urlaubsanspruch korrekt bestimmen, sondern ihn auch gesetzeskonform dokumentieren und auszahlen.
Gesetzlicher Urlaubsanspruch im Minijob (Überblick & rechtliche Einordnung)
Minijobber haben volle gesetzliche Urlaubsansprüche - unabhängig davon, ob sie geringfügig beschäftigt sind, wenige Stunden arbeiten oder unregelmäßige Schichten haben. Maßgeblich ist § 3 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG).
Das gilt für alle Branchen:
- 20 Urlaubstage pro Jahr bei einer 5-Tage-Woche (gesetzlicher Mindesturlaub)
- 24 Werktage bei einer 6-Tage-Woche (Werktagsprinzip des BUrlG)
- Minijobber erhalten anteilig denselben Anspruch wie Teilzeitkräfte
- Tarifverträge können deutlich höhere Werte festlegen
Beispiele für tarifliche Unterschiede
Je nach Branche oder Tarifgebiet existieren erhöhte Urlaubsansprüche oder Zusatzregelungen:
- Gastronomie/NGG: oft zusätzliche Urlaubstage abhängig von Betriebszugehörigkeit
- Einzelhandel: in vielen Regionen +1–3 Tage jährlich über dem gesetzlichen Mindestanspruch
- Pflege (TVöD/AVR): häufig 29–30 Urlaubstage pro Jahr, je nach Entgeltgruppe
- Hotellerie: saisonabhängige Freistellungsmodelle oder zusätzliche Ausgleichstage
Hinweis: Tarifliche Regelungen haben Vorrang vor gesetzlichen Mindestwerten, sofern sie für Mitarbeitende günstiger sind.
Regelungen bei unterschiedlichen und festen Arbeitstagen pro Woche
Der Urlaubsanspruch hängt ausschließlich von der Anzahl der durchschnittlichen Wochenarbeitstage ab - nicht von Stunden, Schichten oder Monatsverdienst. Dies ist ein häufiger Fehler in der Praxis.
Es gibt zwei grundlegende Modelle:
- Feste, klar definierte Arbeitstage pro Woche
- Wechselnde oder flexible Arbeitstage pro Woche
Beide Varianten führen zu unterschiedlichen Berechnungswegen.
A) Regelungen bei festen Arbeitstagen pro Woche
Sind die Arbeitstage im Arbeitsvertrag oder durch betriebliche Praxis klar definiert, erfolgt die Berechnung direkt proportional zur 5- bzw. 6-Tage-Woche.
Tabelle: Urlaubsanspruch bei festen Arbeitstagen
| Arbeitstage pro Woche (fest) | Urlaubstage pro Jahr |
|---|---|
| 1 Tag pro Woche | 4 Tage |
| 2 Tage pro Woche | 8 Tage |
| 3 Tage pro Woche | 12 Tage |
| 4 Tage pro Woche | 16 Tage |
| 5 Tage pro Woche | 20 Tage |
| 6 Tage pro Woche | 24 Werktage |
Vertiefte Branchenbeispiele
- Einzelhandel: Aushilfe arbeitet jeden Samstag (1 Tag) → 4 Urlaubstage
- Gastronomie: Servicekraft arbeitet Mo/Fr/Sa (3 Tage) → 12 Urlaubstage
- Hotellerie: Frühstücksservice Mo–Do (4 Tage) → 16 Urlaubstage
- Pflege: Pflegehelferin Mo–Fr Frühdienst (5 Tage) → 20 Urlaubstage
Erweiterter Hinweis: Laut Rechtsprechung des BAG gilt ein Arbeitstag bereits dann als „geleistet“, wenn der Mitarbeiter nur wenige Stunden arbeitet. Die Dauer spielt keine Rolle.
B) Regelungen bei unterschiedlichen oder wechselnden Arbeitstagen pro Woche
Wechselnde Schichtmodelle sind typisch in Gastronomie, Hotellerie, Pflege, Einzelhandel, Logistik und Produktion. Hier bestimmt der Durchschnitt der letzten 13 Wochen den Urlaubsanspruch.
Schritt 1: Durchschnitt ermitteln
Gesamtzahl der tatsächlich gearbeiteten Arbeitstage der letzten 13 Wochen ÷ 13 = durchschnittliche Arbeitstage pro Woche
Schritt 2: Urlaubsformel anwenden
20 ÷ 5 × durchschnittliche Arbeitstage pro Woche
-> Hinweis: Bei tariflichen 30 Tagen wird die Formel entsprechend angepasst (30 ÷ 5 × ...).
Beispiel (Gastronomie – flexible Servicekraft)
Letzte 13 Wochen:
- 8 Wochen → 2 Arbeitstage
- 3 Wochen → 3 Arbeitstage
- 2 Wochen → 1 Arbeitstag
= 29 Arbeitstage
--> Berechnung:
29 ÷ 13 = 2,23 durchschnittliche Arbeitstage
20 ÷ 5 × 2,23 = 8,9 → 9 Urlaubstage
Zusatzbeispiele für komplexere Fälle
- Minijobber arbeitet saisonal im Sommer mehr Tage → Durchschnitt steigt → mehr Urlaub
- Unfall / Krankheit ohne Entgeltfortzahlung → diese Wochen bleiben unberücksichtigt
- Mehrere Minijobs → jeder Arbeitsvertrag hat eigenen Urlaubsanspruch
- Wechsel von fester zu flexibler Woche → Durchschnitt beginnt neu
Warum Shiftbase hier besonders wertvoll ist
Gerade bei wechselnden Arbeitstagen entstehen ohne digitale Unterstützung schnell Fehler.
Shiftbase bietet:
- automatische Zeiterfassung
- exakte Berechnung der durchschnittlichen Wochenarbeitstage
- lückenlose Dienstplanhistorie
- rechtskonforme Dokumentation nach ArbZG & Nachweisgesetz
- automatische Urlaubsberechnung inklusive Teilurlaubsansprüchen
Damit entfallen manuelle Berechnungen, und HR-Teams sowie Filialleitungen erhalten sichere und konsistente Ergebnisse.
ℹ️ Tipp für alle, die mit Minijobbern arbeiten
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Wie wird Urlaubsentgelt im Minijob berechnet?
Das Urlaubsentgelt entspricht dem durchschnittlichen Arbeitsverdienst der letzten 13 Wochen vor Urlaubsbeginn (BUrlG §11). Dies sorgt dafür, dass Mitarbeitende im Urlaub denselben Verdienst erhalten wie im regulären Arbeitsmodus.
--> Das kann enthalten sein:
- Stundenlohn
- regelmäßige Zuschläge (z. B. Nacht, Sonntag, Feiertag)
- tarifliche Zulagen
- Feiertagsvergütungen
--> Nicht enthalten:
- Trinkgeld (da nicht vom Arbeitgeber gezahlt)
- Einmalzahlungen
- leistungsabhängige, unregelmäßige Sonderboni
Erweitertes Berechnungsbeispiel (Pflege)
- Letzte 13 Wochen: 1.950 € Gesamtverdienst
- Arbeitstage: 45
- Durchschnittsverdienst pro Tag: 1.950 ÷ 45 = 43,33 €
- Urlaub: 5 Tage → 216,65 € Urlaubsentgelt
Hinweis: Zuschläge zählen nur, wenn sie „mit Wahrscheinlichkeit wiederkehrend“ sind (BAG-Rechtsprechung).
Urlaubsabgeltung 2026 (falls Urlaub nicht genommen werden kann)
Wenn ein Arbeitsverhältnis endet und der Urlaub nicht mehr genommen werden kann, entsteht Anspruch auf Urlaubsabgeltung (§ 7 Abs. 4 BUrlG).
Beispiel Gastronomie (Saisonende)
Resturlaub: 3 Tage
Tagesentgelt: 35 €
→ 105 € Abgeltung
💡Forecast 2026
Die durchschnittlichen Tagesverdienste im Minijob könnten bis 2026 um 3,2–4,1 % steigen.
Gründe:
- erwartete Mindestlohnerhöhungen
- branchenspezifische Tarifsteigerungen (NGG, TVöD, AVR)
- steigende Nachfrage nach Flexarbeit und Servicepersonal
Anspruch auf Urlaubsgeld im Minijob
Urlaubsgeld ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Es entsteht nur, wenn:
- Tarifvertrag
- Betriebsvereinbarung
- Arbeitsvertrag
dies vorsieht.
Branchenbeispiele
- Gastronomie (NGG): häufig Saisonboni oder zusätzliches Urlaubsgeld
- Einzelhandel: regionale Unterschiede; in einigen Tarifgebieten jährliche Sonderzahlungen
- Pflege: meist tarifliche Regelungen
- Hotellerie: leistungsabhängige oder saisonale Zusatzvergütungen
Häufige Fehler von Arbeitgebern (branchenbasiert)
Einzelhandel
- ❌ Feiertage werden fälschlich als Urlaubstage verrechnet
- ❌ Aushilfen ohne festen Arbeitsplan pauschal mit 2 Tagen angesetzt
- ❌ Fehlende Aktualisierung von Wochenarbeitsmustern
Gastronomie & Hotellerie
- ❌ Schichten statt tatsächlicher Arbeitstage gezählt
- ❌ Betriebsruhe als verpflichtender Urlaub deklariert
- ❌ Flexible Wechselwochen werden nicht korrekt dokumentiert
Pflege
- ❌ Ruhezeiten nach ArbZG unzureichend berücksichtigt
- ❌ Schichtrotationen fehlerhaft dokumentiert
- ❌ Urlaubsberechnung bei Teilzeit im Schichtdienst falsch angewendet
Checkliste für Arbeitgeber & HR
✔ Allgemein
✔ für Gastronomie & Hotellerie
✔ für Pflege
✔ für Einzelhandel
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Fazit: Rechtssichere & effiziente Urlaubsplanung im Minijob
Der Urlaubsanspruch im Minijob basiert auf klaren gesetzlichen Vorgaben, doch die Anwendung in der Praxis erfordert genaue Dokumentation und saubere Berechnung - insbesondere bei wechselnden Arbeitstagen.
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Häufig gestellte Fragen
-
Je nach Arbeitstagen 4–24 Tage. Grundlage ist das BUrlG.
-
Über den Durchschnitt der letzten 13 Wochen.
-
Ja, gesetzlich vorgeschrieben.
-
Nur, wenn es vertraglich oder tariflich vereinbart ist.
-
Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen.
-
Er wird ausgezahlt (Urlaubsabgeltung).
-
Durch digitale Zeiterfassung und automatisierte Systeme wie Shiftbase.

