Wenn alle frei haben und du das Gefühl hast, nur du musst arbeiten, können wir dich beruhigen: Es gibt etliche Branchen, in denen an Sonn- und Feiertagen gearbeitet wird. Die gute Nachricht lautet: Handelt es sich um einen gesetzlichen Feiertag, wird meistens ein Feiertagszuschlag fällig. Der Arbeitgeber entschädigt damit den Arbeitnehmer, weil er an einem Sonn- oder Feiertag arbeitet.
Musst du an einem Feiertag arbeiten?
Die Frage, ob du wirklich an einem Sonn- oder Feiertag wie am Osterfest oder über die Ostertage, Silvester, Pfingsten und Co. zur Arbeit musst, lässt sich damit beantworten, ob deine Arbeit potenziell auf einen Werktag aufgeschoben werden kann. Bestimmte Branchen fallen da naturgegeben heraus, beispielsweise
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Krankenhäuser
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Not- und Rettungsdienste
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Verkehrsbetriebe
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Energie- und Wasserversorgung
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Gaststätten
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Nachrichtendienste / Journalismus
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Landwirtschaft
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Behandlung und Pflege von Tieren
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Bewachung
Weitere Ausnahmen sind je nach Bundesland möglich. Das siehst du schon bei den Öffnungen von Ladengeschäften.
Gesetzliche Regelungen zu den Feiertagen
Arbeitgeber müssen ihren Angestellten zwischendurch eine 24-stündige Ruhepause gewähren. Es kann also nicht verlangt werden, dass ein Arbeitnehmer pausenlos durcharbeitet. Mindestens 15 Sonntage pro Jahr müssen außerdem frei bleiben. Die Schichten müssen also entsprechend verteilt werden.
Ein gesetzlicher Anspruch auf den Sonn- oder Feiertagszuschlag besteht tatsächlich nicht. Dafür musst du mindestens einen Ersatzruhetag zum Ausgleich bekommen. Feiertage, die auf einen Sonntag fallen, beispielsweise der Ostersonntag, können in den Zuschlägen nicht kombiniert werden. Als Arbeitgeber musst du also nicht Sonntagszuschlag und Feiertagszuschlag für einen einzelnen Tag wie den Ostersonntag oder andere Feiertage, die auf einen Sonntag fallen, zahlen.
Wie hoch wird der Feiertagszuschlag ausfallen?
Der Feiertagszuschlag und der Sonntagszuschlag berechnen sich nach der Art der Sonderarbeit:
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25 Prozent des Grundlohns bei Nachtarbeit (23-6 Uhr)
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Sonntag: 50 Prozent Zuschlag
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125 Prozent des Grundlohns für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen am Arbeitsort und 31.12. ab 14 Uhr
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150 Prozent für besondere Feiertagsarbeit (24.12. ab 14 Uhr, 25. und 26.12. und 1.5.)
Schichten, die vor 0 Uhr begonnen wurden, werden anders berechnet, denn dann hat die Schicht ja bereits vor dem Feiertag begonnen.
Der Feiertagszuschlag und die Sozialversicherung
Solange der Grundlohn pro Stunde nicht über 25 Euro liegt, hat der Zuschlag keine Bedeutung für die Sozialversicherung. Tatsächlich handelt es sich hier um eine relativ komplexe Berechnung.
Fazit
Das Arbeitsrecht schützt die Arbeitnehmer umfangreich. Eine gesetzliche Verpflichtung hast du als Arbeitgeber allerdings weder sonntags noch an Feiertagen, einen Zuschlag zu zahlen. Verpflichtend ist lediglich ein zusätzlicher Ruhetag, so ist die aktuelle Rechtslage. Der Anspruch auf den zusätzlichen Ruhetag ist bei Feiertagsarbeit nicht verhandelbar und er ist auch nicht verschiebbar. Das Arbeitszeitgesetz soll also dafür sorgen, dass Arbeitnehmer eine bestimmte Arbeitszeit in der Woche nicht überschreiten.
Auch die Höhe des Feiertagszuschlags ist nicht verpflichtend. Hier lohnt sich ein genaues Abwägen, ob du Lohnzuschläge zahlen willst oder lieber zusätzliche Freizeit gewähren möchtest.
Die Frage, ob es sich um einen Feiertag handelt, richtet sich nach dem Ort der Firma, nicht nach dem Wohnort der Mitarbeiter.
