Ein Feiertagszuschlag ist in Deutschland nicht automatisch gesetzlich vorgeschrieben. Er ergibt sich in der Praxis überwiegend aus Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder individuellen Arbeitsverträgen. Für Arbeitgeber bedeutet das: Feiertagsarbeit muss nicht nur zulässig sein, sondern auch korrekt geplant, dokumentiert und abgerechnet werden.
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Gesetzliche Feiertage gelten arbeitsrechtlich als besondere Tage, an denen grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot besteht. Zahlreiche Branchen sind hiervon ausgenommen. Wichtig ist dabei die klare Trennung zwischen:
- der Zulässigkeit von Feiertagsarbeit (Arbeitszeitrecht)
- der Vergütung von Feiertagsarbeit (Tarif-, Betriebs- oder Vertragsrecht)
Diese Unterscheidung ist zentral, da das Gesetz zwar regelt, wann gearbeitet werden darf, aber nicht automatisch festlegt, wie diese Arbeit vergütet wird.
Was ist ein Feiertagszuschlag?
Ein Feiertagszuschlag ist eine zusätzliche Vergütung für geleistete Arbeit an einem gesetzlichen Feiertag. Er wird üblicherweise als prozentualer Aufschlag auf den vertraglich vereinbarten Stundenlohn gezahlt.
Zweck des Feiertagszuschlags:
- Ausgleich für Arbeit an arbeitsfreien Tagen
- Anreiz zur Übernahme von Feiertagsschichten
- Wahrung von Fairness und Gleichbehandlung im Betrieb
Wichtig: Ein Feiertagszuschlag entsteht nicht automatisch, sondern basiert meist auf:
- Tarifverträgen
- Betriebsvereinbarungen
- individuellen Arbeitsverträgen
Besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Feiertagszuschlag?
Feiertagsarbeit vs. Feiertagszuschlag
Das Arbeitszeitgesetz erlaubt Feiertagsarbeit in bestimmten Bereichen, zum Beispiel:
- Gastronomie und Hotellerie
- Pflege und Gesundheitswesen
- Produktion mit kontinuierlichem Betrieb
- Einzelhandel (abhängig vom Bundesland)
Ein gesetzlicher Anspruch auf einen Zuschlag ergibt sich daraus jedoch nicht automatisch.
Rechtliche Kernaussagen
- Kein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf Feiertagszuschlag
- Anspruch entsteht nur durch vertragliche oder tarifliche Regelungen
- Der Gleichbehandlungsgrundsatz gilt innerhalb des Unternehmens
Wie hoch ist der Feiertagszuschlag?
Übliche Zuschlagssätze
In der Praxis haben sich folgende Spannen etabliert:
- 50 % bis 100 % Zuschlag auf den Stundenlohn
- höhere Zuschläge bei Nacht- oder Wechselschichtarbeit
- abweichende Regelungen je nach Tarifvertrag oder Branche
Typische Branchenwerte
- Gastronomie & Hotellerie: häufig 50–100 %
- Pflege & Gesundheitswesen: überwiegend tariflich geregelt
- Einzelhandel: stark abhängig von Tarifbindung und Landesrecht
Feiertagszuschlag und Steuer
Steuerfreiheit nach § 3b EStG
Feiertagszuschläge können steuerfrei sein, wenn alle folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- Zahlung zusätzlich zum Grundlohn
- Einhaltung der gesetzlich zulässigen Höchstsätze
- nachweislich geleistete Arbeit am Feiertag
- korrekte und nachvollziehbare Zeiterfassung
Häufige Fehlerquellen
- Vermischung von Grundlohn und Zuschlag
- unklare Definition des Feiertags (regional)
- fehlende oder fehlerhafte Zeitstempel
➡️ Eine digitale Zeiterfassung mit Shiftbase reduziert diese Risiken deutlich.
Wer hat Anspruch auf einen Feiertagszuschlag?
Der mögliche Anspruch ist nicht an die Vertragsart gebunden. Er kann gelten für:
- Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigte
- Minijobber
- Werkstudierende
- Mitarbeitende im Schicht- oder Bereitschaftsdienst
Entscheidend ist allein die im Unternehmen geltende Regelung.
Feiertagszuschlag berechnen
Grundformel
Stundenlohn × Zuschlagsfaktor = Auszahlung pro Stunde
Beispiel
- Stundenlohn: 15 €
- Zuschlag: 100 %
- Auszahlung pro Stunde: 30 €
| Stundenlohn | Zuschlag | Auszahlung |
|---|---|---|
| 14 € | 50 % | 21 € |
| 16 € | 100 % | 32 € |
Feiertagszuschläge im Dienstplan korrekt abbilden
Typische Herausforderungen
- unterschiedliche Feiertage je Bundesland
- kurzfristige Schichtänderungen
- Kombination mehrerer Zuschläge (Feiertag, Nacht, Sonntag)
Dokumentationspflichten
- exakte Arbeitszeit je Mitarbeitendem
- eindeutige Zuordnung zum Feiertag
- revisionssichere Speicherung
➡️ Shiftbase erkennt Feiertage automatisch und wendet hinterlegte Zuschlagsregeln korrekt an.
Feiertagszuschläge effizient verwalten mit Shiftbase
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- Feiertage automatisch zu erkennen
- Zuschläge regelbasiert zu berechnen
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- Daten korrekt an die Lohnabrechnung zu übergeben
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Häufig gestellte Fragen
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Nein. Ein Anspruch entsteht nur durch Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag.
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Ja, sofern sie zusätzlich zum Grundlohn gezahlt werden und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.
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Ja, wenn die zugrunde liegende Regelung dies vorsieht.
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Nein. Ein Ersatzruhetag kann verpflichtend sein, ersetzt aber keinen vertraglich vereinbarten Zuschlag.

