Ein Mitarbeitender geht zum 1. August in Rente. Er hat noch 14 Urlaubstage offen. Kann er die noch nehmen? Muss der Arbeitgeber sie auszahlen? Und was gilt, wenn er wegen Krankheit schon seit Monaten nicht mehr da war? Diese drei Fragen stellen sich bei jedem Renteneintritt - und alle drei haben klare rechtliche Antworten.
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- Renteneintritt in der zweiten Jahreshälfte (ab 1. Juli): voller Jahresurlaubsanspruch entsteht bereits - unabhängig davon, wie viele Monate noch gearbeitet werden (§ 5 Abs. 1c BUrlG)
- Renteneintritt in der ersten Jahreshälfte: anteiliger Anspruch - 1/12 des Jahresurlaubs pro vollem Beschäftigungsmonat
- Nicht genommener Urlaub muss ausgezahlt werden, wenn er vor Renteneintritt nicht mehr genommen werden kann (§ 7 Abs. 4 BUrlG)
- Urlaub verfällt nicht automatisch bei Krankheit oder langfristiger Arbeitsunfähigkeit - Abgeltungsanspruch bleibt erhalten (EuGH + BAG)
- Arbeitgeber muss Mitarbeitende rechtzeitig informieren, wie viele Urlaubstage noch offen sind - sonst Haftungsrisiko
- Gilt für alle Rentenarten: Regelaltersrente, vorgezogene Rente, Erwerbsminderungsrente
Das sind die gesetzliche Grundlagen
| Rechtsgrundlage | Inhalt | Bedeutung beim Renteneintritt |
|---|---|---|
| § 3 BUrlG | Mindesturlaub 20 Arbeitstage (5-Tage-Woche) | Untergrenze - Tarifvertrag kann mehr vorsehen |
| § 5 Abs. 1b BUrlG | Teilurlaub bei Ausscheiden im ersten Halbjahr: 1/12 pro Monat | Kernregel erstes Halbjahr |
| § 5 Abs. 1c BUrlG | Voller Urlaub bei Ausscheiden nach 30. Juni | Halbjahresregel zweites Halbjahr |
| § 7 Abs. 3 BUrlG | Resturlaub muss im Urlaubsjahr genommen werden | Übertragung nur in Ausnahmefällen |
| § 7 Abs. 4 BUrlG | Urlaubsabgeltung wenn Urlaub nicht mehr genommen werden kann | Auszahlungspflicht |
| BAG, 7 AZR 353/12 | Urlaubsanspruch bei Erwerbsminderungsrente bleibt bestehen | Kein Verfall durch Renteneintritt |
| EuGH C-337/10 (Neidel) | Urlaubsanspruch bei Krankheit und anschließender Rente - kein Verfall | Schutz bei Langzeiterkrankung |
Die Halbjahresregel beim Renteneintritt
Dieselbe Halbjahresregel wie bei Kündigung gilt auch beim Renteneintritt:
Renteneintritt im zweiten Halbjahr (ab 1. Juli)
Der volle Jahresurlaubsanspruch entsteht bereits - unabhängig davon, ob der Mitarbeitende noch 6 Monate oder nur noch 2 Monate arbeitet.
Beispiel: Renteneintritt zum 1. August
| Position | Ergebnis |
|---|---|
| Jahresurlaub laut Vertrag | 28 Tage |
| Anspruch (voller Jahresurlaub) | 28 Tage |
| Bereits genommen (Jan-Jul) | 14 Tage |
| Resturlaub | 14 Tage |
Renteneintritt im ersten Halbjahr (bis 30. Juni)
Anteiliger Anspruch: 1/12 des Jahresurlaubs pro vollem Beschäftigungsmonat.
Beispiel: Renteneintritt zum 31. März
| Position | Berechnung | Ergebnis |
|---|---|---|
| Jahresurlaub laut Vertrag | 28 Tage | Basis |
| Volle Monate (Jan-Mär) | 3 Monate | |
| Anteiliger Anspruch | 28 ÷ 12 × 3 | 7 Tage |
| Bereits genommen | 0 Tage | |
| Resturlaub | 7 - 0 | 7 Tage |
Was passiert mit dem Resturlaub?
--> Option 1: Urlaub vor dem Renteneintritt nehmen
Die einfachste Lösung - sofern noch genug Zeit in der verbleibenden Beschäftigungszeit ist. Der Mitarbeitende nimmt die offenen Urlaubstage direkt vor dem letzten Arbeitstag.
--> Option 2: Urlaubsabgeltung (Auszahlung)
Kann der Resturlaub vor Renteneintritt nicht mehr genommen werden - zum Beispiel weil der Mitarbeitende krankheitsbedingt schon länger nicht mehr arbeitet oder der Renteneintritt kurzfristig ist - muss der Arbeitgeber den Urlaub auszahlen (§ 7 Abs. 4 BUrlG).
Berechnungsformel:
(Bruttogehalt der letzten 13 Wochen ÷ Arbeitstage in diesen 13 Wochen) × offene Urlaubstage
Rechenbeispiel:
| Position | Wert |
|---|---|
| Bruttogehalt letzte 13 Wochen | 9.750 € |
| Arbeitstage in diesen 13 Wochen | 65 Tage |
| Tagesverdienst | 9.750 ÷ 65 = 150 € |
| Offene Urlaubstage | 14 |
| Urlaubsabgeltung | 150 × 14 = 2.100 € brutto |
Sonderfall: Krankheit und Renteneintritt
Das ist das rechtlich heikelste Thema bei Renteneintritt. Was passiert, wenn ein Mitarbeitender seit Monaten arbeitsunfähig ist und direkt in die Erwerbsminderungsrente oder Altersrente wechselt?
Kein automatischer Verfall
Der EuGH hat in der Rechtssache Neidel (C-337/10) und das BAG in mehreren Folgeentscheidungen klargestellt: Urlaubsansprüche verfallen nicht allein durch den Renteneintritt - auch dann nicht, wenn der Mitarbeitende wegen Krankheit den Urlaub nie nehmen konnte.
Verfall nach 15 Monaten
Urlaubsansprüche, die wegen Krankheit nicht genommen werden konnten, verfallen nach dem BAG spätestens 15 Monate nach Ende des Urlaubsjahres - also am 31. März des übernächsten Jahres. Beispiel: Urlaub aus 2024, der wegen Krankheit nicht genommen werden konnte, verfällt am 31. März 2026.
Konsequenz für Arbeitgeber
Bei langzeiterkrankten Mitarbeitenden, die in die Rente wechseln, müssen Urlaubsansprüche der letzten bis zu 15 Monate geprüft und gegebenenfalls ausgezahlt werden. Das kann mehrere Jahresscheiben umfassen.
Pflichten des Arbeitgebers im Überblick
| Pflicht | Inhalt | Konsequenz bei Verletzung |
|---|---|---|
| Informationspflicht | Mitarbeitende rechtzeitig über offene Urlaubstage informieren | Haftung - Urlaub kann nicht mehr verfallen |
| Gewährungspflicht | Urlaub vor Renteneintritt gewähren, wenn zeitlich möglich | Abgeltungsanspruch entsteht |
| Abgeltungspflicht | Resturlaub auszahlen, wenn nicht mehr nehmbar (§ 7 Abs. 4 BUrlG) | Nachzahlung + Verzugszinsen |
| Dokumentationspflicht | Alle Urlaubskonten und Berechnungen schriftlich festhalten | Beweislastumkehr im Streitfall |
| Urlaubsbescheinigung | Bei Ausscheiden ausstellen (§ 6 Abs. 2 BUrlG) | Haftung gegenüber neuem AG entfällt hier - aber interne Dokumentation nötig |
Fazit
Der Urlaubsanspruch beim Renteneintritt ist stärker geschützt als viele Arbeitgeber vermuten. Urlaub verfällt nicht automatisch, nicht bei Krankheit und nicht beim Übergang in die Rente. Offene Tage müssen gewährt oder ausgezahlt werden - und wer den Mitarbeitenden nicht rechtzeitig informiert, haftet auch nach dem regulären Verfallsdatum.
Die entscheidenden Schritte: Rentendatum frühzeitig erfassen, Halbjahresregel anwenden, Langzeiterkrankung prüfen, Mitarbeitenden informieren, Abgeltung berechnen und dokumentieren. Wer das digital abbildet, reduziert das Risiko fehlerhafter Berechnungen und Nachforderungen erheblich.
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Häufig gestellte Fragen
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Nein. Urlaubsansprüche verfallen nicht allein durch den Eintritt in die Rente. Offene Tage müssen entweder vor Rentenbeginn genommen oder ausgezahlt werden. Auch bei Langzeiterkrankung bleibt der Anspruch bestehen - mit einer Verjährungsfrist von 15 Monaten nach Ende des Urlaubsjahres (EuGH Neidel + BAG-Rechtsprechung).
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Das hängt vom Zeitpunkt des Renteneintritts ab. Wer nach dem 30. Juni in Rente geht, hat Anspruch auf den vollen Jahresurlaub. Wer bis zum 30. Juni ausscheidet, hat nur anteiligen Anspruch - 1/12 des Jahresurlaubs pro vollem Beschäftigungsmonat (§ 5 BUrlG).
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Ja - wenn der Urlaub vor Renteneintritt nicht mehr genommen werden kann. Die Auszahlung basiert auf dem durchschnittlichen Tagesverdienst der letzten 13 Wochen multipliziert mit den offenen Urlaubstagen (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Ein einfaches Verfallenlassen ist nicht zulässig.
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Dieselben Regeln wie bei regulärer Altersrente. Das BAG hat in mehreren Entscheidungen (u. a. 7 AZR 353/12) bestätigt, dass der Urlaubsanspruch auch bei Erwerbsminderungsrente bestehen bleibt und bei Ausscheiden abgegolten werden muss, wenn er nicht genommen werden konnte.
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Dann kann der Urlaub auch nach der regulären Jahresfrist nicht verfallen. Die Hinweispflicht des Arbeitgebers ist durch EuGH-Rechtsprechung (C-619/16 + C-684/16) verbindlich: Wer nicht aktiv auf offene Tage und drohenden Verfall hinweist, kann sich nicht auf den Verfall berufen.
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Ja, Tools wie Shiftbase bieten automatisierte Workflows, bei denen Urlaubsanträge je nach Regeln direkt genehmigt oder zur Freigabe weitergeleitet werden.

