Gesetzliche Feiertage sind in Deutschland Ländersache - was in Bayern frei ist, ist in Hamburg ein normaler Arbeitstag. Für Arbeitgeber mit mehreren Standorten, Pendlern im Team oder Schichtbetrieb in Gastronomie, Pflege oder Einzelhandel entstehen daraus konkrete Compliance-Pflichten: Wer arbeitet an welchem Feiertag, wer bekommt Lohnfortzahlung, wann greift das Beschäftigungsverbot und welche Zuschläge sind tariflich verpflichtend?
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- Es gibt 9 bundesweite Feiertage in Deutschland - alle weiteren gelten nur in bestimmten Bundesländern
- Maßgeblich ist immer der Feiertag am Arbeitsort, nicht am Wohnort des Mitarbeitenden
- An gesetzlichen Feiertagen gilt grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot (§ 9 ArbZG) - mit definierten Ausnahmen für Gastronomie, Pflege, Transport u. a.
- Fällt ein Feiertag auf einen regulären Arbeitstag: volle Lohnfortzahlung nach dem Lohnausfallprinzip (§ 2 EFZG)
- Feiertagszuschläge sind nicht gesetzlich vorgeschrieben - entstehen aber häufig aus Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung
- Feiertage zählen nicht als Urlaubstage - fällt ein Urlaubstag auf einen Feiertag, bleibt er trotzdem Urlaubstag
- Für Minijobber und Teilzeitkräfte gilt Lohnfortzahlung nur, wenn der Feiertag auf einen planmäßigen Arbeitstag fällt
Gesetzliche Grundlagen
| Rechtsgrundlage | Inhalt | Relevanz |
|---|---|---|
| § 9 ArbZG | Beschäftigungsverbot an Sonn- und Feiertagen | Grundregel - Ausnahmen in § 10 ArbZG |
| § 10 ArbZG | Ausnahmen vom Beschäftigungsverbot (Gastronomie, Pflege, Transport etc.) | Wichtig für Schichtbetriebe |
| § 11 ArbZG | Ausgleichspflicht bei Sonntagsarbeit (Ersatzruhetag) | Gilt analog für Feiertagsarbeit |
| § 2 EFZG | Lohnfortzahlung an Feiertagen nach Lohnausfallprinzip | Voller Lohn auch ohne Arbeit |
| § 3b EStG | Steuerfreiheit von Feiertagszuschlägen | Max. 125 % steuerfreier Zuschlag |
| Länderspezifische Feiertagsgesetze | Jedes Bundesland regelt Feiertage eigenständig | Unterschiede je Standort beachten |
Alle gesetzlichen Feiertage 2026 - Bundesweite Übersicht
| Feiertag | Datum 2026 | Wochentag | Gilt in |
|---|---|---|---|
| Neujahr | 1. Januar | Donnerstag | Alle Bundesländer |
| Heilige Drei Könige | 6. Januar | Dienstag | BW, BY, ST |
| Internationaler Frauentag | 8. März | Sonntag | BE, MV |
| Karfreitag | 3. April | Freitag | Alle Bundesländer |
| Ostersonntag | 5. April | Sonntag | BB |
| Ostermontag | 6. April | Montag | Alle Bundesländer |
| Tag der Arbeit | 1. Mai | Freitag | Alle Bundesländer |
| Christi Himmelfahrt | 14. Mai | Donnerstag | Alle Bundesländer |
| Pfingstsonntag | 24. Mai | Sonntag | BB |
| Pfingstmontag | 25. Mai | Montag | Alle Bundesländer |
| Fronleichnam | 4. Juni | Donnerstag | BW, BY, HE, NRW, RP, SL |
| Mariä Himmelfahrt | 15. August | Samstag | SL, teils BY |
| Tag der Deutschen Einheit | 3. Oktober | Samstag | Alle Bundesländer |
| Reformationstag | 31. Oktober | Samstag | BB, HB, HH, MV, NI, SN, ST, SH, TH |
| Allerheiligen | 1. November | Sonntag | BW, BY, NRW, RP, SL |
| Buß- und Bettag | 18. November | Mittwoch | SN |
| 1. Weihnachtstag | 25. Dezember | Freitag | Alle Bundesländer |
| 2. Weihnachtstag | 26. Dezember | Samstag | Alle Bundesländer |
Abkürzungen: BW = Baden-Württemberg, BY = Bayern, BE = Berlin, BB = Brandenburg, HB = Bremen, HH = Hamburg, HE = Hessen, MV = Mecklenburg-Vorpommern, NI = Niedersachsen, NRW = Nordrhein-Westfalen, RP = Rheinland-Pfalz, SL = Saarland, SN = Sachsen, ST = Sachsen-Anhalt, SH = Schleswig-Holstein, TH = Thüringen
Hinweis: Der Weltkindertag (20. September) gilt in Thüringen als gesetzlicher Feiertag. Das Augsburger Friedensfest (8. August) gilt nur in der Stadt Augsburg.
Beschäftigungsverbot an Feiertagen - und die Ausnahmen
Die Grundregel (§ 9 ArbZG)
An gesetzlichen Feiertagen dürfen Arbeitnehmer grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Das gilt für alle Arbeitnehmer - unabhängig von Branche, Arbeitsmodell oder Vertragsart.
Zulässige Ausnahmen (§ 10 ArbZG)
Folgende Branchen dürfen unter bestimmten Bedingungen an Feiertagen beschäftigen:
| Branche / Bereich | Grundlage | Bedingung |
|---|---|---|
| Gastronomie und Hotellerie | § 10 Abs. 1 Nr. 4 ArbZG | Nur soweit betrieblich notwendig |
| Pflege und Gesundheitswesen | § 10 Abs. 1 Nr. 3 ArbZG | 24-Stunden-Versorgung erforderlich |
| Transport und Logistik | § 10 Abs. 1 Nr. 7 ArbZG | Aufrechterhaltung des Verkehrs |
| Einzelhandel (eingeschränkt) | Länderspezifische Regelungen | Nur in bestimmten Bundesländern |
| Kultur, Freizeit, Sport | § 10 Abs. 1 Nr. 4 ArbZG | Publikumsveranstaltungen |
| Notdienste, Feuerwehr | § 10 Abs. 1 Nr. 1 ArbZG | Gefahrenabwehr |
| Produktion (Konti-Betrieb) | § 10 Abs. 1 Nr. 14 ArbZG | Technisch notwendiger Dauerbetrieb |
Ausgleichspflicht bei Feiertagsarbeit
Wer an einem Feiertag arbeitet, hat Anspruch auf einen Ersatzruhetag innerhalb von 8 Wochen (§ 11 Abs. 3 ArbZG). Das gilt auch für die meisten Ausnahmebranchen.
Lohnfortzahlung und Zuschläge
Lohnfortzahlung an Feiertagen (§ 2 EFZG)
Fällt ein Feiertag auf einen planmäßigen Arbeitstag, erhält der Mitarbeitende vollen Lohn - so als hätte er gearbeitet. Das nennt sich Lohnausfallprinzip.
Was das bedeutet:
- Vollzeitkräfte: voller Tageslohn
- Teilzeitkräfte: Lohn für die planmäßigen Stunden des Tages
- Minijobber: Lohnfortzahlung nur wenn der Feiertag auf einen planmäßigen Arbeitstag fällt
- Stundenlöhner: Lohn für die ausgefallenen Stunden
Was das nicht bedeutet:
- Mitarbeitende in Kurzarbeit erhalten keine Lohnfortzahlung für Feiertage, die in den Kurzarbeitszeitraum fallen
- Mitarbeitende ohne planmäßige Arbeit an diesem Wochentag haben keinen Anspruch
Feiertagszuschläge: Gesetz vs. Tarifvertrag
| Zuschlagsart | Gesetzlich vorgeschrieben? | Steuerfreiheit § 3b EStG |
|---|---|---|
| Feiertagszuschlag (Arbeit am Feiertag) | Nein - nur per TV/BV | Bis 125 % des Grundlohns |
| Sonntagszuschlag | Nein - nur per TV/BV | Bis 50 % des Grundlohns |
| Nachtzuschlag kombiniert | Nein - nur per TV/BV | Bis 40 % (oder 25 % ab 0 Uhr) |
| Hochfeiertage (z. B. 1. Mai, 25.12.) | Nein - nur per TV/BV | Bis 150 % des Grundlohns |
Wichtig für Arbeitgeber: Auch wenn Zuschläge nicht gesetzlich vorgeschrieben sind, sind sie in den meisten relevanten Branchen tarifvertraglich verpflichtend. NGG (Gastronomie), TVöD-P (Pflege), HDE (Einzelhandel) und die Metalltarifverträge enthalten alle konkrete Feiertagszuschlagsregelungen.
Feiertage und Urlaub: Die häufigsten Irrtümer
Irrtum 1: "Ein Feiertag im Urlaub spart einen Urlaubstag."
Falsch. Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen genehmigten Urlaubstag, zählt dieser Urlaubstag trotzdem als genommener Urlaubstag. Nur wenn der Feiertag auf einen regulären Arbeitstag fällt (also nicht im Urlaub liegt), reduziert er den Urlaubsanspruch nicht.
Irrtum 2: "Feiertage gelten für alle Mitarbeitenden gleich."
Falsch. Maßgeblich ist der Feiertag am Arbeitsort, nicht am Wohnort. Ein Mitarbeitender aus Bayern, der in einem Hamburger Büro arbeitet, hat am Reformationstag keinen Feiertag - sein Hamburger Arbeitsort gilt.
Irrtum 3: "Minijobber haben keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung an Feiertagen."
Falsch. Minijobber haben denselben Anspruch auf Lohnfortzahlung wie andere Arbeitnehmer - aber nur für Tage, die planmäßig Arbeitstage gewesen wären.
Irrtum 4: "Feiertagszuschläge muss ich immer zahlen."
Nicht automatisch. Gesetzlich vorgeschrieben sind Zuschläge nicht - aber wenn ein Tarifvertrag oder eine Betriebsvereinbarung gilt, sind sie dort verankert und damit verpflichtend.
Planung im Schichtbetrieb: 4 Schritte für einen feiertagssicheren Dienstplan
Schritt 1 - Feiertage je Standort definieren
Hinterlege für jeden Betriebsstandort die geltenden Feiertage im Dienstplan-System. Bei mehreren Bundesländern: separate Profile pro Standort. Ein einheitlicher nationaler Kalender funktioniert nur für die 9 bundesweiten Feiertage.
Schritt 2 - Mindestbesetzung für Feiertage festlegen
Definiere, wie viele Mitarbeitende an Feiertagen mindestens im Einsatz sein müssen - und in welchen Bereichen. Das ist die Basis für die Auswahl, wer arbeitet, und schützt bei Streitigkeiten über die Feiertags-Einteilung.
Schritt 3 - Feiertagsarbeit fair verteilen
Dokumentiere, wer in den vergangenen Perioden an Feiertagen gearbeitet hat. Eine transparente Rotationsregelung verhindert Konflikte und schützt vor Vorwürfen der willkürlichen Zuteilung.
Schritt 4 - Zuschläge und Lohnfortzahlung im System abbilden
Stelle sicher, dass dein Zeiterfassungs- und Abrechnungssystem Feiertage automatisch erkennt und die korrekten Lohnregeln anwendet - Lohnfortzahlung für Nicht-Arbeit, Zuschläge für Feiertagsarbeit, Ersatzruhetag-Tracking.
Fazit
Gesetzliche Feiertage sind in Deutschland kein einheitliches Thema - 16 Bundesländer, bis zu 19 verschiedene Feiertage pro Jahr, unterschiedliche Zuschlagsregeln in verschiedenen Tarifverträgen. Wer Schichtbetrieb in mehreren Bundesländern hat oder auch nur einen Mitarbeitenden aus einem anderen Bundesland beschäftigt, braucht ein System, das Feiertage standortbezogen automatisch erkennt und die korrekten Lohnregeln anwendet.
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Häufig gestellte Fragen
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Immer der Arbeitsort entscheidet. Das ist besonders relevant für Pendler und mobile Mitarbeitende. Ein Mitarbeitender, der in einem Bundesland wohnt, das einen bestimmten Feiertag nicht kennt, aber in einem Bundesland arbeitet, das ihn hat, hat trotzdem frei.
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Grundsätzlich gilt ein Beschäftigungsverbot (§ 9 ArbZG). Ausnahmen sind in § 10 ArbZG geregelt und betreffen Gastronomie, Pflege, Transport, Kultur und weitere Branchen. Die Ausnahme muss betrieblich notwendig sein - nicht nur wirtschaftlich wünschenswert.
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Gesetzlich nicht. Aber in den meisten Branchen mit Schichtarbeit gelten Tarifverträge (NGG, TVöD-P, HDE), die Zuschläge verpflichtend vorschreiben. Zusätzlich sind Feiertagszuschläge bis 125 % des Grundlohns steuerfrei (§ 3b EStG) - ein relevanter Vorteil für beide Seiten.
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Minijobber haben Anspruch auf Lohnfortzahlung an Feiertagen - aber nur wenn der Feiertag auf einen planmäßigen Arbeitstag fällt. Wer normalerweise montags nicht arbeitet, hat am Ostermontag keinen Anspruch. Wer montags regulär arbeitet, erhält den vollen Tagesverdienst.
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Nein. Ein gesetzlicher Feiertag, der auf einen genehmigten Urlaubstag fällt, reduziert weder den Urlaubsanspruch noch das Urlaubszeitkonto. Der Urlaubstag gilt als genommen.
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Maßgeblich ist der Arbeitsort, nicht der Wohnort. Bei einem Betrieb in NRW gelten NRW-Feiertage für alle dort tätigen Mitarbeitenden - unabhängig davon, wo sie wohnen. Bei mehreren Standorten in verschiedenen Bundesländern braucht jeder Standort ein eigenes Feiertagsprofil im Dienstplan-System.
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Das ist keine Rechtfertigung für nachträgliche Beschäftigung ohne Ausnahmetatbestand. Wer an einem Feiertag Mitarbeitende einsetzen will, muss den Ausnahmetatbestand nach § 10 ArbZG erfüllen und dokumentieren. Als Vorsorge: Feiertags-Besetzungspläne 6–8 Wochen im Voraus planen und schriftlich bestätigen lassen.

