Ob Krankheit, Unfall oder andere Ausfallgründe – als Arbeitgeber sind Sie gesetzlich zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Doch wann greift diese Regelung genau, wie lange müssen Sie zahlen und welche Sonderfälle gibt es? In diesem Artikel erhalten Sie einen klaren Überblick über die wichtigsten Grundlagen, rechtlichen Vorgaben und Pflichten rund um die Lohnfortzahlung.
Was ist Lohnfortzahlung?
Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist gesetzlich geregelt und sichert Arbeitnehmern ihr Gehalt bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit – für bis zu sechs Wochen. Für Arbeitgeber bedeutet das klare Pflichten, aber auch rechtliche Spielräume. In diesem Artikel erfahren Sie, wann ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung besteht, wie die Berechnung erfolgt, welche Ausnahmen gelten und was bei Krankschreibungen unbedingt zu beachten ist. Ein kompakter Überblick für Unternehmen, die rechtssicher handeln möchten.
Unterschied: Lohnfortzahlung vs. Krankengeld
Kriterium | Lohnfortzahlung | Krankengeld |
---|---|---|
Zahlung durch | Arbeitgeber | Gesetzliche Krankenkasse |
Beginn der Leistung | Ab dem 1. Tag der Arbeitsunfähigkeit (nach 4 Wochen Beschäftigung) |
Ab dem 43. Krankheitstag (nach 6 Wochen Lohnfortzahlung) |
Dauer | Maximal 6 Wochen | Maximal 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren |
Höhe der Zahlung | 100 % des regelmäßigen Arbeitsentgelts | 70 % des Bruttogehalts, maximal 90 % des Nettogehalts |
Voraussetzungen | Arbeitsunfähigkeit, keine Eigenverschuldung, mind. 4 Wochen angestellt | Lückenlose Krankschreibung, gesetzlich versichert |
Rechtsgrundlage | § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) | § 44 Sozialgesetzbuch V (SGB V) |
Tipp: Für eine nahtlose Übergabe an die Krankenkasse sollte die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ohne Unterbrechung fortgeführt werden.
Wann haben Arbeitnehmer Anspruch?
🔹Grundvoraussetzungen für den Anspruch
Arbeitnehmer haben Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind:
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Sie stehen in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis (Vollzeit, Teilzeit, Auszubildende, in bestimmten Fällen auch Minijobber).
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Die Arbeitsunfähigkeit tritt unverschuldet durch Krankheit ein.
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Das Arbeitsverhältnis besteht seit mindestens 4 Wochen ohne Unterbrechung.
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Die Krankmeldung erfolgt unverzüglich, spätestens am dritten Krankheitstag durch eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung.
Hinweis: Die Krankheit muss ursächlich für die Arbeitsverhinderung sein – dabei spielt es keine Rolle, ob sie am Arbeitsplatz oder außerhalb entstanden ist.
🔹Lohnfortzahlung im Krankheitsfall Probezeit
Auch während der Probezeit besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung – sofern die vierwöchige Wartezeit erfüllt ist. Das bedeutet: Wer sich in den ersten Monaten krankmeldet, ist nicht automatisch ausgeschlossen, sondern hat dieselben Rechte wie alle anderen Angestellten.
Diese Regelung schützt insbesondere neue Mitarbeiter davor, aus Angst vor Einkommensverlust krank zur Arbeit zu erscheinen – und stärkt damit auch die Arbeitgeberseite durch verantwortungsvolles Verhalten.
🔹Kein Anspruch in den ersten vier Wochen
In den ersten vier Wochen des Arbeitsverhältnisses besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Lohnfortzahlung. Tritt eine Erkrankung in dieser Zeit auf, kann die Krankenkasse unter Umständen Krankengeld leisten – vorausgesetzt, der Arbeitnehmer ist gesetzlich versichert.
🔹 Warum diese Regelung wichtig ist
Die Lohnfortzahlung bietet eine wichtige finanzielle Sicherheit für Beschäftigte und sorgt dafür, dass sich Arbeitnehmer auf ihre Genesung konzentrieren können. Für Unternehmen ist diese Regelung ein Beitrag zur sozialen Verantwortung und zur Förderung von Mitarbeiterbindung und -zufriedenheit.
Für umfassende Informationen zur Lohnfortzahlung im Minijob, einschließlich detaillierter Anleitungen und Best Practices, lesen Sie hier.
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall: Wer zahlt?
Im Falle einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, das Arbeitsentgelt für bis zu sechs Wochen in voller Höhe weiterzuzahlen (§ 3 EFZG). Diese Verpflichtung beginnt ab dem ersten Tag der Krankmeldung, sofern die Wartezeit von vier Wochen Beschäftigung erfüllt ist.
Der Arbeitgeber übernimmt damit in dieser Phase die volle finanzielle Verantwortung für den erkrankten Mitarbeiter – unabhängig von Unternehmensgröße oder Branche.
Krankenkasse nach sechs Wochen: Krankengeld
Sobald die sechs Wochen Lohnfortzahlung abgelaufen sind, übernimmt die gesetzliche Krankenkasse die Zahlung in Form von Krankengeld. Die wichtigsten Eckpunkte:
Kriterium | Krankengeld |
---|---|
Zahlung durch | Gesetzliche Krankenkasse |
Beginn der Zahlung | Ab dem 43. Krankheitstag (nach Ablauf der Lohnfortzahlung durch Arbeitgeber) |
Höhe | Ca. 70 % des Bruttoarbeitsentgelts, max. 90 % des Nettoarbeitsentgelts |
Maximale Dauer | Bis zu 78 Wochen innerhalb von 3 Jahren – für dieselbe Krankheit |
Voraussetzung | Gesetzlich versichert + lückenlose Krankschreibung |
Auch wenn das Krankengeld keine direkte Arbeitgeberpflicht mehr ist, sollten interne Prozesse (z. B. HR-Software, Lohnabrechnung) rechtzeitig angepasst werden, um eine saubere Übergabe zu gewährleisten.
Tipp zur Entlastung: Umlageverfahren U1
Kleine und mittelständische Unternehmen mit weniger als 30 Mitarbeitern können über die Umlageversicherung U1 bei der Krankenkasse einen Teil der Lohnfortzahlungskosten rückerstattet bekommen. Das kann die finanzielle Belastung erheblich reduzieren.
Dauer und Berechnung der Lohnfortzahlung
Wie lange muss Lohnfortzahlung geleistet werden?
Arbeitgeber sind laut Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) verpflichtet, im Krankheitsfall für die Dauer von bis zu sechs Wochen (42 Kalendertage) das volle Arbeitsentgelt weiterzuzahlen – vorausgesetzt, der Arbeitnehmer erfüllt die Anspruchsvoraussetzungen.
Wichtig: Wird ein Arbeitnehmer innerhalb von sechs Monaten erneut wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig, wird die vorherige Fehlzeit angerechnet. Liegt zwischen zwei Krankheitsphasen mehr als sechs Monate oder handelt es sich um eine neue Erkrankung, beginnt der Anspruch neu.
Wie wird die Lohnfortzahlung berechnet?
Die Berechnung basiert auf dem regelmäßigen Arbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne Erkrankung erhalten hätte. Das umfasst:
Eingeschlossen in die Berechnung | Nicht enthalten |
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Grundgehalt / Stundenlohn | Überstundenvergütung |
Zulagen (z. B. Nacht-, Schichtzulagen), sofern regelmäßig | Einmalzahlungen wie Weihnachts- oder Urlaubsgeld |
Sachbezüge (z. B. Dienstwagen, sofern vertraglich vereinbart) | Erfolgsbeteiligungen |
Zuschläge für Sonntags- oder Feiertagsarbeit (bei regelmäßiger Leistung) | Unregelmäßige Prämien |
Die Berechnung erfolgt auf Basis des durchschnittlichen Arbeitsentgelts der letzten 13 Wochen vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit. Bei Lohnerhöhungen oder vertraglichen Änderungen wird der aktuell gültige Satz herangezogen.
💡 Beispielrechnung:
Ein Mitarbeiter verdient 3.000 € brutto im Monat. Wird er krank, zahlt der Arbeitgeber für 6 Wochen (also 1,5 Monate) weiterhin das Gehalt in voller Höhe weiter:
➤ 3.000 € × 1,5 Monate = 4.500 € brutto Lohnfortzahlung
🧩 Sonderregelungen:
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Bei Teilzeitkräften oder variablen Arbeitszeiten erfolgt die Berechnung anhand des durchschnittlichen Stundenlohns und der durchschnittlich geleisteten Arbeitsstunden.
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Bei Schichtarbeitern sind Schichtzulagen anteilig zu berücksichtigen.
-
Bei wiederholter Erkrankung desselben Leidens kann es zu Verrechnungen kommen, die den Anspruch reduzieren.
Ausnahmen & Sonderfälle bei der Lohnfortzahlung
Obwohl die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall grundsätzlich gesetzlich geregelt ist, gibt es einige wichtige Ausnahmen und Sonderregelungen, die Arbeitgeber kennen sollten:
❌ Kein Anspruch bei selbstverschuldeter Krankheit
Wenn die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst verursacht wurde, entfällt der Anspruch auf Lohnfortzahlung. Dazu zählen z. B.:
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Teilnahme an illegalen Autorennen
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Risikoreiches Verhalten (z. B. Trunkenheit am Steuer, gefährliche Extremsportarten ohne Schutz)
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Schlägereien, wenn der Arbeitnehmer als Verursacher gilt
Der Arbeitgeber kann in solchen Fällen die Entgeltfortzahlung verweigern – muss dies aber nachweisen können.
🕒 Krankheit innerhalb der ersten 4 Wochen
Besteht das Arbeitsverhältnis noch keine 4 Wochen, greift die gesetzliche Wartezeit (§ 3 Abs. 3 EFZG). In diesem Fall übernimmt nicht der Arbeitgeber, sondern unter Umständen die Krankenkasse mit Krankengeld (sofern gesetzlich versichert).
🌍 Erkrankung im Ausland
Erkrankt ein Arbeitnehmer im Ausland, gelten ebenfalls besondere Regeln:
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Die Arbeitsunfähigkeit muss unverzüglich gemeldet werden – sowohl an den Arbeitgeber als auch an die Krankenkasse.
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Es muss ein ausländisches Attest vorgelegt werden (ggf. mit Übersetzung).
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Der Nachweis muss eindeutig die Arbeitsunfähigkeit bestätigen, nicht nur eine allgemeine Erkrankung.
Tipp: Unternehmen sollten dazu klare interne Regelungen im Arbeitsvertrag oder in einer Arbeitsunfähigkeitsrichtlinie festhalten.
👥 Wiederholte Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit
Tritt eine erneute Erkrankung mit demselben Leiden ein, zählt sie zur ursprünglichen Krankheitsphase, wenn sie weniger als sechs Monate später auftritt. Die sechs Wochen Lohnfortzahlung gelten nicht erneut, sondern nur einmal pro Krankheitsfall.
👶 Sonderfall: Lohnfortzahlung bei Schwangerschaft & Mutterschutz
Im Fall von Schwangerschaftsbedingter Arbeitsunfähigkeit (z. B. Beschäftigungsverbot) greift nicht das EFZG, sondern das Mutterschutzgesetz (MuSchG). Hier zahlt nicht der Arbeitgeber, sondern die Krankenkasse i. d. R. ein Mutterschaftsgeld, ergänzt durch einen Zuschuss des Arbeitgebers.
🧩 Weitere Sonderregelungen:
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Freie Mitarbeiter, Werkvertragnehmer und Selbstständige sind nicht anspruchsberechtigt.
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Bei befristeten Verträgen endet der Anspruch auf Lohnfortzahlung mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses – auch bei fortbestehender Erkrankung.
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall – Gesetzliche Grundlage

Die gesetzlichen Grundlagen der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall in Deutschland sind im Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) festgeschrieben. Dieses Gesetz regelt die Fortzahlung des Arbeitsentgelts an Arbeitnehmer, die aufgrund einer Krankheit nicht in der Lage sind, ihre Arbeitsleistung zu erbringen, und stellt sicher, dass diese während der ersten sechs Wochen ihrer Erkrankung finanziell abgesichert sind.
§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)
Der zentrale Paragraph lautet:
„Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, so hat er Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts durch den Arbeitgeber für die Dauer von bis zu sechs Wochen.“
Das bedeutet: Arbeitnehmer erhalten auch im Krankheitsfall weiterhin ihr volles Gehalt – unter bestimmten Voraussetzungen.
Wichtige Regelungen im Überblick
Regelung | Bedeutung für Arbeitgeber |
---|---|
Dauer | Max. 6 Wochen pro Erkrankungsfall |
Voraussetzung | Krankheit, Arbeitsunfähigkeit, kein eigenes Verschulden |
Wartezeit | Arbeitsverhältnis muss mindestens 4 Wochen ununterbrochen bestehen |
Nachweispflicht des Arbeitnehmers | Vorlage der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung spätestens am 4. Krankheitstag |
Krankheit im Ausland | Meldung & Nachweis auch im Ausland zwingend erforderlich |
Pflichten für Arbeitgeber laut Gesetz
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Lohnfortzahlung leisten bei erfüllten Voraussetzungen
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Dokumentation der Arbeitsunfähigkeit im Lohnabrechnungssystem
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Fristgerechte Zahlung des vollen Gehalts – auch bei variablen Entgeltbestandteilen
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Kein Rückgriff auf Urlaubstage bei Krankheit
Tipp: Arbeitgeber können im Krankheitsfall ggf. eine Erstattung über das Umlageverfahren U1 beantragen (gilt für Unternehmen mit weniger als 30 Mitarbeitern).
Hintergrund: Warum gibt es das EFZG?
Das 1994 in Kraft getretene Gesetz soll soziale Sicherheit schaffen und verhindern, dass Arbeitnehmer aus Angst vor Verdienstausfall krank zur Arbeit erscheinen. Gleichzeitig sorgt es für Klarheit und Struktur auf Arbeitgeberseite und stärkt das Vertrauen im Arbeitsverhältnis.
Fazit: Lohnfortzahlung – Klarheit für Arbeitgeber schaffen
Die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ist ein zentraler Bestandteil des deutschen Arbeitsrechts und sorgt für finanzielle Sicherheit bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit. Für Arbeitgeber bedeutet das klare Pflichten, aber auch Gestaltungsspielräume und Möglichkeiten zur Kostenentlastung durch das Umlageverfahren U1.
Wichtig ist, dass Unternehmen die gesetzlichen Voraussetzungen, wie die vierwöchige Wartezeit, die korrekte Berechnung des Arbeitsentgelts und Fristen bei Krankmeldungen, genau kennen. Auch Sonderfälle – etwa wiederholte Erkrankungen, Auslandskrankheit oder Probezeit – sollten im HR-Prozess berücksichtigt werden.
Häufig gestellte Fragen
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Ein Anspruch auf Lohnfortzahlung besteht nicht, wenn die Arbeitsunfähigkeit selbst verschuldet wurde (z. B. durch grob fahrlässiges Verhalten). Auch bei freier Mitarbeit, Werkverträgen, während der ersten vier Wochen eines neuen Arbeitsverhältnisses oder bei fehlender Krankmeldung kann die Pflicht entfallen.
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Kein Anspruch besteht u. a. in folgenden Fällen:
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Krankheit tritt innerhalb der Wartezeit (4 Wochen Beschäftigung) auf
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Selbstverschuldete Erkrankung (z. B. Sportunfall bei Risikosport ohne Schutz)
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Der Arbeitnehmer meldet sich nicht oder zu spät krank
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Es handelt sich um eine nicht gesetzlich versicherte Tätigkeit (z. B. Selbstständige)
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Ja, auch geringfügig Beschäftigte (Minijobber) haben grundsätzlich Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall – sofern sie sozialversicherungspflichtig im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes sind. Voraussetzung ist ebenfalls eine vierwöchige ununterbrochene Beschäftigung.
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Nach Ablauf der sechs Wochen übernimmt die gesetzliche Krankenkasse die Zahlung des Krankengeldes. Dieses beträgt etwa 70 % des Bruttoentgelts, maximal 90 % des Nettoentgelts – und wird für maximal 78 Wochen bei derselben Erkrankung gewährt.
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Die Berechnung erfolgt auf Basis des durchschnittlichen Arbeitsentgelts der letzten 13 Wochen vor Krankheitsbeginn. Enthalten sind regelmäßig gezahlte Zulagen, Schichtzuschläge oder geldwerte Vorteile – nicht enthalten sind Überstundenvergütung, Einmalzahlungen oder Prämien.