Dieser Artikel erklärt, was die erste Tätigkeitsstätte ist, welche steuerlichen Folgen sie hat und worauf Arbeitgeber bei der Zuordnung und Dokumentation achten müssen.
Laut Gesetz gilt eine ortsfeste betriebliche Einrichtung als erste Tätigkeitsstätte, wenn:
der Arbeitnehmer dauerhaft einem Ort zugewiesen ist (z. B. per Arbeitsvertrag, interner Weisung oder betrieblicher Praxis),
er dort regelmäßig an mindestens 2 Tagen pro Arbeitswoche tätig ist,
oder mindestens ein Drittel der vereinbarten Arbeitszeit an diesem Ort stattfindet.
📍 Dazu zählen: Büros, Filialen, Werkstätten oder auch Einrichtungen eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, wie Kundenprojekte oder ausgelagerte Standorte.
📌 Wichtig für Arbeitgeber: Die korrekte Zuordnung zur ersten Tätigkeitsstätte bestimmt, ob Fahrtkosten mit der Entfernungspauschale (0,30 €/km) oder als Reisekosten abgerechnet werden können.
Die erste Tätigkeitsstätte wird grundsätzlich vom Arbeitgeber festgelegt. Diese Festlegung sollte möglichst schriftlich im Arbeitsvertrag, einer Zusatzvereinbarung oder einer internen Richtlinie erfolgen. Entscheidend ist, dass die Zuordnung dauerhaft und eindeutig erfolgt – zum Beispiel durch Formulierungen wie:
„Der Arbeitnehmer wird dauerhaft dem Standort [Adresse] zugewiesen.“
Doch Vorsicht: Wenn keine ausdrückliche Zuordnung erfolgt, greift die gesetzliche Regelung nach § 9 Abs. 4 EStG. In dem Fall prüft das Finanzamt, ob anhand von zeitlichem Umfang und regelmäßiger Anwesenheit ein Ort als erste Tätigkeitsstätte gilt.
Praxisbeispiel: Ein Mitarbeiter fährt täglich zu einer Baustelle, aber Sie haben keinen festen Arbeitsort vertraglich benannt. Dann kann diese Baustelle vom Finanzamt trotzdem als erste Tätigkeitsstätte eingestuft werden – mit steuerlichen Folgen.
Welche steuerlichen Folgen hat die Zuordnung zur ersten Tätigkeitsstätte?
Die Festlegung der ersten Tätigkeitsstätte hat direkte Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung von Fahrt- und Reisekosten Ihrer Mitarbeitenden – und damit auch auf Ihre Lohnabrechnungen, Spesenrichtlinien und HR-Dokumentation.
Entfernungspauschale statt Reisekostenpauschale
Wenn ein Arbeitnehmer einer ersten Tätigkeitsstätte zugeordnet ist, gelten Fahrten dorthin als sogenannte „Wege zur Arbeit“. Diese können nur mit der Entfernungspauschale von aktuell 0,30 € pro einfachem Kilometer steuerlich berücksichtigt werden.
➡️ Beispiel: Mitarbeiter pendelt täglich 20 km zur ersten Tätigkeitsstätte → 20 km × 0,30 € = 6,00 € pro Arbeitstag → kein Anspruch auf steuerfreie Reisekostenerstattung.
Kein Anspruch auf Verpflegungsmehraufwendungen
Bei Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte entfällt der Anspruch auf Verpflegungspauschalen (z. B. 14 € bei mehr als 8 Stunden Abwesenheit). Diese sind nur bei Auswärtstätigkeiten möglich, also wenn der Arbeitnehmer nicht zur ersten Tätigkeitsstätte fährt, sondern z. B. direkt zum Kunden.
Kosten für Hotelübernachtungen, Bahntickets oder Dienstreisen sind nur dann steuerfrei erstattungsfähig, wenn sie außerhalb der ersten Tätigkeitsstätte anfallen. Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte sind private Wege im Sinne des Steuerrechts.
Auswirkungen auf Lohnabrechnung und Steuerprüfung
Fehlerhafte Zuordnungen können bei Betriebsprüfungen durch das Finanzamt zu Nachzahlungen, Bußgeldern oder Korrekturen in der Lohnabrechnung führen.
📌 Wichtig: Die erste Tätigkeitsstätte ist auch relevant bei der Berechnung der geldwerten Vorteile (z. B. Firmenwagennutzung für Arbeitswege).
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Was sind Sonderfälle bei der ersten Tätigkeitsstätte?
Neben der klassischen Zuordnung eines festen Arbeitsplatzes gibt es auch Sonderfälle, bei denen die erste Tätigkeitsstätte nicht eindeutig oder nur unter bestimmten Bedingungen vorliegt. Diese Ausnahmen betreffen insbesondere mobile Arbeitsmodelle, Außendienst, oder mehrere Einsatzorte – mit teils erheblichen steuerlichen Konsequenzen.
🔹 Erste Tätigkeitsstätte: Außendienst und Monteure
Arbeitnehmende, die überwiegend unterwegs sind – zum Beispiel im Vertrieb oder im technischen Außendienst – haben in der Regel keine erste Tätigkeitsstätte. Ihre Fahrten zu Kunden oder Baustellen gelten als Auswärtstätigkeiten, wodurch sie Anspruch auf:
Reisekostenpauschalen
Verpflegungsmehraufwendungen
steuerfreie Erstattung von Fahrtkosten (Hin- und Rückweg)
haben.
Vorteil für Arbeitgeber: Diese Kosten sind voll steuerfrei erstattbar, wenn die Tätigkeit tatsächlich mobil ist und keine feste Einrichtung aufgesucht wird.
🔹 Sammelpunkte und Treffpunkte
Wird ein bestimmter Ort (z. B. Betriebshof, Lager, Parkplatz) regelmäßig als Startpunkt für Fahrten genutzt, kann dieser als Sammelpunkt gelten.
✅ Wenn der Mitarbeitende dort dauerhaft erscheint und seine Tour startet, wird dieser Ort als erste Tätigkeitsstätte eingestuft – mit Entfernungspauschale statt Reisekosten.
🔹 Kundenbetrieb als erste Tätigkeitsstätte
In bestimmten Fällen kann auch eine Einrichtung eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten (z. B. Kunde) als erste Tätigkeitsstätte gelten – vorausgesetzt:
Der Mitarbeitende wird dort dauerhaft und
an mindestens zwei Tagen pro Woche tätig,
oder verbringt mindestens ein Drittel der Arbeitszeit an diesem Ort.
➡️ Gilt besonders für Leiharbeitsfirmen, Berater oder Projektmitarbeitende.
🔹 Wechselnde Tätigkeitsstätten
Bei wechselnden Einsatzorten – etwa bei Handwerksbetrieben, Serviceunternehmen oder Projekten – gilt:
Wenn kein Einsatzort dauerhaft zugewiesen ist, liegt keine erste Tätigkeitsstätte vor.
Arbeitgeber müssen aber darauf achten, dass keine implizite Festlegung (z. B. durch regelmäßige Einsätze am selben Ort) erfolgt.
🔹 Erste Tätigkeitsstätte - Homeoffice
Grundsätzlich nein – ein häusliches Arbeitszimmer gilt nicht als erste Tätigkeitsstätte, da es keine „ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers“ ist.
Ausnahme: Wenn der Arbeitgeber das Homeoffice vertraglich als dauerhaften Arbeitsort bestimmt und dort ein vollwertiger Arbeitsplatz eingerichtet ist, kann es im Einzelfall als erste Tätigkeitsstätte gewertet werden.
Für Arbeitgeber ist die korrekte Bestimmung der ersten Tätigkeitsstätte kein bürokratisches Detail, sondern ein entscheidender Faktor für steuerliche Abrechnungen, Spesenregelungen und HR-Compliance. Ob im Büro, beim Kunden, im Außendienst oder auf wechselnden Baustellen – jede falsche Zuordnung kann finanzielle und rechtliche Folgen haben, besonders bei Lohnabrechnung, Reisekosten und Betriebsprüfungen.
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📌 Das Wichtigste auf einen Blick
Arbeitgeber bestimmen die erste Tätigkeitsstätte – idealerweise schriftlich.
Sie ist steuerlich relevant für Entfernungspauschale, Reisekosten und Verpflegungsmehraufwand.
Sonderfälle wie Monteure, Außendienst oder Sammelpunkte erfordern besondere Aufmerksamkeit.
Fehlende Dokumentation führt zu Unsicherheiten und steuerlichen Risiken.
Häufig gestellte Fragen
Nein. Die erste Tätigkeitsstätte wird grundsätzlich vom Arbeitgeber festgelegt – idealerweise schriftlich im Arbeitsvertrag oder in einer internen Richtlinie. Eine eigenständige Entscheidung des Arbeitnehmers ist nicht zulässig. Fehlt eine offizielle Zuordnung, wird sie vom Finanzamt anhand von Dauer und Umfang der Tätigkeit rechtlich beurteilt (§ 9 Abs. 4 EStG).
Nein, ein Arbeitnehmer kann immer nur eine erste Tätigkeitsstätte haben. Weitere Einsatzorte gelten als auswärtige Tätigkeiten, auch wenn sie regelmäßig aufgesucht werden. Diese Unterscheidung ist entscheidend für die steuerliche Behandlung von Fahrt- und Reisekosten.
Wenn ein Arbeitnehmer keiner festen, ortsfesten Einrichtung dauerhaft zugeordnet ist, liegt keine erste Tätigkeitsstätte vor. Typische Fälle sind:
Außendienstmitarbeitende
Monteure mit wechselnden Baustellen
Projektkräfte ohne dauerhaften Einsatzort
In solchen Fällen gelten alle Einsätze als Reisetätigkeit – mit entsprechend höheren steuerfreien Pauschalen.
Eine zentrale. Sie bestimmt, ob der Arbeitnehmer:
nur die Entfernungspauschale (0,30 €/km, einfache Strecke) absetzen darf
oder ob er Reisekosten inklusive Hin- und Rückweg, Verpflegungsmehraufwendungen und ggf. Übernachtungskosten steuerlich geltend machen kann
Die Festlegung beeinflusst somit die Werbungskosten in der Steuererklärung erheblich.
Wird ein Arbeitnehmer dauerhaft einem Kundenstandort zugewiesen (z. B. bei Berater:innen, Leiharbeitsfirmen oder Projektarbeit), kann auch eine Einrichtung eines Dritten als erste Tätigkeitsstätte gelten – sofern der Einsatz:
regelmäßig (z. B. ≥ 2 Tage/Woche) erfolgt,
oder mindestens ein Drittel der Arbeitszeit dort verbracht wird.
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