Minusstunden entstehen, wenn Arbeitnehmer weniger arbeiten als vertraglich vereinbart – etwa, weil nicht genügend Arbeit vorhanden ist. Für Arbeitgeber stellt sich dabei die Frage, wie Minusstunden arbeitsrechtlich zu bewerten sind und welche Rechte und Pflichten im Umgang damit gelten.
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Minusstunden entstehen, wenn die tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden eines Arbeitnehmers unter den vertraglich vereinbarten Sollstunden liegen. Diese Unterstunden können verschiedene Gründe haben, wie eine geringe Arbeitsauslastung, Fehlzeiten oder kurzfristige Änderungen in der Arbeitszeitgestaltung. Für Arbeitgeber ist es wichtig, klare Regelungen zur Handhabung von Minusstunden und Überstunden im Arbeitsvertrag oder in betrieblichen Vereinbarungen festzulegen, um Konflikte zu vermeiden. Auch arbeitsrechtlich gibt es bestimmte Vorgaben, die den Umgang mit Minusstunden regeln, insbesondere wenn sie auf Krankheit, Feiertagen oder anderen unvermeidbaren Ereignissen basieren. Dabei spielt das Arbeitszeitkonto eine zentrale Rolle, um Überblick und Flexibilität zu gewährleisten.
Mit der Zeiterfassungssoftware von Shiftbase behalten Arbeitgeber den Überblick über Arbeitszeiten, Fehlzeiten und Minusstunden – in Echtzeit, transparent und rechtskonform.
Wie entstehen Minusstunden überhaupt?
Es gibt mehrere Gründe, warum Minusstunden im Arbeitsverhältnis auftreten können:
Geringe Auftragslage oder fehlende Arbeitsaufträge
➡️ Wichtig: Minusstunden sind nicht automatisch ein Verschulden der Mitarbeitenden – oft liegt die Ursache in mangelnder Arbeitsauslastung oder unklaren Vereinbarungen.
Rechte und Pflichten im Arbeitsrecht
Im Arbeitsrecht sind die Rechte und Pflichten von Arbeitgebern und Arbeitnehmern im Umgang mit Minusstunden klar definiert. Arbeitgeber dürfen unter bestimmten Voraussetzungen Minusstunden anordnen, müssen jedoch die gesetzlichen Regelungen sowie tarifliche oder betriebliche Vereinbarungen beachten. Arbeitnehmer sind verpflichtet, die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit zu leisten, es sei denn, es liegen arbeitsrechtlich anerkannte Gründe wie Krankheit oder Feiertage vor. In solchen Fällen dürfen Minusstunden nicht ohne Weiteres zu Lasten des Arbeitnehmers gehen.
Arbeitgeber sollten die Erfassung von Minusstunden transparent gestalten und den Arbeitnehmern Einblick in das Arbeitszeitkonto gewähren. Eine effektive Zeiterfassung, sei es durch manuelle Methoden wie Excel-Tabellen oder durch digitale Softwarelösungen, ist dabei unerlässlich. Zudem ist es wichtig, klare Vereinbarungen zur Verrechnung von Minusstunden zu treffen, um Missverständnisse zu vermeiden. Rechtliche Rahmenbedingungen, wie sie im Arbeitszeitgesetz oder in Tarifverträgen geregelt sind, geben dabei die grundlegenden Vorgaben für beide Parteien vor.
⚖️ Gesetzliche Regelungen
Das deutsche Arbeitsrecht regelt Minusstunden nicht explizit. Es gibt jedoch einige gesetzliche Vorschriften, die sich indirekt auf Minusstunden auswirken. Dazu gehören:
§ 615 BGB: Der Arbeitgeber ist zum vollen Ausgleich des Arbeitsausfalls verpflichtet, wenn er für die Kurzarbeit verantwortlich ist. Dies bedeutet, dass Arbeitnehmer keine Minusstunden ansammeln dürfen, wenn der Arbeitgeber die Arbeitszeit reduziert.
§ 2 Entgeltfortzahlungsgesetz (EntgFG): Gesetzliche Feiertage, an denen der Arbeitnehmer freigestellt ist, zählen als Arbeitszeit und dürfen nicht negativ auf dem Arbeitszeitkonto vermerkt werden. Dies schützt Arbeitnehmer davor, an Feiertagen Minusstunden zu sammeln.
§ 3 EntgFG: Minusstunden durch Krankheit dürfen dem Arbeitnehmer nicht angerechnet werden. Wenn ein Mitarbeiter krankheitsbedingt ausfällt und dadurch die Sollarbeitszeit nicht erfüllen kann, darf der Arbeitgeber keine Minusstunden anrechnen.
Es ist wichtig zu beachten, dass die genauen Regelungen und Ausnahmen von Minusstunden im Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag festgelegt werden sollten. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten sich über die Bedingungen und Ausnahmen im Klaren sein, um Missverständnisse und Streitigkeiten zu vermeiden. Eine transparente Kommunikation und klare Vereinbarungen helfen, das Arbeitsverhältnis zu stärken und potenzielle Konflikte zu vermeiden.
Darf der Arbeitgeber Minusstunden anordnen?
Nein, Minusstunden dürfen grundsätzlich nicht einseitig durch den Arbeitgeber angeordnet werden. Das Arbeitsrecht verlangt klare Regelungen im Arbeitsvertrag oder durch Tarifverträge. Auch das Arbeitszeitkonto muss explizit diese Möglichkeit vorsehen.
Shiftbase empfiehlt daher: Arbeitgeber sollten klare Vereinbarungen zur Arbeitszeitgestaltung und zum Umgang mit Unterstunden treffen – am besten schriftlich und digital dokumentiert.
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Wie funktionieren Minusstunden im Arbeitszeitkonto?
Ein Arbeitszeitkonto ist ein Instrument, das Arbeitgebern und Arbeitnehmern Flexibilität bei der Arbeitszeitgestaltung ermöglicht. Dabei werden die geleisteten Arbeitsstunden eines Mitarbeiters erfasst und mit den vertraglich festgelegten Sollstunden abgeglichen. Entstehen Minusstunden, werden diese auf dem Arbeitszeitkonto verbucht. Diese Konten helfen, einen Überblick über die Arbeitszeit zu behalten und die Balance zwischen geleisteten und vereinbarten Arbeitsstunden zu wahren.
Arbeitgeber sollten darauf achten, dass die Führung eines Arbeitszeitkontos den gesetzlichen Regelungen entspricht und im Einklang mit bestehenden Vereinbarungen und Tarifverträgen steht. Arbeitnehmer haben das Recht, Einsicht in ihr Arbeitszeitkonto zu nehmen, um die erfassten Stunden zu überprüfen und eventuelle Unstimmigkeiten frühzeitig zu klären. Ein gut geführtes Arbeitszeitkonto kann helfen, Konflikte zu vermeiden und die Handhabung von Minusstunden effizient zu gestalten.
📌 Ausnahmen und Sonderfälle
Es gibt bestimmte Situationen, in denen Minusstunden nicht angerechnet werden dürfen. Dazu gehören:
Krankheit: Wenn ein Arbeitnehmer krank ist und ein ärztliches Attest vorlegt, dürfen ihm keine Minusstunden angerechnet werden. Das Arbeitsrecht sieht vor, dass krankheitsbedingte Fehlzeiten als entschuldigt gelten und daher keine negativen Auswirkungen auf das Arbeitszeitkonto haben sollten.
Urlaub: Während des Urlaubs dürfen keine Minusstunden entstehen – der Urlaub dient der Erholung und ist vom Arbeitgeber zu gewähren. Im Krankheitsfall besteht weiterhin Anspruch auf Entgeltfortzahlung (§ 3 EFZG), daher dürfen auch hier keine Minusstunden erfasst werden.
Feiertage: An gesetzlichen Feiertagen haben Arbeitnehmer Anspruch auf Freizeit, ohne dass dies zu Minusstunden führt. Diese Tage sind im Arbeitszeitkonto als voll geleistete Arbeitstage zu vermerken.
Fortbildung und Bildungsurlaub: Wenn Arbeitnehmer an einer beruflich bedingten Fortbildung teilnehmen oder ihren Anspruch auf Bildungsurlaub nutzen, gilt dies als rechtmäßiger Abwesenheitsgrund. Auch hier dürfen keine Minusstunden angerechnet werden.
Diese Ausnahmen sind wichtig, um die Rechte der Arbeitnehmer zu schützen und sicherzustellen, dass sie nicht für Umstände benachteiligt werden, die außerhalb ihrer Kontrolle liegen.
Was passiert mit Minusstunden bei Kündigung?
Bei einer Kündigung stellt sich für viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Frage, wie mit bestehenden Minusstunden umgegangen wird. Grundsätzlich hängt dies von den vertraglichen Vereinbarungen und den gesetzlichen Regelungen ab. Wurden Minusstunden aufgrund fehlender Arbeitsaufträge oder anderer vom Arbeitgeber zu vertretender Umstände aufgebaut, darf der Arbeitnehmer im Normalfall nicht zur Nacharbeit verpflichtet werden.
In den meisten Fällen ist es unzulässig, Minusstunden nachträglich vom Gehalt des Arbeitnehmers abzuziehen, es sei denn, dies ist explizit im Arbeitsvertrag oder in einer betrieblichen Vereinbarung festgehalten. Bestehen Zweifel oder Unklarheiten über die Verrechnung von Minusstunden bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sollten Arbeitgeber und Arbeitnehmer frühzeitig das Gespräch suchen und eine Lösung im gegenseitigen Einvernehmen anstreben.
Es ist ratsam, sich rechtlich beraten zu lassen, um sicherzustellen, dass die Handhabung von Minusstunden im Rahmen einer Kündigung den arbeitsrechtlichen Vorgaben entspricht. Tarifverträge und betriebliche Regelungen können hierbei ebenfalls eine Rolle spielen und müssen berücksichtigt werden.
Können Minusstunden mit Überstunden verrechnet werden?
Theoretisch ja – aber nur, wenn eine beidseitige Vereinbarung vorliegt. Ohne Zustimmung der Mitarbeitenden dürfen Überstunden nicht mit Minusstunden „ausgeglichen“ werden. Auch hier gilt: Vertragliche oder tarifliche Regelungen sind das A und O.
In der Praxis kann es vorkommen, dass Minusstunden mit zukünftigem Urlaub verrechnet werden, um ein Gleichgewicht auf dem Arbeitszeitkonto herzustellen. Dies muss jedoch transparent kommuniziert und von beiden Parteien akzeptiert werden. Arbeitgeber sind verpflichtet, solche Regelungen klar zu dokumentieren, um Missverständnisse und potenzielle arbeitsrechtliche Konflikte zu vermeiden.
Arbeitnehmer haben das Recht, sich bei Fragen zur Verrechnung von Minusstunden mit Urlaub rechtlich beraten zu lassen, insbesondere wenn Unsicherheiten über die Zulässigkeit oder die genaue Handhabung bestehen. Eine transparente Kommunikation und ein Verständnis der geltenden Vorgaben helfen, die Arbeitsbeziehung zu stärken und potenzielle Streitpunkte zu vermeiden.
Fazit
Der Umgang mit Minusstunden erfordert eine transparente und klare Kommunikation zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Regelungen zur Erfassung, Verrechnung und Handhabung von Minusstunden sollten eindeutig im Arbeitsvertrag oder in betrieblichen Vereinbarungen festgehalten sein, um Missverständnisse zu vermeiden. Arbeitgeber sollten darauf achten, dass sie die gesetzlichen Vorgaben und tariflichen Bestimmungen einhalten, während Arbeitnehmer sich über ihre Rechte informieren und bei Unklarheiten Rücksprache halten sollten. Eine sorgfältige und faire Handhabung von Minusstunden stärkt das Vertrauen und fördert ein positives Arbeitsverhältnis.
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Häufig gestellte Fragen
Unverschuldete Minusstunden entstehen, wenn ein Arbeitnehmer aufgrund von Umständen, die er nicht zu verantworten hat – wie fehlende Arbeitsaufträge oder betriebliche Anweisungen – weniger als die vereinbarten Sollstunden leistet. In diesen Fällen dürfen Minusstunden in der Regel nicht zu Lasten des Arbeitnehmers gehen.
Fehlstunden entstehen ohne rechtfertigenden Grund (z. B. unentschuldigtes Fehlen), während Minusstunden Teil eines flexiblen Arbeitszeitmodells sein können.
Der Verfall von Minusstunden hängt von den Vereinbarungen im Arbeitsvertrag, tariflichen Bestimmungen oder betrieblichen Regelungen ab. In einigen Unternehmen gibt es klare Fristen, innerhalb derer Minusstunden ausgeglichen werden müssen, andernfalls verfallen sie. Falls keine solche Regelung besteht, können Minusstunden in der Regel nicht einfach verfallen, sondern bleiben auf dem Arbeitszeitkonto bestehen, bis eine Lösung gefunden wird. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten gemeinsam klären, wie mit offenen Minusstunden verfahren wird, um Missverständnisse zu vermeiden.
Bei Kurzarbeit gelten spezielle arbeitsrechtliche Regelungen, die den Umgang mit Minusstunden beeinflussen. In der Regel dürfen Minusstunden, die vor der Einführung der Kurzarbeit entstanden sind, nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers verrechnet werden. Während der Kurzarbeit selbst werden Minusstunden meist nicht aufgebaut, da die Arbeitszeit und das Gehalt entsprechend angepasst werden. Arbeitgeber und Arbeitnehmer sollten klären, wie mit bestehenden Minusstunden während und nach der Kurzarbeit umgegangen wird, um Transparenz und Fairness sicherzustellen.
Minusstunden, die aufgrund von Krankheit entstehen, dürfen in der Regel nicht zu Lasten des Arbeitnehmers gehen. Wenn ein Mitarbeiter krankheitsbedingt ausfällt und dadurch die Sollarbeitszeit nicht erfüllen kann, darf der Arbeitgeber keine Minusstunden anrechnen. Das Arbeitsrecht sieht vor, dass solche Fehlzeiten als entschuldigt gelten und daher keine negativen Auswirkungen auf das Arbeitszeitkonto haben sollten. Arbeitgeber müssen hier sicherstellen, dass die Regelungen im Einklang mit den arbeitsrechtlichen Vorgaben und bestehenden betrieblichen Vereinbarungen stehen.
Nur in extremen Fällen und wenn die Minusstunden ein dauerhaft vertragswidriges Verhalten darstellen. Vorher ist eine Abmahnung notwendig.
Das hängt von der betrieblichen oder tariflichen Regelung ab. Ohne vertragliche Grundlage kann der Arbeitgeber keine Minusstunden verlangen.
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