Ein Todesfall im privaten Umfeld Ihrer Mitarbeitenden ist nicht nur eine menschlich belastende Ausnahmesituation, sondern auch ein arbeitsrechtlich relevanter Moment. Viele Arbeitgebende fragen sich: Müssen wir Sonderurlaub gewähren? Wenn ja, wie lange und unter welchen Bedingungen?
Wir beantworten praxisnah und verständlich die wichtigsten Fragen rund um den Sonderurlaub im Todesfall, zeigen Ihre rechtlichen Pflichten auf und geben Ihnen als Personalverantwortliche konkrete Empfehlungen an die Hand.
Sonderurlaub im Todesfall bezeichnet eine bezahlte Freistellung von der Arbeit bei einem familiären Trauerfall. Mitarbeitende erhalten in dieser Ausnahmesituation zusätzliche freie Tage, ohne dass diese vom regulären Jahresurlaub abgezogen werden.
Rechtsgrundlage ist § 616 BGB, der regelt, dass der zur Dienstleistung Verpflichtete (also Ihre Mitarbeitenden) unter bestimmten Umständen ohne Verlust des Arbeitsentgelts für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ von der Arbeitspflicht befreit ist – etwa im Fall des Todes eines nahen Angehörigen.
Für welche Angehörigen besteht ein Anspruch?
Ein gesetzlicher Anspruch besteht typischerweise bei folgenden Verwandten:
Ehepartner oder eingetragene Lebenspartner
Kinder (auch Adoptiv- oder Pflegekinder)
Eltern (Mutter, Vater)
Geschwister (je nach Einzelfall)
Großeltern (abhängig von betrieblicher Praxis oder Vereinbarung)
In manchen Unternehmen wird auch bei Stiefeltern, Schwiegereltern oder anderen nahestehenden Menschen eine bezahlte Freistellung gewährt – meist auf Kulanzbasis oder durch tarifliche Regelungen.
Gesetzlicher Anspruch auf Sonderurlaub bei Todesfall
Ja – aber unter bestimmten Bedingungen. Der gesetzliche Anspruch auf Sonderurlaub im Todesfall ergibt sich aus § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Diese Vorschrift besagt:
„Der zur Dienstleistung Verpflichtete verliert den Anspruch auf die Vergütung nicht dadurch, dass er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.“
Ein Todesfall im engsten Familienkreis gilt als solcher Grund – das bedeutet: Ihre Mitarbeitenden haben einen gesetzlichen Anspruch auf bezahlte Freistellung, wenn ein naher Angehöriger verstirbt, und zwar für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ (typischerweise 1–2 Tage).
Wichtige Voraussetzungen für den gesetzlichen Anspruch
1️⃣ Verwandtschaftsgrad: Der Todesfall muss einen nahen Angehörigen betreffen – typischerweise Ehepartner, Kind, Eltern.
2️⃣ Keine vertragliche Abweichung: Der Anspruch nach § 616 BGB gilt nur, wenn er nicht im Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder einer Betriebsvereinbarung ausgeschlossen wurde.
3️⃣ Verhältnismäßigkeit: Die Freistellung darf sich nicht über mehrere Wochen erstrecken – sie ist für kurze, besondere Ereignisse gedacht (z. B. Organisation oder Teilnahme an der Beerdigung).
Typische Dauer des Sonderurlaubs bei Todesfall
Der Gesetzestext enthält keine feste Tagesanzahl. Die Praxis orientiert sich an folgenden Erfahrungswerten:
2 Tage bei Tod des Ehepartners, eines Elternteils oder Kindes
1 Tag bei Tod von Großeltern, Geschwistern oder Schwiegereltern
In Tarifverträgen oder Betriebsvereinbarungen sind häufig konkretisierte Ansprüche geregelt – z. B. der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) sieht 2 Tage Sonderurlaub beim Tod eines Elternteils vor.
Hier eine Zusammenfassung zur typischen Dauer des Sonderurlaubs bei Todesfall:
Verstorbene Person
Typische Dauer des Sonderurlaubs
Hinweis / Grundlage
Ehepartner
2 Tage
Praxisorientierter Richtwert nach § 616 BGB
Sonderurlaub Todesfall Eltern
2 Tage
Auch im TVöD ausdrücklich geregelt
Kind (leiblich, adoptiert, Pflege)
2 Tage
Häufig als unstrittig angesehen
Sonderurlaub Todesfall Großeltern
1 Tag
Kulanz oder tarifliche/betriebliche Regelung
Geschwister
1 Tag
Keine gesetzliche Pflicht – wird teils gewährt
Sonderurlaub Todesfall Schwiegereltern
1 Tag
Abhängig von betrieblichen oder vertraglichen Vereinbarungen
Hinweis: Diese Angaben sind nicht gesetzlich fixiert, sondern beruhen auf betrieblicher Praxis und tarifvertraglichen Beispielen. Die konkrete Dauer kann je nach Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Kulanzregelung abweichen.
Können Sie § 616 BGB ausschließen?
Ja. Viele Arbeitsverträge enthalten inzwischen einen Passus wie:
„§ 616 BGB wird ausgeschlossen. Eine Freistellung erfolgt ausschließlich auf Grundlage dieses Vertrages oder anderer Vereinbarungen.“
In diesem Fall besteht kein gesetzlicher Anspruch auf bezahlten Sonderurlaub, und Ihre Mitarbeitenden müssten ggf. Erholungsurlaub oder unbezahlten Urlaub beantragen.
Empfehlung für Arbeitgeber
Selbst wenn der Anspruch rechtlich ausgeschlossen wurde: Eine menschlich mitfühlende und unternehmensethisch kluge Entscheidung kann es sein, in Trauerfällen kulant zu handeln. Dies wirkt sich positiv auf das Betriebsklima und Ihre Arbeitgebermarke aus.
Außerdem empfiehlt es sich, betriebsinterne Richtlinien für Sonderurlaubsfälle zu erstellen, um Klarheit für alle Seiten zu schaffen.
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Sonderurlaub bei Todesfall für Angestellte
Der Anspruch auf Sonderurlaub im Todesfall kann für Angestellte je nach Vorliegen eines Tarifvertrags unterschiedlich geregelt sein. Hierbei sind die spezifischen Bedingungen oft detaillierter und können über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinausgehen.
Sonderurlaub bei Todesfall für Angestellte mit Tarifvertrag
Für Angestellte, die unter einen Tarifvertrag fallen, können die Regelungen zum Sonderurlaub im Todesfall ausführlicher sein. Tarifverträge spezifizieren häufig die Anspruchsberechtigten, die Dauer des Urlaubs und eventuelle zusätzliche Leistungen. Sie können beispielsweise längere Urlaubsdauern vorsehen oder zusätzliche Angehörige einschließen, wie Stiefeltern oder Schwiegereltern, die in gesetzlichen Regelungen nicht erwähnt werden. Die genauen Bedingungen sind im jeweiligen Tarifvertrag festgelegt und sollten von den Arbeitnehmern oder deren Vertretern genau geprüft werden.
Sonderurlaub bei Todesfall für Angestellte ohne Tarifvertrag
Angestellte ohne Tarifvertrag fallen unter die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen des § 616 BGB. Hier ist der Anspruch auf Sonderurlaub in der Regel auf eine kurze Abwesenheit beschränkt, um an Beerdigungen nahestehender Familienmitglieder teilnehmen zu können. Die Dauer dieses Urlaubs ist oft auf wenige Tage begrenzt und umfasst in der Regel nur die engsten Angehörigen wie Eltern, Kinder oder Ehepartner. In Abwesenheit spezifischer tarifvertraglicher Regelungen können Arbeitgeber und Arbeitnehmer jedoch individuelle Vereinbarungen treffen, die eine flexible Handhabung solcher Situationen ermöglichen.
In beiden Fällen ist eine offene Kommunikation zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer über die bestehenden Regelungen und die jeweilige Situation entscheidend, um eine angemessene Unterstützung im Trauerfall zu gewährleisten.
Fazit zum Sonderurlaub im Todesfall
Sonderurlaub im Todesfall ist eine wichtige arbeitsrechtliche Regelung, die Arbeitnehmern in Zeiten persönlicher Trauer Unterstützung bietet. Dieser spezielle Urlaub ermöglicht es den Betroffenen, sich der Organisation von Beerdigungen und der Bewältigung ihrer Trauer zu widmen, ohne sich Sorgen um den Verlust ihres Einkommens machen zu müssen. Es zeigt sich, dass sowohl gesetzliche Bestimmungen als auch betriebliche und tarifvertragliche Regelungen darauf abzielen, eine angemessene Balance zwischen den betrieblichen Erfordernissen und den menschlichen Bedürfnissen der Mitarbeiter zu schaffen.
Für Arbeitgeber ist es wichtig, eine klare und mitfühlende Politik zum Sonderurlaub im Todesfall zu haben, die nicht nur den gesetzlichen Anforderungen entspricht, sondern auch den Bedürfnissen der Mitarbeiter gerecht wird. Durch eine flexible und verständnisvolle Handhabung dieser Regelungen können Unternehmen ihre Fürsorge für das Wohlbefinden der Mitarbeiterunter Beweis stellen und somit zur Schaffung einer unterstützenden und empathischen Arbeitsumgebung beitragen.
Letztendlich stärkt eine gut durchdachte Regelung zum Sonderurlaub im Todesfall das Vertrauensverhältnis zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber und fördert ein positives Arbeitsklima, das in schwierigen Zeiten zusätzlich zur emotionalen und sozialen Stabilität beiträgt.
Nein. Sonderurlaub ist nur bei nahen Angehörigen verpflichtend, sofern § 616 BGB nicht ausgeschlossen wurde. Für entferntere Verwandte gilt dies nicht automatisch.
Das ist nicht gesetzlich vorgeschrieben, kann aber zur Absicherung angefordert werden (z. B. Sterbeurkunde oder Traueranzeige).
Ja, bei bezahltem Sonderurlaub erfolgt eine Lohnfortzahlung – es ist also keine Urlaubs- oder Fehlzeit im engeren Sinne.
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