Gibt es einen rechtlichen Anspruch auf Sonderurlaub beim Umzug?
Nein, ein allgemeiner Anspruch besteht nicht. Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) sieht Sonderurlaub nur für bestimmte Fälle vor, wie z. B. die Geburt des eigenen Kindes oder den Tod naher Angehöriger. Ein Umzug fällt nicht unter diese gesetzlichen Sonderurlaubstatbestände.
Ausnahme: Paragraf 616 BGB greift, wenn der Umzug unverschuldet und vorübergehend zur Arbeitsverhinderung führt – etwa bei einer dienstlich veranlassten Versetzung. Aber: Dieses Recht kann durch Arbeits- oder Tarifvertrag ausgeschlossen sein.
Gesetzlicher Sonderurlaub beim Umzug – Überblick Deutschland & DACH
Deutschland - Gesetzliche Lage
In Deutschland gibt es keinen ausdrücklichen gesetzlichen Anspruch auf Sonderurlaub beim Umzug. Das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) regelt den Erholungsurlaub, nicht jedoch Sonderurlaub bei privaten Lebensereignissen wie einem Wohnungswechsel.
Einzig § 616 BGB kann – theoretisch – greifen:
„Der Anspruch auf Vergütung bleibt bestehen, wenn Arbeitnehmende für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in ihrer Person liegenden Grund ohne ihr Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert sind.“
Ein Umzug zählt dabei nur dann, wenn:
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der Umzug betriebsbedingt ist (z. B. Versetzung durch den Arbeitgeber),
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unverschuldet und kurzfristig eintritt,
-
und keine Ausschlussklausel im Arbeitsvertrag besteht.
Fazit für Deutschland:
Sonderurlaub beim Umzug ist nicht gesetzlich garantiert, sondern abhängig von Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Kulanz.
Österreich - Rechtslage laut Angestelltengesetz (§ 8 Abs. 3 AngG)
In Österreich gibt es einen klar geregelten Anspruch auf Sonderurlaub (Dienstfreistellung) für bestimmte Anlässe. Dazu gehört auch der Umzug – allerdings nur in einem Fall:
„Beim Umzug des eigenen Haushalts, wenn dieser außerhalb der regelmäßigen Freizeit erfolgen muss, besteht Anspruch auf ein Tag bezahlten Sonderurlaub.“
Wichtig für Arbeitgeber in Österreich:
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Der Anspruch ist nur 1 Tag.
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Es muss sich um den eigenen Haushalt handeln.
-
Es ist keine Pflicht, mehrere Umzugstage zu genehmigen.
Schweiz - Gesetzlicher Rahmen: Obligationenrecht (OR)
Auch in der Schweiz ist der Sonderurlaub nicht explizit im Gesetz geregelt. Grundlage bildet hier Art. 324a OR, der den Lohnanspruch bei unverschuldeter Arbeitsverhinderung regelt – ähnlich wie § 616 BGB in Deutschland.
In der Praxis gilt:
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Bei einem beruflich bedingten Umzug (z. B. Umzug in neue Filiale) kann ein Tag freigegeben werden.
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Bei privatem Umzug gibt es keinen gesetzlich fixierten Anspruch, jedoch ist es üblich, 1 Tag als Sonderurlaub zu gewähren (je nach Gesamtarbeitsvertrag – GAV).
Schweizer Praxis-Tipp:
Viele Gesamtarbeitsverträge (z. B. im Detailhandel oder Baugewerbe) gewähren einen bezahlten Tag bei Wohnungswechsel.
Vergleich: Gesetzlicher Sonderurlaub beim Umzug in DACH
Land | Gesetzlicher Anspruch | Gilt für | Anzahl Tage | Kommentar |
---|---|---|---|---|
Deutschland | Nein (§ 616 BGB optional) | Nur bei betrieblichem Umzug | Keine klare Regelung | Vertragliche Klärung notwendig |
Österreich | Ja (§ 8 AngG) | Eigener Haushalt | 1 Tag | Gesetzlich vorgeschrieben |
Schweiz | Nein (Art. 324a OR) | Beruflich oder Kulanz | 1 Tag üblich | GAV kann Sonderurlaub regeln |
In welchen Fällen gibt es einen Anspruch auf Sonderurlaub?
In Deutschland besteht kein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf Sonderurlaub. Allerdings kann nach § 616 BGB eine bezahlte Freistellung erfolgen, wenn Arbeitnehmende aus persönlichen Gründen kurzzeitig unverschuldet an der Arbeit gehindert sind. Dazu zählen Fälle wie die Geburt des eigenen Kindes, der Tod eines nahen Angehörigen, die eigene Hochzeit oder – unter bestimmten Umständen – ein betriebsbedingter Umzug.
Ein privater Umzug rechtfertigt dagegen nur dann Sonderurlaub, wenn er etwa durch den Arbeitgeber veranlasst wurde, z. B. bei einer Versetzung. Auch das ist nur möglich, wenn § 616 BGB nicht vertraglich ausgeschlossen wurde.
Unabhängig davon regeln Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen oder der Arbeitsvertrag oft Sonderurlaub bei weiteren Anlässen – z. B. im öffentlichen Dienst oder bei Konzernen mit Betriebsrat.
Als Arbeitgeber können Sie Sonderurlaub freiwillig gewähren, z. B. bei familiären Ereignissen oder einem Umzug – sollten dies aber schriftlich festhalten, um Gleichbehandlung zu sichern.

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Welche Alternativen haben Arbeitnehmer zum Sonderurlaub bei Umzug?
Nicht immer ist es möglich oder ausreichend, Sonderurlaub für einen Umzug zu erhalten. Arbeitnehmer sollten daher auch alternative Möglichkeiten in Betracht ziehen, um am Tag des Umzugs freizubekommen.
Nutzung von regulärem Urlaub
Eine der einfachsten Alternativen ist die Nutzung von Nutzung von regulärem Erholungsurlaub. Dieser Urlaub kann in der Regel flexibel geplant werden, sodass er mit dem Umzugstag übereinstimmt. Es empfiehlt sich, diesen Weg frühzeitig mit dem Arbeitgeber zu besprechen und die Urlaubstage entsprechend einzuplanen.
Gleitzeit oder Überstundenabbau
Falls im Unternehmen Gleitzeitsysteme oder die Möglichkeit zum Überstundenabbau bestehen, können Arbeitnehmer diese Optionen nutzen, um freie Tage für den Umzug zu sammeln. Diese Methode erfordert ebenfalls eine frühzeitige Planung und Absprache mit dem Vorgesetzten, um sicherzustellen, dass die Abwesenheit vom Arbeitsplatz organisatorisch machbar ist.
Flexible Arbeitszeitmodelle
Einige Unternehmen bieten flexible Arbeitszeitmodelle an, die es Mitarbeitern ermöglichen, ihre Arbeitszeiten so anzupassen, dass sie für den Umzug freie Tage oder Stunden akkumulieren können. Diese Flexibilität kann besonders nützlich sein, wenn der Umzug nicht einen ganzen Tag in Anspruch nimmt.
Fazit
Ein Sonderurlaub beim Umzug ist in Deutschland nicht pauschal gesetzlich geregelt, kann aber in bestimmten Fällen – etwa bei einem dienstlich veranlassten Wohnungswechsel – für einen Tag gewährt werden. Die Grundlage dafür bilden entweder § 616 BGB, ein geltender Tarifvertrag, individuelle Arbeitsverträge oder interne Betriebsvereinbarungen.
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Häufig gestellte Fragen
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In der Regel nein – außer es besteht eine vertragliche oder tarifliche Regelung.
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Wenn überhaupt, wird meist ein Tag gewährt – insbesondere im öffentlichen Dienst oder bei betriebsbedingten Umzügen.
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Ja, als Arbeitgeber haben Sie Gestaltungsspielraum – idealerweise schriftlich fixiert in Betriebsvereinbarungen.
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Erholungsurlaub wird vom Urlaubsanspruch abgezogen, Sonderurlaub nicht – sofern er bewilligt wurde.
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