Urlaubsrückstellungen

Nicht genommener Urlaub muss in der Bilanz zurückgestellt werden. Wie du den Betrag berechnest, mit welchem Stundensatz, und ein Beispiel dazu.

Urlaubsrückstellungen bilden in der Bilanz den Urlaub ab, den Mitarbeitende zum Bilanzstichtag noch nicht genommen haben. Dieser Artikel zeigt, wann Arbeitgeber sie bilden müssen, wie sie berechnet werden und was in Handels- und Steuerbilanz gilt.

Was ist eine Urlaubsrückstellung?

Urlaubsrückstellungen sind ungewisse Verbindlichkeiten, die in der Handels- oder Steuerbilanz gebildet werden, um offene Urlaubstage von Mitarbeitenden zum Bilanzstichtag finanziell abzubilden. Dabei geht es um den Urlaubsanspruch, der im laufenden Geschäftsjahr noch nicht genommen wurde, aber ins Folgejahr übertragen werden kann.

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Welche gesetzlichen Grundlagen gelten?

⚖️ Handelsrechtliche Grundlage: HGB

Gemäß § 249 Abs. 1 Satz 1 HGB heißt es:

„Rückstellungen sind für ungewisse Verbindlichkeiten und für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften zu bilden.“

Die Urlaubsrückstellung zählt nach herrschender Meinung zu diesen ungewissen Verbindlichkeiten, weil zwar ein Rechtsanspruch auf Urlaub besteht, aber der Zeitpunkt der Inanspruchnahme und die konkrete Höhe des Urlaubsentgelts im Zeitpunkt der Bilanzierung noch nicht sicher sind.

➡️ Wichtig für Arbeitgeber: Die Rückstellung ist auch dann zu bilden, wenn der Urlaub möglicherweise erst im Folgejahr genommen wird. Das Vorsichtsprinzip nach HGB verpflichtet dazu, potenzielle Verpflichtungen frühzeitig zu berücksichtigen.

⚖️ Steuerrechtliche Grundlage: EStG und BFH

In der Steuerbilanz gilt grundsätzlich dasselbe. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG gilt das Maßgeblichkeitsprinzip: Die Steuerbilanz folgt der Handelsbilanz, es sei denn, das Steuerrecht trifft ausdrücklich abweichende Regelungen.

Der Bundesfinanzhof erkennt die Rückstellung für rückständigen Urlaub auch steuerlich an (BFH, 8.7.1992, XI R 50/89):

Zurückzustellen ist der Urlaub,
der zum Bilanzstichtag besteht
und noch nicht genommen, abgegolten oder verfallen ist.

➡️ Das bedeutet: In der Steuerbilanz gehören alle zum Stichtag offenen Urlaubstage in die Rückstellung, die noch genommen oder abgegolten werden können, zum Beispiel gesetzlicher Resturlaub nach § 7 Abs. 3 BUrlG oder Urlaub, der mangels Hinweis des Arbeitgebers nicht verfallen ist.

⚖️ Arbeitsrechtlicher Hintergrund: Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)

Nach § 1 BUrlG besteht ein gesetzlicher Mindesturlaubsanspruch von 20 Arbeitstagen bei einer 5-Tage-Woche.
Gemäß § 7 Abs. 3 BUrlG gilt:

Der Urlaub muss grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr genommen werden.
Eine Übertragung ins Folgejahr ist nur bei dringenden betrieblichen oder persönlichen Gründen zulässig, dann bis zum 31. März. Verfallen kann er nur, wenn der Arbeitgeber rechtzeitig auf den Verfall hingewiesen hat.

➡️ Für Rückstellungen bedeutet das: Zurückzustellen sind alle Urlaubstage, die zum Stichtag offen sind und nicht verfallen. Seit dem BAG-Urteil vom 19. Februar 2019 (9 AZR 423/16) verfällt Urlaub nur, wenn der Arbeitgeber die Mitarbeitenden rechtzeitig auf den drohenden Verfall hingewiesen hat. Ohne Hinweis bleibt der Anspruch bestehen und gehört in die Rückstellung.

Wie erfolgt die Berechnung der Urlaubsrückstellung?

Grafische Darstellung zur Höhe der Rückstellung basierend auf maßgeblichem Urlaubsentgelt, offenen Urlaubstagen und tatsächlichen Arbeitstagen

Die Berechnung der Urlaubsrückstellung erfolgt in der Praxis auf Basis von gesetzlichen, steuerrechtlichen und bilanzrechtlichen Vorgaben. Arbeitgeber müssen dabei das maßgebliche Urlaubsentgelt, die offenen Urlaubstage sowie die tatsächlichen Arbeitstage der Mitarbeitenden berücksichtigen. Es existieren zwei anerkannte Methoden:

📊 Durchschnittsberechnung (Durchschnittsmethode)

Diese Methode basiert auf dem Arbeitsentgelt des Geschäftsjahres, geteilt durch die Arbeitstage. Relevant sind hier:

  • Fixe und variable Gehaltsbestandteile (z. B. Provisionen, Weihnachtsgeld, vermögenswirksame Leistungen). Weihnachtsgeld zählt nur, wenn es fest im Arbeits- oder Tarifvertrag zugesagt ist (FG Rheinland-Pfalz, 1 K 2369/03). Tantiemen und Gewinnbeteiligungen gehören nicht hinein.

  • Die tatsächliche Anzahl der Arbeitstage (z. B. 5-Tage-Woche)

🧾 Individualberechnung (Mitarbeiterbezogen)

Hierbei wird die Rückstellung individuell je einzelnen Mitarbeitenden berechnet, wobei auch Sondervereinbarungen, Teilzeitmodelle und arbeitsvertragliche Details berücksichtigt werden.

Diese Methode ist präziser und wird häufig in Unternehmen mit variierenden Arbeitszeiten, Boni oder Schichtsystemen angewendet. Die Rückstellung wird auf Basis des individuellen Urlaubsanspruchs im laufenden Geschäftsjahr ermittelt.

Weitere Bestandteile der Urlaubsrückstellung

Neben dem Urlaubsentgelt müssen in die Rückstellung einfließen:

  • AG-Anteil zur Sozialversicherung

  • Beiträge zur Berufsgenossenschaft

  • Nicht dazu gehören Zuführungen zu Pensionsrückstellungen (BFH, XI R 50/89)

  • Berücksichtigung von Urlaubsüberträgen ins nächste Kalenderjahr

Die korrekte Berechnung der Urlaubsrückstellung schützt vor bilanziellen Fehleinschätzungen und ist in der Handels- sowie Steuerbilanz verpflichtend zu erfassen. Besonders bei variablen Gehaltsmodellen empfiehlt sich die Individualberechnung.

Berechnungsbeispiel der durchschnittlichen Urlaubsrückstellung

Im folgenden Beispiel wird gezeigt, wie ein Arbeitgeber die Urlaubsrückstellung auf Basis der Durchschnittsmethode korrekt berechnet. Die Annahmen beziehen sich auf ein Unternehmen mit vier vollzeitbeschäftigten Mitarbeitenden bei einer 5-Tage-Woche.

Ausgangsdaten:

Kennzahl

Wert

Bruttogehälter gesamt

268.000 €

Weihnachtsgeld gesamt

22.308 €

AG-Anteile zur Sozialversicherung

24.600 €

Relevantes Urlaubsentgelt

314.908 € (= 268.000 + 22.308 + 24.600)

Arbeitstage (5 Tage × 52 Wochen × 4 AN)

1.040 Tage

Urlaubsanspruch (4 AN × 30 Tage)

120 Tage

Tatsächliche Arbeitstage

920 Tage (1.040 − 120)

Offene Urlaubstage gesamt

24 Tage

Berechnungsformel:

Urlaubsrückstellung =
(Relevantes Urlaubsentgelt ÷ tatsächliche Arbeitstage) × offene Urlaubstage

Konkrete Berechnung:

  • Relevantes Urlaubsentgelt pro Arbeitstag =
    314.908 € ÷ 920 Tage = 342,29 €/Tag

  • Urlaubsrückstellung =
    342,29 €/Tag × 24 Urlaubstage = 8.214,96 €

Ergebnis:

Die Urlaubsrückstellung für den gesamten Betrieb beläuft sich in diesem Beispiel auf exakt:

🎯 8.214,96 €

Dieser Betrag ist zum Bilanzstichtag als passivierte Rückstellung auszuweisen, gemäß HGB und steuerrechtlichen Vorgaben für ungewisse Verbindlichkeiten.

Wann wird die Urlaubsrückstellung gebildet und wann aufgelöst?

Wann ist eine Urlaubsrückstellung zu bilden?

Eine Urlaubsrückstellung ist immer zum Bilanzstichtag des laufenden Geschäftsjahres zu bilden, wenn:

  • Mitarbeitende einen gesetzlichen oder vertraglichen Urlaubsanspruch haben,

  • der Urlaub bis zum Stichtag (z. B. 31.12.) noch nicht genommen wurde,

  • der Anspruch in das nächste Kalenderjahr übertragen werden kann,

  • die Verpflichtung des Arbeitgebers somit als ungewisse Verbindlichkeit gilt.

Dies betrifft sowohl den gesetzlichen Mindesturlaub (§ 7 BUrlG) als auch vertraglich vereinbarte Zusatzurlaube, sofern ein Übertrag möglich oder wahrscheinlich ist.

In der Handelsbilanz ist die Rückstellung nach § 249 Abs. 1 HGB Pflicht. Über das Maßgeblichkeitsprinzip (§ 5 Abs. 1 EStG) gilt das auch für die Steuerbilanz. Unterschiede gibt es nur bei der Bewertung: Handelsrechtlich zählt der Erfüllungsbetrag einschließlich absehbarer Lohnerhöhungen (§ 253 Abs. 1 HGB), steuerlich nur die Verhältnisse am Bilanzstichtag (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. f EStG).

Wann ist die Urlaubsrückstellung aufzulösen?

Die Rückstellung wird im Folgejahr vollständig oder anteilig aufgelöst, wenn:

  • die betreffenden Urlaubstage genommen wurden,

  • der Urlaubsanspruch abgegolten wurde (z. B. bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses),

  • oder der Urlaub verfällt (z. B. durch Fristablauf ohne Übertragbarkeit).

In der Bilanz erfolgt die Auflösung buchhalterisch entweder als:

  • Ertrag (wenn die Rückstellung höher war als der tatsächliche Aufwand),

  • oder als Aufwand (wenn die Rückstellung zu niedrig bemessen wurde und nachträglich angepasst werden muss).

Beispiel: Ein Mitarbeitender hatte zum Bilanzstichtag 2024 noch 5 offene Urlaubstage. Diese wurden im März 2025 genommen.
➝ Die Urlaubsrückstellung wird zum Bilanzstichtag 31.12.2024 gebildet und im März 2025 wieder aufgelöst, sobald der Urlaub verbraucht wurde.

Hinweis für Arbeitgeber:

Ein korrektes Management der offenen Urlaubstage und der zugehörigen Rückstellungen ist nicht nur aus steuerlicher Sicht wichtig, sondern auch für eine valide Einschätzung von Personalverpflichtungen und der Liquiditätsplanung. Welche Posten außerdem zu den Personalkosten gehören, erklärt unser Lexikonbeitrag.

Beispiel einer Kalkulationstabelle für Urlaubsrückstellungen der ersten drei Monaten

Fazit: Urlaubsrückstellungen korrekt erfassen

Für Arbeitgeber stellen Urlaubsrückstellungen eine wesentliche bilanzielle Verpflichtung dar, die sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz korrekt abgebildet werden muss. Sie sichern finanzielle Ansprüche aus offenen Urlaubstagen ab, die ins Folgejahr übertragen werden oder bei Austritt abgegolten werden müssen.

🔑 Kernaussagen:

  • Urlaubsrückstellungen gelten als ungewisse Verbindlichkeiten gemäß § 249 HGB und sind verpflichtend zu bilden.

  • Über das Maßgeblichkeitsprinzip gilt die Rückstellung auch in der Steuerbilanz; bewertet wird dort nach den Verhältnissen am Bilanzstichtag.

  • Die Berechnung erfolgt auf Basis des maßgeblichen Urlaubsentgelts, der tatsächlichen Arbeitstage und der offenen Urlaubstage.

  • Neben dem Grundgehalt müssen auch Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung und vermögenswirksame Leistungen berücksichtigt werden, Weihnachtsgeld nur, wenn es fest zugesagt ist.

Urlaubsrückstellungen sind kein formaler Aufwand, sondern ein betriebswirtschaftliches Steuerungsinstrument mit direkten Auswirkungen auf Liquidität, Planung und Abschlussprüfung. Wer offene Urlaubstage laufend im Blick hat, muss zum Jahresende nicht nachzählen.

➡️ Mit Shiftbase sehen Arbeitgeber für jede Person, wie viele Urlaubstage genommen und noch offen sind, und exportieren die Salden als Bericht. Diese Zahlen sind die Grundlage, mit der die Buchhaltung die Rückstellung berechnet.

Häufig gestellte Fragen

Ja, die Berechnung erfolgt entsprechend der tatsächlichen Arbeitstage und des individuell vereinbarten Gehalts.

Erforderlich sind die genommenen Urlaubstage, die offenen Resturlaubstage, das maßgebliche Urlaubsentgelt sowie die regulären Arbeitstage pro Woche.

Bei Ausscheiden eines Mitarbeitenden und entsprechender Auszahlung des Urlaubsanspruchs wird die Rückstellung als Aufwand verbucht und aufgelöst.

Ja, da auch Minijobber einen gesetzlichen Urlaubsanspruch haben. Rückstellungen sind entsprechend anteilig zu bilden.

Gebildet wird die Rückstellung in beiden. Unterschiede gibt es bei der Bewertung: In der Handelsbilanz zählt der Erfüllungsbetrag einschließlich absehbarer Lohnerhöhungen (§ 253 Abs. 1 HGB), in der Steuerbilanz nur die Verhältnisse am Bilanzstichtag (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. f EStG).

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