Kinderkrankentage sind ein wichtiges Thema für berufstätige Eltern, Arbeitgeber und alle Beteiligten im Arbeitsalltag. In diesem Artikel erfahren Sie, welche Ansprüche berufstätige Eltern haben, wie die Regelungen zum Kinderkrankengeld aussehen und welche besonderen Situationen berücksichtigt werden müssen.
Kinderkrankentage sind gesetzlich vorgesehene Tage, an denen berufstätige Eltern sich freistellen lassen können, um ihr krankes Kind zu betreuen. Für Arbeitgeber bedeutet das: Mitarbeitende fallen kurzfristig aus – oft mit Lohnfortzahlung oder über das sogenannte Kinderkrankengeld, das über die gesetzliche Krankenversicherung läuft.
Shiftbase hilft Unternehmen dabei, solche Abwesenheiten transparent zu dokumentieren und Arbeitszeitmodelle flexibel zu steuern – besonders bei kurzfristigen Ausfällen durch erkrankte Kinder.
Für gesetzlich versicherte berufstätige Eltern besteht ein gesetzlicher Anspruch auf Kinderkrankentage, um sich bei Erkrankung des Kindes von der Arbeit freistellen zu lassen. Diese Tage dienen der Betreuung, Pflege und Versorgung eines erkrankten Kindes zu Hause. Die Tage gelten pro Elternteil und pro Kind, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind (z. B. ärztliches Attest, keine anderweitige Betreuung möglich, Kind unter 12 Jahre oder mit Behinderung).
Die Auszahlung des Kinderkrankengelds übernimmt die gesetzliche Krankenkasse.
Kinderkrankentage 2025
Auch 2025 gelten weiterhin die erweiterten Kinderkranktage – laut dem aktuellen Gesetzesstand (SGB V § 45):
30 Arbeitstage pro Kind und Elternteil
60 Arbeitstage pro Kind für Alleinerziehende
Maximal 65 bzw. 130 Kinderkrankentage im Jahr bei mehreren Kindern
Arbeitgeber sollten daher auch 2025 mit häufigeren Freistellungen rechnen – insbesondere bei mehreren Kindern oder chronischen Erkrankungen.
Tipp für Arbeitgeber: Mit der richtigen Zeiterfassungs- und Abwesenheitslösung – wie sie Shiftbase bietet – lassen sich Kinderkrankentage rechtssicher dokumentieren und transparent verwalten.
Tabelle: Gesetzliche Kinderkrankentage nach Familienstatus
Status
Tage pro Kind
Max. Tage/Jahr (mehrere Kinder)
Elternteil (gesetzlich versichert)
30 Tage
65 Tage
Alleinerziehend (gesetzlich versichert)
60 Tage
130 Tage
Hinweis für Arbeitgeber: Diese Kinderkrankentage gelten je gesetzlich versichertem Elternteil und pro Kalenderjahr. Für Kinder mit Behinderung oder Sonderregelungen gelten Ausnahmen gemäß § 45 SGB V.
Können Kinderkrankentage ins nächste Jahr übertragen werden?
Nein, eine Übertragung von nicht genutzten Kinderkrankentagen ins Folgejahr ist grundsätzlich nicht möglich. Die gesetzlich vorgesehenen Kinderkrankentage (§ 45 SGB V) gelten immer pro Kalenderjahr – also vom 1. Januar bis 31. Dezember – und verfallen, wenn sie nicht genutzt werden.
Das bedeutet für Arbeitgeber: Auch wenn Mitarbeitende im laufenden Jahr keine Kinderkranktage in Anspruch genommen haben, besteht im Folgejahr kein Anspruch auf kumulierte Resttage. Jeder neue Jahresbeginn bringt ein neues Kontingent an Tagen mit sich.
Ausnahme durch pandemiebedingte Sonderregelungen?
In den Jahren der Corona-Pandemie gab es zeitweise flexiblere Regelungen zu Anspruch und Nutzung – zum Beispiel eine Ausweitung der Anzahl oder Kulanz bei Abrechnungsterminen. Eine Übertragung ins neue Jahr war aber auch damals nicht vorgesehen.
Besondere Lebens- und Arbeitssituationen: Was gilt bei Kinderkrankentagen?
Gibt es Sonderregelungen für Alleinerziehende?
Ja. Alleinerziehende erhalten laut § 45 SGB V eine deutlich erweiterte Anzahl an Kinderkrankentagen, da sie keine Betreuung durch einen zweiten Elternteil organisieren können.
60 Tage pro Kind
Maximal 130 Tage pro Jahr bei mehreren Kindern
Das Ziel ist klar: eine realistische Entlastung in Situationen, in denen die alleinige Betreuung eines kranken Kindes ohne familiäre Unterstützung erfolgen muss.
Wie ist der Anspruch bei Kindern mit Behinderung geregelt?
Hat ein Kind eine Behinderung oder einen chronisch erhöhten Betreuungsbedarf, können Kinderkrankentage auch über das 12. Lebensjahr hinaus gewährt werden.
✅ Voraussetzung: Eine ärztliche Bescheinigung, die den erhöhten Betreuungsaufwand aufgrund der Behinderung bestätigt.
Für Arbeitgeber bedeutet das: Auch bei älteren Kindern kann eine gesetzlich begründete Freistellung mit Kinderkrankengeld erfolgen – je nach individueller Prüfung durch die Krankenkasse.
Was gilt für Teilzeitkräfte und flexible Arbeitszeitmodelle?
⚠️ Wichtig für Arbeitgeber: Die Berechnung des Kinderkrankengelds erfolgt auf Basis des tatsächlichen Einkommens – entsprechend angepasst an das jeweilige Modell (z. B. 50 %, Gleitzeit, Schichtarbeit).
Welche Sonderregelungen gelten in Krisenzeiten wie Pandemien?
Während der Corona-Pandemie wurden Kinderkrankentage deutlich ausgeweitet – sowohl in Anzahl als auch in Flexibilität (z. B. auch bei Schul- oder Kita-Schließungen ohne Krankheitsfall).
Diese Art von Notfallregelungen kann der Gesetzgeber bei Bedarf wieder aktivieren. Arbeitgeber sind daher gut beraten, gesetzliche Entwicklungen regelmäßig zu prüfen und Prozesse an neue Situationen anzupassen.
Fazit
Kinderkrankentage und die damit verbundenen Regelungen zum Kinderkrankengeld sind ein wichtiger Bestandteil der Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Sie bieten berufstätigen Eltern die notwendige Flexibilität, um sich um ein krankes Kind zu kümmern, ohne finanzielle Einbußen oder rechtliche Konflikte zu riskieren. Arbeitgeber spielen hierbei eine zentrale Rolle, indem sie die gesetzlichen Ansprüche respektieren und durch Verständnis sowie organisatorische Unterstützung zur Entlastung ihrer Beschäftigten beitragen.
Besondere Lebenssituationen, wie alleinerziehende Eltern oder Kinder mit Behinderungen, erfordern angepasste Regelungen, die sowohl die Bedürfnisse der Eltern als auch die betrieblichen Anforderungen berücksichtigen. Mit den erweiterten Möglichkeiten von Elterngeld und Teilzeit stehen Eltern zudem zusätzliche Wege offen, ihre berufliche und familiäre Verantwortung flexibel zu gestalten.
Für Arbeitgeber ist es essenziell, sich über aktuelle gesetzliche Regelungen und Anpassungen, wie beispielsweise während der Pandemie, auf dem Laufenden zu halten. Eine transparente Kommunikation und unterstützende Maßnahmen stärken nicht nur die Mitarbeiterzufriedenheit, sondern tragen auch zu einem positiven Betriebsklima und einer produktiven Arbeitsumgebung bei.
Häufig gestellte Fragen
Nein. Es besteht ein gesetzlicher Anspruch auf unbezahlte Freistellung mit Krankengeld. Urlaub darf nicht dafür verwendet werden.
Nein. Der Anspruch auf Kinderkrankengeld gilt nur für gesetzlich Versicherte. Privatversicherte müssen ggf. Urlaub nehmen oder unbezahlten Urlaub beantragen.
Nein. Bei Vorlage aller Voraussetzungen (ärztliches Attest etc.) besteht ein gesetzlicher Anspruch.
Grundsätzlich nicht – nur ein Elternteil kann für ein erkranktes Kind gleichzeitig freigestellt werden, außer bei Mehrlingsgeburten oder mehreren erkrankten Kindern.
Der Anspruch auf Kinderkrankengeld gilt auch hier, oft sogar über die reguläre Altersgrenze hinaus – eine individuelle Prüfung durch die Krankenkasse ist nötig.
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