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Außerordentliche Kündigung rechtssicher umsetzen

  • Verfasst von: Diana Tran
  • Letzte Aktualisierung: 16 Mai 2025
Gespräch zur außerordentlichen Kündigung mit Mitarbeiter

Eine außerordentliche Kündigung stellt für Arbeitgeber eine besondere Herausforderung im Rahmen des Arbeitsrechts dar. In diesem Artikel erfahren Sie, unter welchen Voraussetzungen eine solche Kündigung zulässig ist, welche Fristen gelten und welche Gründe eine sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen können.

Was ist eine außerordentliche Kündigung?

Die außerordentliche Kündigung ist eine besondere Form der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses, die in der Regel fristlos erfolgt. Sie kommt dann zum Einsatz, wenn es einem Vertragsteil – in den meisten Fällen dem Arbeitgeber – unzumutbar ist, das Arbeitsverhältnis bis zum Ablauf der regulären Kündigungsfrist fortzusetzen. Im Gegensatz zur ordentlichen Kündigung ist bei der außerordentlichen Kündigung ein wichtiger Grund erforderlich, der so schwerwiegend ist, dass die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr möglich erscheint.

🔍 Kernmerkmale der außerordentlichen Kündigung:

  • Kein Ablauf der regulären Frist: Die Kündigung erfolgt in der Regel ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist.

  • Wichtiger Kündigungsgrund erforderlich: Es müssen Tatsachen vorliegen, die eine sofortige Trennung rechtfertigen.

  • Zwei-Wochen-Frist: Die kündigende Partei muss innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis der maßgebenden Tatsachen handeln.

  • Letztes Mittel: Die außerordentliche Kündigung ist nur zulässig, wenn keine andere Möglichkeit besteht, das Problem zu lösen (z. B. durch Abmahnung oder Versetzung).

In der Praxis stellt die außerordentliche Kündigung häufig eine Reaktion auf besonders schwerwiegende Verstöße des Arbeitnehmers dar – etwa bei Arbeitsverweigerung, Straftaten oder groben Vertrauensbrüchen. Die rechtlichen Voraussetzungen, die Abwägung der Interessen beider Vertragsteile sowie die genaue Kenntnis der maßgebenden Tatsachen spielen dabei eine zentrale Rolle.

Gründe für außerordentliche Kündigung

In einem Büro unterschreibt eine kündigungsberechtigte Person ein Kündigungsschreiben, das die Beendigung des Arbeitsverhältnisses dokumentiert. Die Atmosphäre ist ernst, während sie sich mit den Gründen und der Einhaltung der Kündigungsfristen auseinandersetzt.

Nicht jede Pflichtverletzung rechtfertigt eine außerordentliche Kündigung. Es müssen konkrete, schwerwiegende Gründe vorliegen, die die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen. Dabei kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalls an und es bedarf einer sorgfältigen Abwägung der Interessen beider Vertragsteile.

Häufig anerkannte Gründe sind unter anderem:

  • Beharrliche Arbeitsverweigerung oder grobe Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten

  • Tätlichkeiten, Beleidigungen oder massive Störung des Betriebsklimas

  • Diebstahl, Unterschlagung oder Betrug zum Nachteil des Arbeitgebers

  • Alkohol- oder Drogenkonsum am Arbeitsplatz mit Gefährdung anderer

  • Unerlaubte Konkurrenztätigkeit während des Arbeitsverhältnisses

  • Schwerwiegende Verletzungen von Datenschutz oder Betriebsgeheimnissen

  • Falsche Angaben über Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit

  • Sexuelle Belästigung oder Diskriminierung von Kollegen oder Vorgesetzten

In jedem dieser Fälle gilt: Die kündigende Partei muss alle maßgebenden Tatsachen vollständig kennen und innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnisnahme handeln. Auch die Möglichkeit einer vorherigen Abmahnung muss geprüft worden sein – nur wenn diese keine Erfolgsaussicht bietet oder die Vertrauensbasis vollständig zerstört ist, ist eine fristlose Kündigung zulässig.

Eine Einzelfallprüfung sowie die Berücksichtigung besonderer Rahmenbedingungen, wie zum Beispiel der Kündigungsschutz nach dem SGB IX, sind für Arbeitgeber unerlässlich, um rechtssicher zu handeln.

Beispiele für Gründe einer außerordentlichen Kündigung

Damit eine außerordentliche Kündigung rechtlich wirksam ist, muss ein schwerwiegender Kündigungsgrund vorliegen. Die folgenden Beispiele zeigen typische Situationen, in denen eine fristlose Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich sein kann. Dabei ist stets der konkrete Einzelfall entscheidend, ebenso wie die Abwägung der Interessen beider Vertragsteile.

Häufig anerkannte Beispiele:

  • Diebstahl oder Unterschlagung: Entwendung von Firmeneigentum, selbst bei geringem Wert (z. B. Kassendifferenzen, Büromaterial)

  • Beharrliche Arbeitsverweigerung: Wiederholtes und unbegründetes Nichtbefolgen von Arbeitsanweisungen

  • Täuschung oder Betrug: Falsche Angaben über Arbeitszeiten, Abrechnungen oder Qualifikationen

  • Gewalt oder Bedrohung: Körperliche Angriffe oder ernstzunehmende Drohungen gegenüber Vorgesetzten oder Kollegen

  • Arbeitszeitbetrug: Manipulation von Zeiterfassungssystemen oder unerlaubtes Verlassen des Arbeitsplatzes während der Arbeitszeit

  • Sexuelle Belästigung: Jegliches unangemessenes Verhalten mit sexuellem Bezug, das das Arbeitsumfeld beeinträchtigt

  • Verletzung von Betriebsgeheimnissen: Weitergabe vertraulicher Informationen an Dritte

  • Alkoholkonsum am Arbeitsplatz: Wenn dadurch betriebliche Abläufe gestört oder Menschen gefährdet werden

  • Unerlaubte Nebentätigkeit oder Konkurrenztätigkeit: Besonders, wenn sie dem Arbeitgeber schadet

Diese Beispiele dienen der Orientierung, ersetzen jedoch keine rechtliche Prüfung im konkreten Fall. Arbeitgeber sollten vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung stets prüfen, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses tatsächlich unzumutbar ist und ob die Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist sowie alle weiteren arbeitsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind. In bestimmten Fällen, wie bei schwerbehinderten Menschen, ist zusätzlich die Zustimmung des Integrationsamts erforderlich.

Der Ablauf einer außerordentlichen Kündigung

Eine außerordentliche Kündigung muss nicht nur inhaltlich, sondern auch formal korrekt erfolgen. Für Arbeitgeber ist es entscheidend, alle rechtlichen Voraussetzungen und Fristen einzuhalten, um rechtliche Risiken – wie etwa eine Kündigungsschutzklage – zu vermeiden. Im Folgenden finden Sie den typischen Ablauf im Überblick:

1. Kündigungsgrund feststellen 🔍

Zunächst muss ein wichtiger Grund vorliegen, der die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar macht. Der Arbeitgeber muss alle maßgebenden Tatsachen sorgfältig prüfen und dokumentieren.

2. Kenntnisnahme und Fristbeginn 📅

Sobald der Arbeitgeber von dem kündigungsrelevanten Sachverhalt Kenntnis erlangt hat, beginnt die Zwei-Wochen-Frist. Innerhalb dieser Frist muss die Kündigung ausgesprochen werden – ansonsten ist sie unwirksam (§ 626 Abs. 2 BGB).

3. Interessenabwägung durchführen ⚖️

Vor dem Ausspruch der Kündigung ist eine Abwägung der Interessen beider Vertragsteile notwendig. Es muss geprüft werden, ob eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses – eventuell mit Auflagen – noch zumutbar wäre.

4. Beteiligung des Betriebsrats 🗣️

Falls ein Betriebsrat besteht, muss dieser vor Ausspruch der Kündigung gemäß § 102 BetrVG angehört werden. Die Kündigung ohne vorherige Anhörung ist unwirksam.

5. Zustimmung des Integrationsamts (bei SGB IX) ✅

Wenn der betroffene Arbeitnehmer schwerbehindert ist oder gleichgestellt wurde, ist die Zustimmung des Integrationsamts erforderlich. Dies ergibt sich aus den Schutzvorschriften des SGB IX.

6. Kündigung schriftlich erklären ✉️

Die Kündigung muss schriftlich erfolgen (§ 623 BGB) und dem Arbeitnehmer nachweisbar zugehen. Eine mündliche Kündigung oder Kündigung per E-Mail ist nicht rechtswirksam.

7. Dokumentation und Nachweise sichern 📂

Für die eigene rechtliche Absicherung sollten alle relevanten Unterlagen, Beweise und Ablaufprotokolle sorgfältig dokumentiert und archiviert werden – insbesondere im Hinblick auf eine mögliche gerichtliche Auseinandersetzung.

Rechte und Pflichten des Arbeitgebers

Definition Arbeitsrecht - Vorgesetzter übergibt außerordentliche Kündigung bzw. Fristlose Kündigung schriftlich

Bei einer außerordentlichen Kündigung trägt der Arbeitgeber eine besondere Verantwortung. Neben dem Recht, das Arbeitsverhältnis bei Vorliegen eines wichtigen Grundes fristlos zu beenden, bestehen auch konkrete Pflichten, die im Kündigungsprozess zwingend eingehalten werden müssen. Diese rechtlichen Rahmenbedingungen dienen der Fairness, Rechtssicherheit und Vermeidung von Folgekonflikten.

Rechte des Arbeitgebers ✅

  • Kündigung bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen: Arbeitgeber haben das Recht, das Arbeitsverhältnis außerordentlich zu kündigen, wenn die Fortsetzung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nicht zumutbar ist.

  • Wahrung des Betriebsfriedens: Eine außerordentliche Kündigung kann als Mittel eingesetzt werden, um den Schutz der übrigen Belegschaft oder des Betriebs zu gewährleisten.

  • Vertrauensschutz und Integrität: Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis beenden, wenn das notwendige Vertrauen zum Arbeitnehmer nachhaltig zerstört ist (z. B. durch Betrug oder Geheimnisverrat).

Pflichten des Arbeitgebers 📌

  • Dokumentationspflicht: Alle maßgebenden Tatsachen, die zur Kündigung führen, müssen sorgfältig dokumentiert werden. Dies betrifft insbesondere Gespräche, Zeugen, E-Mails oder sonstige Beweismittel.

  • Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist: Die außerordentliche Kündigung muss innerhalb von zwei Wochen ab Kenntnis der kündigungsrelevanten Umstände erfolgen.

  • Anhörung des Betriebsrats: Vor jeder Kündigung ist der Betriebsrat ordnungsgemäß anzuhören – auch wenn dieser der Kündigung nicht zustimmen muss.

  • Prüfung von Alternativen: Der Arbeitgeber ist verpflichtet zu prüfen, ob mildere Mittel (z. B. Abmahnung, Versetzung) ausreichen, bevor er zur außerordentlichen Kündigung greift.

  • Berücksichtigung besonderer Schutzvorschriften: Bei besonders geschützten Personengruppen (z. B. Schwerbehinderte, Schwangere) sind zusätzliche gesetzliche Vorgaben und Zustimmungen einzuholen.

  • Erstellung einer rechtssicheren Kündigungserklärung: Die Kündigung muss schriftlich und eindeutig formuliert sein, inklusive Angabe des Kündigungsgrundes bei entsprechender Anforderung (z. B. in gerichtlichen Verfahren).

Ein Verstoß gegen diese Pflichten kann zur Unwirksamkeit der Kündigung führen und erhebliche arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Daher sollten Arbeitgeber vor Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung sorgfältig prüfen, ob alle rechtlichen Voraussetzungen erfüllt sind – idealerweise in Abstimmung mit der Personalabteilung oder arbeitsrechtlicher Beratung.

Alternativen zur außerordentlichen Kündigung

Eine außerordentliche Kündigung ist das schärfste arbeitsrechtliche Mittel zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses. Sie sollte nur dann ausgesprochen werden, wenn keine andere Möglichkeit zur Konfliktlösung besteht. In vielen Fällen gibt es mildere Alternativen, die ebenfalls wirksam sein können und gleichzeitig rechtlich weniger riskant sind.

Abmahnung: Eine Abmahnung dient als formelle Warnung und ist in vielen Fällen die notwendige Vorstufe zur Kündigung. Sie dokumentiert das Fehlverhalten und gibt dem Arbeitnehmer die Chance, sein Verhalten zu ändern. Erst bei wiederholtem Verstoß kann eine Kündigung gerechtfertigt sein.

Ordentliche Kündigung: Wenn kein besonders schwerwiegender Kündigungsgrund vorliegt, kann der Arbeitgeber auf die ordentliche Kündigung zurückgreifen. Dabei gelten die vertraglich oder gesetzlich festgelegten Kündigungsfristen. Die ordentliche Kündigung ist rechtlich weniger angreifbar, sofern sie sozial gerechtfertigt ist.

Aufhebungsvertrag: Einvernehmliche Lösungen wie ein Aufhebungsvertrag ermöglichen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung. Beide Seiten einigen sich freiwillig über das Vertragsende und eventuelle Zusatzregelungen (z. B. Abfindung, Freistellung, Zeugnis).

Versetzung oder Änderungskündigung: In manchen Fällen kann eine Versetzung oder eine Änderungskündigung helfen, bestehende Probleme zu lösen. Dies kann etwa bei Konflikten im Team oder bei Leistungsschwächen eine sinnvolle Alternative zur Trennung sein.

Mediation oder interne Konfliktlösung: Bei innerbetrieblichen Spannungen, die nicht direkt arbeitsrechtlich relevant sind, kann eine Mediation oder ein strukturiertes Konfliktgespräch unter Beteiligung der Personalabteilung helfen, eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu ermöglichen.

Der Einsatz dieser Alternativen zeigt, dass der Arbeitgeber eine verhältnismäßige Lösung anstrebt. Vor allem im Hinblick auf mögliche arbeitsrechtliche Verfahren ist es ratsam, alle Optionen sorgfältig zu prüfen, bevor eine außerordentliche Kündigung ausgesprochen wird. Auch im Sinne der Unternehmenskultur und des Employer Brandings ist ein professioneller und fairer Umgang mit Konflikten von großer Bedeutung.

Arbeitsplatz nach außerordentlicher Kündigung verlassen

Fazit

Die außerordentliche Kündigung ist ein wirksames, aber rechtlich anspruchsvolles Instrument zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Arbeitgeber müssen nicht nur einen wichtigen Kündigungsgrund nachweisen, sondern auch alle arbeitsrechtlichen Voraussetzungen, Fristen und Formvorgaben einhalten. Eine unüberlegte oder fehlerhafte Kündigung kann schwerwiegende rechtliche und finanzielle Folgen haben.

Vor dem Ausspruch einer solchen Kündigung sollten stets alle milderen Mittel geprüft, relevante Sonderregelungen (z. B. bei Schwerbehinderung oder Schwangerschaft) berücksichtigt und der Einzelfall sorgfältig dokumentiert werden. Auch die Beteiligung des Betriebsrats oder die Zustimmung des Integrationsamts dürfen nicht außer Acht gelassen werden.

Um rechtssicher zu handeln, ist es ratsam, im Zweifelsfall arbeitsrechtlichen Rat einzuholen. So können Arbeitgeber sicherstellen, dass die außerordentliche Kündigung rechtlich Bestand hat und das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß beendet wird.

Häufig gestellte Fragen

  • Eine außerordentliche Kündigung ist immer dann zulässig, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist unzumutbar macht. Der kündigende Vertragsteil muss den maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt haben und innerhalb von zwei Wochen nach dieser Kenntnis die Kündigung aussprechen.

  • Wird die gesetzlich vorgeschriebene Zwei-Wochen-Frist (§ 626 Abs. 2 BGB) nicht eingehalten, ist die außerordentliche Kündigung unwirksam. Der Arbeitgeber verliert damit das Recht, das Arbeitsverhältnis aus diesem konkreten Anlass fristlos zu beenden. Es bleibt ggf. nur die Möglichkeit, eine ordentliche Kündigung auszusprechen, sofern diese arbeitsrechtlich zulässig ist.

  • Ja, auch ein Arbeitnehmer kann eine außerordentliche Kündigung aussprechen, wenn für ihn eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar ist. Gründe können z. B. schwere Vertragsverstöße des Arbeitgebers, nicht gezahlter Lohn, anhaltende Überlastung oder gesundheitliche Gefährdung am Arbeitsplatz sein. Auch hier gelten dieselben rechtlichen Maßstäbe und Fristen wie für Arbeitgeber.

Human Resource
Topic: Kündigung
Diana Tran

Verfasst von:

Diana Tran

Diana ist nicht nur eine leidenschaftliche Expertin im Bereich Personalwesen, sondern auch eine talentierte Content Writerin. Ihr tiefes Verständnis für die Bedürfnisse von Unternehmen und Mitarbeitern befähigt sie dazu, Inhalte zu erstellen, die nicht nur informativ, sondern auch inspirierend sind. Mit ihrer einzigartigen Fähigkeit, hochwertige HR-Inhalte zu produzieren, ist Diana ein wahrer Schatz für alle, die ihr Wissen über das Personalwesen erweitern möchten.

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