Saisonarbeit ist in vielen Branchen das Rückgrat des Betriebs. Ob Erntehelfer im Sommer, Servicepersonal in der Wintersaison oder Aushilfen im Einzelhandel zu Stoßzeiten: Ohne Saisonkräfte läuft vieles nicht.
Doch als Arbeitgeber musst du dabei klare Spielregeln kennen. Welche Gesetze gelten? Wie lange darf jemand als Saisonkraft beschäftigt werden? Was musst du anmelden, was abrechnen?
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- Saisonarbeit ist auf maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr begrenzt.
- Innerhalb dieser Grenzen ist sie sozialversicherungsfrei, aber unfallversicherungspflichtig.
- Saisonkräfte haben Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn (seit 1. Januar 2026: 13,90 € / Stunde).
- Arbeitgeber brauchen immer einen schriftlichen Arbeitsvertrag und müssen Arbeitszeiten dokumentieren.
- EU-Bürger dürfen ohne Arbeitserlaubnis eingestellt werden. Für Drittstaaten gelten Sonderregelungen.
Was ist Saisonarbeit?
Saisonarbeit bezeichnet ein befristetes Arbeitsverhältnis, das typischerweise an bestimmte Zeiten im Jahr gebunden ist. Es entsteht dann, wenn in einem Betrieb zu bestimmten Jahreszeiten deutlich mehr Arbeit anfällt als sonst. Klassische Beispiele sind die Erntezeit in der Landwirtschaft, der Sommerbetrieb in der Gastronomie oder die Wintersaison im Skitourismus.
Saisonkräfte werden für eine klar definierte Aufgabe und einen begrenzten Zeitraum eingestellt. Das unterscheidet sie von Festangestellten und von dauerhaft befristeten Beschäftigten.
Abgrenzung: Saisonarbeit, kurzfristige Beschäftigung und Minijob
Diese drei Beschäftigungsformen werden häufig verwechselt. Hier die wichtigsten Unterschiede:
| Merkmal | Kurzfristige Beschäftigung | Minijob | Sozialversicherungspflichtig |
|---|---|---|---|
| Max. Dauer | 3 Monate / 70 Arbeitstage | Keine feste Grenze | Unbegrenzt |
| Einkommensgrenze | Keine | 603 € / Monat (2026) | Keine |
| SV-Pflicht | Nein (Ausnahme: Unfallvers.) | Pauschalbeiträge | Ja, vollständig |
| Lohnsteuer | Pauschal oder individuell | Pauschal 2 % | Individuell |
| Typischer Einsatz | Erntehelfer, Messeaushilfe | Aushilfe mit wenig Std. | Saisonstellen >3 Monate |
Saisonarbeit fällt meistens unter kurzfristige Beschäftigung, kann aber auch als Minijob oder sozialversicherungspflichtige Stelle ausgestaltet sein, je nach Dauer und Vergütung.
Saisonarbeit in Deutschland: Die wichtigsten Regelungen 2026
Wie lange dürfen Saisonkräfte arbeiten?
Als kurzfristige Beschäftigung ist Saisonarbeit zeitlich klar begrenzt:
- Bei einer 5-Tage-Woche: maximal 3 Monate pro Kalenderjahr.
- Bei weniger als 5 Tagen pro Woche: maximal 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr.
Wichtig: Die Beschäftigung darf nicht berufsmäßig sein, das bedeutet, sie darf nicht die Haupteinnahmequelle der Person darstellen. Wer Saisonarbeit regelmäßig und zur Sicherung des Lebensunterhalts ausübt, gilt als berufsmäßig beschäftigt. In dem Fall entsteht automatisch Sozialversicherungspflicht.
Sozialversicherung bei Saisonarbeit: Was gilt?
Innerhalb der Grenzen der kurzfristigen Beschäftigung bist du als Arbeitgeber von den meisten Sozialversicherungsbeiträgen befreit. Aber Achtung:
- Die Unfallversicherung (Berufsgenossenschaft) ist immer Pflicht, unabhängig von der Beschäftigungsdauer.
- Dauert das Arbeitsverhältnis länger oder greift die Berufsmäßigkeit, wird die Beschäftigung sozialversicherungspflichtig. Dann sind Beiträge zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung fällig.
Für Saisonkräfte aus anderen EU-Ländern, die vorübergehend in Deutschland beschäftigt werden, kann eine A1-Bescheinigung des Herkunftslandes relevant sein. Prüfe in diesem Fall, ob und in welcher Höhe du Beiträge zur ausländischen Sozialversicherung leisten musst.
Mindestlohn für Saisonarbeiter 2026
Saisonkräfte haben denselben Mindestlohnanspruch wie alle anderen Beschäftigten. Seit dem 1. Januar 2026 beträgt der gesetzliche Mindestlohn 13,90 € pro Stunde brutto. Ab dem 1. Januar 2027 ist eine weitere Erhöhung auf 14,60 € vorgesehen (Quelle: Haufe, Stand Januar 2026).
In einigen Branchen, etwa im Baugewerbe oder in der Landwirtschaft, können darüber hinaus branchenspezifische Mindestlöhne per Tarifvertrag gelten, die über dem gesetzlichen Niveau liegen.
Urlaubsanspruch und Lohnfortzahlung im Krankheitsfall
--> Urlaub: Saisonkräfte haben anteiligen Urlaubsanspruch. Bei einer regulären 5-Tage-Woche und einem Jahresanspruch von 20 Tagen entstehen pro Beschäftigungsmonat rechnerisch ca. 1,67 Urlaubstage. Der genaue Anspruch richtet sich nach Vertragsdauer und vereinbarter Wochenstundenzahl.
--> Krankheit: Der Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nach§ 3 Entgeltfortzahlungsgesetz gilt auch für Saisonkräfte, aber erst nach einer Wartezeit von 4 Wochen ununterbrochener Beschäftigung. Wer also nur 3 Wochen im Einsatz ist und erkrankt, hat noch keinen Anspruch.
--> Kündigungsschutz: Das Kündigungsschutzgesetz greift erst nach 6 Monaten Betriebszugehörigkeit. Da die meisten Saisonverträge kürzer sind, besteht in der Praxis kein gesetzlicher Kündigungsschutz. Da der Vertrag befristet ist, ist auch eine ordentliche Kündigung vor Vertragsende nicht vorgesehen.
Saisonarbeitskräfte einstellen – Schritt-für-Schritt-Anleitung
Schritt 1: Bedarf und Einsatzzeitraum planen
Überlege im Voraus, wann du Saisonkräfte brauchst, wie viele Personen du einsetzen möchtest und für welchen Zeitraum. Plane dabei einen Puffer für Einarbeitung und mögliche Ausfälle ein. Tools wie ein digitaler Dienstplan helfen dir, Einsatzzeiten übersichtlich zu koordinieren.
Schritt 2: Beschäftigungsform wählen
Entscheide, ob die Saisonkraft als:
- kurzfristig Beschäftigte (max. 3 Monate / 70 Arbeitstage, sozialversicherungsfrei),
- Minijobber (max. 603 € / Monat, Stand 2026), oder
- sozialversicherungspflichtige Saisonkraft
eingestellt werden soll. Die Wahl hat direkte Auswirkungen auf Abrechnung, Anmeldepflichten und deine Arbeitgeberkosten.
Schritt 3: Herkunft der Saisonkraft prüfen
- EU-/EWR-Bürger haben freien Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt. Die Anmeldung ist vereinfacht.
- Drittstaatsangehörige dürfen in Deutschland nur unter bestimmten Bedingungen als Saisonkraft arbeiten. Grundlage ist § 15a der Beschäftigungsverordnung. Eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit ist in der Regel erforderlich. Sonderregelungen bestehen für bestimmte Länder (z. B. Ukraine) auf Basis bilateraler Abkommen.
- Geflüchtete: Der Aufenthaltsstatus entscheidet darüber, ob eine Beschäftigung möglich ist. Meist ist eine Genehmigung der Ausländerbehörde und der Agentur für Arbeit nötig.
Schritt 4: Anmeldung und Dokumentation
Melde die Saisonkraft an bei:
- der zuständigen Berufsgenossenschaft (Unfallversicherung, immer Pflicht),
- der Krankenkasse bzw. dem Sozialversicherungsträger (falls SV-pflichtig),
- der Minijob-Zentrale (falls Minijob).
Erstelle vollständige Unterlagen:
- schriftlicher Arbeitsvertrag mit Angaben zu Tätigkeit, Dauer, Vergütung und Einsatzort,
- Bescheinigung über die kurzfristige Beschäftigung,
- Lohnabrechnung mit Steuermerkmalen,
- Nachweise über geleistete Arbeitszeiten (Pflicht nach Mindestlohngesetz).
Nutze eine digitale Zeiterfassung, um Arbeitszeiten lückenlos zu dokumentieren und spätere Prüfungen stressfrei zu bestehen.
Schritt 5: Einarbeitung und Betreuung
Plane eine strukturierte Einweisung: Arbeitsabläufe erklären, Sicherheitsunterweisungen durchführen, Ansprechpartner benennen. Falls die Saisonkraft von weiter weg kommt, kläre auch Unterkunft und Verpflegung frühzeitig. Gerade bei ausländischen Saisonarbeitern ist das in einigen Branchen gesetzlich vorgeschrieben.
Schritt 6: Nachbereitung und Wiederbeschäftigung planen
Bewährte Saisonkräfte sind Gold wert. Halte ihre Daten fest, dokumentiere die Zusammenarbeit und kontaktiere sie frühzeitig für die nächste Saison. Das spart Recruiting-Aufwand und verkürzt die Einarbeitungszeit erheblich.
Saisonarbeit abrechnen: So gehst du vor
Die Abrechnung richtet sich nach Beschäftigungsform, Dauer und Versicherungsstatus. Hier ein strukturierter Überblick.
Vergleich: Kurzfristige Beschäftigung vs. Minijob vs. sozialversicherungspflichtig
| Kriterium | Kurzfristig | Minijob | SV-pflichtig |
|---|---|---|---|
| SV-Beiträge Arbeitgeber | Keine | Pauschal ca. 30 % | Volle Beiträge |
| Lohnsteuer | Pauschal 25 % oder indiv. | Pauschal 2 % | Nach Lohnsteuerklasse |
| Unfallversicherung | Ja | Ja | Ja |
| Mindestlohn | Ja | Ja | Ja |
| Lohnfortzahlung Krankheit | Ab 4 Wochen Beschäftigung | Ab 4 Wochen | Ab 4 Wochen |
Saisonarbeit in der DACH-Region: Österreich und Schweiz
Saisonarbeit in Österreich
In Österreich ist Saisonarbeit ebenfalls als befristetes Arbeitsverhältnis geregelt. Die wichtigsten Punkte für Arbeitgeber:
- Anmeldepflicht bei der Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) vor Arbeitsbeginn.
- Sozialversicherungspflicht besteht grundsätzlich, anders als in Deutschland.
- Kollektivverträge sind zu beachten, z. B. verpflichtendes 13. und 14. Monatsgehalt im Gastgewerbe.
- Dienstzettel: Die Arbeitsbedingungen müssen schriftlich festgehalten werden.
- Bei Nicht-EU-Bürgern ist eine Arbeitserlaubnis vor Beschäftigungsbeginn erforderlich.
- Eine Unterkunftspflicht für ausländische Saisonkräfte besteht in bestimmten Branchen.
Wichtig: Auch in Österreich ist eine ordentliche Kündigung bei befristeten Verträgen grundsätzlich nicht vorgesehen. Kündigt eine Partei vorzeitig, kann Schadensersatz fällig werden.
Saisonarbeit in der Schweiz
In der Schweiz gelten eigene kantonale und bundesrechtliche Vorschriften:
- EU-/EFTA-Bürger können für bis zu 90 Tage über ein vereinfachtes Meldeverfahren beschäftigt werden.
- Nicht-EU-Bürger benötigen eine behördliche Arbeitsbewilligung.
- Anmeldepflicht beim Amt für Wirtschaft und Arbeit des jeweiligen Kantons.
- Mindestlöhne richten sich nach den Gesamtarbeitsverträgen (GAV), die je nach Branche und Region variieren.
- Schweizer Behörden führen verstärkte Kontrollen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit durch.
- Arbeitgeber müssen angemessene Unterkunft und Versicherungsschutz sicherstellen.
Rechte und Pflichten im Überblick
Pflichten für Arbeitgeber
- Schriftlichen Arbeitsvertrag abschließen (Tätigkeit, Dauer, Einsatzort, Vergütung).
- Anmeldung bei Berufsgenossenschaft, ggf. Krankenkasse und Minijob-Zentrale.
- Gesetzlichen Mindestlohn zahlen (ab 1.1.2026: 13,90 € / Stunde).
- Arbeitszeiten lückenlos dokumentieren.
- Arbeitsschutzvorschriften einhalten (Pausen, Höchstarbeitszeiten, Sicherheit).
- Bei ausländischen Saisonkräften: Arbeitserlaubnis und Aufenthaltsstatus prüfen.
Rechte der Saisonarbeitnehmer
- Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn.
- Anteiliger Urlaubsanspruch.
- Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall ab 4 Wochen Beschäftigung.
- Schutz durch gesetzliche Unfallversicherung.
- Anspruch auf ordnungsgemäße Lohnabrechnung.
- Einhaltung des Arbeitszeitgesetzes (Pausen, Ruhezeiten, Höchstarbeitszeiten).
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Häufig gestellte Fragen
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Saisonarbeit ist jede zeitlich befristete Beschäftigung, die an saisonale Schwankungen in einem Betrieb gebunden ist. Typische Branchen sind Landwirtschaft, Gastronomie, Tourismus, Einzelhandel und Logistik. Entscheidend ist, dass ein vorhersehbarer, regelmäßig wiederkehrender Mehrbedarf an Arbeitskräften besteht.
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Als kurzfristige Beschäftigung ist Saisonarbeit auf maximal 3 Monate oder 70 Arbeitstage pro Kalenderjahr begrenzt. Darüber hinaus muss die Beschäftigung gelegentlich und nicht berufsmäßig sein. Wer die Grenzen überschreitet, wird sozialversicherungspflichtig.
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Das hängt von der Beschäftigungsform ab. Kurzfristige Beschäftigungen (bis 3 Monate / 70 Arbeitstage) sind sozialversicherungsfrei, aber unfallversicherungspflichtig. Minijobs unterliegen Pauschalbeiträgen. Dauert die Saisonarbeit länger oder ist sie berufsmäßig, entsteht volle Sozialversicherungspflicht.
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Saisonarbeitskräfte haben denselben Mindestlohnanspruch wie alle anderen Beschäftigten. Seit dem 1. Januar 2026 gilt ein gesetzlicher Mindestlohn von 13,90 € pro Stunde brutto. In bestimmten Branchen können durch Tarifverträge höhere Mindestlöhne gelten.
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Ja. Auch Saisonarbeitnehmer haben einen anteiligen Urlaubsanspruch. Bei einer 5-Tage-Woche und dem gesetzlichen Mindesturlaub von 20 Tagen im Jahr entstehen pro Beschäftigungsmonat ca. 1,67 Urlaubstage. Der genaue Anspruch richtet sich nach Vertragsdauer und vereinbarter Wochenarbeitszeit.
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Ja, unter bestimmten Bedingungen. EU- und EWR-Bürger haben freien Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt und dürfen ohne gesonderte Genehmigung eingestellt werden. Für Drittstaatsangehörige ist eine Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit und eine gültige Arbeitserlaubnis erforderlich. Sonderregelungen gelten auf Basis der EU-Richtlinie 2014/36/EU für bestimmte Länder.
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