Urlaubsanspruch im Mutterschutz: Was zu beachten ist

  • Verfasst von: Diana Tran
  • Letzte Aktualisierung: 28 Juni 2023
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Mutterschutz und Elternzeit sind für werdende Mütter und Eltern eine herausfordernde und zugleich spannende Zeit. Wer schon einmal ein Kind zur Welt gebracht hat oder auf die Geschichten seiner Eltern gehört hat, weiß: Mutterschutz und Elternzeit sind kein Erholungsurlaub. Während dieser Zeit bist du vermutlich zu Hause und könntest theoretisch etwas langsamer agieren. Aber die Herausforderungen, die ein Kind mit sich bringt, sollten nicht unterschätzt werden. Daher ist es hoch an der Zeit, den Urlaubsanspruch während Mutterschutz und Elternzeit genauer unter die Lupe zu nehmen.

Der Anteil der erwerbstätigen Mütter liegt bei nahezu 75% (Stand 2020). Zum Vergleich: Im Jahr 2010 waren es noch weniger als 70%.

Mutterschutz und Elternzeit und dein Urlaubsanspruch

Während deiner Schwangerschaft gibt es zweifellos viele andere Sorgen, die dich beschäftigen. Allerdings ist es auch eine Tatsache: Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) gewährt dir einen Urlaubsanspruch während des Mutterschutzes, und diesen solltest du kennen. Es gibt bestimmte Regeln, die vor und nach der Geburt deines Kindes für dich gelten. Nur wenn du diese Regeln kennst, kannst du die Zeit mit deinem Neugeborenen wirklich genießen. Leider herrschen noch immer viele Unklarheiten und Unsicherheiten darüber, wie es um den Urlaubsanspruch während des Mutterschutzes bestellt ist.

Was hat es mit dem Mutterschutz überhaupt auf sich?

Laut dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) sollen die Gesundheit von Mutter und Kind während der Schwangerschaft, nach der Geburt und während der Stillzeit besonders geschützt werden. Dieser Schutz umfasst auch den Urlaubsanspruch.

Erst im Jahr 2018 wurden die Bestimmungen noch einmal verschärft. Die bis dahin separat bestehende Mutterschutzarbeitsplatz-Verordnung (MuSchArbV) wurde in das Mutterschutzgesetz integriert.

Warum hat man im Mutterschutz Urlaubsanspruch?

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Wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Schutzfrist ruht, zum Beispiel durch ein Beschäftigungsverbot, sollte diese Zeit nicht von der allgemeinen Festlegung des Urlaubsanspruchs ausgenommen werden. Mutterschutz und Urlaubsanspruch sollten sich also nicht gegenseitig ausschließen. Das gilt insbesondere, wenn du gar nicht arbeiten darfst, also im Beschäftigungsverbot bist. Denn die gesetzlichen Regelungen hast du nicht selbst bestimmt. Sie sind ausschließlich zum Schutz deiner Gesundheit und der deines Kindes da. Wie sich Mutterschutz und Beschäftigungsverbot in Verbindung mit dem Urlaubsanspruch gestalten, darauf werden wir später noch eingehen.

Mutterschutz – wie sieht es konkret aus?

Wenn eine Frau entdeckt, dass sie schwanger ist und ihrem Arbeitgeber den erwarteten Geburtstermin mitteilt, tritt sie in den allgemeinen Mutterschutz ein. Das bedeutet, dass für sie besondere Regeln gelten. Sie darf bestimmte Tätigkeiten nicht mehr ausführen. Die meisten Arbeitgeber stellen werdenden Müttern auch die Arbeitsplatzregeln zur Verfügung, da logischerweise an jedem Arbeitsplatz unterschiedliche Regeln gelten. Eine schwangere Frau darf beispielsweise nicht schwer heben, nicht alleine in einer Filiale arbeiten oder nicht auf Leitern steigen.

Während dieser Zeit kann sie regulär Urlaub nehmen. Darüber hinaus sieht das Mutterschutzgesetz vor, dass Frauen in den 6 Wochen vor der Geburt nicht mehr arbeiten sollten. In dieser Zeit können sie jedoch weiterhin freiwillig arbeiten.

In den acht Wochen nach der Geburt gelten strengere Regeln. In dieser Zeit darf der Arbeitgeber keine Arbeit verlangen. Hier handelt es sich um ein striktes Beschäftigungsverbot.

Urlaub während des Mutterschutzes

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Während des Mutterschutzes bleibt der Urlaubsanspruch unverändert. Der Urlaub wird einfach auf die Zeit nach dem Mutterschutz bzw. der Elternzeit verschoben. In dieser Phase entfällt auch die Pflicht, den Urlaub innerhalb einer bestimmten Frist zu nehmen.

Nur wenn die Frau nach dem Mutterschutz und der Elternzeit wieder ins Berufsleben einsteigt, muss sie den Urlaub noch im laufenden Jahr nehmen.

Beschäftigungsverbot während des Mutterschutzes

Die allgemeinen Mutterschutzfristen sind verbindlich. Darüber hinaus gibt es bestimmte Verpflichtungen, die Sie als Arbeitgeber einhalten müssen:

  • Überstunden, Nacht- oder Sonntagsarbeit dürfen nicht verlangt werden.

  • Schwangere dürfen nicht nach 20 Uhr und nicht vor 6 Uhr arbeiten.

  • Schwangere dürfen nicht mit bestimmten Substanzen arbeiten, die für sie oder das Kind gefährlich sein könnten. Auch die Arbeit mit kleinen Kindern ist inbegriffen.

  • Die Arbeit mit rohem Fleisch, einschließlich dessen Zubereitung, ist nicht erlaubt. In Berufen, in denen dies erforderlich ist (z.B. in der Gastronomie oder in Fleisch verarbeitenden bzw. Fleisch produzierenden Betrieben), können Schwangere während der Schwangerschaft nicht arbeiten.

Während die werdende Mutter im Beschäftigungsverbot ist, muss sie keinen Urlaub nehmen. Denn der Gesetzgeber zählt das Beschäftigungsverbot während des Mutterschutzes zur Arbeitszeit. Und Arbeitszeit ist keine Urlaubszeit. Daher musst du als Arbeitnehmerin während des Beschäftigungsverbots im Mutterschutz keinen Urlaub beantragen.

Wenn du jedoch außerhalb des gesetzlichen Beschäftigungsverbots – also innerhalb des normalen Mutterschutzes – ein paar Tage frei haben möchtest, musst du Urlaub beantragen.

So berechnest du den Urlaubsanspruch im Mutterschutz

Einen speziellen Urlaubsanspruch aufgrund des Mutterschutzes gibt es nicht. Allerdings hast du während des Mutterschutzes natürlich deinen regulären Urlaub, den du beantragen kannst. Dennoch gibt es einige Rechenaspekte zu beachten:

Die Höhe des Urlaubsanspruchs ändert sich durch den Mutterschutz nicht. Laut §24 MuSchG gilt, dass das Beschäftigungsverbot während des Mutterschutzes nicht als Urlaubszeit betrachtet wird, da es offiziell zur Beschäftigungszeit gezählt wird. Daher stehen dir für diese Schutzzeiten weiterhin die Urlaubstage zu.

Nehmen wir zum Beispiel an, du hast 30 Tage Urlaub pro Jahr oder 30 Tage für 52 Arbeitswochen. Das Beschäftigungsverbot vor und nach der Entbindung beträgt insgesamt 14 Wochen, d.h. sechs Wochen vor der Entbindung und acht Wochen nach der Geburt des Kindes. Insgesamt hast du dann während der Zeit des Beschäftigungsverbots einen Urlaubsanspruch von 8 Tagen (berechnet durch 30 Urlaubstage x 14 /52).

In diesem Beispiel hättest du zu Beginn der sechs Wochen vor der Geburt noch 16 Tage Resturlaub (von insgesamt 30 Tagen). Mit diesem Resturlaub wird während des Mutterschutzes anders umgegangen als während der regulären Beschäftigungszeit. Während du im normalen Jahresverlauf deinen Urlaubsanspruch im laufenden Jahr, spätestens jedoch bis Ende März des Folgejahres geltend machen musst, hast du während des Mutterschutzes mehr Zeit. Als Mutter kannst du den Resturlaub nach dem Ende des Beschäftigungsverbots, also nach Ablauf des Mutterschutzes, im laufenden oder im folgenden Jahr nehmen.

Es ist wichtig zu beachten, dass die Elternzeit anders als der Mutterschutz berechnet wird. Denn der Mutterschutz betrifft weibliche Arbeitnehmer, während die Elternzeit für beide Elternteile möglich ist.

Einige Arbeitnehmerinnen möchten auf Nummer sicher gehen und ihren gesamten Resturlaub und idealerweise auch den vollen Urlaubsanspruch aus der Elternzeit mitnehmen. Dies ist jedoch nicht möglich: Du kannst theoretisch deinen gesamten Resturlaub noch vor dem Mutterschutz nehmen, allerdings nur den des laufenden Jahres. Ein Vorausgriff auf den Urlaub ist für keinen Arbeitnehmer möglich. Aber keine Sorge: Solange der Urlaub digital verwaltet wird, verfällt auch kein Urlaubsanspruch für Arbeitnehmer.

Solltest du dich während der Elternzeit dazu entscheiden, das Arbeitsverhältnis zu beenden, muss dein Arbeitgeber die nicht genommenen Urlaubstage finanziell ausgleichen. Hast du zu viel Urlaub genommen, kann diese überschüssige Zeit von deinem Resturlaub abgezogen werden. Erfahre mehr über das Mutterschaftsgeld.

Arbeiten in der Elternzeit

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Wenn du dich als Arbeitnehmerin dazu entscheidest, während deiner Elternzeit zumindest teilweise zu arbeiten, bedeutet das nicht, dass deine Elternzeit vollständig endet. Für die geleistete Arbeitszeit innerhalb der Elternzeit kannst du ganz normal Urlaub nehmen. Dies hat keinen Einfluss auf deinen Urlaubsanspruch, den du vor der Mutterschutz- und Elternzeit erworben hast.

Fazit Mutterschutz und Elternzeit

Dein Urlaubsanspruch bleibt während des Mutterschutzes zu 100% erhalten. In der Elternzeit gelten andere Urlaubsregelungen. Rechtlich gesehen, könntest du während der Elternzeit keinen Urlaubsanspruch haben, da du theoretisch während dieser Zeit keine Arbeitszeit hast und dir daher keinen Urlaubsanspruch erwerben kannst.

Der Mutterschutz definiert sich sogar per Gesetz selbst: §1 Abs. 1 MuSchG besagt, dass das Ziel des Gesetzgebers der Schutz der Gesundheit von Mutter und Kind ist.

Während des Mutterschutzes sind über den normalen Gesundheitsschutz hinaus weitere Schutzfristen gesetzlich bindend. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dich sechs Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin freizustellen. Acht Wochen nach der Geburt (nicht dem Entbindungstermin) gilt dann ein absolutes Beschäftigungsverbot. In dieser Frist dürfen frischgebackene Mütter überhaupt nicht arbeiten.

§ 24 MuSchG besagt zudem, dass während dieser besonderen Schutzfristen der Urlaubsanspruch unberührt bleibt. Der jährliche Urlaubsanspruch darf nicht gekürzt werden. Die sogenannte Verfallbarkeit des Urlaubsanspruchs ist laut Gesetz ausgesetzt. Den Urlaub kannst du also im laufenden Jahr nehmen, sofern du keine Elternzeit in Anspruch nehmen möchtest. Wenn du weniger als ein Jahr Elternzeit nehmen möchtest, kannst du deinen alten Urlaubsanspruch auch im kommenden Jahr geltend machen.

Geht es danach in die Elternzeit, hängt es von deinem Arbeitgeber ab, wie lange er den verbleibenden Urlaubsanspruch aus der Zeit vor deinem Mutterschutz noch anerkennt. Während einige Arbeitgeber ihren Arbeitnehmerinnen ein Jahr lassen, bewahren andere Arbeitgeber den Urlaubsanspruch bis nach der Elternzeit auf und die Mutter kann ihren Urlaub dann nach der Elternzeit nehmen. Allerdings gilt dann auch die Drei-Monats-Frist.

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