22 Februar 2023

Urlaubsanspruch im Mutterschutz

Urlaub vor und Urlaub nach dem Mutterschutz – welchen Anspruch hast du?

Mutterschutz und Elternzeit – eine besondere Zeit für werdende Mütter und Eltern. Und wer je ein Kind auf die Welt gebracht hat oder seinen Eltern aufmerksam zugehört hat, der weiß: Elternzeit und Mutterschutz sind keine Erholungsphase. Zwar bist du in dieser Zeit mutmaßlich zu Hause und kannst es theoretisch etwas langsamer angehen. Aber so ein Kind kann durchaus fordernd sein und diese Zeit sollte niemand als Erholungsurlaub werten. Da ist es an der Zeit, den Urlaubsanspruch für solche Arbeitnehmer einmal näher zu beleuchten. Immerhin liegt der Anteil erwerbstätiger Mütter bei annähernd 75% (Stand 2020). Zum Vergleich: Im Jahr 2010 waren es noch unter 70%. Wir möchten dir in diesem Artikel einen Überblick über den Urlaubsanspruch im Mutterschutz und der Elternzeit geben.

Mutterschutz und Elternzeit und dein Urlaubsanspruch

Deinen Urlaub kann dir dein Arbeitgeber auch nach dem Ende des Mutterschutzes geben

Zugegeben: Während deiner Schwangerschaft hast du sicher andere Sorgen, als dir Gedanken um deinen Urlaubsanspruch im Mutterschutz zu machen. Tatsache ist aber auch: Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) sieht für dich einen Urlaubsanspruch während des Mutterschutzes vor und diesen solltest du kennen. Vor und nach der Geburt deines Kindes gelten für dich besondere Regeln. Nur, wenn du diese kennst, kannst du die Zeit mit deinem Nachwuchs nach der Geburt auch gut genießen. Leider gibt es noch immer viel zu viel Unklarheiten und Unsicherheiten, wie es mit dem Urlaubsanspruch im Mutterschutz aussieht.

Was hat es mit dem Mutterschutz überhaupt auf sich?

Laut MuSchG, also dem Mutterschutzgesetz, soll die Gesundheit von Mutter und Kind in der Schwangerschaft, nach der Entbindung und in der Stillzeit besonders geschützt werden. Diese Fürsorge schließt demnach auch den Urlaubsanspruch mit ein.

Erst im Jahr 2018 wurden diese Regelungen nochmals verschärft. Die bis dahin separat stehende Mutterschutzarbeitsplatz-Verordnung (MuSchArbV) wurde in das Mutterschutzgesetz integriert.

Warum hat man im Mutterschutz Urlaubsanspruch?

Nach dem Ende des Mutterschutzes hast du noch ausreichend Zeit, deinen Anspruch geltend zu machen.

Ruht das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Schutzfrist, etwa einem Beschäftigungsverbot, sollte diese Zeit nicht aus der allgemeinen Feststellung des Urlaubsanspruchs herausgenommen werden. Mutterschutz und Urlaubsanspruch sollen sich also nicht gegenseitig ausschließen. Ganz besonders gilt das für den Fall, dass du gar nicht arbeiten darfst, also im Beschäftigungsverbot bist. Denn die gesetzlichen Regelungen hast du nicht erfunden. Sie dienen lediglich dem Schutz deiner Gesundheit und der deines Kindes. Auf das Thema Mutterschutz und Beschäftigungsverbot in Kombination mit dem Urlaubsanspruch kommen wir aber später noch.

Mutterschutz – wie sieht es konkret aus?

Nimm deinen Urlaub in den ersten drei Monaten nach dem Mutterschutz

Wenn eine Frau erfährt, dass sie schwanger ist und dies inklusive dem erwarteten Entbindungstermin ihrem Arbeitgeber mitteilt, befindet sie sich daraufhin im allgemeinen Mutterschutz. Das bedeutet, dass besondere Regeln für sie gelten. Sie darf bestimmte Arbeiten nicht mehr ausführen. Die meisten Arbeitgeber händigen werdenden Müttern auch die Regeln am Arbeitsplatz aus. Denn logischerweise gelten an jedem Arbeitsplatz unterschiedliche Regeln. Während die eine lediglich nicht schwer heben soll, darf die andere nicht alleine in einer Filiale stehen oder sie darf nicht auf Leitern steigen.

In dieser Zeit kann sie aber regulär Urlaub nehmen. Zusätzlich sollen Mütter laut Mutterschutz 6 Wochen vor der Entbindung nicht mehr arbeiten. In dieser Zeit können Frauen aber noch freiwillig arbeiten.

Strenger sieht es in den acht Wochen nach der Entbindung aus. In dieser Zeit darf der Arbeitgeber keine Arbeit einfordern. Hier handelt es sich um ein striktes Beschäftigungsverbot.

Urlaub während des Mutterschutzes

Während des Mutterschutzes ändert sich der Anspruch auf Urlaub nicht. Der Urlaub wird einfach in die Zeit nach dem Mutterschutz beziehungsweise der Elternzeit verlagert. In dieser Phase entfällt auch die Pflicht, den Urlaub innerhalb einer bestimmten Frist nehmen zu müssen.

Lediglich, wenn die Frau nach dem Mutterschutz und der Elternzeit wieder ins Berufsleben zurückkehrt, muss sie den Urlaub dann im laufenden Jahr noch nehmen.

Beschäftigungsverbot während des Mutterschutzes

Die allgemeinen Mutterschutzfristen sind bindend. Darüber hinaus gibt es bestimmte Verpflichtungen, die du als Arbeitgeber einzuhalten hast:

  • Mehr-, Nacht- oder Sonntagsarbeit darf nicht gefordert werden.
  • Schwangere dürfen nicht nach 20 Uhr arbeiten und nicht vor 6 Uhr.
  • Schwangere dürfen mit bestimmten Substanzen, die für sie oder das Kind gefährlich werden können, nicht arbeiten. Auch die Arbeit mit kleinen Kindern zählt dazu.
  • Rohes Fleisch inklusive der Zubereitung desselben sind nicht zulässig – in Berufen, in denen das nötig ist (etwa in der Gastronomie oder in fleischverarbeitenden beziehungsweise fleischerzeugenden Betrieben), können Schwangere in der Schwangerschaft nicht arbeiten.

Während die werdende Mutter dann im Beschäftigungsverbot ist, muss kein Urlaub genommen werden. Denn der Gesetzgeber sagt, dass das Beschäftigungsverbot während des Mutterschutzes zu den Beschäftigungszeiten gerechnet wird. Und Beschäftigungszeit ist keine Urlaubszeit. Damit musst du als Arbeitnehmerin im Beschäftigungsverbot während des Mutterschutzes auch keinen Urlaub beantragen.

Wenn du allerdings außerhalb des gesetzlichen Beschäftigungsverbotes – also innerhalb des normalen Mutterschutzes – ein paar Tage frei haben möchtest, musst du Urlaub beantragen.

So berechnest du den Urlaubsanspruch im Mutterschutz

Einen besonderen Urlaubsanspruch durch den Mutterschutz gibt es nicht. Aber im Mutterschutz hast du natürlich deinen ganz normalen Urlaub, den du beantragen kannst. Dennoch gibt es rechnerisch einiges zu beachten:

Die Höhe des Urlaubsanspruchs ändert sich durch den Mutterschutz nicht. Dafür gilt laut §24 MuSchG, dass das Beschäftigungsverbot während des Mutterschutzes nicht als Urlaubszeit gilt, weil es offiziell als Beschäftigungszeit gerechnet wird. Für solche Schutzfristen stehen dir also weiterhin die Urlaubstage zu.

Nehmen wir das Beispiel, in dem du 30 Tage Urlaub pro Jahr hast oder 30 Tage für 52 Wochen Arbeitszeit. Das Beschäftigungsverbot vor und nach der Entbindung beträgt 14 Wochen insgesamt, also sechs Wochen vor der Entbindung und acht Wochen nach der Geburt des Kindes. Insgesamt hast du dann in der Zeit, in der das Beschäftigungsverbot gilt, 8 Tage Urlaubsanspruch (berechnet durch 30 Urlaubstage x 14 /52).

In diesem Beispiel, damit wir überhaupt mal Zahlen haben, hast du zu Beginn der sechs Wochen vor der Geburt noch 16 Tage Resturlaub (von den 30 Tagen insgesamt). Mit diesem Resturlaub wird im Mutterschutz anders umgegangen, als es während der normalen Beschäftigungszeit passiert. Während du im normalen Jahresablauf deinen Urlaubsanspruch im laufenden Jahr, spätestens aber bis einschließlich März des Folgejahres geltend machen musst, hast du im Mutterschutz mehr Zeit. Als Mutter kannst du den Resturlaub nach dem Ende des Beschäftigungsverbotes, also nach Ablauf des Mutterschutzes, im laufenden oder im folgenden Jahr nehmen.

Wichtig dabei: Die Elternzeit wird rechnerisch anders behandelt als der Mutterschutz. Denn der Mutterschutz bezieht sich auf weibliche Arbeitnehmer, während die Elternzeit für beide Eltern möglich ist.

Manche Arbeitnehmerinnen möchten auf Nummer sicher gehen und ihren gesamten Resturlaub und am besten auch noch den vollständigen Urlaubsanspruch aus der Elternzeit mitnehmen. Das funktioniert allerdings nicht: Du kannst zwar theoretisch deinen gesamten Resturlaub noch vor dem Mutterschutz nehmen, allerdings nur den aus dem laufenden Jahr. Ein Vorausgriff auf den Urlaub ist für keinen Arbeitnehmer möglich. Aber keine Sorge: Sofern der Urlaub digital verwaltet wird, verfällt auch kein Urlaubsanspruch für Arbeitnehmer.

Solltest du dich während der Elternzeit entscheiden, das Arbeitsverhältnis zu beenden, muss dein Arbeitgeber die nicht genommene Urlaubszeit finanziell entschädigen. Hast du zuviel Urlaub genommen, kann diese zuviel genommene Zeit von deinem Resturlaub abgezogen werden.

Arbeiten in der Elternzeit

Wenn du dich als Arbeitnehmerin entscheidest, in deiner Elternzeit zumindest Teilzeit zu arbeiten, dann endet damit deine Elternzeit nicht vollständig. Dafür kannst du dir für die geleistete Arbeitszeit innerhalb der Elternzeit ganz normal Urlaub nehmen. Auf deinen Urlaubsanspruch von vor dem Mutterschutz und Elternzeit hat das wieder keinen Einfluss.

Fazit Mutterschutz und Elternzeit

Dein Urlaubsanspruch bleibt im Mutterschutz 1:1 bestehen. In der Elternzeit gelten wieder andere Urlaubsregeln. Rechtlich ist es hier möglich, dass du gar keinen Urlaubsanspruch hast. Denn in der Elternzeit hast du ja theoretisch die ganze Zeit keine Arbeitszeit. Du kannst dir also auch keinen Urlaubsanspruch erarbeiten.

Der Mutterschutz definiert sich sogar per Gesetz selbst: §1 Abs. 1 MuSchG sagt aus, dass das Ziel des Gesetzgebers der Schutz der Gesundheit von Mutter und Kind ist.

Im Mutterschutz sind über den gewöhnlichen Gesundheitsschutz auch noch weitere Schutzfristen gesetzlich bindend. Der Arbeitgeber hat die Verpflichtung, dich sechs Wochen vor dem Entbindungstermin freizustellen. Acht Wochen nach der Geburt (nicht dem Geburtstermin) gilt dann das absolute Beschäftigungsverbot. In dieser Frist dürfen frischgebackene Mütter gar nicht arbeiten.

§ 24 MuSchG sagt außerdem aus, dass innerhalb dieser besonderen Schutzfristen der Urlaubsanspruch unangetastet bleibt. Der kalenderjährliche Urlaubsanspruch darf nicht gekürzt werden. Die sogenannte Verfallbarkeit vom Urlaubsanspruch ist laut Gesetz ausgesetzt. Den Urlaub kannst du also dann im laufenden Jahr nehmen, sofern du keine Elternzeit beanspruchen willst. Willst du unter ein Jahr Elternzeit nehmen, kannst du deinen alten Urlaubsanspruch auch noch im kommenden Jahr anmelden.

Gehst du danach in Elternzeit, hängt es von deinem Arbeitgeber ab, wie lange er den restlichen Urlaubsanspruch aus der Zeit vor deinem Mutterschutz noch anrechnet. Während manche Arbeitgeber ihren Arbeitnehmerinnen ein Jahr lassen, bewahren andere Arbeitgeber den Urlaubsanspruch auch noch bis nach der Elternzeit auf und die Mutter kann ihren Urlaub dann nach der Elternzeit nehmen. Allerdings gilt hier dann auch die Drei-Monats-Frist.

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