Urlaubsanspruch Beschäftigungsverbot
Im Beschäftigungsverbot läuft der Urlaubsanspruch voll weiter und Resturlaub verfällt nicht. Was § 24 MuSchG regelt, was mit Urlaubsgeld passiert, mit Rechenbeispiel.
Ein Beschäftigungsverbot kostet keinen einzigen Urlaubstag. Die Zeit, in der eine Schwangere nicht arbeiten darf, zählt für den Urlaubsanspruch so, als hätte sie gearbeitet, und Urlaub, den sie vorher nicht mehr nehmen konnte, verfällt nicht. Beides steht in § 24 MuSchG. Kürzen darfst du den Urlaub für diese Monate nicht.
Urlaubsanspruch im Beschäftigungsverbot: was § 24 MuSchG regelt
Der Paragraf hat zwei Sätze, und jeder beantwortet eine eigene Frage. Satz 1 betrifft die Höhe: Ausfallzeiten wegen eines Beschäftigungsverbots gelten bei der Berechnung des Erholungsurlaubs als Beschäftigungszeiten. Satz 2 betrifft den Zeitpunkt: Hat die Frau ihren Urlaub vor Beginn des Verbots nicht oder nicht vollständig erhalten, kann sie den Rest nach dem Ende des Verbots im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr nehmen.
Das gilt für jede Form des Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz. Dazu gehört das ärztliche Verbot nach § 16 MuSchG, wenn ein Attest die Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Arbeit gefährdet sieht. Dazu gehört auch das Verbot, das du als Arbeitgeber aussprechen musst, wenn sich eine unverantwortbare Gefährdung weder durch eine Umgestaltung des Arbeitsplatzes noch durch einen anderen Arbeitsplatz vermeiden lässt (§ 13 Abs. 1 MuSchG). Und es gilt für die Schutzfristen vor und nach der Geburt im Mutterschutz.
Der Unterschied zur Elternzeit ist der Punkt, an dem Urlaubskonten am häufigsten falsch geführt werden. Für jeden vollen Kalendermonat Elternzeit darfst du den Jahresurlaub um ein Zwölftel kürzen (§ 17 Abs. 1 BEEG), für Monate im Beschäftigungsverbot oder im Mutterschutz nicht. Wie die Kürzung für die Elternzeit genau geht, steht beim Urlaubsanspruch in der Elternzeit.
Verfällt Urlaub im Beschäftigungsverbot?
Urlaub verfällt im Beschäftigungsverbot nicht. Normalerweise muss er im laufenden Kalenderjahr genommen werden, und eine Urlaubsübertragung ins Folgejahr ist nach § 7 Abs. 3 BUrlG nur bis Ende März möglich. Für ein Beschäftigungsverbot gilt diese Frist nicht. Der Resturlaub wartet, bis das Verbot vorbei ist, und kann dann im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr genommen werden.
Schließt sich an Beschäftigungsverbot und Mutterschutz direkt die Elternzeit an, verschiebt sich der Zeitpunkt noch einmal. Nach § 17 Abs. 2 BEEG musst du Urlaub, den die Mitarbeiterin vor der Elternzeit nicht mehr bekommen hat, nach der Elternzeit im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr gewähren. So kann Resturlaub aus dem Jahr der Schwangerschaft gut zwei Jahre später noch offen sein.
Was mit bereits genehmigtem Urlaub passiert
Oft ist der Sommerurlaub schon im Januar eingetragen, und im Mai kommt das Beschäftigungsverbot. Die genehmigten Tage gelten dann nicht als genommen. Das Bundesarbeitsgericht hat am 9. August 2016 entschieden (9 AZR 575/15), dass Urlaub nur erfüllt werden kann, wenn überhaupt eine Arbeitspflicht besteht. Fällt ein Beschäftigungsverbot in den festgelegten Urlaub, trägt der Arbeitgeber dieses Risiko, und die Tage stehen der Mitarbeiterin weiter zu. Im Urlaubskonto heißt das: Die Buchung wird storniert, der Saldo bleibt.
Rechenbeispiel: Verkäuferin im Beschäftigungsverbot
Eine Verkäuferin arbeitet fünf Tage pro Woche und hat laut Vertrag 28 Urlaubstage im Jahr. Bis April 2026 hat sie 6 Tage genommen, für August sind 10 weitere genehmigt. Ab dem 4. Mai 2026 darf sie wegen eines ärztlichen Beschäftigungsverbots nicht mehr arbeiten. Ihr Kind kommt am 3. September 2026, danach nimmt sie Elternzeit bis Ende Oktober 2027.
Zeitraum | Was gilt | Folge für das Urlaubskonto |
|---|---|---|
Januar bis April 2026 | normale Arbeit | 6 Tage genommen |
ab 4. Mai 2026 | ärztliches Beschäftigungsverbot | zählt als Beschäftigungszeit, keine Kürzung |
August 2026 | genehmigter Urlaub fällt ins Verbot | 10 Tage gelten nicht als genommen |
Ende Juli bis Ende Oktober 2026 | Schutzfristen vor und nach der Geburt | zählen ebenfalls voll |
ab Ende Oktober 2026 | Elternzeit | Kürzung je vollem Kalendermonat möglich |
Für 2026 bleiben ihr damit 22 von 28 Tagen. Davon darfst du nur die vollen Elternzeitmonate November und Dezember herausrechnen, wenn du die Kürzung erklärst; Mai bis Oktober zählen voll. Der Rest wartet über die Elternzeit hinweg. Weil sie Ende Oktober 2027 zurückkommt, kann sie die Tage im Rest von 2027 oder im Jahr 2028 nehmen. Wer den Resturlaub nach der üblichen Regel Ende März 2027 verfallen lässt, streicht ihr Tage, die ihr zustehen.
Urlaubsgeld im Beschäftigungsverbot
Urlaubsgeld schreibt kein Gesetz vor. Ob eine Mitarbeiterin im Beschäftigungsverbot Urlaubsgeld bekommt, hängt deshalb davon ab, woran Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag die Zahlung knüpfen.
Ist das Urlaubsgeld als feste Jahreszahlung an alle mit bestehendem Arbeitsverhältnis zugesagt, etwa mit dem Juni-Gehalt, bekommt sie es auch im Beschäftigungsverbot, weil ihr Arbeitsverhältnis weiterläuft.
Wird es pro genommenem Urlaubstag gezahlt, fällt es an, wenn sie den Urlaub tatsächlich nimmt. Das kann nach dem Verbot oder erst nach der Elternzeit sein.
Kürzt die Zusage für Zeiten ohne Arbeitsleistung, lass die Klausel prüfen, bevor du sie auf ein Beschäftigungsverbot anwendest.
Mit dem Mutterschutzlohn hat das Urlaubsgeld nichts zu tun. Den Mutterschutzlohn zahlst du nach § 18 MuSchG für die Zeit des Verbots außerhalb der Schutzfristen, berechnet aus dem Durchschnitt der letzten drei abgerechneten Monate vor der Schwangerschaft. Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt, also Geld, das nicht für die Arbeit in einem bestimmten Abrechnungsmonat fließt, bleibt bei diesem Durchschnitt außen vor (§ 21 Abs. 2 MuSchG). Ein Urlaubsgeld, das einmal im Jahr ausgezahlt wird, erhöht den Mutterschutzlohn also nicht.
Urlaub nehmen, auszahlen, Betriebsurlaub: die Sonderfälle
Bei einem vollständigen Beschäftigungsverbot hat die Mitarbeiterin keine Arbeitspflicht, also muss sie auch keinen Urlaub beantragen, um wegzufahren. Das Mutterschutzgesetz verbietet die Beschäftigung, nicht die Reise. Bei einem teilweisen Verbot arbeitet sie weiter, nur kürzer oder an einer anderen Aufgabe, und beantragt Urlaub wie alle anderen.
Auszahlen lässt sich Urlaub auch im Beschäftigungsverbot nur, wenn das Arbeitsverhältnis endet und die Tage nicht mehr genommen werden können (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Das betrifft zum Beispiel einen befristeten Vertrag, der während des Verbots ausläuft. Dann wird der volle Anspruch als Urlaubsabgeltung bezahlt, einschließlich der Tage, die während des Verbots entstanden sind.
Liegt ein Betriebsurlaub in der Zeit des Verbots, gilt dieselbe Logik wie beim genehmigten Urlaub: Wer nicht arbeiten darf, kann an diesen Tagen keinen Urlaub verbrauchen. Zieh die Betriebsurlaubstage also nicht von ihrem Konto ab.
Das Urlaubskonto in Shiftbase richtig führen
In Shiftbase legst du für das Beschäftigungsverbot eine eigene Abwesenheitsart an, als unbefristete Abwesenheit, weil das Ende anfangs oft offen ist. In den Einstellungen der Abwesenheitsart gibt es die Option „Baut Urlaubssaldo auf“. Schalte sie für das Beschäftigungsverbot ein, dann entstehen in dieser Zeit weiter Urlaubstage, genau wie es § 24 MuSchG verlangt.
Läuft für Urlaub ein Verfallsdatum, prüf das Saldo der Mitarbeiterin, bevor es greift. Ist schon etwas verfallen, buchst du die Tage mit einer Saldo-Korrektur und einer Anmerkung wieder ein, damit später nachvollziehbar ist, warum. Bereits genehmigten Urlaub im Verbotszeitraum löschst du, dann kehren die Tage ins Saldo zurück. Wie Urlaubsanträge, Salden und Abwesenheiten zusammenlaufen, zeigt der Urlaubsplaner. Ausprobieren kannst du Shiftbase mit einem kostenlosen Konto.
Häufig gestellte Fragen
Im Beschäftigungsverbot besteht der volle Urlaubsanspruch weiter. Die Zeit des Verbots gilt nach § 24 MuSchG als Beschäftigungszeit, der Arbeitgeber darf den Urlaubsanspruch dafür nicht kürzen.
Der Urlaub im Beschäftigungsverbot wird so berechnet, als hätte die Mitarbeiterin normal weitergearbeitet. Bei 28 Urlaubstagen im Jahr bleiben es 28 Tage, auch wenn sie ab Mai nicht mehr arbeiten darf. Nur volle Kalendermonate einer anschließenden Elternzeit dürfen den Anspruch kürzen.
Resturlaub verfällt im Beschäftigungsverbot nicht. Den Resturlaub kann die Mitarbeiterin nach dem Ende des Verbots im laufenden oder im nächsten Urlaubsjahr nehmen. Folgt direkt eine Elternzeit, gilt dieselbe Frist ab dem Ende der Elternzeit (§ 17 Abs. 2 BEEG).
Urlaubsgeld im Beschäftigungsverbot gibt es, wenn die Zusage im Tarif- oder Arbeitsvertrag an das bestehende Arbeitsverhältnis anknüpft, etwa als feste Zahlung im Juni an alle Beschäftigten. Wird Urlaubsgeld pro genommenem Urlaubstag gezahlt, fällt es erst an, wenn die Mitarbeiterin den Urlaub später nimmt.
In den Urlaub fahren darf man im vollständigen Beschäftigungsverbot, ohne Urlaub zu beantragen, weil keine Arbeitspflicht besteht. Das Mutterschutzgesetz untersagt dem Arbeitgeber die Beschäftigung, eine Pflicht, zu Hause zu bleiben, enthält es nicht. Bei einem teilweisen Verbot gilt für die restliche Arbeitszeit der normale Urlaubsantrag.
Den Urlaub im Beschäftigungsverbot auszahlen lassen kann man nur, wenn das Arbeitsverhältnis endet und die Tage nicht mehr genommen werden können (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Dann wird der gesamte offene Anspruch als Urlaubsabgeltung bezahlt.
Beim Übergang vom Beschäftigungsverbot in den Mutterschutz bleibt der Urlaubsanspruch vollständig erhalten, denn auch die Schutzfristen zählen als Beschäftigungszeit. Für den Vater gibt es dagegen keinen gesetzlichen Geburtsurlaub, er nimmt Sonderurlaub, Urlaub oder Elternzeit.
Alle Begriffe ansehen
- Arbeitsstunden pro MonatIm Schnitt hat ein Monat 4,33 Wochen: Bei 40 Stunden pro Woche sind das 173,33 Arbeitsstunden im Monat, bei 35 Stunden 151,67. Für einen bestimmten Monat zählen die Arbeitstage.
- BetriebsvereinbarungEine Betriebsvereinbarung ist ein Vertrag zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, der für alle im Betrieb gilt. Was sie regeln darf, besonders bei Arbeitszeit und Dienstplänen.
- Bradford-FaktorDer Bradford-Faktor gewichtet häufige kurze Fehlzeiten stärker als eine lange Krankheit. Formel, Beispiele und was in Deutschland beim Einsatz gilt.
- ElternzeitElternzeit ist eine unbezahlte Freistellung bis zum dritten Geburtstag, die Mütter und Väter sieben Wochen vorher beim Arbeitgeber anmelden. Mit Rechner für Beginn, Ende und Antragsfrist.
- LadenschlussgesetzWas vom Ladenschlussgesetz übrig ist: Ladenöffnung ist Ländersache, Bayern hat seit August 2025 ein eigenes Gesetz, und das gilt für dein Personal am Sonntag.
- LohnsteuerDie Lohnsteuer richtet sich nach Bruttolohn, Steuerklasse und Freibeträgen. Wie sie berechnet wird, wann du sie abführst und was als Arbeitgeber dazugehört.
- RuhezeitZwischen zwei Arbeitstagen müssen mindestens 11 Stunden Ruhezeit liegen. Wann sie kürzer sein darf, was sie unterbricht und Beispiele aus dem Schichtplan.
- SchichttauschBeim Schichttausch übernehmen zwei Mitarbeitende gegenseitig ihre Dienste. Wer zustimmen muss, welche Regeln gelten und ein Muster für das Protokoll.
- Trinkgeld versteuernTrinkgeld ist für Angestellte steuerfrei, wenn Gäste es freiwillig geben, auch per Karte und aus der Trinkgeldkasse. Steuerpflichtig sind feste Bedienungszuschläge und Trinkgeld an den Inhaber.
- Urlaubsanspruch in der ElternzeitIn der Elternzeit entsteht Urlaub weiter. Der Arbeitgeber darf ihn pro vollem Kalendermonat um ein Zwölftel kürzen, wenn er das erklärt, aber nicht bei Teilzeit beim selben Arbeitgeber. Resturlaub verfällt nicht.
- VerdienstbescheinigungDie Verdienstbescheinigung ist der Vordruck, auf dem du einem Amt den Verdienst bestätigst. Welcher Zeitraum zählt und wohin Zuschläge gehören.
- Weiterbeschäftigung nach RenteneintrittWeiterbeschäftigung nach Renteneintritt: wie der Vertrag weiterläuft, was für Renten- und Arbeitslosenversicherung gilt und wann die Aktivrente greift.
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