Home-Office

Homeoffice heißt, dass Beschäftigte ganz oder an einzelnen Tagen von zu Hause arbeiten. Einen gesetzlichen Anspruch gibt es nicht, die Regeln stehen in Vertrag oder Betriebsvereinbarung.

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Im Homeoffice arbeiten Beschäftigte ganz oder an einzelnen Tagen von ihrer Wohnung aus, mit Laptop, Telefon und Zugang zu den Systemen des Betriebs. Ein Recht darauf haben Beschäftigte in Deutschland nicht. Ob, wie oft und unter welchen Bedingungen jemand zu Hause arbeitet, legen Arbeitgeber und Mitarbeitende in einer Vereinbarung fest, im Arbeitsvertrag, in einer Zusatzvereinbarung oder in einer Betriebsvereinbarung.

Das Arbeitszeitgesetz, der Arbeitsschutz und die Pflicht zur Zeiterfassung gelten am Küchentisch genauso wie im Büro. Was sich ändert, sind die Fragen drumherum: Wer zahlt den Bildschirm, wer ist versichert, wenn jemand auf der Treppe stürzt, und wann darf das Team wieder ins Büro geholt werden. Wann gearbeitet wird, ist eine eigene Frage: Homeoffice regelt den Ort, flexible Arbeitszeiten regeln die Lage der Stunden.

Homeoffice, mobiles Arbeiten und Telearbeit: der Unterschied

Im Alltag werden die drei Begriffe gemischt. Rechtlich ist nur einer davon genau definiert, und das hat Folgen für Ausstattung und Arbeitsschutz.

Begriff

Was gemeint ist

Rechtsgrundlage

Telearbeit

Fest eingerichteter Bildschirmarbeitsplatz in der Wohnung, den der Arbeitgeber ausgestattet hat; Wochenstunden und Dauer sind vereinbart

§ 2 Abs. 7 ArbStättV

Mobiles Arbeiten

Arbeit außerhalb des Betriebs an wechselnden Orten, etwa zu Hause, im Zug oder beim Kunden

gesetzlich nicht definiert, Arbeitsschutzgesetz gilt

Homeoffice

Umgangssprachlich für das Arbeiten von zu Hause, meist eine Form des mobilen Arbeitens

gesetzlich nicht definiert

Wer im Betrieb „Homeoffice“ sagt, meint in den meisten Fällen mobiles Arbeiten: Die Mitarbeiterin nimmt das Firmennotebook mit nach Hause, einen vom Arbeitgeber eingerichteten Schreibtisch gibt es nicht. Eine echte Telearbeit liegt erst vor, wenn der Arbeitgeber Möbel und Technik in der Wohnung bereitstellt und die Bedingungen vertraglich festgelegt sind. Wie sich der vereinbarte Arbeitsort im Vertrag dazu verhält, entscheidet, ob du jemanden später wieder ins Büro holen kannst.

Gibt es ein Recht auf Homeoffice?

Einen gesetzlichen Anspruch auf Homeoffice oder mobiles Arbeiten gibt es nicht (Stand Oktober 2026). Mitarbeitende können fragen, der Arbeitgeber muss dem Wunsch aber nicht nachkommen und eine Ablehnung nicht begründen. Anders ist es, wenn ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder der Arbeitsvertrag Homeoffice zusagt. Dann gilt diese Zusage.

Kann der Arbeitgeber Homeoffice anordnen oder wieder beenden?

Anordnen kann der Arbeitgeber Homeoffice ohne Vereinbarung in aller Regel nicht. Das Weisungsrecht nach § 106 GewO erlaubt es, Ort und Zeit der Arbeit zu bestimmen, die private Wohnung gehört aber nicht zum Betrieb. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass ein Arbeitgeber Telearbeit nicht einseitig zuweisen darf und eine Kündigung wegen der Weigerung unwirksam war (17 Sa 562/18).

Beim Zurückholen ins Büro kommt es auf die Vereinbarung an. Steht dort ein Widerrufsrecht mit nachvollziehbaren Gründen und einer Ankündigungsfrist, kann der Arbeitgeber es nutzen. Fehlt eine Regel, muss er bei der Weisung billiges Ermessen wahren und die Interessen der Mitarbeiterin abwägen. Wer Homeoffice befristet oder auf Probe einführt, erspart sich diesen Streit.

Was in eine Homeoffice-Vereinbarung gehört

Die wichtigste Voraussetzung für Homeoffice ist eine solche Vereinbarung, ob als Zusatz zum Arbeitsvertrag oder als Betriebsvereinbarung. Eine schriftliche Regel verhindert außerdem, dass jede Abteilung ihre eigene Praxis entwickelt. Diese Punkte gehören hinein:

  • Wer Homeoffice machen darf und an wie vielen Tagen pro Woche oder Monat

  • Erreichbarkeit: feste Zeiten, zu denen Telefon und Chat besetzt sind, etwa eine Kernarbeitszeit

  • Wie die Arbeitszeit erfasst wird und wer Pausen und Ruhezeiten im Blick behält

  • Welche Geräte der Arbeitgeber stellt und ob private Geräte erlaubt sind

  • Kostenerstattung, etwa eine Pauschale für Internet und Strom

  • Datenschutz: abschließbare Unterlagen, gesperrter Bildschirm, keine Familienmitglieder am Firmenrechner

  • Zutritt zur Wohnung für die Gefährdungsbeurteilung, nur nach Absprache

  • Befristung, Widerruf und Rückkehr ins Büro

Gibt es einen Betriebsrat, bestimmt er bei der Ausgestaltung mobiler Arbeit mit (§ 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG). Ob der Betrieb Homeoffice überhaupt anbietet, entscheidet der Arbeitgeber allein; wie es dann geregelt wird, nicht mehr.

Arbeitszeit, Pausen und Zeiterfassung im Homeoffice

Auch zu Hause darf die Arbeitszeit acht Stunden am Werktag nicht überschreiten, mit Ausgleich höchstens zehn (§ 3 ArbZG). Nach sechs Stunden ist eine Pause von 30 Minuten fällig, nach neun Stunden von 45 Minuten (§ 4 ArbZG). Zwischen Feierabend und Arbeitsbeginn liegen mindestens elf Stunden Ruhezeit (§ 5 ArbZG).

Die Ruhezeit reißt im Homeoffice leichter als im Büro. Ein Beispiel: Die Buchhalterin eines Hotels hört um 17 Uhr auf und beantwortet um 22.30 Uhr noch zwei Mails der Geschäftsführung, zehn Minuten Arbeit. Zählt man diese zehn Minuten als Arbeit, und das ist die vorsichtige Auslegung, beginnen die elf Stunden neu: Sie dürfte am nächsten Tag erst um 9.40 Uhr anfangen und nicht um 8 Uhr. Eine klare Regel zur Erreichbarkeit am Abend schützt beide Seiten.

Die Arbeitszeit muss auch im Homeoffice vollständig erfasst werden. Das folgt aus dem Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) und gilt unabhängig vom Ort, mehr dazu unter Arbeitszeiterfassung Pflicht. In Shiftbase stempeln Mitarbeitende per App auf dem Smartphone oder am Desktop ein und aus, die Zeiten landen direkt im Arbeitszeitprotokoll und lassen sich mit dem Plan vergleichen.

Arbeitsschutz und die Kosten der Ausstattung

Die Pflichten aus dem Arbeitsschutz enden nicht an der Wohnungstür. Wie weit sie reichen, hängt von der Form ab. Für einen echten Telearbeitsplatz gilt die Arbeitsstättenverordnung in Teilen: Vor dem Start ist eine Gefährdungsbeurteilung nötig, und der Bildschirmarbeitsplatz muss den Anforderungen entsprechen, soweit er vom Arbeitsplatz im Betrieb abweicht (§ 1 Abs. 4 ArbStättV). Für mobiles Arbeiten gilt die Arbeitsstättenverordnung nicht, wohl aber das Arbeitsschutzgesetz. Der Arbeitgeber muss also auch hier Gefahren beurteilen und unterweisen, etwa zu Sitzhaltung, Pausen und Bildschirmarbeit.

Die Kosten für Arbeitsplatz und Arbeitsmittel trägt grundsätzlich der Arbeitgeber. Wer verlangt oder zulässt, dass Mitarbeitende eigene Möbel, den privaten Rechner oder den eigenen Internetanschluss nutzen, kann zu einer Erstattung verpflichtet sein. In der Praxis regeln viele Betriebe das mit einer monatlichen Pauschale in der Homeoffice-Vereinbarung.

Unfallversicherung im Homeoffice

Wer zu Hause arbeitet, ist gesetzlich unfallversichert, und zwar im gleichen Umfang wie im Betrieb (§ 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII). Dazu gehören die Arbeit selbst und der Weg zum Drucker oder zur Toilette während der Arbeitszeit. Bringt die Mitarbeiterin ihr Kind auf dem Weg vom Homeoffice-Schreibtisch in die Kita, ist auch dieser Weg versichert (§ 8 Abs. 2 Nr. 2a SGB VII). Was rein privat ist, etwa das Wäscheaufhängen in der Mittagspause, bleibt außen vor. Wie Unfälle auf dem Arbeitsweg behandelt werden, steht unter Wegeunfall.

Homeoffice-Pauschale und Arbeitszimmer

Steuerlich können Mitarbeitende für jeden Tag, an dem sie überwiegend zu Hause arbeiten und ihre erste Tätigkeitsstätte nicht aufsuchen, 6 € als Werbungskosten ansetzen, höchstens 1.260 € im Jahr. Das entspricht 210 Homeoffice-Tagen (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6c EStG, für Arbeitnehmer über § 9 Abs. 5 EStG). Steht dauerhaft kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung, zählt der Tag auch dann, wenn jemand zwischendurch auswärts arbeitet.

Ein Rechenbeispiel: Ein Disponent arbeitet drei Tage pro Woche zu Hause, bei 46 Arbeitswochen sind das 138 Tage und 828 € Pauschale. Wer fünf Tage pro Woche zu Hause ist, kommt rechnerisch auf 230 Tage, angerechnet werden 210. Bildet ein häusliches Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit, sind stattdessen die tatsächlichen Kosten oder eine Jahrespauschale von 1.260 € abziehbar (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG), allerdings nicht zusätzlich zur Tagespauschale. Für den Arbeitgeber ist die Pauschale kein Thema der Lohnabrechnung: Die Mitarbeitenden machen sie selbst in der Steuererklärung geltend.

Homeoffice in Betrieben mit Schichtdienst

In Gastronomie, Handel und Pflege arbeitet der Großteil des Teams vor Ort. Homeoffice betrifft dort einzelne Rollen: die Dienstplanung, die Lohnvorbereitung, den Einkauf oder die Filialleitung an ihrem Bürotag. Eine Bäckereikette mit zwölf Filialen kann ihre Gebietsleitung zwei Tage pro Woche zu Hause arbeiten lassen, die Verkäuferinnen nicht.

Das sorgt schnell für die Frage nach Gerechtigkeit. Hilfreich ist, die Regel an die Tätigkeit zu knüpfen und nicht an Personen, und sie offen zu begründen. Wer den Dienstplan von zu Hause aus erstellt, braucht außerdem dieselben Informationen wie im Büro: Verfügbarkeiten, Abwesenheiten und Vertragsstunden des Teams. Mit einem Dienstplan in der Cloud plant die Teamleitung am Küchentisch mit denselben Daten wie im Backoffice.

Homeoffice im Ausland

Wochen am Ferienort klingen nach Homeoffice, berühren aber Sozialversicherung, Steuer und das Arbeitsrecht des anderen Landes. Bevor jemand aus dem Ausland arbeitet, sollte das vorher mit der Krankenkasse oder einem Steuerberater geklärt und in einer eigenen Regel festgehalten sein. Die normale Homeoffice-Vereinbarung deckt das nicht ab.

Vor- und Nachteile von Homeoffice

Für Mitarbeitende fällt der Arbeitsweg weg, und konzentrierte Arbeit gelingt zu Hause oft besser als im Großraumbüro. Arbeitgeber gewinnen ein Argument bei der Personalsuche und brauchen unter Umständen weniger Bürofläche. Dagegen stehen die Abstimmung im Team, die ohne zufällige Gespräche mehr Planung braucht, und die Gefahr, dass Arbeit und Freizeit ineinanderlaufen. Welche Seite überwiegt, hängt stark von der Aufgabe ab: Für die Lohnvorbereitung am Monatsende ist ein ruhiger Schreibtisch zu Hause ideal, für die Einarbeitung neuer Schichtleitungen ist er es selten.

Häufig gestellte Fragen

Ein gesetzliches Recht auf Homeoffice gibt es in Deutschland nicht (Stand Oktober 2026). Mitarbeitende können Homeoffice beantragen, der Arbeitgeber darf ablehnen, es sei denn, Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder Betriebsvereinbarung sagen es zu.

Homeoffice muss nicht im Arbeitsvertrag selbst stehen, sollte aber schriftlich geregelt sein, etwa in einer Zusatzvereinbarung zum Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung. Ohne schriftliche Regel bleiben Tage, Erreichbarkeit, Kosten und Widerruf ungeklärt.

Homeoffice ist ein umgangssprachlicher Begriff für das Arbeiten von zu Hause und meist eine Form des mobilen Arbeitens. Mobiles Arbeiten kann an jedem Ort stattfinden; nur die Telearbeit mit einem vom Arbeitgeber fest eingerichteten Arbeitsplatz in der Wohnung ist in § 2 Abs. 7 ArbStättV definiert.

Im Homeoffice gilt dasselbe Arbeitszeitgesetz wie im Betrieb: acht Stunden pro Werktag, mit Ausgleich bis zu zehn, dazu Pausen nach § 4 ArbZG und elf Stunden Ruhezeit. Auch kurze Mails am späten Abend können als Arbeitszeit zählen und die Ruhezeit unterbrechen.

Die Arbeitszeit muss im Homeoffice genauso erfasst werden wie im Büro, Beginn, Ende und Dauer. Grundlage ist der Beschluss des Bundesarbeitsgerichts vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21); zur Umsetzung mit App oder Terminal siehe Zeiterfassung.

Die Ausstattung für das Homeoffice zahlt grundsätzlich der Arbeitgeber, also Notebook, Headset und bei Telearbeit auch Möbel. Nutzen Mitarbeitende eigene Geräte oder den privaten Internetanschluss, kann ein Anspruch auf Erstattung bestehen, den viele Betriebe mit einer Pauschale regeln.

Im Homeoffice sind Beschäftigte im gleichen Umfang gesetzlich unfallversichert wie im Betrieb (§ 8 Abs. 1 Satz 3 SGB VII). Versichert ist die berufliche Tätigkeit samt der Wege dafür in der Wohnung, nicht aber private Verrichtungen.

Die Homeoffice-Pauschale beträgt 6 € pro Tag, an dem jemand überwiegend zu Hause arbeitet und die erste Tätigkeitsstätte nicht aufsucht, höchstens 1.260 € im Jahr, also 210 Tage. Sie wird in der eigenen Steuererklärung als Werbungskosten angesetzt und nicht über den Arbeitgeber abgerechnet.

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