2 November 2022

Urlaubsanspruch bei Kündigung – das musst du darüber wissen

Urlaubsanspruch bei Kündigung

Der Urlaubsanspruch ist in Deutschland gesetzlich geregelt und du findest ihn im sogenannten Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Bei einer Fünftagewoche beträgt dieser mindestens 20 Arbeitstage Urlaub und bei einer Sechstagewoche mindestens 24 Werktage Urlaub. Wer als Teilzeitbeschäftigter weniger als 20 Arbeitstage im Monat hat, hat entsprechend weniger Urlaubsanspruch. Eine Abweichung von diesen Regeln kann, so will es das Gesetz, nur zugunsten des Arbeitnehmers erfolgen. Das bedeutet, dass man mehr Urlaub haben kann, nicht aber weniger. Der Urlaubsanspruch muss vertraglich geregelt werden und zwar entweder im Arbeitsvertrag, dem Tarifvertrag oder der Betriebsvereinbarung.

Läuft das Arbeitsjahr normal durch, wird der Urlaub genehmigt und dann genommen. Bei einer Kündigung, sei es seitens des Betriebs oder seitens des Arbeitnehmers, sieht das schon anders aus. Wie der Urlaubsanspruch bei einer Kündigung aussieht, erfährst du in diesem Beitrag.

Wie viel Urlaubsanspruch hat man bei einer Kündigung?

Wenn du deinen Arbeitgeber wechselst, muss dir der Arbeitgeber eine sogenannte Urlaubsbescheinigung für den neuen Arbeitgeber überlassen. Das Bundesurlaubsgesetz regelt nämlich auch, dass im laufenden Jahr kein doppelter Urlaub gewährt werden darf. Soll heißen: Du kannst nicht den vollen Urlaub von deinem alten Arbeitgeber nehmen und bekommst durch den neuen Arbeitsplatz dann einfach noch einmal die gleiche Menge Urlaub im laufenden Jahr.

Sollte es aus irgendwelchen Gründen dann nicht möglich sein, dass der verbleibende Urlaub ganz oder teilweise gewährt werden kann, muss der Urlaub abgegolten werden.

Was passiert mit dem Urlaubsanspruch bei einer Kündigung?

Bei einer Kündigung gibt es mehrere Szenarien. Auf jeden Fall entsteht ein Resturlaub, der sich vor allen Dingen aus der bisher im Jahr gearbeiteten Zeit errechnet. Allerdings gibt es hier einige Dinge zu beachten.

Das wichtigste Kriterium, um den Resturlaub zu berechnen, ist der Zeitpunkt der Kündigung. Daraus ergeben sich zwei wesentliche Modelle:

  • Kündigung in der ersten Jahreshälfte: Generell gilt, dass du pro voll gearbeiteten Monat ein Zwölftes deines Jahresurlaubs zu bekommen hast. Du kannst dir also merken, dass du beispielsweise bei einer Kündigung zum 31. Mai bei einem Jahresurlaub von 30 Urlaubstagen folgende Formel anwenden kannst:
    5 Monate / 12 Monate x 30 Urlaubstage = 12,5 Tage Urlaub
    Der halbe Tag wird laut Bundesurlaubsgesetz auf 13 Tage aufgerundet. In Abzug könnten allerdings noch Krankheitstage gebracht werden, falls beispielsweise vorgezogen Urlaub genommen wurde.
  • Kündigung in der zweiten Jahreshälfte: Bei diesem Kündigungszeitpunkt hängt der Urlaubsanspruch davon ab, ob die „pro rata temporis“-Klausel vereinbart wurde, die im Folgenden noch näher erklärt wird.
    Wurde sie nicht vereinbart, hast du bei einer Kündigung in der zweiten Jahreshälfte den vollen Urlaubsanspruch.
    Wurde sie vereinbart, hast du ebenfalls pro voll gearbeiteten Monat ein Zwölftel deines Jahresurlaubs zu bekommen.

Was ist die „pro rata temporis“-Klausel?

Es handelt sich dabei um eine arbeitsrechtliche Vertragsklausel, die festlegt, dass jeder Urlaub, der über den gesetzlichen Mindestanspruch hinausgeht, nur anteilig gewährt werden muss, sofern das Arbeitsverhältnis im laufenden Jahr beginnt oder endet. Der Mindestanspruch beträgt, wie bereits erwähnt, 20 Tage. Wer also im zweiten Halbjahr kündigt, hat einen Anspruch darauf, mindestens 20 Tage Urlaub für das Jahr zu bekommen.

Ab wann hat man den vollen Urlaubsanspruch bei einer Kündigung?

Wer während des laufenden Jahres, aber innerhalb der zweiten Jahreshälfte kündigt, hat den vollen Urlaubsanspruch bei einer Kündigung, sofern die „pro rata temporis“-Klausel nicht vereinbart wurde. Diese Regelungen müssen allerdings vertraglich und schriftlich festgehalten werden, da sie sonst keine Gültigkeit haben.

Wie sollte man bei einer Kündigung mit dem Urlaub umgehen?

Hier gibt es einige Dinge, die du beachten solltest, wenn du dich deinem bisherigen Arbeitgeber gegenüber fair verhalten möchtest. Da ist einerseits der Blick in den Vertrag, der dir Aufschluss darüber gibt, wie viel Urlaub du überhaupt vereinbart hast. Viele Arbeitgeber gewähren ihren Angestellten mehr Urlaub, als der gesetzliche Anspruch ist. Je älter man ist und je länger man im Unternehmen ist, desto mehr Urlaub hat man in der Regel. Im Vertrag findest du also, wie viel Urlaub du grundsätzlich hast.

Die nächste Frage ist, wie viel Urlaub du im laufenden Jahr bereits genommen hast. Unterscheide hier auf jeden Fall zwischen sogenanntem altem Urlaub, also solcher Urlaub, der aus dem vorigen Jahr ins laufende Jahr mitgenommen wurde. Dieser wirkt sich nicht auf deinen Urlaubsanspruch aus. Stell dir also vor, du hattest noch 10 Urlaubstage aus dem letzten Jahr, die du ins neue Jahr mitgenommen hast. Du hast vertraglich festgelegt, dass dieser alte Urlaub bis Ende März genommen sein muss. Also legst du dir die 10 Urlaubstage auf die ersten 3 Monate. In diesen Monaten entstehen jedoch trotzdem drei Zwölftel deines Urlaubsanspruchs aus dem laufenden Jahr. Kündigst du nun, darfst du diese drei Zwölftel voll anrechnen, denn der alte Urlaub hat damit nichts zu tun.

Wenn du dir unsicher bist, wie viel Urlaub du bereits genommen hast, kannst du entweder einen Blick auf deine letzte Gehaltsabrechnung werfen. Alternativ kannst du aber auch einfach die Personalabteilung fragen. Eine übliche Formulierung in der Kündigung, falls du selbst kündigst, ist die Bitte darum, dass dir der Arbeitgeber mitteilen möge, wie viel Urlaub du noch zu bekommen hast.

Was machst du dann mit dem Urlaubsanspruch bei einer Kündigung?

Die meisten Menschen haben keine allzu langen Kündigungsfristen. Es empfiehlt sich im beiderseitigen Interesse, dass du deinen restlichen, verbleibenden Urlaub zum Kündigungszeitpunkt nimmst. Wenn du also beispielsweise zum 31.08. gekündigt hast und du hast noch 12 Tage Urlaub zu bekommen, dann wird der Urlaub genau so gerechnet, wie er normal gerechnet wird. Wochenenden werden also nicht eingerechnet. Dann wäre dein letzter Arbeitstag der 18.08., dann hast du noch 12 Urlaubstage und scheidest dann offiziell aus dem Unternehmen aus.

Falls du durch den Arbeitgeber gekündigt wurdest, wird dir in der Regel im Rahmen der Kündigung auch dein letzter Arbeitstag und damit der Resturlaub mitgeteilt. Viele Unternehmen stellen den Arbeitnehmer zwar dann bis zum Antritt des Urlaubs frei, aber das ist nicht vorgeschrieben.

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