Eine Kündigung wirft immer dieselben drei Fragen auf: Wie viele Urlaubstage stehen dem Mitarbeitenden noch zu? Was passiert mit Urlaub, der nicht mehr genommen werden kann? Und wann muss der Arbeitgeber auszahlen? Alle drei Fragen haben klare rechtliche Antworten - die sich je nach Zeitpunkt der Kündigung im Jahr deutlich unterscheiden.
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- Kündigung im ersten Halbjahr: anteiliger Urlaubsanspruch - 1/12 des Jahresurlaubs pro vollem Beschäftigungsmonat (§ 5 Abs. 1b BUrlG)
- Kündigung im zweiten Halbjahr: voller Jahresurlaubsanspruch entsteht bereits - unabhängig davon, wie viele Monate noch verbleiben (§ 5 Abs. 1c BUrlG)
- Nicht genommener Urlaub muss ausgezahlt werden, wenn er in der Kündigungsfrist nicht mehr genommen werden kann (§ 7 Abs. 4 BUrlG)
- Arbeitgeber darf zu viel gewährten Urlaub nicht zurückfordern - weder durch Gehaltsabzug noch durch Verlängerung der Arbeitszeit
- Kündigung in der Probezeit: dieselben Regeln gelten - anteilig nach Beschäftigungsmonaten
- Freistellung: wenn der Arbeitgeber freistellt und dabei Resturlaub anrechnet, muss das ausdrücklich und schriftlich kommuniziert werden
Gesetzliche Grundlagen
| Rechtsgrundlage | Inhalt | Bedeutung bei Kündigung |
|---|---|---|
| § 3 BUrlG | Mindesturlaub 20 Arbeitstage (5-Tage-Woche) | Untergrenze - TV kann mehr vorsehen |
| § 5 Abs. 1b BUrlG | Teilurlaub bei Kündigung im ersten Halbjahr: 1/12 pro Monat | Kernregel erstes Halbjahr |
| § 5 Abs. 1c BUrlG | Voller Urlaub bei Kündigung nach 30. Juni | Halbjahresregel zweites Halbjahr |
| § 5 Abs. 2 BUrlG | Bruchteil ab einem halben Tag wird aufgerundet | Keine halben Urlaubstage |
| § 7 Abs. 3 BUrlG | Resturlaub muss im Kündigungsjahr genommen werden | Kein automatischer Übertrag |
| § 7 Abs. 4 BUrlG | Urlaubsabgeltung wenn Urlaub nicht mehr genommen werden kann | Auszahlungspflicht |
| § 6 Abs. 2 BUrlG | Pflicht zur Urlaubsbescheinigung beim Ausscheiden | Notwendig für neuen Arbeitgeber |
Die Halbjahresregel - der wichtigste Unterschied
Der Zeitpunkt der Kündigung im Kalenderjahr entscheidet fundamental über den Urlaubsanspruch:
Kündigung im ersten Halbjahr (bis 30. Juni)
Es gilt der anteilige Anspruch: 1/12 des Jahresurlaubs pro vollem Beschäftigungsmonat.
Formel: Jahresurlaub ÷ 12 × Anzahl voller Beschäftigungsmonate
Rechenbeispiel: Kündigung zum 31. Mai
| Position | Berechnung | Ergebnis |
|---|---|---|
| Jahresurlaub laut Vertrag | 30 Tage | Basis |
| Volle Beschäftigungsmonate | Januar bis Mai = 5 Monate | 5 |
| Anteiliger Anspruch | 30 ÷ 12 × 5 | 12,5 Tage |
| Aufrundung nach § 5 Abs. 2 | 12,5 → aufrunden | 13 Tage |
| Bereits genommen | 8 Tage | -8 |
| Resturlaub | 13 - 8 | 5 Tage |
Kündigung im zweiten Halbjahr (ab 1. Juli)
Nach § 5 Abs. 1c BUrlG entsteht der volle Jahresurlaubsanspruch, wenn das Arbeitsverhältnis nach dem 30. Juni endet - unabhängig davon, wie viele Monate noch verbleiben.
Rechenbeispiel: Kündigung zum 31. Oktober
| Position | Ergebnis |
|---|---|
| Jahresurlaub laut Vertrag | 30 Tage |
| Anspruch (voller Jahresurlaub) | 30 Tage |
| Bereits genommen | 22 Tage |
| Resturlaub | 8 Tage |
Wichtig: Die Halbjahresregel gilt unabhängig davon, ob die "pro rata temporis"-Klausel im Arbeitsvertrag vereinbart wurde. § 5 Abs. 1c BUrlG ist zwingend - vertragliche Abweichungen zuungunsten des Arbeitnehmers sind unwirksam.
Was passiert mit dem Resturlaub?
--> Option 1: Urlaub nehmen in der Kündigungsfrist
Die bevorzugte Option für beide Seiten. Der Mitarbeitende nimmt die verbleibenden Urlaubstage während der Kündigungsfrist. Wochenenden zählen dabei nicht.
Beispiel: Kündigung zum 31. August, 12 Resturlaubstage. Der letzte Arbeitstag ist der 14. August (12 Werktage rückwärts vom 31. August, Wochenenden herausgerechnet).
--> Option 2: Freistellung mit Urlaubsanrechnung
Der Arbeitgeber stellt den Mitarbeitenden frei und rechnet dabei den Resturlaub an. Das ist zulässig - aber nur wenn ausdrücklich kommuniziert wird, dass die Freistellung zur Erfüllung des Urlaubsanspruchs dient. Eine pauschale Freistellung ohne diesen Hinweis tilgt den Urlaubsanspruch nicht.
--> Option 3: Urlaubsabgeltung (Auszahlung)
Kann der Urlaub in der Kündigungsfrist nicht mehr genommen werden, muss er ausgezahlt werden (§ 7 Abs. 4 BUrlG).
Formel Urlaubsabgeltung:
Bruttomonatsgehalt ÷ 21,75 × Anzahl Resturlaubstage
Beispiel: 3.200 € Bruttogehalt, 7 Resturlaubstage 3.200 ÷ 21,75 × 7 = 1.029,89 € brutto
Welche Sonderfälle gibt es?
Kündigung zum 15. eines Monats
Der angefangene Monat zählt als voller Monat, wenn das Arbeitsverhältnis mindestens zur Hälfte des Monats bestanden hat (§ 5 Abs. 2 BUrlG). Kündigung zum 15. Juni: Januar bis Juni = 6 volle Monate werden angerechnet.
Kündigung in der Probezeit
Dieselben Regeln gelten. Es gibt keine Ausnahme für Probezeit-Kündigungen. Wer 3 Monate in der Probezeit beschäftigt war und dann kündigt, hat Anspruch auf 3/12 des Jahresurlaubs. Der Arbeitgeber muss auszahlen, wenn der Urlaub nicht mehr genommen werden kann.
Zu viel gewährter Urlaub
Hat ein Mitarbeitender mehr Urlaub genommen als ihm anteilig zustand und kündigt danach, kann der Arbeitgeber den zu viel gewährten Urlaub nicht zurückfordern - weder durch Gehaltsabzug noch durch andere Mittel. Das ergibt sich aus dem Verbot des Einbehalts von Arbeitsentgelt und dem Charakter des Urlaubs als Erholungszeit.
Krankheit während der Kündigungsfrist
Wer während der Kündigungsfrist erkrankt und Urlaub beantragt hatte, behält den Urlaubsanspruch. Krankheitstage zählen nicht als Urlaubstage (§ 9 BUrlG). Die Urlaubstage müssen neu festgesetzt oder abgegolten werden.
Eigenkündigung vs. Arbeitgeberkündigung
Der Urlaubsanspruch berechnet sich nach denselben Regeln - unabhängig davon, wer kündigt. Die einzige Ausnahme: Bei fristloser Kündigung durch den Arbeitnehmer aus eigenem Verschulden kann in bestimmten Konstellationen die Abgeltung reduziert werden - das ist aber arbeitsgerichtlich umstritten und einzelfallabhängig.
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Fazit
Der Urlaubsanspruch bei Kündigung ist stärker geregelt als viele denken. Die entscheidende Weiche ist der 30. Juni: Wer davor kündigt, bekommt anteiligen Urlaub. Wer danach kündigt, hat den vollen Jahresanspruch bereits erworben. Nicht genommener Urlaub verfällt nicht - er wird abgegolten. Und zu viel gewährter Urlaub kann nicht zurückgefordert werden.
Für Arbeitgeber bedeutet das: Resturlaub bei jeder Kündigung sofort berechnen, Freistellungen schriftlich als Urlaubsanrechnung kommunizieren und die Urlaubsbescheinigung beim Ausscheiden ausstellen. Wer das digital dokumentiert, hat bei einem späteren Rechtsstreit alle Nachweise.
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Häufig gestellte Fragen
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Das hängt vom Zeitpunkt der Kündigung ab. Im ersten Halbjahr (bis 30. Juni): 1/12 des Jahresurlaubs pro vollem Beschäftigungsmonat. Im zweiten Halbjahr (ab 1. Juli): der volle Jahresurlaub - unabhängig davon, wie viele Monate noch verbleiben. Davon werden bereits genommene Urlaubstage abgezogen.
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Ja - wenn der Urlaub in der Kündigungsfrist nicht mehr genommen werden kann, muss er ausgezahlt werden (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Die Höhe richtet sich nach dem aktuellen Bruttotageslohn: Bruttomonatsgehalt ÷ 21,75 × Anzahl Resturlaubstage.
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§ 5 Abs. 1c BUrlG bestimmt: Wer nach dem 30. Juni gekündigt wird oder kündigt, hat Anspruch auf den vollen Jahresurlaub - auch wenn er nur 7 oder 8 Monate im Jahr beschäftigt war. Das verhindert eine Benachteiligung von Mitarbeitenden, die in der zweiten Jahreshälfte ausscheiden.
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Dieselben Regeln wie bei regulärer Kündigung. Für jeden vollen Beschäftigungsmonat entsteht 1/12 des Jahresurlaubs. Kann der Urlaub nicht mehr genommen werden, muss er ausgezahlt werden. Es gibt keine Probezeit-Ausnahme im BUrlG.
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