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Betriebsurlaub: Rechte, Pflichten und wichtige Regelungen im Überblick

  • Verfasst von: Diana Tran
  • Letzte Aktualisierung: 13 Juni 2025
Mitarbeitergespräch über Betriebsurlaub: Was darf der Arbeitgeber anordnen? Diskussion über dringende betriebliche Belange und Betriebsferien anordnen.

Der Betriebsurlaub spielt eine wichtige Rolle in der Arbeitswelt und stellt sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer ein relevantes Thema dar. In diesem Artikel beleuchten wir die gesetzlichen Rahmenbedingungen, organisatorischen Aspekte und Herausforderungen des Betriebsurlaubs. 

Was ist Betriebsurlaub?

Betriebsurlaub, auch bekannt als Betriebsferien oder Werksferien, ist ein Zeitraum, in dem ein Unternehmen seine Tätigkeiten ganz oder teilweise einstellt – etwa rund um Weihnachten und Neujahr. In dieser Zeit müssen Arbeitnehmer ihren Urlaub nehmen. Das Ziel: Produktionsstopps, geringere Auftragslage oder geplante Wartungen effizient koordinieren.

Shiftbase-Tipp: Klare Kommunikation, rechtzeitige Ankündigung (z. B. per E-Mail) und transparente Regelungen in der Betriebsvereinbarung helfen, rechtliche Konflikte zu vermeiden.

Wie lautet das Betriebsurlaub-Gesetz?

In einem Büro während des Betriebsurlaubs sind einige Arbeitnehmer anwesend, um dringende betriebliche Belange zu klären. Die Atmosphäre ist ruhig, da die meisten Mitarbeiter in den Weihnachts- und Neujahrsferien sind und ihre Urlaubstage genießen.

Das „Betriebsurlaub-Gesetz“ gibt es nicht als eigenständiges Gesetz – die rechtlichen Grundlagen zur Anordnung von Betriebsferien ergeben sich jedoch hauptsächlich aus dem:

📜 § 7 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)

Darin heißt es:

„Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, ihrer Berücksichtigung stehen dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegen, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen.“

Was bedeutet das für Arbeitgeber konkret?

  • Betriebsurlaub darf angeordnet werden, wenn dringende betriebliche Belange dies erfordern (z. B. Produktionsstillstand, Wartung, geringe Auslastung).

  • Die Wünsche der Arbeitnehmer müssen grundsätzlich berücksichtigt werden, können aber bei nachvollziehbaren betrieblichen Gründen eingeschränkt werden.

  • Die Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG ist zwingend, wenn ein solcher vorhanden ist.

  • Eine angemessene Ankündigungsfrist (z. B. 6 Monate) wird von der Rechtsprechung empfohlen.

  • Zwangsurlaub ohne legitimen Grund oder Kommunikation ist nicht zulässig.

Wann kann ein Betrieb Zwangsurlaub verhängen?

Zwangsurlaub, im Kontext des Betriebsurlaubs, bezieht sich auf eine Situation, in der der Arbeitgeber den Mitarbeitern vorschreibt, zu bestimmten Zeiten Urlaub zu nehmen. Dies kann sowohl rechtliche als auch ethische Fragen aufwerfen. Im deutschen Arbeitsrecht gibt es bestimmte Voraussetzungen, unter denen ein Arbeitgeber Zwangsurlaub verhängen darf.

Betriebsbedingte Gründe

Wie bereits erwähnt, muss die Verhängung eines Betriebsurlaubs immer durch betriebsbedingte Gründe gerechtfertigt sein. Das können beispielsweise saisonale Schwankungen, ein vorübergehender Arbeitsmangel oder die Notwendigkeit umfangreicher Betriebsrenovierungen sein.

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

Falls ein Betriebsrat vorhanden ist, hat dieser ein Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung von Betriebsurlaub. Das bedeutet, dass eine Entscheidung über den Betriebsurlaub in Absprache mit dem Betriebsrat getroffen werden muss.

Beachtung der Urlaubswünsche der Arbeitnehmer

Obwohl Arbeitgeber Betriebsurlaub verhängen dürfen, sollten sie immer die individuellen Urlaubswünsche der Arbeitnehmer berücksichtigen. Es wird allgemein empfohlen, dass nicht mehr als die Hälfte des Jahresurlaubs eines Arbeitnehmers für Betriebsurlaub vorgeschrieben werden sollte.

Rechtzeitige Ankündigung

Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die rechtzeitige Ankündigung von Betriebsurlaub. Es gibt zwar keine gesetzlich vorgeschriebene Frist, aber eine Ankündigung sollte in der Regel mindestens sechs Monate im Voraus erfolgen, um den Arbeitnehmern genügend Zeit für ihre individuelle Urlaubsplanung zu geben.

Insgesamt sollte das Verhängen von Zwangsurlaub als Teil des Betriebsurlaubs mit Bedacht und unter Beachtung der Interessen der Arbeitnehmer sowie der betrieblichen Anforderungen erfolgen. Bei Unklarheiten ist es immer ratsam, rechtlichen Rat einzuholen.

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Betriebsurlaub ankündigen - So geht's richtig

1. Rechtliche Grundlage prüfen

Bevor Sie Betriebsurlaub anordnen, stellen Sie sicher:

  • Es liegt ein dringender betrieblicher Grund vor (z. B. Wartung, geringe Auftragslage, Werksferien zu Weihnachten und Neujahr).

  • § 7 Abs. 1 BUrlG erlaubt die zeitliche Festlegung des Urlaubs unter Berücksichtigung betrieblicher Belange.

  • Der Betriebsrat wird – sofern vorhanden – gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG einbezogen.

2. Zeitpunkt und Dauer festlegen

Planen Sie den genauen Zeitraum frühzeitig, idealerweise:

  • 6 Monate im Voraus ankündigen

  • Maximal zwei Wochen, um Mitarbeiter noch Urlaubstage zur freien Verfügung zu lassen

  • Nach Möglichkeit mit Schulferien oder saisonalen Betriebspausen kombinieren

3. Mitarbeitende rechtzeitig informieren

Nutzen Sie E-Mail, Intranet oder Schwarzes Brett für die formelle Ankündigung. Die Kommunikation sollte transparent, sachlich und rechtssicher erfolgen.

📧 Mustertext für die Ankündigung per E-Mail

Betreff: Ankündigung Betriebsurlaub [Zeitraum]

Liebe Mitarbeitende,

wir möchten Sie heute darüber informieren, dass unser Unternehmen im Zeitraum vom [Datum] bis [Datum] aufgrund betrieblicher Planung einen Betriebsurlaub durchführt.

Während dieser Zeit ist der Betrieb vollständig geschlossen. Bitte berücksichtigen Sie diesen Zeitraum in Ihrer Urlaubsplanung.

Sofern Sie Rückfragen oder Abstimmungsbedarf haben, stehen Ihnen Ihre Vorgesetzten oder die Personalabteilung gerne zur Verfügung.

Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Mithilfe.

Mit freundlichen Grüßen
[Name / HR / Geschäftsführung]

 

4. Urlaubsansprüche koordinieren

  • Prüfen Sie vorab, ob genügend Urlaubstage bei allen Mitarbeitenden vorhanden sind.

  • Bei Bedarf kann Resturlaub oder Urlaub aus dem Folgejahr einbezogen werden – aber nur mit Zustimmung.

  • Dokumentieren Sie die Zustimmung der Mitarbeitenden zur Urlaubsverrechnung schriftlich.

5. Software nutzen zur Verwaltung

Mit Tools wie Shiftbase können Sie:

  • Urlaubstage verwalten und Konflikte vermeiden

  • Betriebsferien digital ankündigen

  • Urlaubswünsche koordinieren

  • Rechtssichere Planung mit Übersicht über Fehlzeiten, Schulferien, Auftragslage

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Betriebsurlaub, aber keine Urlaubstage mehr - Was nun?

In der Abbildung wird eine Person gezeigt, die während des Betriebsurlaubs krank im Bett liegt und über ihre Optionen nachdenkt, wie sie mit ihrem Arbeitgeber kommunizieren kann. Es wird thematisiert, welche Regelungen und Rechte Arbeitnehmer in Bezug auf Urlaubstage und betriebliche Belange haben.

Wenn Betriebsurlaub angeordnet wird, aber ein Arbeitnehmer keine Urlaubstage mehr zur Verfügung hat, stehen Arbeitgebern mehrere Optionen zur Verfügung – jeweils mit eigenen arbeitsrechtlichen Anforderungen. Hier die vier gängigsten Möglichkeiten:

Urlaubsvorgriff – Urlaub aus dem nächsten Jahr gewähren

Arbeitgeber können in Absprache mit dem Mitarbeitenden Urlaubstage aus dem Folgejahr vorziehen. Dies wird als Urlaubsvorgriff bezeichnet. Wichtig:

  • Schriftliche Vereinbarung erforderlich

  • Risiko: Kündigt der Mitarbeitende, kann es zu Rückforderungen kommen

  • Nicht einseitig durchsetzbar – Zustimmung des Arbeitnehmers ist zwingend

Shiftbase-Tipp: Dokumentieren Sie Urlaubsvorgriffe transparent im HR-System für spätere Nachweise.

Unbezahlter Urlaub – nur als letzte Option

Falls kein Urlaub mehr vorhanden ist und kein Urlaubsvorgriff möglich, kann unbezahlter Urlaub eine Lösung sein. Das bedeutet:

  • Kein Gehalt für die Dauer des Betriebsurlaubs

  • Nicht einseitig durchsetzbar

  • Gilt als Sonderurlaub, bedarf also beidseitiger Zustimmung

📌 Wichtig: Diese Lösung ist sozial und finanziell oft problematisch – idealerweise vermeiden.

Kurzarbeit anmelden – in Ausnahmesituationen

Wenn der Betrieb geschlossen werden muss (z. B. wegen Naturkatastrophen oder Krisen) und Urlaub nicht mehr möglich ist, kann Kurzarbeit beantragt werden. Voraussetzungen:

  • Anzeigepflicht bei der Bundesagentur für Arbeit

  • Sozialversicherungsrechtliche Regelungen beachten

  • Nicht geeignet für reguläre, planbare Betriebsferien (z. B. Weihnachten)

Überstundenabbau oder Gleitzeit nutzen

In Betrieben mit flexiblen Arbeitszeitmodellen kann der Mitarbeitende während des Betriebsurlaubs Überstunden abbauen oder ein Arbeitszeitkonto nutzen. Vorteile:

  • Kein Konflikt mit dem Urlaubskonto

  • Einfach im Zeiterfassungssystem abbildbar

  • Für beide Seiten pragmatische Lösung

📊 Shiftbase bietet dazu automatische Saldenübersichten für Stundenkonten.

Verwalte Urlaub und Abwesenheit ganz einfach

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  • Automatisches Ansammeln von Urlaubsstunden
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Krankheit während des Betriebsurlaubs – Was passiert dann?

Auch während Betriebsferien gelten die regulären Regelungen bei Arbeitsunfähigkeit:

Krankmeldung: Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seine Erkrankung unverzüglich zu melden – per E-Mail, Telefon oder nach betrieblichen Vorgaben.

Ärztliches Attest vorlegen: Ab dem 3. Krankheitstag (oder früher, je nach Arbeitsvertrag) muss ein Attest eingereicht werden. Dieses ist Voraussetzung für:

  • Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)

  • Rückerstattung der Urlaubstage

Urlaubstage werden gutgeschrieben: Fällt ein Mitarbeitender während des Betriebsurlaubs nachweislich krankheitsbedingt aus, gilt:

  • Die betroffenen Urlaubstage verfallen nicht

  • Mitarbeitende dürfen diese zu einem späteren Zeitpunkt nachholen

  • Der Arbeitgeber muss die Tage im Urlaubskonto gutschreiben

Shiftbase hilft, solche Fälle sauber zu dokumentieren und automatisch zu verwalten.

🔍 Rechtlicher Hinweis für Arbeitgeber

Die genaue Behandlung dieser Fälle hängt u. a. ab von:

Welche Alternativen zum Betriebsurlaub gibt es?

In der Abbildung wird der Unterschied zwischen Betriebsurlaub und Homeoffice dargestellt, wobei auf den Urlaubsanspruch der Arbeitnehmer eingegangen wird. Der Fokus liegt auf den Regelungen, die Arbeitgeber bei der Anordnung von Betriebsferien, insbesondere während der Weihnachts- und Neujahrszeit, beachten müssen.

Nicht jeder Betrieb kann oder möchte Betriebsurlaub anordnen – sei es aus betrieblichen Gründen, wegen fehlender Urlaubsansprüche der Mitarbeitenden oder aufgrund von Kundenanforderungen. In solchen Fällen stehen Arbeitgebern mehrere strategische Alternativen zur Verfügung:

Flexible Arbeitszeitregelungen
Statt einer kompletten Betriebsschließung können Arbeitszeitmodelle flexibilisiert werden. Dazu zählen:

  • Reduzierte Wochenstunden (z. B. 4-Tage-Woche)

  • Individuelle Arbeitszeitkonten

  • Gleitzeitmodelle mit Zeitguthabenabbau

Diese Lösungen bieten Spielraum, um dringende betriebliche Belange zu erfüllen und gleichzeitig auf private Urlaubswünsche der Beschäftigten einzugehen.

Homeoffice
Für viele Tätigkeiten – insbesondere in Verwaltung, IT oder Marketing – ist Homeoffice eine tragfähige Alternative. Mitarbeitende arbeiten von zu Hause aus, während im Betrieb Energie oder Infrastruktur eingespart werden kann. Gerade bei geringer Auslastung oder während der Ferienzeit eine wirtschaftlich sinnvolle Option.

Kurzarbeit
Wenn der Arbeitsanfall temporär sinkt (z. B. durch Auftragsmangel oder externe Krisen), kann Kurzarbeit beantragt werden. Dies erfordert:

  • Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit

  • Betriebliche Einigung oder tarifliche Grundlage

  • Reduzierung der Arbeitszeit mit staatlicher Lohnkompensation

Kurzarbeit ist kein Ersatz für planbare Betriebsferien, aber ein wichtiges Instrument in Krisenzeiten.

Einführung von Schichtarbeit
In Produktions- oder Dienstleistungsbetrieben kann Schichtarbeit helfen, auch mit weniger Personal weiterzuarbeiten. Vorteile:

  • Vermeidung von Engpässen

  • Kontinuierlicher Betrieb trotz Abwesenheiten

  • Optimierte Auslastung bei reduziertem Personalbestand

Projektarbeit und Aufgabenpools
Statt allgemeiner Betriebsferien können Mitarbeitende gezielt an Projekten arbeiten, für die sonst im Tagesgeschäft wenig Zeit bleibt. Dazu zählen:

  • Interne Prozessoptimierung

  • Langfristige Entwicklungsthemen

  • Dokumentation oder Berichtswesen

Besonders geeignet für Phasen geringer Kundennachfrage.

Fortbildung und Schulungen
Warum nicht die Gelegenheit nutzen, um Mitarbeitende weiterzubilden? In ruhigen Betriebszeiten können gezielt Schulungen, Online-Kurse oder interne Trainings angeboten werden – ein klarer Mehrwert für Fachkräftebindung und Kompetenzentwicklung.

Saisonale Aushilfen statt Dauerpersonal entlasten
In Branchen wie Einzelhandel, Gastronomie oder Tourismus kann der gezielte Einsatz von Saisonkräften helfen, Stammmitarbeiter/innen zu entlasten, ohne den Betrieb zu schließen.

Reduzierte Öffnungszeiten
Statt vollständiger Betriebsferien kann der Betrieb auch eingeschränkt geöffnet bleiben. So lassen sich:

Ein geplanter Betriebsurlaub ist nur eine von vielen Möglichkeiten, auf Phasen mit geringer Auslastung oder saisonalen Schwankungen zu reagieren.

Wer als Arbeitgeber flexibel agiert und moderne Tools wie Shiftbase zur Dienstplanung, Zeiterfassung und Urlaubskoordination nutzt, kann auch ohne komplette Schließung betriebliche Effizienz sicherstellen.

Betriebsurlaub in der Firma: Rechte und Pflichten

Fazit

Betriebsurlaub ist ein legitimes und oft sinnvolles Mittel, um auf saisonale Flauten, Wartungszeiträume oder Betriebsruhe rund um Weihnachten und Neujahr zu reagieren. Doch Arbeitgeber sind dabei rechtlich verpflichtet, sowohl Urlaubswünsche der Mitarbeitenden als auch dringende betriebliche Belange gegeneinander abzuwägen – eine einseitige Anordnung ist nur eingeschränkt möglich.

Fehlen Urlaubstage oder ist eine Betriebsschließung nicht praktikabel, stehen zahlreiche Alternativen zur Verfügung: von flexiblen Arbeitszeitmodellen über Homeoffice bis hin zu Fortbildungsmaßnahmen. Besonders in modernen Unternehmen sind digitale Lösungen wie Shiftbase unerlässlich, um Urlaubsplanung, Zeiterfassung und Kommunikation rund um Betriebsferien effizient und rechtssicher zu gestalten.

Ein gut geplanter Umgang mit Urlaubszeiten – ob Betriebsurlaub oder alternative Maßnahmen – fördert nicht nur die Produktivität, sondern stärkt auch die Mitarbeiterbindung und das Vertrauen in die Unternehmensführung.

Häufig gestellte Fragen

  • Maximal 60 % des Jahresurlaubs dürfen für Betriebsferien genutzt werden. Mindestens 40 % müssen den Mitarbeitenden zur freien Verfügung bleiben. (§ 7 Abs. 1 BUrlG)

  • Empfohlen wird eine Ankündigungsfrist von 6 Monaten, damit Mitarbeitende rechtzeitig planen können. Eine schriftliche Mitteilung ist ratsam.

  • Ja, gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG ist der Betriebsrat bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs mitbestimmungspflichtig.

  • Die Urlaubstage werden nach Vorlage eines Attests nicht angerechnet – sie bleiben bestehen.

  • Unbedingt. Eine vertragliche Grundlage zur Anordnung von Betriebsferien sorgt für Rechtssicherheit und klare Erwartungen auf beiden Seiten.

Dienstplan
Topic: Urlaub
Diana Tran

Verfasst von:

Diana Tran

Diana ist nicht nur eine leidenschaftliche Expertin im Bereich Personalwesen, sondern auch eine talentierte Content Writerin. Ihr tiefes Verständnis für die Bedürfnisse von Unternehmen und Mitarbeitern befähigt sie dazu, Inhalte zu erstellen, die nicht nur informativ, sondern auch inspirierend sind. Mit ihrer einzigartigen Fähigkeit, hochwertige HR-Inhalte zu produzieren, ist Diana ein wahrer Schatz für alle, die ihr Wissen über das Personalwesen erweitern möchten.

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