Der Betriebsurlaub spielt eine wichtige Rolle in der Arbeitswelt und stellt sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer ein relevantes Thema dar. In diesem Artikel beleuchten wir die gesetzlichen Rahmenbedingungen, organisatorischen Aspekte und Herausforderungen des Betriebsurlaubs.
Was ist Betriebsurlaub?
Betriebsurlaub, auch bekannt als Betriebsferien oder Werksferien, ist ein Zeitraum, in dem ein Unternehmen seine Tätigkeiten ganz oder teilweise einstellt – etwa rund um Weihnachten und Neujahr. In dieser Zeit müssen Arbeitnehmer ihren Urlaub nehmen. Das Ziel: Produktionsstopps, geringere Auftragslage oder geplante Wartungen effizient koordinieren.
Shiftbase-Tipp: Klare Kommunikation, rechtzeitige Ankündigung (z. B. per E-Mail) und transparente Regelungen in der Betriebsvereinbarung helfen, rechtliche Konflikte zu vermeiden.
Wie lautet das Betriebsurlaub-Gesetz?
Das „Betriebsurlaub-Gesetz“ gibt es nicht als eigenständiges Gesetz – die rechtlichen Grundlagen zur Anordnung von Betriebsferien ergeben sich jedoch hauptsächlich aus dem:
📜 § 7 Abs. 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG)
Darin heißt es:
„Bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs sind die Urlaubswünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, es sei denn, ihrer Berücksichtigung stehen dringende betriebliche Belange oder Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer entgegen, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen.“
Was bedeutet das für Arbeitgeber konkret?
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Betriebsurlaub darf angeordnet werden, wenn dringende betriebliche Belange dies erfordern (z. B. Produktionsstillstand, Wartung, geringe Auslastung).
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Die Wünsche der Arbeitnehmer müssen grundsätzlich berücksichtigt werden, können aber bei nachvollziehbaren betrieblichen Gründen eingeschränkt werden.
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Die Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG ist zwingend, wenn ein solcher vorhanden ist.
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Eine angemessene Ankündigungsfrist (z. B. 6 Monate) wird von der Rechtsprechung empfohlen.
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Zwangsurlaub ohne legitimen Grund oder Kommunikation ist nicht zulässig.
Wann kann ein Betrieb Zwangsurlaub verhängen?
Zwangsurlaub, im Kontext des Betriebsurlaubs, bezieht sich auf eine Situation, in der der Arbeitgeber den Mitarbeitern vorschreibt, zu bestimmten Zeiten Urlaub zu nehmen. Dies kann sowohl rechtliche als auch ethische Fragen aufwerfen. Im deutschen Arbeitsrecht gibt es bestimmte Voraussetzungen, unter denen ein Arbeitgeber Zwangsurlaub verhängen darf.
Betriebsbedingte Gründe
Wie bereits erwähnt, muss die Verhängung eines Betriebsurlaubs immer durch betriebsbedingte Gründe gerechtfertigt sein. Das können beispielsweise saisonale Schwankungen, ein vorübergehender Arbeitsmangel oder die Notwendigkeit umfangreicher Betriebsrenovierungen sein.
Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats
Falls ein Betriebsrat vorhanden ist, hat dieser ein Mitbestimmungsrecht bei der Festlegung von Betriebsurlaub. Das bedeutet, dass eine Entscheidung über den Betriebsurlaub in Absprache mit dem Betriebsrat getroffen werden muss.
Beachtung der Urlaubswünsche der Arbeitnehmer
Obwohl Arbeitgeber Betriebsurlaub verhängen dürfen, sollten sie immer die individuellen Urlaubswünsche der Arbeitnehmer berücksichtigen. Es wird allgemein empfohlen, dass nicht mehr als die Hälfte des Jahresurlaubs eines Arbeitnehmers für Betriebsurlaub vorgeschrieben werden sollte.
Rechtzeitige Ankündigung
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die rechtzeitige Ankündigung von Betriebsurlaub. Es gibt zwar keine gesetzlich vorgeschriebene Frist, aber eine Ankündigung sollte in der Regel mindestens sechs Monate im Voraus erfolgen, um den Arbeitnehmern genügend Zeit für ihre individuelle Urlaubsplanung zu geben.
Insgesamt sollte das Verhängen von Zwangsurlaub als Teil des Betriebsurlaubs mit Bedacht und unter Beachtung der Interessen der Arbeitnehmer sowie der betrieblichen Anforderungen erfolgen. Bei Unklarheiten ist es immer ratsam, rechtlichen Rat einzuholen.
Betriebsurlaub ankündigen - So geht's richtig
1. Rechtliche Grundlage prüfen
Bevor Sie Betriebsurlaub anordnen, stellen Sie sicher:
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Es liegt ein dringender betrieblicher Grund vor (z. B. Wartung, geringe Auftragslage, Werksferien zu Weihnachten und Neujahr).
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§ 7 Abs. 1 BUrlG erlaubt die zeitliche Festlegung des Urlaubs unter Berücksichtigung betrieblicher Belange.
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Der Betriebsrat wird – sofern vorhanden – gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG einbezogen.
2. Zeitpunkt und Dauer festlegen
Planen Sie den genauen Zeitraum frühzeitig, idealerweise:
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6 Monate im Voraus ankündigen
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Maximal zwei Wochen, um Mitarbeiter noch Urlaubstage zur freien Verfügung zu lassen
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Nach Möglichkeit mit Schulferien oder saisonalen Betriebspausen kombinieren
3. Mitarbeitende rechtzeitig informieren
Nutzen Sie E-Mail, Intranet oder Schwarzes Brett für die formelle Ankündigung. Die Kommunikation sollte transparent, sachlich und rechtssicher erfolgen.
📧 Mustertext für die Ankündigung per E-Mail
Betreff: Ankündigung Betriebsurlaub [Zeitraum]
Liebe Mitarbeitende,
wir möchten Sie heute darüber informieren, dass unser Unternehmen im Zeitraum vom [Datum] bis [Datum] aufgrund betrieblicher Planung einen Betriebsurlaub durchführt.
Während dieser Zeit ist der Betrieb vollständig geschlossen. Bitte berücksichtigen Sie diesen Zeitraum in Ihrer Urlaubsplanung.
Sofern Sie Rückfragen oder Abstimmungsbedarf haben, stehen Ihnen Ihre Vorgesetzten oder die Personalabteilung gerne zur Verfügung.
Vielen Dank für Ihr Verständnis und Ihre Mithilfe.
Mit freundlichen Grüßen
[Name / HR / Geschäftsführung]
4. Urlaubsansprüche koordinieren
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Prüfen Sie vorab, ob genügend Urlaubstage bei allen Mitarbeitenden vorhanden sind.
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Bei Bedarf kann Resturlaub oder Urlaub aus dem Folgejahr einbezogen werden – aber nur mit Zustimmung.
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Dokumentieren Sie die Zustimmung der Mitarbeitenden zur Urlaubsverrechnung schriftlich.
5. Software nutzen zur Verwaltung
Mit Tools wie Shiftbase können Sie:
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Urlaubstage verwalten und Konflikte vermeiden
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Betriebsferien digital ankündigen
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Urlaubswünsche koordinieren
-
Rechtssichere Planung mit Übersicht über Fehlzeiten, Schulferien, Auftragslage
Mehr zur digitalen Urlaubsverwaltung mit Shiftbase – jetzt effizient und rechtssicher planen!
Betriebsurlaub, aber keine Urlaubstage mehr - Was nun?
Wenn Betriebsurlaub angeordnet wird, aber ein Arbeitnehmer keine Urlaubstage mehr zur Verfügung hat, stehen Arbeitgebern mehrere Optionen zur Verfügung – jeweils mit eigenen arbeitsrechtlichen Anforderungen. Hier die vier gängigsten Möglichkeiten:
Urlaubsvorgriff – Urlaub aus dem nächsten Jahr gewähren
Arbeitgeber können in Absprache mit dem Mitarbeitenden Urlaubstage aus dem Folgejahr vorziehen. Dies wird als Urlaubsvorgriff bezeichnet. Wichtig:
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Schriftliche Vereinbarung erforderlich
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Risiko: Kündigt der Mitarbeitende, kann es zu Rückforderungen kommen
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Nicht einseitig durchsetzbar – Zustimmung des Arbeitnehmers ist zwingend
✅ Shiftbase-Tipp: Dokumentieren Sie Urlaubsvorgriffe transparent im HR-System für spätere Nachweise.
Unbezahlter Urlaub – nur als letzte Option
Falls kein Urlaub mehr vorhanden ist und kein Urlaubsvorgriff möglich, kann unbezahlter Urlaub eine Lösung sein. Das bedeutet:
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Kein Gehalt für die Dauer des Betriebsurlaubs
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Nicht einseitig durchsetzbar
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Gilt als Sonderurlaub, bedarf also beidseitiger Zustimmung
📌 Wichtig: Diese Lösung ist sozial und finanziell oft problematisch – idealerweise vermeiden.
Kurzarbeit anmelden – in Ausnahmesituationen
Wenn der Betrieb geschlossen werden muss (z. B. wegen Naturkatastrophen oder Krisen) und Urlaub nicht mehr möglich ist, kann Kurzarbeit beantragt werden. Voraussetzungen:
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Anzeigepflicht bei der Bundesagentur für Arbeit
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Sozialversicherungsrechtliche Regelungen beachten
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Nicht geeignet für reguläre, planbare Betriebsferien (z. B. Weihnachten)
Überstundenabbau oder Gleitzeit nutzen
In Betrieben mit flexiblen Arbeitszeitmodellen kann der Mitarbeitende während des Betriebsurlaubs Überstunden abbauen oder ein Arbeitszeitkonto nutzen. Vorteile:
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Kein Konflikt mit dem Urlaubskonto
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Einfach im Zeiterfassungssystem abbildbar
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Für beide Seiten pragmatische Lösung
📊 Shiftbase bietet dazu automatische Saldenübersichten für Stundenkonten.
Krankheit während des Betriebsurlaubs – Was passiert dann?
Auch während Betriebsferien gelten die regulären Regelungen bei Arbeitsunfähigkeit:
Krankmeldung: Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seine Erkrankung unverzüglich zu melden – per E-Mail, Telefon oder nach betrieblichen Vorgaben.
Ärztliches Attest vorlegen: Ab dem 3. Krankheitstag (oder früher, je nach Arbeitsvertrag) muss ein Attest eingereicht werden. Dieses ist Voraussetzung für:
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Entgeltfortzahlung nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG)
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Rückerstattung der Urlaubstage
Urlaubstage werden gutgeschrieben: Fällt ein Mitarbeitender während des Betriebsurlaubs nachweislich krankheitsbedingt aus, gilt:
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Die betroffenen Urlaubstage verfallen nicht
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Mitarbeitende dürfen diese zu einem späteren Zeitpunkt nachholen
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Der Arbeitgeber muss die Tage im Urlaubskonto gutschreiben
Shiftbase hilft, solche Fälle sauber zu dokumentieren und automatisch zu verwalten.
🔍 Rechtlicher Hinweis für Arbeitgeber
Die genaue Behandlung dieser Fälle hängt u. a. ab von:
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Arbeitsvertraglichen Regelungen
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Betriebsvereinbarungen
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§ 7 BUrlG, § 3 EFZG, ggf. § 615 BGB
Welche Alternativen zum Betriebsurlaub gibt es?
Nicht jeder Betrieb kann oder möchte Betriebsurlaub anordnen – sei es aus betrieblichen Gründen, wegen fehlender Urlaubsansprüche der Mitarbeitenden oder aufgrund von Kundenanforderungen. In solchen Fällen stehen Arbeitgebern mehrere strategische Alternativen zur Verfügung:
Flexible Arbeitszeitregelungen
Statt einer kompletten Betriebsschließung können Arbeitszeitmodelle flexibilisiert werden. Dazu zählen:
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Reduzierte Wochenstunden (z. B. 4-Tage-Woche)
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Individuelle Arbeitszeitkonten
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Gleitzeitmodelle mit Zeitguthabenabbau
Diese Lösungen bieten Spielraum, um dringende betriebliche Belange zu erfüllen und gleichzeitig auf private Urlaubswünsche der Beschäftigten einzugehen.
Homeoffice
Für viele Tätigkeiten – insbesondere in Verwaltung, IT oder Marketing – ist Homeoffice eine tragfähige Alternative. Mitarbeitende arbeiten von zu Hause aus, während im Betrieb Energie oder Infrastruktur eingespart werden kann. Gerade bei geringer Auslastung oder während der Ferienzeit eine wirtschaftlich sinnvolle Option.
Kurzarbeit
Wenn der Arbeitsanfall temporär sinkt (z. B. durch Auftragsmangel oder externe Krisen), kann Kurzarbeit beantragt werden. Dies erfordert:
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Anzeige bei der Bundesagentur für Arbeit
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Betriebliche Einigung oder tarifliche Grundlage
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Reduzierung der Arbeitszeit mit staatlicher Lohnkompensation
Kurzarbeit ist kein Ersatz für planbare Betriebsferien, aber ein wichtiges Instrument in Krisenzeiten.
Einführung von Schichtarbeit
In Produktions- oder Dienstleistungsbetrieben kann Schichtarbeit helfen, auch mit weniger Personal weiterzuarbeiten. Vorteile:
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Vermeidung von Engpässen
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Kontinuierlicher Betrieb trotz Abwesenheiten
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Optimierte Auslastung bei reduziertem Personalbestand
Projektarbeit und Aufgabenpools
Statt allgemeiner Betriebsferien können Mitarbeitende gezielt an Projekten arbeiten, für die sonst im Tagesgeschäft wenig Zeit bleibt. Dazu zählen:
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Interne Prozessoptimierung
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Langfristige Entwicklungsthemen
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Dokumentation oder Berichtswesen
Besonders geeignet für Phasen geringer Kundennachfrage.
Fortbildung und Schulungen
Warum nicht die Gelegenheit nutzen, um Mitarbeitende weiterzubilden? In ruhigen Betriebszeiten können gezielt Schulungen, Online-Kurse oder interne Trainings angeboten werden – ein klarer Mehrwert für Fachkräftebindung und Kompetenzentwicklung.
Saisonale Aushilfen statt Dauerpersonal entlasten
In Branchen wie Einzelhandel, Gastronomie oder Tourismus kann der gezielte Einsatz von Saisonkräften helfen, Stammmitarbeiter/innen zu entlasten, ohne den Betrieb zu schließen.
Reduzierte Öffnungszeiten
Statt vollständiger Betriebsferien kann der Betrieb auch eingeschränkt geöffnet bleiben. So lassen sich:
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Kundenbindung erhalten
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Betriebsfähigkeit aufrechterhalten
Ein geplanter Betriebsurlaub ist nur eine von vielen Möglichkeiten, auf Phasen mit geringer Auslastung oder saisonalen Schwankungen zu reagieren.
Wer als Arbeitgeber flexibel agiert und moderne Tools wie Shiftbase zur Dienstplanung, Zeiterfassung und Urlaubskoordination nutzt, kann auch ohne komplette Schließung betriebliche Effizienz sicherstellen.
Fazit
Betriebsurlaub ist ein legitimes und oft sinnvolles Mittel, um auf saisonale Flauten, Wartungszeiträume oder Betriebsruhe rund um Weihnachten und Neujahr zu reagieren. Doch Arbeitgeber sind dabei rechtlich verpflichtet, sowohl Urlaubswünsche der Mitarbeitenden als auch dringende betriebliche Belange gegeneinander abzuwägen – eine einseitige Anordnung ist nur eingeschränkt möglich.
Fehlen Urlaubstage oder ist eine Betriebsschließung nicht praktikabel, stehen zahlreiche Alternativen zur Verfügung: von flexiblen Arbeitszeitmodellen über Homeoffice bis hin zu Fortbildungsmaßnahmen. Besonders in modernen Unternehmen sind digitale Lösungen wie Shiftbase unerlässlich, um Urlaubsplanung, Zeiterfassung und Kommunikation rund um Betriebsferien effizient und rechtssicher zu gestalten.
Ein gut geplanter Umgang mit Urlaubszeiten – ob Betriebsurlaub oder alternative Maßnahmen – fördert nicht nur die Produktivität, sondern stärkt auch die Mitarbeiterbindung und das Vertrauen in die Unternehmensführung.
Häufig gestellte Fragen
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Maximal 60 % des Jahresurlaubs dürfen für Betriebsferien genutzt werden. Mindestens 40 % müssen den Mitarbeitenden zur freien Verfügung bleiben. (§ 7 Abs. 1 BUrlG)
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Empfohlen wird eine Ankündigungsfrist von 6 Monaten, damit Mitarbeitende rechtzeitig planen können. Eine schriftliche Mitteilung ist ratsam.
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Ja, gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG ist der Betriebsrat bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs mitbestimmungspflichtig.
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Die Urlaubstage werden nach Vorlage eines Attests nicht angerechnet – sie bleiben bestehen.
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Unbedingt. Eine vertragliche Grundlage zur Anordnung von Betriebsferien sorgt für Rechtssicherheit und klare Erwartungen auf beiden Seiten.