Aufbewahrungsfrist für Arbeitszeitnachweise: Ein Muss-Wissen!

  • Verfasst von: Diana Tran
  • Letzte Aktualisierung: 8 April 2024
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Sowohl für Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer ist von großer Bedeutung: Die Aufbewahrungsfrist für Arbeitszeitnachweise. Arbeitszeitnachweise spielen eine entscheidende Rolle in der Personalverwaltung von Unternehmen und sind ein unverzichtbares Instrument, um die Arbeitszeiten der Mitarbeiter lückenlos zu dokumentieren.

Doch wie lange müssen diese Aufzeichnungen eigentlich aufbewahrt werden? Welche gesetzlichen Vorgaben solltest du beachten? Und welche Möglichkeiten bieten moderne Zeiterfassungssysteme, um diesen Prozess zu vereinfachen? Hier erfährst du, wie du dieses Thema souverän meisterst.

Form der Arbeitszeitaufzeichnungen

Die Form der Arbeitszeitaufzeichnungen spielt eine entscheidende Rolle in der Personalverwaltung von Unternehmen. Traditionell wurden Arbeitszeiten oft manuell auf Papier oder in Excel-Tabellen erfasst. Doch diese herkömmlichen Methoden können zeitaufwändig sein, Fehler begünstigen und die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben erschweren. Hier setzt die moderne digitale Erfassung von Arbeitszeiten an, die zahlreiche Vorteile bietet und den Verwaltungsaufwand deutlich reduziert.

Die moderne Lösung: Digitale Arbeitszeitaufzeichnungen ermöglichen es Mitarbeitern, ihre Arbeitszeiten schnell und einfach über spezielle Software, mobile Apps oder Zeiterfassungsgeräte zu erfassen. Diese Daten werden sicher in einer zentralen Datenbank gespeichert und können von der Personalabteilung jederzeit abgerufen und überprüft werden.

Im Vergleich zur Papierform oder Excel-Tabellen bietet die digitale Zeiterfassung erhebliche Vorteile. Über ein digitales System werden die Arbeitszeiten für die Arbeitnehmer automatisch erfasst, wodurch Fehler und das Vergessen des Ein- oder Ausstempelns minimiert werden.

Die Einführung einer digitalen Zeiterfassung bietet daher nicht nur eine effizientere und fehlerfreie Lösung, sondern erleichtert auch die Einhaltung gesetzlicher Vorgaben. So gewinnen Unternehmen Transparenz und Effizienz in der Arbeitszeitverwaltung und schaffen eine verlässliche Grundlage für eine erfolgreiche Personalverwaltung.

Ausnahmen von der Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung

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In Deutschland besteht für Arbeitgeber grundsätzlich eine Pflicht, die Arbeitszeiten ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen dienen der Kontrolle und Überwachung der Einhaltung der gesetzlichen Arbeitszeitregelungen und sind für die Lohnabrechnung und den Arbeitszeitnachweis von Bedeutung. Allerdings gibt es auch Ausnahmen von dieser generellen Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung.

Leitende Angestellte und Vertrauenspersonen

Für leitende Angestellte und Vertrauenspersonen, die eine herausgehobene Position im Unternehmen innehaben und in ihrer Arbeitszeit weitgehend selbstbestimmt sind, besteht in der Regel keine Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung. Dies betrifft beispielsweise Geschäftsführer, Abteilungsleiter oder leitende Führungskräfte.

Freie Mitarbeiter und Selbstständige

Personen, die als freie Mitarbeiter oder Selbstständige tätig sind, unterliegen in der Regel nicht der Verpflichtung zur Arbeitszeitaufzeichnung. Als Selbstständige gestalten sie ihre Arbeitszeit eigenverantwortlich und sind nicht in die Arbeitszeitkontrolle des Unternehmens eingebunden.

Beschäftigte mit Vertrauensarbeitszeit

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, deren Arbeitsverträge eine sogenannte Vertrauensarbeitszeit vorsehen, sind in der Regel ebenfalls von der Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung ausgenommen. Bei der Vertrauensarbeitszeit steht die Erledigung der vereinbarten Aufgaben im Vordergrund, während die konkrete Arbeitszeit flexibel gestaltet werden kann.

Praktikanten und geringfügig Beschäftigte

Praktikanten und geringfügig Beschäftigte, die unter die Regelungen der Minijob-Zentrale fallen, müssen in der Regel keine Arbeitszeitaufzeichnungen führen. Die Arbeitszeiten von geringfügig Beschäftigten werden pauschal abgerechnet, und bei Praktikanten werden die Arbeitszeiten in der Regel im Rahmen des Praktikumsvertrags festgelegt.

Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass selbst bei Ausnahmen von der Pflicht zur Arbeitszeitaufzeichnung die Einhaltung der gesetzlichen Arbeitszeitgrenzen und Pausenregelungen weiterhin gewährleistet sein muss. Die Ausnahmen von der Aufzeichnungspflicht entbinden den Arbeitgeber nicht von der Verantwortung für die Einhaltung der Arbeitszeitregelungen und des Arbeitszeitgesetzes.

In allen anderen Fällen, in denen keine Ausnahmeregelungen gelten, sind Arbeitgeber weiterhin verpflichtet, die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter lückenlos und ordnungsgemäß aufzuzeichnen. Dies dient nicht nur der rechtlichen Absicherung des Unternehmens, sondern auch dem Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer vor übermäßigen Arbeitszeiten und Ausbeutung.

Arbeitszeiterfassung und die DSGVO

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Die Aussage, dass du als Arbeitgeber nachweisen musst, dass deine Arbeitnehmer mit der Erfassung und Sicherung der Stundenzettel einverstanden sind, ist grundsätzlich korrekt im Kontext der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Es ist wichtig, dass dein Unternehmen die Vorschriften der DSGVO in Bezug auf die Arbeitszeiterfassung einhält, um die datenschutzrechtlichen Belange deiner Mitarbeiter zu wahren.

Allerdings fehlt in der gegebenen Information eine wichtige Ergänzung: In der Regel ist für die Arbeitszeiterfassung kein gesondertes Einverständnis der Arbeitnehmer erforderlich, solange die Erfassung der Arbeitszeit im Rahmen der vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen erfolgt. Die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen der Arbeitszeiterfassung ergibt sich in den meisten Fällen aus dem Arbeitsvertrag oder anderen gesetzlichen Regelungen.

In einem Arbeitsverhältnis liegt in der Regel ein berechtigtes Interesse des Arbeitgebers vor, die Arbeitszeiten der Mitarbeiter zu erfassen und zu verwalten, um die Lohnabrechnung, Arbeitszeiterfassung und die Einhaltung der gesetzlichen Arbeitszeitregelungen zu gewährleisten. Solange die Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser berechtigten Interessen erfolgt und die DSGVO-Grundsätze eingehalten werden, ist in der Regel keine separate Einwilligung der Arbeitnehmer für die Arbeitszeiterfassung erforderlich.

Dennoch ist es ratsam, dich als Arbeitgeber, die Mitarbeiter über die Arbeitszeiterfassung und die Art der Datenerfassung zu informieren, um Transparenz zu gewährleisten und eventuelle Bedenken der Mitarbeiter hinsichtlich des Datenschutzes zu adressieren. Eine Datenschutzerklärung oder ein Hinweis im Arbeitsvertrag, der die Zwecke und Verarbeitung personenbezogener Daten im Zusammenhang mit der Arbeitszeiterfassung erläutert, kann dazu beitragen, datenschutzrechtliche Anforderungen zu erfüllen.

Wie lange ist nun die Aufbewahrungsfrist für Stundenzettel?

Grundsätzlich musst du zwischen arbeitsrechtlich und abgaberechtlich unterscheiden. Dabei fällt die arbeitsrechtliche Aufbewahrungspflicht der Stundennachweise in der Regel kürzer aus. In Deutschland musst du die Arbeitsaufzeichnungen für mindestens zwei Jahre aufbewahren.

Abgaberechtlich sieht die Aufbewahrungsfrist schon deutlich länger aus, weil du für deine Mitarbeiter die Verpflichtung hast, nachweisen zu können, dass du für die korrekten Arbeitsstunden deine Abgaben geleistet hast. In diesem Bereich sind die Aufbewahrungsfristen der Arbeitsaufzeichnungen sechs Jahre oder bis zu zehn Jahre, falls Überstunden geleistet wurden.

Im Zweifelsfall hast du als Arbeitgeber die jeweils längeren Aufbewahrungspflichten einzuhalten. Denn was hilft es dir vor dem Finanzamt oder vor der Sozialversicherungskasse, wenn du zweifelsfrei nachweisen kannst, dich als Unternehmen an das geltende Arbeitsrecht gehalten zu haben, wenn aber eine Überprüfung beispielsweise auf das Mindestlohngesetz oder über Lohnsteuer und Sozialabgaben fällig wird?

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Welche Angaben muss der Stundenzettel enthalten?

Die Arbeitszeiten der Arbeitnehmer sind lückenlos zu dokumentieren. Dazu gehören folgende Aufzeichnungen:

  • Beginn, Ende und Dauer der Arbeitszeit für jeden Arbeitstag
  • Tägliche Ruhepausen, sofern eine Pflicht zur Pause nach der Arbeitszeit gegeben ist
  • Bei festen Arbeitszeiten, die tatsächlich keine Abweichungen ergeben, besteht keine Pflicht, Aufzeichnungen zu führen
  • Wer im Home Office arbeitet, muss lediglich die Dauer der täglichen Arbeitszeit für den Arbeitgeber führen

Aufbewahrungsfristen für Gehalts- und Lohnunterlagen

Die Aufbewahrungsfristen für Gehalts- und Lohnunterlagen sind gesetzlich geregelt und variieren je nach Art der Unterlagen. In Deutschland müssen Arbeitgeber Gehalts- und Lohnunterlagen für gewöhnlich für einen Zeitraum von sechs Jahren aufbewahren. Diese Frist beginnt in der Regel mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Unterlagen erstellt wurden. Die sorgfältige Einhaltung der Aufbewahrungsfristen gewährleistet die Transparenz und rechtliche Konformität in Bezug auf die Lohnabrechnung und schafft eine solide Grundlage für mögliche Prüfungen oder Anfragen durch Finanzbehörden oder Sozialversicherungsträger.

Führen von Arbeitszeitnachweisen durch dich als Arbeitnehmer

Das Führen von Arbeitszeitnachweisen durch dich als Arbeitnehmer ist eine wichtige Verpflichtung, die in vielen Unternehmen besteht. Du bist in der Regel dazu angehalten, deine Arbeitszeiten genau und korrekt zu erfassen, um eine lückenlose Dokumentation deiner geleisteten Arbeitsstunden zu gewährleisten.

Die Arbeitszeitnachweise dienen verschiedenen Zwecken, darunter die Lohnabrechnung, die Einhaltung der gesetzlichen Arbeitszeitvorschriften, die Überprüfung von Überstunden und die Transparenz gegenüber deinem Arbeitgeber. Die genaue Erfassung deiner Arbeitszeiten ermöglicht es deinem Arbeitgeber, dich fair zu entlohnen und die Einhaltung der arbeitsrechtlichen Bestimmungen zu gewährleisten.

Du solltest die Vorgaben deines Unternehmens bezüglich der Arbeitszeitnachweise sorgfältig befolgen und sicherstellen, dass deine Angaben korrekt und aktuell sind. Eine ordnungsgemäße Arbeitszeiterfassung trägt zur reibungslosen Personalverwaltung bei und hilft, potenzielle Konflikte oder Missverständnisse zu vermeiden.

Wie kannst du als Arbeitgeber den Arbeitszeitnachweis lösen?

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Als Arbeitgeber kannst du den Arbeitszeitnachweis deiner Mitarbeiter auf verschiedene Weisen lösen. Du kannst moderne digitale Zeiterfassungssysteme einführen, die es den Mitarbeitern ermöglichen, ihre Arbeitszeiten über spezielle Software, mobile Apps oder Zeiterfassungsgeräte einfach zu erfassen. Diese Daten werden sicher in einer zentralen Datenbank gespeichert und können von der Personalabteilung jederzeit abgerufen und überprüft werden.

Alternativ kannst du auch traditionelle Methoden wie Stempeluhren oder manuelle Zeiterfassungsbögen nutzen, die jedoch mehr manuellen Aufwand erfordern.

Unabhängig von der Methode ist es wichtig, dass du sicherstellst, dass die Arbeitszeitnachweise genau und korrekt erfasst werden, um eine reibungslose Personalverwaltung zu gewährleisten und gesetzlichen Vorgaben zu entsprechen.

Vereinfachte Arbeitszeitaufzeichnung bei mobilen Tätigkeiten

Bei mobilen Tätigkeiten ermöglicht eine vereinfachte Arbeitszeitaufzeichnung eine einfache und effiziente Erfassung der Arbeitszeiten. Durch den Einsatz von mobilen Apps oder digitalen Zeiterfassungssystemen können Mitarbeiter ihre Arbeitszeiten unkompliziert über ihr Smartphone oder Tablet erfassen. Dies erleichtert die Verwaltung und ermöglicht eine genaue Nachverfolgung der Arbeitszeiten, selbst wenn die Mitarbeiter außerhalb des Büros oder der gewohnten Arbeitsumgebung arbeiten. Die vereinfachte Arbeitszeitaufzeichnung verbessert die Transparenz, spart Zeit und trägt dazu bei, die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften zu gewährleisten.

Arbeitszeiterfassung und Aufbewahrungsfristen: Expertise von Shiftbase

Wir haben uns auf diese Themen spezialisiert. Wenn du also Fragen zum Thema Arbeitszeiterfassung und Aufbewahrungsfristen hast, zögere bitte nicht, Kontakt zu uns aufzunehmen. Gerne beraten wir dich auch, wenn es um das Thema digitale Zeiterfassung geht, mit dem wir umfassende.

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Thema: Nachweis / Aufbewahrungsfrist Arbeitszeitnachweise