Ladenschlussgesetz
Was vom Ladenschlussgesetz übrig ist: Ladenöffnung ist Ländersache, Bayern hat seit August 2025 ein eigenes Gesetz, und das gilt für dein Personal am Sonntag.
Das Ladenschlussgesetz des Bundes legte fest, wann Läden in Deutschland schließen müssen: an Sonn- und Feiertagen ganz, montags bis samstags vor 6 und ab 20 Uhr. Seit der Föderalismusreform 2006 regeln die Länder die Ladenöffnung selbst. Bayern hat das Bundesgesetz als letztes Land ersetzt, dort gilt seit dem 1. August 2025 das Bayerische Ladenschlussgesetz. Wer heute wissen will, wann ein Laden öffnen darf, schaut also ins Gesetz seines Bundeslandes.
Für deinen Betrieb ist der zweite Teil dieser Gesetze oft wichtiger als die Uhrzeiten. Sie regeln auch, wie lange dein Personal an einem Sonntag arbeiten darf und welchen Ausgleich es dafür bekommt.
Was das Bundesgesetz geregelt hat
Das Gesetz über den Ladenschluss stammt von 1956 und galt bis 2006 überall gleich. Seine Grundregeln stehen in § 3:
An Sonn- und Feiertagen sind Verkaufsstellen geschlossen.
Montags bis samstags ist bis 6 Uhr und ab 20 Uhr geschlossen.
Am 24. Dezember ist ab 14 Uhr geschlossen, wenn der Tag auf einen Werktag fällt.
Bäckereien dürfen ab 5.30 Uhr öffnen, und wer beim Ladenschluss noch im Laden steht, wird noch bedient.
Dazu kamen Ausnahmen, etwa für Apotheken, Tankstellen und Bahnhöfe, für Kur- und Ausflugsorte an bis zu 40 Sonntagen (§ 10) und für höchstens vier verkaufsoffene Sonntage aus Anlass eines Marktes oder einer Messe (§ 14). Diese Sonntage durften fünf Stunden dauern, mussten um 18 Uhr enden und durften nicht im Dezember liegen.
Seit 2006 entscheidet jedes Land
Mit der Föderalismusreform ging die Zuständigkeit für den Ladenschluss an die Länder. Fünfzehn Länder haben danach eigene Ladenöffnungsgesetze beschlossen, viele davon mit deutlich längeren Öffnungszeiten an Werktagen bis hin zur Öffnung rund um die Uhr. Nur in Bayern galt das alte Bundesgesetz weiter, bis es im Sommer 2025 vom Bayerischen Ladenschlussgesetz abgelöst wurde (Art. 13 BayLadSchlG).
Die Sonntage sind überall der strengste Teil. Wie viele verkaufsoffene Sonntage es gibt, aus welchem Anlass und zu welchen Zeiten, steht im jeweiligen Landesgesetz und in den Verordnungen der Gemeinden. Eine Kette mit Filialen in mehreren Ländern hat deshalb unterschiedliche Öffnungszeiten, je nachdem, wo die Filiale steht.
Das Bayerische Ladenschlussgesetz seit August 2025
Die Grundregeln des Bundesgesetzes sind in Bayern geblieben, an einigen Stellen erweitert:
Öffnungszeiten: montags bis samstags von 6 bis 20 Uhr, Bäckereien ab 5.30 Uhr, an Heiligabend auf einem Werktag bis 14 Uhr (Art. 2).
Verkaufsoffene Sonntage: die Gemeinde kann jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertage freigeben, wenn es einen besonderen Anlass gibt, etwa einen Markt, eine Messe oder ein großes Fest. Geöffnet wird höchstens fünf Stunden zwischen 10 und 18 Uhr (Art. 6).
Verkaufsoffene Nächte: die Gemeinde kann jährlich bis zu acht Werktage freigeben, an denen Läden bis 24 Uhr öffnen. Zusätzlich darf jeder Laden an bis zu vier weiteren Werktagen bis 24 Uhr öffnen, wenn er das zwei Wochen vorher bei der Gemeinde anzeigt (Art. 7).
Kleinstsupermärkte: Läden bis 150 m² Verkaufsfläche, die ohne Personal laufen und in denen Kunden selbst oder am Automaten bezahlen, dürfen auch während der Ladenschlusszeiten öffnen, also nachts und an Sonntagen (Art. 2 Abs. 2).
Was als Verkaufsstelle zählt
Die Regeln gelten nicht nur für das klassische Ladengeschäft. Schon das Bundesgesetz zählte Kioske, Verkaufsstände und die Verkaufsstellen von Genossenschaften dazu (§ 1). Das Bayerische Ladenschlussgesetz geht einen Schritt weiter: Auch das Entgegennehmen von Bestellungen, die Beratung und das Zeigen von Waren und Mustern zählen als Feilhalten (Art. 1). Ein Showroom, in dem am Sonntag Möbel gezeigt und Bestellungen aufgenommen werden, ist in Bayern also ein geöffneter Laden, auch wenn an der Kasse nichts verkauft wird.
Wer in so einem Showroom am Sonntag Personal einsetzt, braucht deshalb eine Ausnahme, etwa einen verkaufsoffenen Sonntag. Sonst verstößt er gegen das Ladenschlussgesetz.
Was die Gesetze für dein Personal regeln
Das Bundesgesetz hatte mit § 17 einen eigenen Abschnitt zum Schutz der Beschäftigten, und Bayern hat ihn in Art. 9 übernommen und ergänzt. Daran siehst du, worauf es beim Dienstplan für einen verkaufsoffenen Sonntag ankommt:
Nur während der Öffnung: an Sonn- und Feiertagen darf dein Team nur arbeiten, während der Laden ausnahmsweise geöffnet ist, plus höchstens 30 Minuten für Vor- und Nacharbeiten.
Höchstens acht Stunden: länger darf niemand an einem Sonn- oder Feiertag arbeiten.
Ausgleich in derselben Woche: wer länger als drei Stunden arbeitet, hat an einem Werktag derselben Woche ab 13 Uhr frei, wer länger als sechs Stunden arbeitet, einen ganzen Werktag. Mindestens jeder dritte Sonntag bleibt frei.
Ein freier Samstag im Monat: Beschäftigte in Verkaufsstellen können verlangen, in jedem Kalendermonat an einem Samstag frei zu haben.
Für die verkaufsoffenen Nächte kommen in Bayern zwei Regeln dazu (Art. 9 Abs. 4). Beschäftigte können verlangen, im Monat höchstens an zwei solchen Nächten eingesetzt zu werden. Wer mit einem Kind unter zwölf Jahren zusammenlebt oder einen pflegebedürftigen Angehörigen versorgt, wird auf Wunsch ganz davon freigestellt, solange niemand anderes im Haushalt die Betreuung übernehmen kann.
Unabhängig vom Ladenrecht gilt das Arbeitszeitgesetz. Grundsätzlich ist der Sonntag von 0 bis 24 Uhr arbeitsfrei (§ 9 ArbZG). Wer an einem Sonntag arbeitet, bekommt innerhalb von zwei Wochen einen Ersatzruhetag, und mindestens 15 Sonntage im Jahr bleiben beschäftigungsfrei (§ 11 ArbZG). Wie das bei der Sonntagsarbeit im Einzelnen aussieht und welcher Sonntagszuschlag steuerfrei ist, steht in eigenen Einträgen.
Die Ladenöffnungsgesetze der anderen Länder haben eigene Schutzregeln. Für Filialen außerhalb Bayerns lohnt sich deshalb ein Blick ins jeweilige Landesgesetz, bevor du einen verkaufsoffenen Sonntag planst.
Heiligabend und Silvester
Fällt Heiligabend auf einen Werktag, schließen Läden in Bayern um 14 Uhr (Art. 2). Fällt er auf einen Sonntag, dürfen Lebensmittelgeschäfte und Christbaumverkäufer drei Stunden zwischen 8 und 14 Uhr öffnen (Art. 3 Abs. 4). Für den Dienstplan heißt das: Die Spätschicht am 24. Dezember entfällt, und die Stunden fehlen den Teilzeitkräften im Monat, wenn du sie nicht an anderen Tagen einplanst.
Wer an Heiligabend nach 14 Uhr arbeitet, etwa für den Kassenabschluss, kann einen höheren Zuschlag bekommen. Steuerfrei bleibt ein Zuschlag für diese Stunden bis 150 % des Grundlohns (§ 3b EStG). Für Silvester ab 14 Uhr liegt die Grenze bei 125 %. Wie hoch der Zuschlag tatsächlich ist, regeln Tarifvertrag oder Arbeitsvertrag.
Ein verkaufsoffener Sonntag im Dienstplan
Nimm eine Filiale in Bayern, die an einem verkaufsoffenen Sonntag von 12 bis 17 Uhr öffnet. Für Vor- und Nacharbeiten hat das Team insgesamt 30 Minuten, also zum Beispiel eine Schicht von 11.45 bis 17.15 Uhr. Wer die vollen fünf Stunden plus Vorbereitung arbeitet, liegt über drei Stunden und braucht in derselben Woche einen freien Nachmittag ab 13 Uhr. Dieser Ausgleich darf nicht in eine Zeit fallen, in der der Laden ohnehin geschlossen sein muss.
Plant die Gemeinde dazu noch eine verkaufsoffene Nacht im selben Monat, prüfst du, wer schon an zwei Nächten eingeteilt ist und wer wegen eines kleinen Kindes freigestellt werden möchte. Bei der Personaleinsatzplanung im Einzelhandel gehören solche Tage deshalb früh in den Dienstplan, mit den Freistellungen gleich daneben.
Shiftbase zeigt dir beim Planen Vertragsstunden, Verfügbarkeiten und Abwesenheiten. Ob eine Schicht zu den Ladenöffnungszeiten deiner Gemeinde und zu den Schutzregeln deines Landes passt, prüfst du selbst.
Häufig gestellte Fragen
Für die Ladenöffnung gilt das Ladenschlussgesetz des Bundes in keinem Bundesland mehr. Seit 2006 haben die Länder eigene Gesetze erlassen, und Bayern hat das Bundesgesetz zum 1. August 2025 durch das Bayerische Ladenschlussgesetz ersetzt (Art. 13 BayLadSchlG).
Läden in Bayern dürfen nach dem Bayerischen Ladenschlussgesetz montags bis samstags von 6 bis 20 Uhr öffnen, Bäckereien ab 5.30 Uhr. An bis zu acht von der Gemeinde freigegebenen Werktagen und an bis zu vier weiteren angezeigten Werktagen ist eine Öffnung bis 24 Uhr erlaubt.
In Bayern kann eine Gemeinde jährlich höchstens vier Sonn- und Feiertage für die Ladenöffnung freigeben, und zwar nur mit besonderem Anlass wie einem Markt, einer Messe oder einem großen Fest. Geöffnet wird dann höchstens fünf Stunden zwischen 10 und 18 Uhr (Art. 6 BayLadSchlG).
Beschäftigte im Einzelhandel dürfen an einem Sonn- oder Feiertag höchstens acht Stunden arbeiten, und zwar nur während der zugelassenen Öffnungszeit plus höchstens 30 Minuten für Vor- und Nacharbeiten. So steht es in § 17 des Ladenschlussgesetzes und in Art. 9 des Bayerischen Ladenschlussgesetzes.
Beschäftigte in Verkaufsstellen können verlangen, in jedem Kalendermonat an einem Samstag frei zu haben. Das regeln § 17 Abs. 4 des Ladenschlussgesetzes und Art. 9 Abs. 3 des Bayerischen Ladenschlussgesetzes.
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