Sonderzahlung
Eine Sonderzahlung ist Geld, das der Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Lohn zahlt und das nicht für einen einzelnen Monat bestimmt ist, etwa Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, ein Bonus oder eine Zahlung zum Jubiläum.
Geschrieben von: Beke SchoustraAktualisiert am:
Was ist eine Sonderzahlung?
Eine Sonderzahlung ist Geld, das der Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Lohn zahlt und das nicht für die Arbeit in einem einzelnen Monat bestimmt ist: Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, ein 13. Monatsgehalt, ein Jahresbonus oder eine Zahlung zum Dienstjubiläum. Andere Wörter dafür sind Einmalzahlung, Sondervergütung oder, im öffentlichen Dienst, Jahressonderzahlung.
Steuer- und Sozialversicherungsrecht geben ihr eigene Namen. Für die Lohnsteuer ist sie ein sonstiger Bezug, also Arbeitslohn, der nicht als laufender Arbeitslohn gezahlt wird (§ 38a Abs. 1 Satz 3 EStG). In der Sozialversicherung heißt sie einmalig gezahltes Arbeitsentgelt: Zuwendungen, die nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden (§ 23a Abs. 1 SGB IV). Ein Nachtzuschlag oder eine Prämie, die jeden Monat für diesen Monat kommt, gehört nicht dazu. Beides ist laufender Lohn.
Welche Sonderzahlungen es gibt
Die meisten Sonderzahlungen haben einen eigenen Namen und eigene Regeln, je nachdem, wofür sie gezahlt werden:
Weihnachtsgeld: zum Jahresende, oft als Prozentsatz vom Monatsgehalt
Urlaubsgeld: vor dem Sommer oder pro Urlaubstag, nicht zu verwechseln mit dem Lohn, der im Urlaub weiterläuft
13. Monatsgehalt: ein zusätzliches Monatsgehalt, meist im November oder Dezember
Bonuszahlung: abhängig von Zielen oder vom Ergebnis, als Jahres-, Team- oder Leistungsbonus
Gratifikation: eine Zahlung aus einem Anlass, etwa einem Dienstjubiläum oder einem besonderen Einsatz
Halteprämie: für den Verbleib bis zu einem Stichtag, etwa bis zum Ende der Saison
Jahressonderzahlung: die tarifliche Sonderzahlung im öffentlichen Dienst nach TVöD und TV-L
Inflationsausgleichsprämie: bis 3.000 € steuer- und beitragsfrei, aber nur für Zahlungen bis zum 31. Dezember 2024 (§ 3 Nr. 11c EStG)
Eine Prämie, die jeden Monat nach einer Kennzahl wie Menge oder Qualität berechnet wird, ist keine Sonderzahlung. Sie ist Prämienlohn und damit Teil des laufenden Lohns.
Wann eine Sonderzahlung Pflicht ist
Ein Gesetz, das Sonderzahlungen vorschreibt, gibt es nicht. Pflicht wird eine Sonderzahlung durch Arbeitsvertrag, Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, eine Zusage an die ganze Belegschaft oder durch betriebliche Übung: Wer jedes Jahr ohne Vorbehalt zahlt, bindet sich für die Zukunft. Steht eine Sonderzahlung im Vertrag, muss sie im Nachweis der Vertragsbedingungen getrennt von den anderen Lohnbestandteilen stehen, mit Fälligkeit und Art der Auszahlung (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 NachwG).
Was bei Eintritt im laufenden Jahr, bei Kündigung oder bei Krankheit gilt, hängt am Zweck der Zahlung. Belohnt sie die Arbeit im Jahr, steht sie nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in der Regel anteilig zu; belohnt sie nur die Betriebstreue, darf sie an einen Stichtag geknüpft werden. Wegen Krankheit kürzen darfst du nur, wenn es vereinbart ist, und um höchstens ein Viertel des durchschnittlichen Tagesverdienstes je Krankheitstag (§ 4a EFZG). Teilzeitkräfte bekommen eine Sonderzahlung mindestens im Verhältnis ihrer Arbeitszeit (§ 4 Abs. 1 TzBfG).
Wie eine Sonderzahlung versteuert wird
Für die Lohnsteuer wird eine Sonderzahlung nicht wie ein Monatslohn behandelt. Der Arbeitgeber stellt den voraussichtlichen Jahresarbeitslohn ohne die Sonderzahlung fest, ermittelt die Jahreslohnsteuer einmal dafür und einmal mit der Sonderzahlung und behält die Differenz ein (§ 39b Abs. 3 EStG). Der Abzug fällt deshalb höher aus als beim laufenden Lohn, weil die Sonderzahlung oben auf das Jahreseinkommen kommt und mit dem höchsten Steuersatz besteuert wird, den die Person erreicht. Die Steuerklasse ändert sich dadurch nicht.
Versteuert wird die Sonderzahlung in dem Jahr, in dem sie ausgezahlt wird. Ein Bonus für 2025, der im Februar 2026 kommt, gehört steuerlich ins Jahr 2026.
Für Mitarbeitende hat die Einordnung eine Folge, nach der sie oft fragen: Beim Elterngeld zählen Einnahmen nicht mit, die im Lohnsteuerabzug sonstige Bezüge sind (§ 2c Abs. 1 Satz 2 BEEG). Ein Weihnachtsgeld erhöht das Elterngeld also nicht, eine monatliche Zulage dagegen schon.
Sozialversicherung: einmalig gezahltes Arbeitsentgelt
In der Sozialversicherung gehört die Sonderzahlung in den Monat, in dem sie ausgezahlt wird. Beitragspflichtig ist sie, soweit das bisher im Jahr gezahlte beitragspflichtige Entgelt die anteilige Beitragsbemessungsgrenze noch nicht erreicht hat (§ 23a Abs. 3 SGB IV). Anteilig heißt: für die Monate, die jemand in diesem Jahr bis dahin beim selben Arbeitgeber beschäftigt war. 2026 liegt die Grenze in der Kranken- und Pflegeversicherung bei 5.812,50 € im Monat und in der Renten- und Arbeitslosenversicherung bei 8.450 € (§ 2 Abs. 2 und § 4 Abs. 1 SVBezGrV 2026).
Für die meisten Beschäftigten in Gastronomie, Handel oder Reinigung spielt die Grenze keine Rolle, weil ihr Verdienst darunter liegt. Dann ist die Sonderzahlung voll beitragspflichtig, in dem Monat, in dem sie ausgezahlt wird.
Die Märzklausel
Eine Ausnahme gilt für Sonderzahlungen zwischen dem 1. Januar und dem 31. März. Überschreiten sie zusammen mit dem bisherigen Entgelt des Jahres die anteilige Beitragsbemessungsgrenze, werden sie dem letzten Abrechnungsmonat des Vorjahres zugeordnet, sofern die Person damals schon bei dir beschäftigt war (§ 23a Abs. 4 SGB IV). Bei Pflichtversicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung zählt dafür allein deren Grenze (§ 23a Abs. 5 SGB IV).
Eine Restaurantleiterin verdient 5.500 € im Monat und ist gesetzlich pflichtversichert. Sie arbeitet seit Jahren im Betrieb und bekommt im Februar 2026 einen Jahresbonus für 2025 von 3.000 €. Die anteilige Grenze der Krankenversicherung für Januar und Februar liegt bei 11.625 € (2 × 5.812,50 €), ihr Entgelt mit Bonus bei 14.000 €. Die Märzklausel greift: Der Bonus wird dem Dezember 2025 zugeordnet und dort mit den Grenzen und Beitragssätzen von 2025 verbeitragt. Kommt derselbe Bonus erst im April, bleibt er im Jahr 2026. Dann liegt sie bis April mit 22.000 € nur 1.250 € unter der anteiligen Grenze von 23.250 €, und in der Kranken- und Pflegeversicherung sind nur diese 1.250 € des Bonus beitragspflichtig. In der Rentenversicherung bleibt der ganze Bonus beitragspflichtig, weil 25.000 € unter der anteiligen Grenze von 33.800 € liegen.
Sonderzahlung im Minijob
Im Minijob zählt eine Sonderzahlung, die zugesagt ist oder jedes Jahr gezahlt wird, von Anfang an zum regelmäßigen Verdienst. 2026 liegt die Grenze bei 603 € im Monat, also 7.236 € im Jahr (§ 8 Abs. 1a SGB IV mit 13,90 € Mindestlohn). Ab 2027 sind es 633 € im Monat und 7.596 € im Jahr, weil der Mindestlohn auf 14,60 € steigt.
Eine Aushilfe im Café verdient 560 € im Monat, also 6.720 € im Jahr. Mit 300 € Weihnachtsgeld kommt sie 2026 auf 7.020 € und bleibt im Minijob. Mit 600 € läge sie bei 7.320 € und damit über der Jahresgrenze; die Beschäftigung wäre dann ein Midijob. Das Weihnachtsgeld muss dafür nicht wegfallen. Es reicht, Monatslohn und Sonderzahlung so zu planen, dass beide zusammen unter 7.236 € bleiben.
Anders ist es bei einer Zahlung, mit der niemand rechnen konnte. Ein unvorhersehbares Überschreiten ist erlaubt, wenn die Monatsgrenze in höchstens zwei Kalendermonaten innerhalb eines Jahres um jeweils bis zu 603 € überschritten wird (§ 8 Abs. 1b SGB IV).
Wo eine Sonderzahlung sonst mitzählt
Neben Steuer und Beiträgen spielt die Sonderzahlung bei einigen Leistungen und Fristen eine eigene Rolle:
Frage | Was gilt | Grundlage |
|---|---|---|
Kurzarbeitergeld | einmalig gezahltes Arbeitsentgelt bleibt bei Soll- und Ist-Entgelt außer Betracht | § 106 Abs. 1 SGB III |
Elterngeld | sonstige Bezüge zählen bei der Berechnung nicht mit | § 2c Abs. 1 BEEG |
Krankheit | Kürzung nur, wenn vereinbart, höchstens ein Viertel des durchschnittlichen Tagesverdienstes je Krankheitstag | § 4a EFZG |
Teilzeit | mindestens anteilig nach der Arbeitszeit | § 4 Abs. 1 TzBfG |
Pfändung | Urlaubsgeld und Treuegelder im üblichen Rahmen unpfändbar, Weihnachtsgeld bis zur Hälfte des monatlichen Pfändungsfreibetrags | § 850a Nr. 2 und 4 ZPO |
Ein Bonus fällt unter keine der Ausnahmen in § 850a ZPO. Er wird im Monat der Auszahlung zum übrigen Einkommen gerechnet, und der pfändbare Betrag einer laufenden Lohnpfändung steigt in diesem Monat entsprechend.
Welche Sonderzahlungen 2026 steuerfrei sind
In Geld ist 2026 keine Sonderzahlung steuerfrei. Die Inflationsausgleichsprämie bis 3.000 € galt nur für Zahlungen bis zum 31. Dezember 2024 (§ 3 Nr. 11c EStG). Eine steuer- und beitragsfreie Entlastungsprämie bis 1.000 € hatte der Bundestag am 24. April 2026 beschlossen. Der Bundesrat hat am 8. Mai 2026 die Zustimmung verweigert, und die Koalition hat das Vorhaben danach nicht weiterverfolgt. Stand November 2026 gibt es diese Prämie nicht.
Steuerfrei bleiben nur Sachzuwendungen in engen Grenzen. Sachbezüge bis 50 € im Monat bleiben außer Ansatz, Gutscheine und Geldkarten aber nur, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn gegeben werden (§ 8 Abs. 2 Satz 11 EStG). Eine Sachzuwendung über dieser Grenze kann der Arbeitgeber pauschal mit 30 % versteuern (§ 37b Abs. 2 EStG). Für Geschenke zu persönlichen Anlässen gelten eigene Grenzen, die bei der Gratifikation stehen.
Sonderzahlungen im Schichtbetrieb vorbereiten
Ob eine Sonderzahlung anteilig, gekürzt oder voll gezahlt wird, entscheiden Daten aus dem Alltag: wann jemand eingetreten ist, wie viele Stunden im Vertrag stehen, wie viele Krankheitstage es im Jahr gab und ob eine Aushilfe im Minijob schon nahe an der Jahresgrenze liegt.
In Shiftbase stehen Eintrittsdatum und Vertragsstunden bei den Mitarbeitenden, Urlaub und Krankheit in den Abwesenheiten, und die Zeiterfassung zeigt die tatsächlich gearbeiteten Stunden, auch die von Minijobbern. Diese Zahlen gehen mit der vorbereitenden Lohnabrechnung als DATEV-kompatibler Export oder als Excel- oder CSV-Datei an dein Lohnbüro. Die Sonderzahlung selbst rechnet und versteuert dein Lohnprogramm; Shiftbase macht keine Lohnabrechnung.
Häufig gestellte Fragen
Eine Sonderzahlung ist eine Zahlung des Arbeitgebers zusätzlich zum laufenden Lohn, die nicht für einen einzelnen Monat gezahlt wird, etwa Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, ein 13. Monatsgehalt, ein Bonus oder eine Jubiläumszahlung. Steuerlich ist sie ein sonstiger Bezug, in der Sozialversicherung einmalig gezahltes Arbeitsentgelt.
Eine Bonuszahlung ist eine Sonderzahlung, wenn sie einmal im Jahr oder für mehrere Monate auf einmal gezahlt wird. Ein Bonus, der jeden Monat für diesen Monat gezahlt wird, ist laufender Arbeitslohn.
Eine Sonderzahlung wird als sonstiger Bezug versteuert: Der Arbeitgeber ermittelt die Jahreslohnsteuer mit und ohne die Zahlung und behält die Differenz ein (§ 39b Abs. 3 EStG). Dadurch wirkt der Abzug höher als beim Monatslohn, die Steuerklasse ändert sich aber nicht.
Eine Sonderzahlung ist sozialversicherungspflichtig, soweit das Entgelt des Jahres die anteilige Beitragsbemessungsgrenze noch nicht erreicht hat (§ 23a SGB IV). Zahlungen zwischen Januar und März, die diese Grenze überschreiten, werden nach der Märzklausel dem Dezember des Vorjahres zugeordnet.
Sonderzahlungen in Geld sind 2026 nicht steuerfrei. Die Inflationsausgleichsprämie lief Ende 2024 aus, die geplante Entlastungsprämie bis 1.000 € ist im Bundesrat gescheitert. Steuerfrei bleiben Sachbezüge bis 50 € im Monat, Gutscheine nur zusätzlich zum geschuldeten Lohn.
Eine steuerfreie Prämie von 1.000 € gibt es 2026 nicht. Die Entlastungsprämie hatte der Bundestag im April 2026 beschlossen, der Bundesrat hat am 8. Mai 2026 die Zustimmung verweigert, und die Koalition hat das Vorhaben danach aufgegeben (Stand November 2026).
Eine zugesagte oder regelmäßig gezahlte Sonderzahlung zählt im Minijob zum Jahresverdienst, der 2026 höchstens 7.236 € betragen darf (603 € im Monat). Nur eine unvorhersehbare Zahlung darf die Monatsgrenze in bis zu zwei Monaten im Jahr überschreiten.
Eine Sonderzahlung ist nur teilweise geschützt: Urlaubsgeld und Treuegelder sind im üblichen Rahmen unpfändbar, Weihnachtsgeld bis zur Hälfte des monatlichen Pfändungsfreibetrags (§ 850a Nr. 2 und 4 ZPO). Ein Bonus fällt unter keine dieser Ausnahmen und wird mit dem übrigen Einkommen gepfändet.
Beke schreibt für Shiftbase über Dienstplanung, Zeiterfassung und alles, was die Personalplanung leichter macht. Sie übersetzt den Alltag von Teamleitern in praktische Tipps, die sofort weiterhelfen.
Alle Begriffe ansehen
- ArbeitslohnArbeitslohn sind im Steuerrecht alle Einnahmen, die Beschäftigte aus ihrem Arbeitsverhältnis bekommen, in Geld oder als Sachleistung; auf ihn behält der Arbeitgeber die Lohnsteuer ein.
- ErschwerniszulageEine Erschwerniszulage ist ein Zuschlag zum Lohn für Arbeit unter außergewöhnlich belastenden Bedingungen wie Gefahr, Hitze, Kälte, Schmutz oder Lärm.
- FTE (Vollzeitäquivalent)FTE steht für Full-Time Equivalent, auf Deutsch Vollzeitäquivalent (VZÄ): Die Kennzahl rechnet die Arbeitszeit aller Beschäftigten in volle Stellen um, 1,0 FTE ist eine Vollzeitstelle.
- GehaltskürzungEine Gehaltskürzung ist die Senkung des vereinbarten Gehalts; einseitig darf der Arbeitgeber sie nicht vornehmen, nötig sind Zustimmung oder eine wirksame Änderungskündigung.
- LohnabrechnungDie Lohnabrechnung ist die Abrechnung in Textform, die Arbeitgeber bei jeder Lohnzahlung erteilen: Sie zeigt den Abrechnungszeitraum, wie sich das Brutto zusammensetzt, welche Abzüge anfallen und welcher Betrag ausgezahlt wird.
- NettolohnDer Nettolohn ist der Teil des Bruttolohns, der nach Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer und den Arbeitnehmeranteilen zur Sozialversicherung übrig bleibt.
- PrämienlohnPrämienlohn ist eine Form des Leistungslohns: Mitarbeitende bekommen einen festen Grundlohn und zusätzlich eine Prämie, deren Höhe von einer messbaren Leistung wie Menge, Qualität oder Ersparnis abhängt.
- ProvisionEine Provision ist eine erfolgsabhängige Vergütung, die sich nach Umsatz oder abgeschlossenen Geschäften richtet, für Angestellte meist zusätzlich zu einem festen Gehalt.
- Retention Bonus (Halteprämie)Ein Retention Bonus, auf Deutsch Halteprämie oder Bleibeprämie, ist eine Prämie dafür, dass Mitarbeitende bis zu einem vereinbarten Stichtag im Betrieb bleiben.
- RüstzeitRüstzeit ist die Zeit, in der Beschäftigte sich und ihren Arbeitsplatz für die Arbeit vorbereiten oder danach aufräumen, vom Umkleiden bis zum Hochfahren der Kasse.
- SonderzahlungEine Sonderzahlung ist Geld, das der Arbeitgeber zusätzlich zum laufenden Lohn zahlt und das nicht für einen einzelnen Monat bestimmt ist, etwa Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, ein Bonus oder eine Zahlung zum Jubiläum.
- VerpflegungsmehraufwandVerpflegungsmehraufwand sind die Mehrkosten für Essen bei einer beruflichen Tätigkeit außerhalb von Wohnung und erster Tätigkeitsstätte; 2026 gelten im Inland Pauschalen von 14 € und 28 € pro Tag (§ 9 Abs. 4a EStG).
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