Trinkgeld versteuern
Trinkgeld ist für Angestellte steuerfrei, wenn Gäste es freiwillig geben, auch per Karte und aus der Trinkgeldkasse. Steuerpflichtig sind feste Bedienungszuschläge und Trinkgeld an den Inhaber.
Trinkgeld ist für Angestellte steuerfrei und frei von Sozialabgaben, wenn ein Gast oder Kunde es freiwillig und zusätzlich zur Rechnung gibt (§ 3 Nr. 51 EStG). Eine Obergrenze nennt das Gesetz nicht. Steuerpflichtig wird es, wenn ein Anspruch darauf besteht, etwa bei einem festen Bedienungszuschlag, und für Inhaber, die das Trinkgeld selbst bekommen: Für sie ist es eine Betriebseinnahme.
Wann ist Trinkgeld steuerfrei?
Für die Steuerfreiheit müssen drei Dinge zusammenkommen. Das Geld kommt von einem Dritten, also vom Gast, nicht vom Arbeitgeber. Der Gast gibt es freiwillig, ohne dass jemand einen Anspruch darauf hat. Und es kommt zusätzlich zu dem Betrag, den er für Essen, Haarschnitt oder Fahrt ohnehin bezahlen muss.
Situation | Steuer und Sozialabgaben |
|---|---|
Gast lässt der Servicekraft 5 € in bar | steuerfrei |
Gast gibt Trinkgeld per Karte, der Betrieb zahlt es vollständig aus | steuerfrei |
Trinkgeldkasse, die unter den Beschäftigten aufgeteilt wird | steuerfrei |
Fester Bedienungs- oder Servicezuschlag auf der Rechnung | steuerpflichtig, gehört zum Lohn |
Tronc in Spielbanken, nach festem Schlüssel vom Arbeitgeber verteilt | steuerpflichtig |
Inhaberin bekommt selbst Trinkgeld | Betriebseinnahme, Einkommen- und Umsatzsteuer |
Gibt es eine Obergrenze?
Bis 2001 galt für Trinkgeld ein Freibetrag von 2.400 DM im Jahr, seit 2002 gibt es diese Grenze nicht mehr. Ganz ohne Grenze ist der Begriff aber nicht: Das Finanzgericht Köln hat Zahlungen von 50.000 € und rund 1,3 Mio. €, die als Trinkgeld an zwei Prokuristen gingen, als steuerpflichtigen Arbeitslohn gewertet, weil sie weit über das hinausgingen, was man unter einem Trinkgeld versteht (FG Köln, 14.12.2022, 9 K 2507/20 und 9 K 2814/20). Für das übliche Trinkgeld im Restaurant, Hotel oder Café spielt das keine Rolle.
Echtes Trinkgeld oder Servicezuschlag?
Entscheidend ist, ob der Gast wählen kann. Steht auf der Rechnung ein fester Betrag, etwa 10 % Service bei Gruppen ab acht Personen, oder eine Gedeckpauschale, ist das Teil des Preises und gehört zum Umsatz des Betriebs. Gibt der Betrieb davon etwas an die Beschäftigten weiter, ist das Lohn und wird versteuert. Rundet der Gast danach freiwillig auf, ist nur dieser Betrag echtes Trinkgeld.
Trinkgeld bei Kartenzahlung
Gibt ein Gast das Trinkgeld mit der Karte, landet es zuerst auf dem Konto des Betriebs. Steuerfrei bleibt es trotzdem, wenn der Arbeitgeber es vollständig an die Beschäftigten weitergibt. Damit das bei einer Prüfung nachvollziehbar ist, wird das Trinkgeld in der Kasse getrennt vom Umsatz erfasst, und die Auszahlung wird quittiert, etwa auf einer Liste mit Datum, Betrag und Unterschrift.
Behalten darf der Arbeitgeber das Kartentrinkgeld nicht. Das Gesetz definiert es als Geldbetrag, den ein Dritter dem Arbeitnehmer zahlt (§ 107 Abs. 3 GewO), und Klauseln, nach denen Beschäftigte ihr Trinkgeld an den Betrieb abgeben müssen, halten vor Gericht nicht.
Trinkgeldkasse: Trinkgeld im Team verteilen
In vielen Restaurants kommt alles Trinkgeld in eine gemeinsame Kasse und wird am Ende der Woche verteilt, oft auch an die Küche. Das bleibt steuerfrei, solange das Geld den Beschäftigten gehört und der Betrieb es nur verwaltet. Wie verteilt wird, legt das Team am besten schriftlich fest: zu gleichen Teilen, nach Schichten oder nach gearbeiteten Stunden.
Beispiel: Verteilung nach Stunden
In einer Woche kommen 840 € zusammen. Laut Zeiterfassung hat Anna im Service 32 Stunden gearbeitet, Ben 24 Stunden und Can in der Küche 28 Stunden, zusammen 84 Stunden. Das sind 10 € pro Stunde.
Mitarbeiter | Stunden | Anteil |
|---|---|---|
Anna, Service | 32 | 320 € |
Ben, Service | 24 | 240 € |
Can, Küche | 28 | 280 € |
Zusammen | 84 | 840 € |
Die Stunden kommen am einfachsten aus der Zeiterfassung, denn dort stehen ohnehin die tatsächlich gearbeiteten Zeiten jeder Schicht. In Shiftbase exportierst du sie pro Woche und rechnest den Anteil daraus aus.
Sonderfälle in Küche, Lieferdienst und Hotel
Küche: Köche haben meist keinen Kontakt zum Gast. Steuerfrei wird ihr Anteil, wenn sie an der gemeinsamen Trinkgeldkasse beteiligt sind; ein Zuschlag, den der Betrieb ihnen aus eigenem Geld zahlt, ist Lohn.
Lieferdienst: Trinkgeld an der Haustür ist steuerfrei. Gibt der Gast das Trinkgeld in einer Bestell-App, läuft es über den Betrieb und bleibt steuerfrei, wenn er es vollständig an die Fahrer weitergibt.
Hotel: Das Trinkgeld für Zimmerservice, Rezeption oder Kofferträger ist steuerfrei. Ein Service-Aufschlag auf der Hotelrechnung ist dagegen Teil des Preises.
Trinkgeld richtig buchen und dokumentieren
Bar gegebenes Trinkgeld, das die Servicekraft direkt einsteckt, gehört ihr und taucht in der Buchhaltung des Betriebs gar nicht auf. Aufwendiger ist das Kartentrinkgeld, weil es über das Konto des Betriebs läuft. Für den Betrieb ist es ein durchlaufender Posten: Es kommt herein und geht vollständig wieder an die Beschäftigten hinaus, ohne Umsatz zu sein.
In der Kasse: Trinkgeld als eigene Position erfassen, getrennt vom Umsatz, damit der Tagesabschluss beides auseinanderhält.
Bei der Auszahlung: Datum, Betrag und Empfänger festhalten und gegenzeichnen lassen. Ob bar oder mit dem Lohn ausgezahlt wird, ändert an der Steuerfreiheit nichts, solange das Geld als Trinkgeld gekennzeichnet und vollständig weitergegeben wird.
Bei einer Trinkgeldkasse: die Verteilregel schriftlich festhalten und die Verteilung pro Woche oder Monat dokumentieren.
Bei einer Betriebsprüfung schaut das Finanzamt in der Gastronomie genau auf Kartenumsätze. Fehlt die Trennung, kann Kartentrinkgeld als Umsatz des Betriebs gewertet werden, auf den dann Umsatzsteuer fällt.
Zählt Trinkgeld zum Mindestlohn und zur Minijob-Grenze?
Weil Trinkgeld kein Lohn des Arbeitgebers ist, zählt es nicht auf den Mindestlohn. Ein Arbeitsvertrag darf den Lohn auch nicht mit Verweis auf erwartetes Trinkgeld unter den Mindestlohn drücken; ganz ausschließen lässt sich der Lohn wegen Trinkgeld ohnehin nicht (§ 107 Abs. 3 GewO).
Für Minijobber gilt dasselbe: Steuerfreies Trinkgeld zählt nicht zur Verdienstgrenze von 603 € im Monat (2026). Eine Servicekraft mit 560 € Lohn und 150 € Trinkgeld im Monat bleibt also im Minijob. Auch in der Sozialversicherung zählt steuerfreies Trinkgeld nicht zum Arbeitsentgelt, für keinen Beschäftigten (§ 1 SvEV), Beiträge fallen darauf nicht an.
Trinkgeld bei Urlaub und Krankheit
Weil Trinkgeld nicht vom Arbeitgeber kommt, fließt es weder in das Urlaubsentgelt noch in die Lohnfortzahlung ein. Wer im Urlaub oder krank ist, bekommt seinen Lohn, aber kein Trinkgeld. Eine Trinkgeldkasse kann natürlich vereinbaren, dass auch Kollegen im Urlaub etwas bekommen.
Trinkgeld als Inhaber und Selbständige
Wer den Betrieb selbst führt, kann sich auf § 3 Nr. 51 EStG nicht berufen, denn die Regel gilt nur für Arbeitnehmer. Trinkgeld, das die Inhaberin eines Cafés oder ein selbständiger Friseur bekommt, ist Betriebseinnahme: Es gehört in die Kasse, in die Einkommensteuer und in die Umsatzsteuer. Was an die Angestellten weitergegeben wird, zählt dagegen nicht zum Umsatz des Betriebs.
Eine Trinkgeldpauschale, wie sie Österreich seit 2026 bundesweit für die Sozialversicherung im Gastgewerbe festlegt, gibt es in Deutschland nicht. Für Angestellte in Deutschland gilt weiterhin allein § 3 Nr. 51 EStG.
Häufig gestellte Fragen
Trinkgeld ist für Angestellte steuerfrei und sozialabgabenfrei, wenn ein Gast es freiwillig und zusätzlich zur Rechnung gibt (§ 3 Nr. 51 EStG). Eine Obergrenze gibt es seit 2002 nicht. Feste Bedienungszuschläge und Trinkgeld an den Inhaber sind steuerpflichtig.
Trinkgeld bei Kartenzahlung ist genauso steuerfrei wie Bargeld, wenn der Arbeitgeber es vollständig an die Beschäftigten weitergibt. Damit das nachvollziehbar bleibt, wird es in der Kasse getrennt vom Umsatz erfasst und die Auszahlung quittiert.
Als angestellter Kellner musst du Trinkgeld nicht versteuern und auch nicht in der Steuererklärung angeben, solange Gäste es freiwillig geben. Steuerpflichtig wäre nur ein fester Bedienungszuschlag, auf den du einen Anspruch hast.
Der Arbeitgeber darf Trinkgeld nicht einbehalten, auch nicht das Trinkgeld, das per Karte bezahlt wurde. Es gehört den Beschäftigten (§ 107 Abs. 3 GewO); der Betrieb darf es nur weiterleiten oder eine Trinkgeldkasse verwalten.
Trinkgeld wird nicht auf den Mindestlohn angerechnet, weil es nicht vom Arbeitgeber kommt. Der Arbeitgeber muss den Mindestlohn vollständig selbst zahlen, egal wie viel Trinkgeld zusammenkommt.
Steuerfreies Trinkgeld zählt nicht zur Verdienstgrenze im Minijob. Maßgeblich ist nur der Lohn des Arbeitgebers, 2026 höchstens 603 € im Monatsdurchschnitt.
Trinkgeld ist für Angestellte kein Schwarzgeld, weil es steuerfrei ist und nirgends angegeben werden muss. Anders beim Inhaber: Trinkgeld, das er selbst bekommt, ist Betriebseinnahme, und wer es nicht versteuert, hinterzieht Steuern.
In Deutschland gibt es keine Trinkgeldpauschale. Die Pauschalen, die seit 2026 bundesweit im Gastgewerbe gelten, sind eine österreichische Regel für die Sozialversicherung.
Alle Begriffe ansehen
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- Ärztliches AttestEin ärztliches Attest bescheinigt den Gesundheitszustand. Wann Arbeitgeber es verlangen dürfen, was darauf steht und was bei dauerhaften Einschränkungen gilt.
- BetriebsvereinbarungEine Betriebsvereinbarung ist ein Vertrag zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat, der für alle im Betrieb gilt. Was sie regeln darf, besonders bei Arbeitszeit und Dienstplänen.
- Bradford-FaktorDer Bradford-Faktor gewichtet häufige kurze Fehlzeiten stärker als eine lange Krankheit. Formel, Beispiele und was in Deutschland beim Einsatz gilt.
- ElterneigenschaftDie Elterneigenschaft entscheidet, wie viel jemand in die Pflegeversicherung zahlt. Was sie bedeutet, wer als Eltern zählt und wie der Arbeitgeber sie seit 2025 digital abruft.
- LadenschlussgesetzWas vom Ladenschlussgesetz übrig ist: Ladenöffnung ist Ländersache, Bayern hat seit August 2025 ein eigenes Gesetz, und das gilt für dein Personal am Sonntag.
- LohnsteuerDie Lohnsteuer richtet sich nach Bruttolohn, Steuerklasse und Freibeträgen. Wie sie berechnet wird, wann du sie abführst und was als Arbeitgeber dazugehört.
- SchichttauschBeim Schichttausch übernehmen zwei Mitarbeitende gegenseitig ihre Dienste. Wer zustimmen muss, welche Regeln gelten und ein Muster für das Protokoll.
- Trinkgeld versteuernTrinkgeld ist für Angestellte steuerfrei, wenn Gäste es freiwillig geben, auch per Karte und aus der Trinkgeldkasse. Steuerpflichtig sind feste Bedienungszuschläge und Trinkgeld an den Inhaber.
- Urlaubsanspruch in der ElternzeitIn der Elternzeit entsteht Urlaub weiter. Der Arbeitgeber darf ihn pro vollem Kalendermonat um ein Zwölftel kürzen, wenn er das erklärt, aber nicht bei Teilzeit beim selben Arbeitgeber. Resturlaub verfällt nicht.
- UrlaubsbescheinigungDie Urlaubsbescheinigung zeigt, wie viel Urlaub ein Mitarbeiter im laufenden Jahr schon bekommen hat. Pflicht beim Ausscheiden, mit Muster.
- WegeunfallEin Wegeunfall ist ein Unfall auf dem Weg zur Arbeit oder nach Hause. Was versichert ist, was nicht, und was Arbeitgeber melden müssen.
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