Lohnfortzahlung im Minijob

Geschrieben von: Beke SchoustraLesezeit: 7 minVeröffentlicht am: 6. November 2026

Minijobber haben bei Krankheit denselben Anspruch auf Lohnfortzahlung wie alle anderen Beschäftigten: Besteht der Minijob seit vier Wochen, zahlst du bis zu sechs Wochen weiter, was ohne die Krankheit angefallen wäre. Arbeitgeber mit bis zu 30 Beschäftigten bekommen über die Umlage U1 80 Prozent davon von der Minijob-Zentrale zurück.

Lohnfortzahlung bei Minijob: Was bedeutet das?

Grundsätzlich bezieht sich die Lohnfortzahlung auf die Fortsetzung der Entlohnung von Arbeitnehmern durch den Arbeitgeber im Krankheitsfall oder an Feiertagen, ohne dass eine Arbeitsleistung erbracht wird. Dieses Prinzip gilt selbstverständlich auch für Minijobber, die in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis stehen. Trotz der reduzierten Arbeitszeit und des geringeren Verdiensts haben Minijobber einen gesetzlich verankerten Anspruch auf Lohnfortzahlung, der ihre finanzielle Sicherheit in Zeiten der Arbeitsunfähigkeit gewährleistet.

Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass sie auch bei Krankheit eines Minijobbers dessen Lohn für eine Dauer von bis zu sechs Wochen weiterzahlen müssen. Dieses Recht auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist in den entsprechenden gesetzlichen Regelungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes festgeschrieben und setzt voraus, dass das Arbeitsverhältnis mindestens vier Wochen ununterbrochen bestanden hat (§ 3 Abs. 3 EFZG). Fortgezahlt wird das Entgelt, das der Minijobber in dieser Zeit ohne die Krankheit verdient hätte (§ 4 Abs. 1 EFZG).

Lohnfortzahlung gibt es außer bei Krankheit auch an gesetzlichen Feiertagen (§ 2 EFZG) und bei medizinischen Vorsorge- und Rehabilitationsmaßnahmen (§ 9 EFZG). Plane diese Kosten in deiner Personalplanung mit ein.

Wer hat Anspruch auf Lohnfortzahlung im Minijob

Grundvoraussetzungen für den Anspruch

Der Anspruch auf Lohnfortzahlung setzt ein bestehendes Arbeitsverhältnis voraus, das seit mindestens vier Wochen ununterbrochen besteht. Ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit hat der Minijobber dann das Recht auf Lohnfortzahlung für die Dauer von bis zu sechs Wochen. Diese Regelung soll dem Arbeitnehmer ermöglichen, sich von seiner Erkrankung zu erholen, ohne finanziellen Druck zu verspüren.

Was ist im Krankheitsfall zu tun?

Im Krankheitsfall sind Minijobber verpflichtet, ihren Arbeitgeber unverzüglich über die Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer zu informieren. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, muss sie spätestens am darauffolgenden Arbeitstag ärztlich festgestellt sein (§ 5 Abs. 1 EFZG). Sind Minijobber gesetzlich krankenversichert, rufst du die eAU bei der Krankenkasse ab. Eine frühere Bescheinigung kannst du verlangen, auch ohne Regelung im Arbeitsvertrag.

Besonderheiten bei der Lohnfortzahlung

Fortgezahlt wird das Entgelt, das ohne die Krankheit angefallen wäre (Entgeltausfallprinzip, § 4 Abs. 1 EFZG). Stehen die Schichten schon im Dienstplan, zahlst du die geplanten Stunden zum vereinbarten Stundenlohn. Für Minijobber gilt damit dieselbe Regel wie für Vollzeitbeschäftigte.

Lohnfortzahlung und Minijob-Zentrale

Für Arbeitgeber von Minijobbern ist es wichtig zu wissen, dass die Beiträge zur Minijob-Zentrale während der Zeit der Lohnfortzahlung weiterhin auf Basis des regulären Verdienstes entrichtet werden müssen. Die Minijob-Zentrale bietet Arbeitgebern Unterstützung und detaillierte Informationen zum Umgang mit Lohnfortzahlungen und den damit verbundenen Pflichten. Arbeitgeber mit bis zu 30 Beschäftigten nehmen am Umlageverfahren U1 teil. Die Minijob-Zentrale erstattet ihnen auf Antrag 80 Prozent des fortgezahlten Entgelts.

Lohnfortzahlung Minijob auf Stundenbasis

Die Lohnfortzahlung für Minijobber, die auf Stundenbasis beschäftigt sind, wirft oft spezifische Fragen auf, insbesondere wie die Höhe des fortzuzahlenden Lohns korrekt ermittelt wird. Da die Arbeitszeiten und somit das Arbeitsentgelt von Monat zu Monat variieren können, bedarf es einer klaren Regelung zur Berechnung der Lohnfortzahlung.

Berechnungsgrundlage

Auch bei Minijobbern auf Stundenbasis gilt zuerst: Bezahlt werden die Stunden, die in der Krankheitszeit geplant waren. Schwierig wird es, wenn es keine festen Schichten gibt und Minijobber nach Bedarf eingesetzt werden (Arbeit auf Abruf). Dann zählt die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten drei Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit (§ 12 Abs. 4 TzBfG). Das zusätzlich für Überstunden gezahlte Entgelt bleibt außen vor (§ 4 Abs. 1a EFZG).

Durchschnittsverdienst

Für die Rechnung addierst du die Stunden der letzten drei Monate und teilst die Summe durch drei. Das Ergebnis multiplizierst du mit dem Stundenlohn. So erhältst du den Betrag, den du für einen vollen Krankheitsmonat weiterzahlst. Bei kürzeren Erkrankungen rechnest du anteilig.

Bedeutung für Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Dafür brauchst du eine genaue Aufzeichnung der Arbeitsstunden deiner Minijobber.

Mit Shiftbase trägst du die Krankheit als Abwesenheit direkt in den Dienstplan ein und siehst sofort, welche Schichten ausfallen. Die Stunden für die Abwesenheit übernimmt Shiftbase je nach Einstellung aus dem Vertrag oder aus dem Dienstplan. Im Arbeitszeitprotokoll hast du zusätzlich die tatsächlich gearbeiteten Stunden der letzten Monate im Blick.

Was gilt für Minijobs im Arbeitsrecht?

Beschäftigungsverhältnis und Arbeitszeit

Ein Minijob liegt vor, wenn das regelmäßige Arbeitsentgelt höchstens 603 Euro im Monat beträgt (Verdienstgrenze 2026, sie steigt mit dem Mindestlohn) oder wenn die Beschäftigung auf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage im Kalenderjahr begrenzt ist (kurzfristige Beschäftigung). Obwohl die Arbeitszeit oft geringer ist als bei Vollzeitbeschäftigungen, gelten Minijobber rechtlich als Arbeitnehmer, wodurch ihnen grundsätzliche arbeitsrechtliche Ansprüche zustehen.

Sozialversicherung und Beiträge

Ein wesentlicher Aspekt von Minijobs ist ihre sozialversicherungsrechtliche Behandlung. Minijobber zahlen keine Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung. In der Rentenversicherung sind sie versicherungspflichtig, können sich aber befreien lassen. Seit dem 1. Juli 2026 lässt sich eine solche Befreiung einmalig rückgängig machen. Arbeitgeber zahlen Pauschalbeiträge zur Rentenversicherung und, bei gesetzlich versicherten Minijobbern, zur Krankenversicherung, dazu die Umlagen U1 und U2. Die Lohnsteuer kann pauschal mit 2 Prozent abgegolten werden.

Lohnfortzahlung im Krankheitsfall

Ein zentraler Punkt ist der Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, der auch für Minijobber gilt. Dieser Anspruch besteht nach einer ununterbrochenen Beschäftigungsdauer von vier Wochen und sichert den Lohnfortzahlungsanspruch für die Dauer von bis zu sechs Wochen. Fortgezahlt wird, was der Minijobber ohne die Krankheit verdient hätte. Nur bei Arbeit auf Abruf gilt der Durchschnitt der letzten drei Monate (§ 12 Abs. 4 TzBfG).

Kündigungsschutz und Urlaubsanspruch

Minijobber genießen ebenso wie andere Arbeitnehmer Kündigungsschutz und haben Anspruch auf bezahlten Urlaub. Die Dauer des Urlaubs richtet sich nach der Anzahl der Arbeitstage pro Woche und ist anteilig zu berechnen, wenn ein Arbeitnehmer nicht das ganze Jahr beschäftigt ist.

Besondere Regelungen

Für Arbeitgeber von Minijobbern ist die Anmeldung bei der Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See obligatorisch. Diese Zentrale ist für die Einziehung der Pauschalabgaben sowie für die Beratung in Fragen rund um Minijobs zuständig.

Lohnfortzahlung im Minijob: Berechnung

Für die Berechnung gibt es zwei Wege. Hat der Minijobber feste Arbeitszeiten oder geplante Schichten, zahlst du die Stunden, die in der Krankheitszeit angefallen wären, zum vereinbarten Stundenlohn. Bei Arbeit auf Abruf ohne feste Zeiten nimmst du die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten drei Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit (§ 12 Abs. 4 TzBfG).

In beiden Fällen zahlst du höchstens sechs Wochen pro Erkrankung weiter. Danach endet die Lohnfortzahlung, und aus dem Minijob selbst entsteht kein Anspruch auf Krankengeld.

Sind Krankmeldung und AU-Bescheinigung nötig?

Krankmeldung: Im Falle einer Erkrankung ist der Minijobber verpflichtet, den Arbeitgeber unverzüglich zu informieren. Diese sofortige Meldung ermöglicht es dem Arbeitgeber, entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen, um den Ausfall zu kompensieren.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung): Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, muss sie spätestens am darauffolgenden Arbeitstag ärztlich festgestellt sein. Als Arbeitgeber kannst du die Bescheinigung auch ab dem ersten Tag verlangen. Bei gesetzlich versicherten Minijobbern rufst du die eAU bei der Krankenkasse ab, eine Papierbescheinigung müssen sie nicht mehr vorlegen. Die Bescheinigung ist der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit und die Grundlage für die Lohnfortzahlung.

Wichtige Aspekte

  • Dauer der Lohnfortzahlung: Der Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfall besteht für maximal sechs Wochen. Bei wiederholter Krankheit wegen derselben Erkrankung kann der Anspruch erneut bestehen, sofern der Arbeitnehmer vor der neuen Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht wegen derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder seit Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit zwölf Monate vergangen sind (§ 3 Abs. 1 Satz 2 EFZG).

Minijob-Kündigung und Lohnfortzahlung

Bei der Kündigung eines Minijobs gelten dieselben Regeln wie bei anderen Arbeitsverhältnissen. Wird ein Minijobber während der Kündigungsfrist krank, zahlst du bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses weiter, höchstens sechs Wochen. Kündigst du aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit, läuft die Lohnfortzahlung über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus bis zum Ende der sechs Wochen weiter (§ 8 Abs. 1 EFZG).

Lohnfortzahlung im Minijob auf einen Blick

Minijobber haben bei Krankheit dieselben Rechte wie andere Beschäftigte: nach vier Wochen Beschäftigung bis zu sechs Wochen Lohnfortzahlung, berechnet nach den Stunden, die ausgefallen sind. Nur bei Arbeit auf Abruf zählt der Durchschnitt der letzten drei Monate. Wer am Umlageverfahren U1 teilnimmt, bekommt 80 Prozent des fortgezahlten Entgelts von der Minijob-Zentrale erstattet.

Häufig gestellte Fragen

Ja. Besteht der Minijob seit mindestens vier Wochen ohne Unterbrechung, haben Minijobber nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) Anspruch auf bis zu sechs Wochen Lohnfortzahlung im Krankheitsfall. Fortgezahlt wird das Entgelt, das ohne die Krankheit angefallen wäre.

Ja. Minijobber haben Anspruch auf bezahlten gesetzlichen Mindesturlaub. Der Urlaubslohn richtet sich nach dem durchschnittlichen Arbeitsentgelt der letzten 13 Wochen.

In vielen Fällen ja. Arbeitgeber mit bis zu 30 Beschäftigten nehmen am Umlageverfahren U1 teil. Die Minijob-Zentrale erstattet dann auf Antrag 80 Prozent des fortgezahlten Entgelts.

Bis zu sechs Wochen je Erkrankung, wenn das Arbeitsverhältnis seit mindestens vier Wochen ohne Unterbrechung besteht (§ 3 EFZG). Danach endet die Lohnfortzahlung. Aus dem Minijob selbst entsteht kein Anspruch auf Krankengeld, weil Minijobber darüber nicht krankenversichert sind.

Bezahlt werden die Stunden, die in der Krankheitszeit geplant waren, zum vereinbarten Stundenlohn. Gibt es keine festen Schichten, weil der Minijobber auf Abruf arbeitet, zählt die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten drei Monate vor der Krankheit (§ 12 Abs. 4 TzBfG). Bei 42 Stunden im Monatsschnitt und 13,90 Euro Stundenlohn sind das 583,80 Euro für einen vollen Krankheitsmonat.

Beke Schoustra
Beke SchoustraAccount Executive DACH

Beke schreibt für Shiftbase über Dienstplanung, Zeiterfassung und alles, was die Personalplanung leichter macht. Sie übersetzt den Alltag von Teamleitern in praktische Tipps, die sofort weiterhelfen.

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